Das muss man sich einmal vorstellen, die 4-köpfige Bürgergeldfamilie erhält in Bayern 46.527,36 € netto Grundsicherung und sitzt zu hause, und bei der 4-köpfigen Beamtenfamilie muss Papa ganztags und Mama halbtags arbeiten gehen und bekommt dann in etwa soviel wie die Bürgergeldfamilie. Die einen kommen abends abgehetzt nach hause, wissen gar nicht wie sie das mit den zwei Kindern jeden Tag managen sollen, müssen vielleicht auch noch Oma und Opa einspannen, wenn vorhanden, die anderen können den ganzen Tag relaxen, Sport treiben, die Natur genießen und sich um ihre Kinder kümmern. Die Stadt München hat zudem noch einen Fonds aus Stiftungseinnahmen, aus dem noch zusätzl. Leistungen für Bürgergeldempfänger geleistet werden, z.B. Bekleidung, Eintrittskarten, aber es wird auch schon mal eine Urlaubsreise direkt an das Reisebüro überwiesen. Das weiß ich sicher von einem Freund, der dort Leistungen genehmigt, BesGr. A 8. (siehe auch https://ru.muenchen.de/2024/53/Einkommensgrenzen-fuer-freiwillige-Leistungen-werden-angepasst-111866)
Für mich ist das einfach nur noch eine Entwertung von Arbeitsleitung.
Der Bemessung der kalten Unterkunftskosten zur Betrachtung des Grundsicherungsniveaus liegt zunächst das sogenannte 95 %-Perzentil zugrunde, was bedeutet, dass hier der Betrag herangezogen wird, den mindestens 95 % von Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern im jeweiligen Bundesland maximal für kalte Unterkunftskosten bewilligt bekommen, was bedeutet, dass 95 % der entsprechenden Bedarfsgemeinschaften geringere kalten Unterkunftskosten bewilligt bekommen. Die kalten Unterkunftskosten setzen sich dabei aus dem 95 %-Perzentil der laufenden Unterkunfts- und dem 95 %-Perzentil der laufenden Betriebskosten zusammen. Auf dieser Basis bestimmt das Bundesverfassungsgericht die realitätsgerechten kalten Unterkunftskosten einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft, da es dem Beamten möglich sein muss, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten finanzieren zu können (vgl. die Rn. 60 der aktuellen Entscheidung).
Das aktuelleste 95 %-Perzentil vom 30.01.2024 betrachtet die Jahresbeträge für das Jahr 2022. Extrapoliert man diese Beträge moderat für das Jahr 2024 findet man in Bayern ein 95 %-Perzentil der laufenden Unterkunftskosten von 1.303,- € und der laufenden Betriebskosten von 250,- €, sodass der genannten Berechnung monatlich kalte Unterkunftskosten von 1.553,- € zugrunde gelegt werden. Die Heizkosten werden am laufenden Heizspiegel für Deutschland bestimmt und führen für Bayern ebenfalls auf Basis von Höchstbeträgen von monatlich 297,08 € entsprechende Heizkosten für die genannte Bedarfsgemeinschaft an.
Unabhängig von diesen warmen Unterkunftskosten in Höhe von 1.850,08 €, die als Vergleichsgegenstand zur mittelbaren Bemessung der Mindestalimentation verwendet werden, sind darüber hinaus die Regelsätze für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.806,- € sowie die bayerischen Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monatären Gegenwerts der sog. Sozialtarife heranzuziehen, die das Land zusammengenommen nach eigener Darstellung realitätsgerecht auf monatlich 221,20 € beziffert. Legt man diese Bedarfskosten zugrunde, kommt man auf ein Grundsicherungsniveau von monatlich 3.877,28 € bzw. jährlich 46.527,36 € in Bayern. Da Bedarfsgemeinschaften die kalten und warmen Unterkunftskosten erstattet werden, solange sie angemessen sind, und da es sich bei den Sozialtarifen i.d.R. um sog. geldwerte Vorteile handelt, die also als monetärer Betrag Grundsicherungsempfängern tatsächlich nicht in die Hand gegeben werden, während die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe zumeist Erstattungen bspw. für Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Kinder darstellen, verbleibt der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft realistisch am Ende das für ihren monatlichen täglichen Bedarf, was ihr weitgehend auf Basis der Regelsätze zur Verfügung steht, also bei dreißig Tagen 60,20 € pro Tag bzw. 15,05 € pro Tag und Person, unabhängig von den tatsächlichen Wohnkosten.
Ob dieser Betrag nun als zu hoch oder nicht zu hoch empfunden wird, basiert als Werteentscheidung auf der eigenen moralischen Betrachtung. Der Gesetzgeber hat diese Beträge als sachgerecht bemessen, um auch an ihnen das Existenzminimum zu betrachten, das der Staat seinen Bürgern schuldet, sofern sie sich nicht durch ihre eigene Hände Arbeit selbst ernähren (können).