Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2195322 times)

Jochen1976

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 47
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12030 am: 01.05.2024 10:25 »
Ich verstehen die Bedenken des Beamtenbunds und anderer Beteiligter hinsichtlich der geplanten Übertragung des Tarifergebnisses. Jedoch möchte ich betonen, dass die Anpassung der Beamtengehälter notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben und qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Die Realität hat sich geändert, und es ist nicht mehr realistisch, von Alleinverdienerfamilien auszugehen. Indem wir die Gehälter an die heutige gesellschaftliche Realität anpassen, stärken wir die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und fördern eine gerechtere Entlohnung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, wie der Familienergänzungszuschlag, sind darauf ausgerichtet, die finanzielle Sicherheit der Beamten zu gewährleisten und die Besoldung durch zeitgemäße Bezugsgrößen zu verbessern.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 839
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12031 am: 01.05.2024 11:49 »
Das Alleinverdienermodell ist vielleicht nicht mehr der Realität entsprechend. Zulässig wäre es daher Familienzuschläge für den Partner bzw. Partnerin zu streichen, aber mit Sicherheit ist es nicht zulässig ein fiktives Partnereinkommen einzurechnen, um eine amtsangemessene Alimentation zu erzielen. Aber genau diesen Weg gehen im zunehmenden Maße die Dienstherrn und das aus nur einem Grund, nämlich um fiskalpolitische Sparmaßnahmen durchsetzen zu können. Das Beamtentum als Melkkuh der Politik.
« Last Edit: 01.05.2024 12:00 von PolareuD »

BuBeamter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 36
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12032 am: 01.05.2024 11:50 »
Ich verstehen die Bedenken des Beamtenbunds und anderer Beteiligter hinsichtlich der geplanten Übertragung des Tarifergebnisses. Jedoch möchte ich betonen, dass die Anpassung der Beamtengehälter notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben und qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Die Realität hat sich geändert, und es ist nicht mehr realistisch, von Alleinverdienerfamilien auszugehen. Indem wir die Gehälter an die heutige gesellschaftliche Realität anpassen, stärken wir die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und fördern eine gerechtere Entlohnung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, wie der Familienergänzungszuschlag, sind darauf ausgerichtet, die finanzielle Sicherheit der Beamten zu gewährleisten und die Besoldung durch zeitgemäße Bezugsgrößen zu verbessern.

Man kann das ja so oft sagen und darstellen und behaupten wieman möchte. Am Ende muss der Gesetzgeber ein Besoldungssystem herstellen, welches der Verfassung entspricht.

Schafft es der Besoldungsgesetzgeber, ist es eine verfassungsgemäße Besoldung, schafft er es nicht ist sie verfassungswidrig. Unabhängig davon was der Lebensrealität entspricht.


Alexander79

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 183
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12033 am: 01.05.2024 16:54 »
Das Alleinverdienermodell ist vielleicht nicht mehr der Realität entsprechend. Zulässig wäre es daher Familienzuschläge für den Partner bzw. Partnerin zu streichen, aber mit Sicherheit ist es nicht zulässig ein fiktives Partnereinkommen einzurechnen, um eine amtsangemessene Alimentation zu erzielen.
Fraglich ist doch wohl eher wie "legal" es wäre eine fiktives Einkommen anzurechnen.
Realistisch dürfte dann nur ein tatsächliches Einkommen anrechenbar sein.
Wenn dann aber die Frau eigentlich nur zum Arbeiten um sagen wir mal 1.000 € zu verdienen und beim Beamten diese 1.000€ abgezogen werden.
Wer geht dann noch arbeiten?

Eine Arbeitspflicht einzuführen um das Zweiverdienermodell zu rechtfertigen sollte auch wieder gegen die Verfassung verstoßen.


accipiter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12034 am: 01.05.2024 21:17 »
... Jedoch möchte ich betonen, dass die Anpassung der Beamtengehälter notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben und qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Die Realität hat sich geändert, und es ist nicht mehr realistisch, von Alleinverdienerfamilien auszugehen. Indem wir die Gehälter an die heutige gesellschaftliche Realität anpassen, stärken wir die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und fördern eine gerechtere Entlohnung. ...

Ich verstehe nicht, was Sie damit zum Ausdruck bringen wollen. Eine ähnliche Formulierung wie Sie hat auch das Thüringer Finanzministerium zur Begründung für die Einführung einen Familienergänzungszuschlag in § 39a des ThürBesG 2024/2025 gewählt nebst einem Katalog von Voraussetzungen zur Gewährung desselben, die ggf. sogar dazu führen könnten, dass sich der auskunftspflichtige Partner strafbar macht, wenn er oder sie eine falsche Versicherung an Eides statt abgibt. Völlig irre.

https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/process?dokumentid=96879

Wie wollen Sie mit solchen Volten den öD finanziell und die Besoldung als qualitätssicherndes Element weiter attraktiv gestalten, wenn faktisch bzw. im wirtschaftlichen Ergebnis ein künftiger Baustein der Besoldung (die einzig und allein die Sache des Dienstherrn ist) das Partnereinkommen sein soll? Das erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Sicher arbeiten heute mehr Partner als in den 70-igern oder 80-igern des letzten Jhd. und ein Alleinverdiener ist ggf. nicht mehr die Regel. Aber. Hat damals das Beamteneinkommen auch bei Alleinverdienern gut gereicht, ist dem heute oftmals nicht mehr so, da man aus unterschiedlichen Gründen mittlerweile häufig auf zwei Einkommen angewiesen ist. An der immer noch üppigen Besoldung kann das ja schlechterdings liegen; eher umgekehrt. Zumal die "niedrigen" Besoldungsgruppen im einfachen oder mittleren Dienst in vielen Ländern ja schon gestrichen wurden ohne am Gesamtgefüge etwas zu ändern. Bezüglich der Anpassungen der Gehälter an die heutigen Realitäten stimme ich Ihnen durchaus zu. Dann muss man, wie es das BVerfG im Rahmen der 2. Prüfstufe auch gemacht hat, die jeweilige Besoldung (Grundbesoldung und ggf. allg. Stellenzulage) mit den Gehältern der sog. freien Wirtschaft in den jeweiligen Leistungsgruppen auf Basis der Verdienststrukturerhebung von destatis vergleichen. Da werden Sie schnell feststellen, dass in den einzelnen Laufbahnen sowohl im Mittel- als auch Medianwert die Besoldung jeweils sehr deutlich unter den Verdiensten von vergleichbaren Berufsgruppen außerhalb des öffentlich Dienstes liegt. Zumindest war und ist das in Thüringen nach wie vor so und zwar über alle Laufbahngruppen hinweg. Dies bereinigt man eben nicht über die Berücksichtigung oder Anrechnung des Partnereinkommens sondern nur über eine Anpassung in der Tabelle. 

Hugo

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 93
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12035 am: 01.05.2024 21:33 »
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/_inhalt.html

Alles klar, man kann den Spieß auch umdrehen. Wenn eine Zweiverdienerfamilie heutzutage normal ist, dann ist eine 4 köpfige, geschweige denn 5+-köpfige Familie nicht normal und muss entsprechend alimentiert werden.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,920
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12036 am: 01.05.2024 22:00 »
Tja und wenn ich meine gut verdienende Partnerin nicht heirate oder mich scheide lasse und trotzdem mit ihr zusammen wohne und die Kinder erziehe, bin dann Alleinverdiener?

Alexander79

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 183
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12037 am: 02.05.2024 06:16 »
Tja und wenn ich meine gut verdienende Partnerin nicht heirate oder mich scheide lasse und trotzdem mit ihr zusammen wohne und die Kinder erziehe, bin dann Alleinverdiener?
Unwahrscheinlich, denn in so einem Fall dürfte das Haushaltseinkommen zählen, vergleichbar mit dem Bürgergeld.

xap

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,119
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12038 am: 02.05.2024 06:21 »
Das Szenario wie Sozialleistungsempfänger behandelt zu werden wurde hier im Thread ja schon vor Jahren skizziert - nun wird es Realität. Fehlt bloß noch die Kürzung der Besoldung bei Minderleistung. :)

BRUBeamter

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 161
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12039 am: 02.05.2024 08:23 »
Das Zweiverdienermodell wird sicher auch nachhaltig die Pensionskasse entlasten.
Es muss doch jedem klar sein, dass die Anpassung an die "neue" Lebenssituation einzig und allein fiskalischer Natur ist.

accipiter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12040 am: 02.05.2024 09:53 »
Das Zweiverdienermodell wird sicher auch nachhaltig die Pensionskasse entlasten.
Es muss doch jedem klar sein, dass die Anpassung an die "neue" Lebenssituation einzig und allein fiskalischer Natur ist.

Das dürfte zutreffend sein. Zumindest in Thüringen wird das Beamtenversorgungsgesetz in § 64 ebenfalls geändert und der alimentative Ergänzungszuschlag hier nachgezeichnet. Damit soll sicher vermieden werden, dass der Pensionsempfänger im Falle eines Unterschreitens seiner Pensionsbezüge im Hinblick auf voraussetzungslos gewährte Sozialleistungen (zB. Bürgergeld) und für den Fall das der Lebenspartner auch nicht viel erhält, die Pension zumindest nach den gesetzlichen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetz dann doch nicht die voraussetzungslos gewährten Sozialleistungsbeträge unterschreitet. Stirbt der Beamte zeitlich vor seinem Lebenspartner wird der alimentative Ergänzungszuschlag zwar 12 Monate neben dem Witwengeld weitergezahlt; dann aber nicht mehr. Wirtschaftlich gesehen werden hierüber die Pensionskassen logischerweise entlastet; dies auch im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung. 

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12041 am: 02.05.2024 10:09 »
Tja und wenn ich meine gut verdienende Partnerin nicht heirate oder mich scheide lasse und trotzdem mit ihr zusammen wohne und die Kinder erziehe, bin dann Alleinverdiener?
Unwahrscheinlich, denn in so einem Fall dürfte das Haushaltseinkommen zählen, vergleichbar mit dem Bürgergeld.

Und wenn alle Stricke reissen zählen demnächst auch noch die Einkommen der Kinder dazu.


Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 194
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12042 am: 02.05.2024 10:19 »
Und wenn alle Stricke reissen zählen demnächst auch noch die Einkommen der Kinder dazu.

Wenn die Beamtin/der Beamte noch Eltern hat, könnte man doch hier auch noch eine eventuelle Unterhaltspflicht prüfen. Insbesondere bei Beamten unter 25, wo die Unterhaltspflicht nach dem SGB (nach meinem absolut laienhaften Kenntnissen im Sozialrecht) der Bezug von Bürgergeld de facto ausgeschlossen ist, solange noch keine Berufsausbildung abgeschlossen ist. Hier ließe sich doch bestimmt fingieren, dass eine beamtenrechtliche Laufbahnbafähigung keine Berufsausbildung im Sinne des SGB darstellt, sondern eine Rechtskonstruktion sui generis darstellt. Dem gD-Anwärtern nimmt man in diesem Zuge gleich nochmals den akademischen Abschluss weg, damit das auch hier gelten kann.

Ich sollte mich auch eine B3-Stelle in einem FiMi bewerben  ;D

Kaldron

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 59
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12043 am: 02.05.2024 12:06 »
Und wenn alle Stricke reissen zählen demnächst auch noch die Einkommen der Kinder dazu.

Fiktives Einkommen ab den arbeitsfähigen 14 Jahren. Sie könnten ja einen Minijob annehmen. Das würde gerade bei kinderreichen Familien erheblich die Aufwendungen seitens des Dienstherrn verringern.

Aber mal ehrlich, wie accipiter schon angemerkt hat: Wenn ihr liebe Besoldungsgeber doch die Realität abbilden wollt, dann lasst diesen ganzen AEZ, FamEZ, Abschmelzbeitrag, Partnereinkommen etc. Schmarrn doch weg, nehmt aussagekräftige Medianverdienste, packt den öD-Attraktivitätszuschlag drauf und ihr werdet entlang der Prüfstufen des BVerfG feststellen, dass das nicht günstiger kommt (wenn ihr es verfassungsgemäß machen wollt).

Bundi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 514
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12044 am: 02.05.2024 16:19 »
Die BesGGeber wollen nur eins, die ganze Angelegenheit so günstig wir möglich für den jeweiligen Haushalt erledigen.
Mit Sicherheit soll keine Realität oder sonst was abgebildet werden oder gar die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt werden.

Es bleibt nur zu hoffen, dass dieses Verhalten vom BVerfG genau beobachtet wird, wovon ich ausgehe, und dann mit den hoffentlich bald zu erwartenden Urteilen den Gesetzgebern so richtig auf die Füsse gestiegen wird.
Leider ist kein Verfahren für den Bund anhängig so dass ich und alle Budnesbeamten selbst dann weiter schmoren dürften.
« Last Edit: 02.05.2024 16:26 von Bundi »