Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1958453 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1185 am: 25.04.2022 17:44 »
Wer bislang keinen Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldung eingelegt hat, sollte das unter allen Umständen bis zum Ende des Jahres tun.


In welcher Form und wo sollte eingereicht werden? Was geschieht bei Nichtbeachtung?

MfG
Matze

Ein Widerspruch ist grundsätzlich zeitnah - d.h. bis zum Ende eines Kalenderjahrs - und mit den statthaften Rechtsbehelfen - also einem hinreichenden Widerspruchsschreiben - einzureichen. Insofern hast Du nun noch bis zum Ende des Jahres Zeit, entsprechend vorzugehen. Wie jedes Jahr werden verschiedene Gewerkschaften und Verbände im Dezember entsprechende Musterwidersprüche online stellen, sodass Du auf einen von jenen zurückgreifen kannst.

Sofern kein hinreichendes Widerspruchsschreiben zeitnah eingereicht wird, verfallen die ggf. vorhandenen Ansprüche für das betreffende Kalenderjahr i.d.R. mit dessen Ende, da der Beamte verpflichtet ist, sich aktiv um seine Dienstgeschäfte zu kümmern, worunter ebenso seine eigene Besoldung fällt.

MasterOf

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 387
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1186 am: 25.04.2022 18:43 »
Bei mir ist alles Fine und es wird bis zu den Tarifverhandlung des tvöd Bund bis zum Anfang 2023 nichts Neues geben. Die werden alles bis dann in ein Paket schnüren, Tariferhöhung im tvöd Bund mit Übertragung auf die Bundesebene + extra etwas wegen dem verfassungsgemäßen Besoldungs-Gedöns 😁

Ne ne, das glaube ich nicht. Bis die Tarifverhandlungen beginnen bzw. abgeschlossen sind, ist Mitte 2023.
Ich denke es wird sich bald was tun hinsichtlich amtsangemessene Alimentation.

Dunkelbunter

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 84
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1187 am: 26.04.2022 09:43 »
Wer bislang keinen Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldung eingelegt hat, sollte das unter allen Umständen bis zum Ende des Jahres tun.


In welcher Form und wo sollte eingereicht werden? Was geschieht bei Nichtbeachtung?

MfG
Matze

Ein Widerspruch ist grundsätzlich zeitnah - d.h. bis zum Ende eines Kalenderjahrs - und mit den statthaften Rechtsbehelfen - also einem hinreichenden Widerspruchsschreiben - einzureichen. Insofern hast Du nun noch bis zum Ende des Jahres Zeit, entsprechend vorzugehen. Wie jedes Jahr werden verschiedene Gewerkschaften und Verbände im Dezember entsprechende Musterwidersprüche online stellen, sodass Du auf einen von jenen zurückgreifen kannst.

Sofern kein hinreichendes Widerspruchsschreiben zeitnah eingereicht wird, verfallen die ggf. vorhandenen Ansprüche für das betreffende Kalenderjahr i.d.R. mit dessen Ende, da der Beamte verpflichtet ist, sich aktiv um seine Dienstgeschäfte zu kümmern, worunter ebenso seine eigene Besoldung fällt.

Gab es da nicht das Schreiben von Innenministerium, dass man kein Einspruch einlegen muss und alles Ansprüche auf Anfang 2021 ruhend stellt ?

Hier das Dokument: https://beamte.verdi.de/++file++60d3209c723a6b68e59400db/download/210614%20D3%20an%20Ressorts%20-%20RS%20Widerspr%C3%BCche%20Alimentation.pdf

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1188 am: 26.04.2022 10:36 »
Wer bislang keinen Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldung eingelegt hat, sollte das unter allen Umständen bis zum Ende des Jahres tun.


In welcher Form und wo sollte eingereicht werden? Was geschieht bei Nichtbeachtung?

MfG
Matze

Ein Widerspruch ist grundsätzlich zeitnah - d.h. bis zum Ende eines Kalenderjahrs - und mit den statthaften Rechtsbehelfen - also einem hinreichenden Widerspruchsschreiben - einzureichen. Insofern hast Du nun noch bis zum Ende des Jahres Zeit, entsprechend vorzugehen. Wie jedes Jahr werden verschiedene Gewerkschaften und Verbände im Dezember entsprechende Musterwidersprüche online stellen, sodass Du auf einen von jenen zurückgreifen kannst.

Sofern kein hinreichendes Widerspruchsschreiben zeitnah eingereicht wird, verfallen die ggf. vorhandenen Ansprüche für das betreffende Kalenderjahr i.d.R. mit dessen Ende, da der Beamte verpflichtet ist, sich aktiv um seine Dienstgeschäfte zu kümmern, worunter ebenso seine eigene Besoldung fällt.

Gab es da nicht das Schreiben von Innenministerium, dass man kein Einspruch einlegen muss und alles Ansprüche auf Anfang 2021 ruhend stellt ?

Hier das Dokument: https://beamte.verdi.de/++file++60d3209c723a6b68e59400db/download/210614%20D3%20an%20Ressorts%20-%20RS%20Widerspr%C3%BCche%20Alimentation.pdf

Ja, das gibt es und das sollte auch - zumindest innerhalb des vom Schreiben abgesteckten Rahmens - rechtlich bindend sein. Nichtsdestotrotz kann meiner Meinung nach - wie verschiedentlich dargelegt - nur jedem empfohlen werden, sich aktiv um seine Belange zu kümmern und also Widerspruch einzulegen. Denn nur so ist man tatsächlich vollständig unabhängig von eventuellen Interpretationen, die sich ggf. beispielsweise aus dem Betreff ableiten lassen: "Amtsangemessene Alimentation; hier: Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen". Da das Schreiben gleichfalls - ganz im Sinne des Betreffs - das Verfahren hinsichtlich gestellter Widersprüche darlegt, sollte man sich nicht gehindert sehen, dieses zu vollziehen: "Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des  Gesetzgebungsverfahrens  zur  Sicherstellung  einer  amtsangemessenen  Alimentation  in  der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."

Im Hinblick auf die sich seit geraumer Zeit zeigende und also wiederkehrend hohe Kreativität der Dienstherrn, wie eine fiskalisch motivierte Besoldung weiterhin in die Tat umgesetzt werden soll, würde ich mit Blick auf die eigene Besoldung ausnahmslos nur einem trauen: einem selbst. Jeder ist seines Glückes eigener Schmied. Denn auch die derzeit und zukünftig im BMI geschmiedeten Pläne dürften sich wiederkehrend als weiterhin recht planar herausstellen, könnte ich mir vorstellen.

Neuling2016

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 70
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1189 am: 27.04.2022 12:56 »
Was passiert eigentlich, wenn ich Widerspruch eingelegt habe, aber mich mit der Zeit wegbeworben und zum Land versetzt wurde? Habe ich dann Anspruch auf eine Nachzahlung durch den erhobenen Widerspruch?

xyz123

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 240
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1190 am: 27.04.2022 14:29 »
Was passiert eigentlich, wenn ich Widerspruch eingelegt habe, aber mich mit der Zeit wegbeworben und zum Land versetzt wurde?

Interessante Frage. Ich vermute es passiert das Gleiche wie ohne die Wegbewerbung - Nämlich NICHTS

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1191 am: 27.04.2022 15:02 »
Was passiert eigentlich, wenn ich Widerspruch eingelegt habe, aber mich mit der Zeit wegbeworben und zum Land versetzt wurde? Habe ich dann Anspruch auf eine Nachzahlung durch den erhobenen Widerspruch?

Sofern Du zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen Widerspruch gegen Deine Alimentation erhoben hast, hemmt das die Verjährung für den Zeitraum, auf den der Widerspruch anzuwenden ist, unabhängig von Deinem heutigen Dienstherrn. So verstanden endet der Widerspruch spätestens mit Beendigung des vormaligen Beamtenverhältnisses, da damit der notwendige Gegenstand für einen Widerspruch - das Dienstverhältnis - nicht mehr gegeben ist; er hält allerdings unter der Prämisse des ersten Satzes sämtliche vorhandene Ansprüche für die Zeit davor aufrecht, da eventuelle Ansprüche, die Du aus der Vergangenheit herrührend gegen Deinen nun damaligen Dienstherrn hast, für den Zeitraum des Dienstverhältnisses fortbestehen und die Verjährung weiterhin gehemmt ist. Solange Dein vormaliger Dienstherr, also der Bund, Deinen Widerspruch auch zukünftig nicht negativ bescheidet, ist unter den genannten Bedingungen davon auszugehen, dass Dir am Ende nach einer rechtgültigen Entscheidung die Differenz zwischen der gewährten und also nicht verfassungskonformen und einer amtsangemessenen Alimentation für den Zeitraum zuerkannt wird, auf den der Widerspruch anzuwenden ist, was allerdings hinsichtlich des Bundes noch dauern dürfte, da meines Wissens bislang kein entsprechender Vorlagebeschluss beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Darüber hinaus haben sich weitere Widersprüche seit Vollzug des Dienstherrnwechsels zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen jenen neuen Dienstherrn zu richten, sofern Du Deine gegen ihn gerichteten Ansprüche aufrechterhalten willst.

Neuling2016

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 70
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1192 am: 27.04.2022 16:34 »
Was passiert eigentlich, wenn ich Widerspruch eingelegt habe, aber mich mit der Zeit wegbeworben und zum Land versetzt wurde? Habe ich dann Anspruch auf eine Nachzahlung durch den erhobenen Widerspruch?

Sofern Du zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen Widerspruch gegen Deine Alimentation erhoben hast, hemmt das die Verjährung für den Zeitraum, auf den der Widerspruch anzuwenden ist, unabhängig von Deinem heutigen Dienstherrn. So verstanden endet der Widerspruch spätestens mit Beendigung des vormaligen Beamtenverhältnisses, da damit der notwendige Gegenstand für einen Widerspruch - das Dienstverhältnis - nicht mehr gegeben ist; er hält allerdings unter der Prämisse des ersten Satzes sämtliche vorhandene Ansprüche für die Zeit davor aufrecht, da eventuelle Ansprüche, die Du aus der Vergangenheit herrührend gegen Deinen nun damaligen Dienstherrn hast, für den Zeitraum des Dienstverhältnisses fortbestehen und die Verjährung weiterhin gehemmt ist. Solange Dein vormaliger Dienstherr, also der Bund, Deinen Widerspruch auch zukünftig nicht negativ bescheidet, ist unter den genannten Bedingungen davon auszugehen, dass Dir am Ende nach einer rechtgültigen Entscheidung die Differenz zwischen der gewährten und also nicht verfassungskonformen und einer amtsangemessenen Alimentation für den Zeitraum zuerkannt wird, auf den der Widerspruch anzuwenden ist, was allerdings hinsichtlich des Bundes noch dauern dürfte, da meines Wissens bislang kein entsprechender Vorlagebeschluss beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Darüber hinaus haben sich weitere Widersprüche seit Vollzug des Dienstherrnwechsels zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen jenen neuen Dienstherrn zu richten, sofern Du Deine gegen ihn gerichteten Ansprüche aufrechterhalten willst.


Herzlichen Dank für deine umfangreiche Antwort!

Mein neuer Dienstherr (Land BW) setzt den Beschluss des BVerfG zum 01.12.2022 um. Von daher geht es mir tatsächlich nur um die Nachzahlung für die Zeit als Bundesbeamter.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1193 am: 27.04.2022 18:19 »
Was passiert eigentlich, wenn ich Widerspruch eingelegt habe, aber mich mit der Zeit wegbeworben und zum Land versetzt wurde? Habe ich dann Anspruch auf eine Nachzahlung durch den erhobenen Widerspruch?

Sofern Du zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen Widerspruch gegen Deine Alimentation erhoben hast, hemmt das die Verjährung für den Zeitraum, auf den der Widerspruch anzuwenden ist, unabhängig von Deinem heutigen Dienstherrn. So verstanden endet der Widerspruch spätestens mit Beendigung des vormaligen Beamtenverhältnisses, da damit der notwendige Gegenstand für einen Widerspruch - das Dienstverhältnis - nicht mehr gegeben ist; er hält allerdings unter der Prämisse des ersten Satzes sämtliche vorhandene Ansprüche für die Zeit davor aufrecht, da eventuelle Ansprüche, die Du aus der Vergangenheit herrührend gegen Deinen nun damaligen Dienstherrn hast, für den Zeitraum des Dienstverhältnisses fortbestehen und die Verjährung weiterhin gehemmt ist. Solange Dein vormaliger Dienstherr, also der Bund, Deinen Widerspruch auch zukünftig nicht negativ bescheidet, ist unter den genannten Bedingungen davon auszugehen, dass Dir am Ende nach einer rechtgültigen Entscheidung die Differenz zwischen der gewährten und also nicht verfassungskonformen und einer amtsangemessenen Alimentation für den Zeitraum zuerkannt wird, auf den der Widerspruch anzuwenden ist, was allerdings hinsichtlich des Bundes noch dauern dürfte, da meines Wissens bislang kein entsprechender Vorlagebeschluss beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Darüber hinaus haben sich weitere Widersprüche seit Vollzug des Dienstherrnwechsels zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen jenen neuen Dienstherrn zu richten, sofern Du Deine gegen ihn gerichteten Ansprüche aufrechterhalten willst.


Herzlichen Dank für deine umfangreiche Antwort!

Mein neuer Dienstherr (Land BW) setzt den Beschluss des BVerfG zum 01.12.2022 um. Von daher geht es mir tatsächlich nur um die Nachzahlung für die Zeit als Bundesbeamter.

Gern geschehen: Das "Vier-Säulen-Modell", das Baden-Württemberg weiterhin verfolgt, wird den verfassungskonformen Zustand aber nicht wiederherstellen. Insofern kann Dir nur geraten werden, auch dort bis zum Ende des Jahres Widerspruch einzulegen.

Max

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 600
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1194 am: 27.04.2022 19:35 »
Ich gehe davon aus,  dass wir weiterhin von einer verfassungswidrigen Besoldung zur nächsten gehen werden.
Gibt es belastbare Berechnungen für eine verfassungskonforme Mindestalimentation für alle Besoldungsgruppen und könnte ein Beamter einen spezifischen Betrag individuell einklagen?
Ansonsten könnte der Dienstherr eine verfassungskonforme Alimentation bis in alle Ewigkeit hinauszögern.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1195 am: 27.04.2022 22:43 »
Ich gehe davon aus,  dass wir weiterhin von einer verfassungswidrigen Besoldung zur nächsten gehen werden.
Gibt es belastbare Berechnungen für eine verfassungskonforme Mindestalimentation für alle Besoldungsgruppen und könnte ein Beamter einen spezifischen Betrag individuell einklagen?
Ansonsten könnte der Dienstherr eine verfassungskonforme Alimentation bis in alle Ewigkeit hinauszögern.

Eine Klage ist nur vergangenheitsbezogen nach dem negativen Bescheid eines Widerspruchs möglich, der also als solcher ggf. eingefordert werden muss (also das Bescheiden des Widerspruchs), und zwar nur im Rahmen einer Feststellungs- und nicht durch eine Leistungsklage. Eine Leistungsklage wäre nur hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Vollzug einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG möglich, die das Bundesverfassungsgericht jedoch bislang nicht vollzogen hat. Einer entsprechenden sachgerecht vollzogenen und begründeten Feststellungsklage dürfte jedes Verwaltungsgericht mittels eines Vorlagebeschlusses entsprechen (mit einer entsprechend fortgesetzten Entscheidung ist in nächster Zeit erneut für das Saarland zu rechnen); auf Grundlage der neuen bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsdogmatik ist davon auszugehen, dass daraufhin jenes das entsprechend beklagte Gesetz als verfassungswidrig betrachten wird.

Wie sich der weitere (bundesverfassungs-)gerichtliche Weg entwickeln wird, werden wir mit der Entscheidung im Zuge des für dieses Jahr angekündigten konkreten Normenkontrollverfahrens 2 BvL 2/16 bis 6/16 mit hoher Wahrscheinlichkeit besser abschätzen können. Es ist davon auszugehen, dass sich die Dauer, die das Bundesverfassungsgericht seit 2012 für entsprechende Entscheidungen bedarf, deutlich verkürzen wird, sofern die neue Besoldungsdogmatik von ihm praktisch vollständig vollzogen ist. Das dürfte nach meiner Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der genannten Entscheidung noch nicht der Fall sein, aber ggf. mit der sich an ihr anschließenden, wie ich hier vor ein paar Tagen zu begründen versucht habe. Spätestens, sobald das Bundesverfassungsgericht in schnellerer Folge als Konsequenz seiner weitgehend abgeschlossenen Besoldungsdogmatik Entscheidungen fällen wird, wird auch von legislativer und exekutiver Seite Bewegung in die Besoldungsthematik kommen - solange heißt es, regelmäßig Widerspruch einlegen, sich in Geduld üben und sich sagen - sofern's beim sich Gedulden hilft -, solange wie hier in Niedersachsen wird's zum Glück auf Bundesebene nicht dauern, davon ist auszugehen.

Pendler1

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 436
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1196 am: 28.04.2022 14:25 »
Mal eine sehr unbedarfte frage, bitte nicht auslachen.

Gilt das mit den Widersprüchen/Einsprüchen gegen die Besoldung auch für Pensionäre?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1197 am: 28.04.2022 15:22 »
Mal eine sehr unbedarfte frage, bitte nicht auslachen.

Gilt das mit den Widersprüchen/Einsprüchen gegen die Besoldung auch für Pensionäre?

Ja, Pensionäre müssen genauso wie alle anderen Beamte ebenfalls Widerspruch einlegen, um ihre Ansprüche aufrechtzuerhalten.

Pendler1

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 436
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1198 am: 28.04.2022 17:20 »
Danke für die Info.

Schönen Tag noch.

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 550
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1199 am: 29.04.2022 18:11 »
Hahaaa großartig. Kommen jetzt noch die Pensionäre mit ihren Fragen zum Thema - und ob sie sich auch etwas mehr Kaffee und Kuchen leisten können herrlich.
Machen wir ebenso wie in Japan und genießen das faule Nichtstun. Schönes Wochenende

Kimonbo, ich danke dir für deine stets zielführenden und sachdienlichen Beiträge.  ;D ;D ;D