Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Jochen1976:
Ich verstehen die Bedenken des Beamtenbunds und anderer Beteiligter hinsichtlich der geplanten Übertragung des Tarifergebnisses. Jedoch möchte ich betonen, dass die Anpassung der Beamtengehälter notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben und qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Die Realität hat sich geändert, und es ist nicht mehr realistisch, von Alleinverdienerfamilien auszugehen. Indem wir die Gehälter an die heutige gesellschaftliche Realität anpassen, stärken wir die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und fördern eine gerechtere Entlohnung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, wie der Familienergänzungszuschlag, sind darauf ausgerichtet, die finanzielle Sicherheit der Beamten zu gewährleisten und die Besoldung durch zeitgemäße Bezugsgrößen zu verbessern.

PolareuD:
Das Alleinverdienermodell ist vielleicht nicht mehr der Realität entsprechend. Zulässig wäre es daher Familienzuschläge für den Partner bzw. Partnerin zu streichen, aber mit Sicherheit ist es nicht zulässig ein fiktives Partnereinkommen einzurechnen, um eine amtsangemessene Alimentation zu erzielen. Aber genau diesen Weg gehen im zunehmenden Maße die Dienstherrn und das aus nur einem Grund, nämlich um fiskalpolitische Sparmaßnahmen durchsetzen zu können. Das Beamtentum als Melkkuh der Politik.

BuBeamter:

--- Zitat von: Jochen1976 am 01.05.2024 10:25 ---Ich verstehen die Bedenken des Beamtenbunds und anderer Beteiligter hinsichtlich der geplanten Übertragung des Tarifergebnisses. Jedoch möchte ich betonen, dass die Anpassung der Beamtengehälter notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben und qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Die Realität hat sich geändert, und es ist nicht mehr realistisch, von Alleinverdienerfamilien auszugehen. Indem wir die Gehälter an die heutige gesellschaftliche Realität anpassen, stärken wir die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und fördern eine gerechtere Entlohnung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, wie der Familienergänzungszuschlag, sind darauf ausgerichtet, die finanzielle Sicherheit der Beamten zu gewährleisten und die Besoldung durch zeitgemäße Bezugsgrößen zu verbessern.

--- End quote ---

Man kann das ja so oft sagen und darstellen und behaupten wieman möchte. Am Ende muss der Gesetzgeber ein Besoldungssystem herstellen, welches der Verfassung entspricht.

Schafft es der Besoldungsgesetzgeber, ist es eine verfassungsgemäße Besoldung, schafft er es nicht ist sie verfassungswidrig. Unabhängig davon was der Lebensrealität entspricht.

Alexander79:

--- Zitat von: PolareuD am 01.05.2024 11:49 ---Das Alleinverdienermodell ist vielleicht nicht mehr der Realität entsprechend. Zulässig wäre es daher Familienzuschläge für den Partner bzw. Partnerin zu streichen, aber mit Sicherheit ist es nicht zulässig ein fiktives Partnereinkommen einzurechnen, um eine amtsangemessene Alimentation zu erzielen.

--- End quote ---
Fraglich ist doch wohl eher wie "legal" es wäre eine fiktives Einkommen anzurechnen.
Realistisch dürfte dann nur ein tatsächliches Einkommen anrechenbar sein.
Wenn dann aber die Frau eigentlich nur zum Arbeiten um sagen wir mal 1.000 € zu verdienen und beim Beamten diese 1.000€ abgezogen werden.
Wer geht dann noch arbeiten?

Eine Arbeitspflicht einzuführen um das Zweiverdienermodell zu rechtfertigen sollte auch wieder gegen die Verfassung verstoßen.

accipiter:

--- Zitat von: Jochen1976 am 01.05.2024 10:25 ---... Jedoch möchte ich betonen, dass die Anpassung der Beamtengehälter notwendig ist, um wettbewerbsfähig zu bleiben und qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Die Realität hat sich geändert, und es ist nicht mehr realistisch, von Alleinverdienerfamilien auszugehen. Indem wir die Gehälter an die heutige gesellschaftliche Realität anpassen, stärken wir die Attraktivität des öffentlichen Dienstes und fördern eine gerechtere Entlohnung. ...

--- End quote ---

Ich verstehe nicht, was Sie damit zum Ausdruck bringen wollen. Eine ähnliche Formulierung wie Sie hat auch das Thüringer Finanzministerium zur Begründung für die Einführung einen Familienergänzungszuschlag in § 39a des ThürBesG 2024/2025 gewählt nebst einem Katalog von Voraussetzungen zur Gewährung desselben, die ggf. sogar dazu führen könnten, dass sich der auskunftspflichtige Partner strafbar macht, wenn er oder sie eine falsche Versicherung an Eides statt abgibt. Völlig irre.

https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/process?dokumentid=96879

Wie wollen Sie mit solchen Volten den öD finanziell und die Besoldung als qualitätssicherndes Element weiter attraktiv gestalten, wenn faktisch bzw. im wirtschaftlichen Ergebnis ein künftiger Baustein der Besoldung (die einzig und allein die Sache des Dienstherrn ist) das Partnereinkommen sein soll? Das erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Sicher arbeiten heute mehr Partner als in den 70-igern oder 80-igern des letzten Jhd. und ein Alleinverdiener ist ggf. nicht mehr die Regel. Aber. Hat damals das Beamteneinkommen auch bei Alleinverdienern gut gereicht, ist dem heute oftmals nicht mehr so, da man aus unterschiedlichen Gründen mittlerweile häufig auf zwei Einkommen angewiesen ist. An der immer noch üppigen Besoldung kann das ja schlechterdings liegen; eher umgekehrt. Zumal die "niedrigen" Besoldungsgruppen im einfachen oder mittleren Dienst in vielen Ländern ja schon gestrichen wurden ohne am Gesamtgefüge etwas zu ändern. Bezüglich der Anpassungen der Gehälter an die heutigen Realitäten stimme ich Ihnen durchaus zu. Dann muss man, wie es das BVerfG im Rahmen der 2. Prüfstufe auch gemacht hat, die jeweilige Besoldung (Grundbesoldung und ggf. allg. Stellenzulage) mit den Gehältern der sog. freien Wirtschaft in den jeweiligen Leistungsgruppen auf Basis der Verdienststrukturerhebung von destatis vergleichen. Da werden Sie schnell feststellen, dass in den einzelnen Laufbahnen sowohl im Mittel- als auch Medianwert die Besoldung jeweils sehr deutlich unter den Verdiensten von vergleichbaren Berufsgruppen außerhalb des öffentlich Dienstes liegt. Zumindest war und ist das in Thüringen nach wie vor so und zwar über alle Laufbahngruppen hinweg. Dies bereinigt man eben nicht über die Berücksichtigung oder Anrechnung des Partnereinkommens sondern nur über eine Anpassung in der Tabelle. 

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