Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3996084 times)

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11910 am: 16.04.2024 14:36 »
das Kommt dazu die 7900 gibt es in den tabellen so garnicht bei A9 (habs nur überflogen)

erst A13 Springt ordentlich darüber bei EF1 / LSt1. Wobei ich mir nicht sicher bin ob es überhaupt 13 in der EF gibt / wo die überhaupt im Regelfall sind wenn die A13 geschafft wurde

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11911 am: 16.04.2024 14:37 »
und das sollte uns jetzt warum tangieren was er bekommt oder nicht ?
Die Zahlen sind reine Hochrechnungen (FIKTIVE BETRÄGE).

klar wäre das für mich ein riesen Sprung knapp 2K Brutto mehr in meinem Fall. aber das dass nicht so kommen wird wissen quasi alle "viel zu Teuer" auch wenn halt unter anderem "Sicherheitstragende" Elemente fallen.

Es wird letztendlich das kommen was vereinbar ist mit Art. 33 (5) GG und vermutlich Art. 3 (1) GG. Nicht mehr und nicht weniger. Wie eine Besoldungstabelle letztendlich dann aussieht, kann keiner aktuell wissen, bestenfalls abschätzen.

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11912 am: 16.04.2024 15:11 »
und das sollte uns jetzt warum tangieren was er bekommt oder nicht ?
Die Zahlen sind reine Hochrechnungen (FIKTIVE BETRÄGE).

klar wäre das für mich ein riesen Sprung knapp 2K Brutto mehr in meinem Fall. aber das dass nicht so kommen wird wissen quasi alle "viel zu Teuer" auch wenn halt unter anderem "Sicherheitstragende" Elemente fallen.

Es wird letztendlich das kommen was vereinbar ist mit Art. 33 (5) GG und vermutlich Art. 3 (1) GG. Nicht mehr und nicht weniger. Wie eine Besoldungstabelle letztendlich dann aussieht, kann keiner aktuell wissen, bestenfalls abschätzen.

Das ist Witzig weil die Tabelle ja das meines Wissens nach Abbilden sollte nur als Hochrechnung. man sollte meinen es wäre einfach das Gesetz dann so umzusetzen aber es wird ja nunmal versucht das ganze Günstig hinzubekommen aber ohne den Kunstgriff 2-Verdiener Modell sehe ich nicht wie die Regierung das Günstiger machen will ohne die Verfassung zu verletzen

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11913 am: 16.04.2024 15:13 »
Das zweiverdienermodell kann doch nicht rechtens sein.

Was machen denn bitte Singles und Witwer/Witwen?

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11914 am: 16.04.2024 15:13 »
Das zweiverdienermodell kann doch nicht rechtens sein.

Was machen denn bitte Singles und Witwer/Witwen?

"nebenjob"  ;D Spaß beiseite. ich fände es legitim wenn man die 20k als Schwellwert sieht bis zu dieser höhe / ab dieser Höhe wir es einen Zuschlag in höhe von x geben oder eben nicht ggf auch Stufenweise in Korrelation wie weit die 20k des Partners unter / über schritten werden. Ob sowas Rechtens wäre keine Ahnung. Ich füttere 4.5 Personen alleine durch und komme knapp über die Runden und sehne mich nach einer Verbesserung dringendst. (frau ist Hochschwanger kann deshalb nichts beitragen und mein verdienst ist zuhoch für Aufstockungen jeglicher Art)
« Last Edit: 16.04.2024 15:22 von Candyman »




Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11918 am: 16.04.2024 15:43 »
Also Nichts, Nichts, und wieder Nichts neues von einem überbezahlten Politiker.

16.084,36€ + Zulagen....  das ist die "Entschädigung" welche er bekommt für seine harte Arbeit.

ich könnte im Strahl kotzen wenn ich soviel Kompetenz in einem Büro sehe

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11919 am: 16.04.2024 16:26 »
Hört auf, denen zu schreiben. Das wird sich kaum ein Abgeordneter anschauen.
Ich kenne jemanden der für kurze Zeit für einen Landtagsabgeordneten gearbeitet hat. Dieser Abgeordnete hatte ein Team aus 2-3 Leuten, welche sich ausschließlich um social media, Internetauftritte und analoge Schreiben (Weihnachtsgruß an den Wahlkreis etc.) gekümmert haben. Seiner Aussage nach war der Druck sehr groß seitens des Abgeordneten, weshalb er nach kurzer Zeit kündigte. Seine Aussage zu solchen Plattformen: die wurden teilweise nicht einmal gegengelesen.
Vielleicht erwischt ihn jemand in seiner Freizeit während einer Boßeltour. Dann könnte man ihn direkt fragen  ;)

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11920 am: 16.04.2024 18:57 »
Hört auf, denen zu schreiben. Das wird sich kaum ein Abgeordneter anschauen.
Ich kenne jemanden der für kurze Zeit für einen Landtagsabgeordneten gearbeitet hat. Dieser Abgeordnete hatte ein Team aus 2-3 Leuten, welche sich ausschließlich um social media, Internetauftritte und analoge Schreiben (Weihnachtsgruß an den Wahlkreis etc.) gekümmert haben. Seiner Aussage nach war der Druck sehr groß seitens des Abgeordneten, weshalb er nach kurzer Zeit kündigte. Seine Aussage zu solchen Plattformen: die wurden teilweise nicht einmal gegengelesen.
Vielleicht erwischt ihn jemand in seiner Freizeit während einer Boßeltour. Dann könnte man ihn direkt fragen  ;)

Das bringt alles nichts. Ich habe mittlerweile das Gefühl, er hätte die Umsetzung des BBVAngG gerne längst umgesetzt, aber wie auch u. a. BalBund ausgeführt hat, liegt es halt nicht in seiner Hand.

KlagendePerson

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« Antwort #11921 am: 16.04.2024 19:08 »
Ich stande mal von der gleichen Fragestellung, ob ich in die Privatwirtschaft wechseln soll. Nach langem Überlegen und durchrechnen, habe ich mich dagegen entschieden. Aus finanzieller Sicht kann ich nur sagen, dass man rund doppelt so viel Brutto in der PW haben muss, wie die aktuelle Besoldung, um die anstehende Pension ggü der Rente auffangen zu können. Hierbei versteht sich, dass das mehr an Netto aus der PW angelegt werden muss.

So ist es bei mir auch. Insbesondere um die exzellente Absicherung einer (durch den heftigen Stress verursachten) DU zu kompensieren sind mindestens 7 bis 8k netto mtl. erforderlich (in Stkl. 1 ohne Kinder). Das Brutto liegt dann bei über 150k p.a. und in den Jobs gibt es kein 5 Tage Homeoffice usw.

Dennoch darf man den Dienstherrn nicht mit dem illegalen Handeln davon kommen lassen. Auf ein Diszi hat natürlich keiner Lust. Also, welche Möglichkeiten bestehen um im rechtlichen Rahmen zu agieren? Dass das alles ungemein an der Psyche nagt, wenn man trotz immensen Arbeitseinsatz keine Wertschätzung erfährt und in vielen Fällen zu einer Dienstunfähigkeit führt, ist ja klar. Insofern sei jedem u40 der Abschluss einer entsprechenden DU Versicherung empfohlen, um keinen Netto Verlust zu erleiden.


BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11922 am: 16.04.2024 19:12 »
Der Alimentierte hat keine andere Daseinsberechtigung in diesem Thread als die Beiträge auf Abgeordnetenwatch hier rüberzukopieren und mehrheitlich wohl auch selbst zu verfassen. Einfach ignorieren, die Beiträge auf der Plattform sind nicht erhellend, FragdenStaat hat da schon mehr Relevanz.

Ansonsten: Derzeit verhandelt niemand relevantes mit irgendjemandem, das Thema ist aktuell nicht einmal bei der Fachseite auf der Agenda. Dort werden aktuell die Durchführungsvorschriften zum neuen Bundesdisziplinargesetz und die Auswirkungen bei Besoldungsrückstufungen ausgearbeitet.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11923 am: 16.04.2024 19:29 »
Ich stande mal von der gleichen Fragestellung, ob ich in die Privatwirtschaft wechseln soll. Nach langem Überlegen und durchrechnen, habe ich mich dagegen entschieden. Aus finanzieller Sicht kann ich nur sagen, dass man rund doppelt so viel Brutto in der PW haben muss, wie die aktuelle Besoldung, um die anstehende Pension ggü der Rente auffangen zu können. Hierbei versteht sich, dass das mehr an Netto aus der PW angelegt werden muss.

So ist es bei mir auch. Insbesondere um die exzellente Absicherung einer (durch den heftigen Stress verursachten) DU zu kompensieren sind mindestens 7 bis 8k netto mtl. erforderlich (in Stkl. 1 ohne Kinder). Das Brutto liegt dann bei über 150k p.a. und in den Jobs gibt es kein 5 Tage Homeoffice usw.

Dennoch darf man den Dienstherrn nicht mit dem illegalen Handeln davon kommen lassen. Auf ein Diszi hat natürlich keiner Lust. Also, welche Möglichkeiten bestehen um im rechtlichen Rahmen zu agieren? Dass das alles ungemein an der Psyche nagt, wenn man trotz immensen Arbeitseinsatz keine Wertschätzung erfährt und in vielen Fällen zu einer Dienstunfähigkeit führt, ist ja klar. Insofern sei jedem u40 der Abschluss einer entsprechenden DU Versicherung empfohlen, um keinen Netto Verlust zu erleiden.

Das mag für A13+X durchaus sein. Ich bin aber im gD und in A11 ist vermutlich für sehe lange Zeit das Ende der Fahnenstange. Zudem muss ich jetzt eine Familie ernähren und nicht erst wenn es Karlsruhe einfällt.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11924 am: 16.04.2024 19:48 »
Der Bundeswehrverband schreibt folgendes aus der Abteilung Recht


Entgegen anderslautender medialer Berichterstattung hält die Bundesregierung weiterhin an ihrem Vorhaben fest, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Sicherstellung einer verfassungsgemäßen Alimentation auch auf der Bundesbesoldungsebene umzusetzen. Richtig ist, dass sich das Vorhaben wiederholt verzögert hat und am letzten Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr in der Form nicht festgehalten werden soll. Das bedeutet aber nicht, dass der geplante Gesetzgebungsprozess damit auf Eis liegt. Vielmehr erarbeitet das federführende Bundesministerium des Innern und für Heimat derzeit einen neuen Referentenentwurf, um eine verfassungskonforme Besoldung auch auf Bundesebene sicherzustellen. Dieser Entwurf ist noch nicht bekannt.

Der Deutsche BundeswehrVerband e.V. begleitet das Gesetzgebungsvorhaben schon von Beginn an und konnte auf Arbeitsebene bereits einige wichtige Erfolge erzielen. Diese liegen für unsere Mitglieder nicht immer sichtbar in den Verbesserungen der sozialen Rahmenbedingungen, sondern gerade in Ansehung der Haushaltslage auch in der Abwehr von drohenden Verschlechterungen.

Die weitere Verzögerung des Gesetzgebungsvorhabens ist insbesondere dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 geschuldet, mit welchem es die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 festgestellt hat. Der Bundeskanzler und das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigen nun, dem Vernehmen nach, eine stärkere Ausgestaltung des Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation nach dem Vorbild der Länder.

Zum Hintergrund: Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) besoldungsrechtliche Vorgaben in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Berlin verfassungsrechtlich überprüft. So hatte der Beschluss 2 BVL 6/17 die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand und stellt klar, dass der Gesetzgeber es versäumt hatte, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ab dem dritten Kind mit in die amtsangemessene Alimentation einzuarbeiten. Der Bedarf ab dem dritten Kind muss dabei mindestens 15 Prozent über dem Niveau der sozialen Grundsicherung liegen. Der Beschluss 2 BVL 4/18 erging zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten im Land Berlin, welche bei Betrachtung des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes zu niedrig war, da der Abstand der untersten Besoldungsgruppe zur sozialen Grundsicherung nicht eingehalten wurde. Daher fordert das BVerfG eine realitätsgerechte Berücksichtigung von Miet- und Heizkosten anhand tatsächlicher Bedarfe, also einer Wiederherstellung des Abstandsgebots durch eine Wohnkostenbeteiligung.

Der Stellungnahme des DBwV folgend ist die weitere Verzögerung u.a. nun die Schuld des BVerfG infolge seines Urteils zum Haushaltsbetrug ??
Und der DBwV begleitet die Gesetzgebung im Sinne seiner Mitglieder und hat einiges erreicht was nur für die Mitglieder nicht gleich ersichtlich ist ? Da wird geschrieben man hat evtl Verschlechterungen abwenden können.  Haben die Damen und Herren des DBwV was geraucht ?
« Last Edit: 16.04.2024 20:02 von Bundi »