Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904443 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12045 am: 02.05.2024 16:53 »
Leider ist kein Verfahren für den Bund anhängig so dass ich und alle Budnesbeamten selbst dann weiter schmoren dürften.

Noch nicht, Bundi. Wir sind am vorbereiten.

PolareuD

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Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12047 am: 02.05.2024 18:46 »
Für klagewillige Mitstreiter.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123363.msg352971.html#msg352971

Ich denke es macht auch Sinn dieses im BwMessenger zu teilen.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12048 am: 02.05.2024 23:08 »
Ein neuer Drive könnte nicht nur über das BVerfG in die Sache kommen, sondern auch durch die Politik selbst. Im Zuge des anstehenden Wahlkampfes möchte die SPD den Mindestlohn auf 14-15€ hochsetzen. Nachvollziehbar wäre das, da die hohe Inflation des letzten Jahres nicht im gleichen Maße auf den Mindestlohn übertragen wurde. Ein Mindestlohn von 14-15€ würde dann aber dafür sorgen, dass bei der hohen Wochenarbeitszeit von 41 Std. die Besoldungsgruppe A3 in den unteren Erfahrungsstufen unter dem Mindestlohn verdient. Darf der Zoll in dem Falle dann die Innenministerin wegen Lohndumpings festsetzen?

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12049 am: 02.05.2024 23:23 »
Müssen die Leute, die mit mir und meinen Kindern in der WG leben, auch ihren Verdienst offenlegen?

Diese alimentativen Ergänzungszuschläge sind so hanebüchend.

Ich habe eine innovative Idee. Man bezahlt einfach allen Beamte unabhängig vom Familienstand ordentlich. Das ist doch nicht so schwer.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12050 am: 03.05.2024 05:23 »
Das ist doch nicht so schwer.
Schwer nicht, aber teuer.
Und die Politiker brauchen das Geld ja für was anderes.

https://www.bild.de/politik/inland/plaene-in-hamburg-politiker-wollen-sich-fettes-geld-plus-goennen-6633ae26d50b7f7e40be223c

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12051 am: 03.05.2024 07:00 »
Ein neuer Drive könnte nicht nur über das BVerfG in die Sache kommen, sondern auch durch die Politik selbst. Im Zuge des anstehenden Wahlkampfes möchte die SPD den Mindestlohn auf 14-15€ hochsetzen. Nachvollziehbar wäre das, da die hohe Inflation des letzten Jahres nicht im gleichen Maße auf den Mindestlohn übertragen wurde. Ein Mindestlohn von 14-15€ würde dann aber dafür sorgen, dass bei der hohen Wochenarbeitszeit von 41 Std. die Besoldungsgruppe A3 in den unteren Erfahrungsstufen unter dem Mindestlohn verdient. Darf der Zoll in dem Falle dann die Innenministerin wegen Lohndumpings festsetzen?

Der Monat Juli 2024 hat 23 Arbeitstage.
Bei 41 Stundenwoche:

23 Tage x 8:12h = 188h
188h x 15€ = 2.820€

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12052 am: 03.05.2024 07:19 »
Ein neuer Drive könnte nicht nur über das BVerfG in die Sache kommen, sondern auch durch die Politik selbst. Im Zuge des anstehenden Wahlkampfes möchte die SPD den Mindestlohn auf 14-15€ hochsetzen. Nachvollziehbar wäre das, da die hohe Inflation des letzten Jahres nicht im gleichen Maße auf den Mindestlohn übertragen wurde. Ein Mindestlohn von 14-15€ würde dann aber dafür sorgen, dass bei der hohen Wochenarbeitszeit von 41 Std. die Besoldungsgruppe A3 in den unteren Erfahrungsstufen unter dem Mindestlohn verdient. Darf der Zoll in dem Falle dann die Innenministerin wegen Lohndumpings festsetzen?

Hintergrund dürfte eher die Mindestlohnrichtlinie der EU sein. Diese legt fest, das jeder Mitgliedstaat einen Mindestlohn von 60% des Medianeinkommens zu gewährleisten hat. Dies bedeutet für Deutschland einen Mindestlohn zwischen 14 und 15 Euro.

Die Richtlinie muss bis Ende 2024 in geltendes Recht umgesetzt werden. In einer ruhigen Minute (oder Stunde) wollte ich mal einen kleinen Tetxt zu dem Thema und den implikationen zur Besoldung aufsetzen, leider kam ich noch nicht dazu.

Aber so schließt sich der Kreis, vor 20 Jahren hat die SPD den größten Niedriglohnsektor Europas geschaffen und jetzt versucht sie (mal sehen mit viel nachdruck) und die EU dies gegen den Widerstand von CDU und FDP wieder rückgängig zu machen.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12053 am: 03.05.2024 07:27 »

Der Monat Juli 2024 hat 23 Arbeitstage.
Bei 41 Stundenwoche:

23 Tage x 8:12h = 188h
188h x 15€ = 2.820€
[/quote]

Nur kurz zur Ergänzung: Brutto-Besoldung A3 Stufe 1 Lohnsteuerklasse I 2706,99€.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12054 am: 03.05.2024 07:39 »
Na dass sind doch mal schöne Aussichten, dann kann man also erwarten, dass die Arbeitszeit endlich angepasst wird, damit man den Mindestlohn überspringt.
Und bestimmt wird dann zusätzlich ein Kartenspielertrick gemacht, der besagt, dass man das ganz auf einen fiktiven Nettolohn umrechnen muss, da im Mindestlohn RV,AV,KV,PV.. steckt

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12055 am: 03.05.2024 07:54 »
Guten Morgen,

mal eine Frage:
Hier wurde bisher viel über die Klagemöglichkeiten mit Bezug zur Alimentation selbst geschrieben. Was ich mich die letzten Tage gefragt habe ist, ob es nicht möglich wäre andere Klagewege zu finden, die den Gesetzgeber derart unter Druck setzen, dass er selbst keine Alternative sieht als schnell zu handeln.

Folgende Hypothese:
In Anbetracht des beiderseitigen Treueverhältnisses und dessen ggf. Aufkündigung des Bundes wurde bereits die Position des Streikrechts ins Gespräch gebracht (Dr. Battis?). Wäre es nicht denkbar zu versuchen das Streikrecht einzuklagen, aufgrund der Tatsache, dass die verfassungswidrige Alimentation bereits über einen so langen Zeitraum besteht? Ich weiß, dass es bereits Urteile zum Streikrecht grundsätzlich gibt aber eben nicht unter dieser besonderen Situation.
Ich denke es ist sinnvoll in der ganzen Angelegenheit auch „ums Eck“ zu überlegen und im besten Fall Druck von verschiedenen Seiten aufzubauen.
Würde das Streikrecht zugestanden, ist glaube ich klar, wie schnell eine Lösung käme. Aber ich denke auch allein die Tatsache, dass eine solche Klage anhängig ist, bringt schon gewisse Unruhe. Was denkt Ihr?

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12056 am: 03.05.2024 08:35 »
Würde das Streikrecht zugestanden, ist glaube ich klar, wie schnell eine Lösung käme. Aber ich denke auch allein die Tatsache, dass eine solche Klage anhängig ist, bringt schon gewisse Unruhe. Was denkt Ihr?

Das Streikrecht kann und wird es im deutschen Beamtenrecht nicht geben. 2018 hat das BVerfG entsprechend entschieden und wurde der EGMR schloss sich dieser Linie 2024 an. Ich sehe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das BVerfG seine Rechtsprechung ändern wollte.

Auf dem Papier ist die Lage auch gar nicht schlecht. Wir dürfen nicht streiken, können aber unseren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation gerichtlich durchsetzen. Dass diese Rechtsdurchsetzung gerade an einer Arbeitsverweiger... äh ausführlichen und zeitaufwendigen Abwägung durch das BVerfG de facto scheitert, ändert daran rechtlich erstmal nichts. Der selbe Senat wird kaum sagen: "Ja okay! Weil wir unserer Aufgabe, zeitnah Rechtsschutz zu gewähren, nicht nachkommen, schmeißen wir jetzt mal das gesamte Beamtenrecht über den Haufen und ihr dürft doch streiken."

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12057 am: 03.05.2024 08:52 »
Und der Klageweg würde.... 8, 10, 15 Jahre dauern?

Leider ist kein Verfahren für den Bund anhängig so dass ich und alle Budnesbeamten selbst dann weiter schmoren dürften.

Noch nicht, Bundi. Wir sind am vorbereiten.

xap

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« Antwort #12058 am: 03.05.2024 08:57 »
Wie soll man die Frage seriös beantworten? Ich habe derzeit seit 5 Jahren einen Rechtsstreit wegen einer Nichtigkeit (privat) - mittlerweile gebe ich mich diesbezüglich keiner Illusionen mehr hin.

Finanzer

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« Antwort #12059 am: 03.05.2024 08:59 »
Und der Klageweg würde.... 8, 10, 15 Jahre dauern?


Und trotzdem muss es angefangen werden. Alleine um den Wertverlust durch die Inflation zu mindern.

Oder irre ich mich und man kann den Zinsschaden im Klageverfahren nicht geltend machen?