Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995735 times)

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12525 am: 12.06.2024 15:41 »
https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Landtag-MV-Beamte-sollen-mehr-Geld-bekommen,kurzmeldungmv15738.html

Na das sind mal Nachrichten die Hoffnung machen

Leider wieder mit Abkehr des Alleinverdienermodell…

Berücksichtigung eines Mitverdienereinkommens in Höhe von derzeit jährlich 6 240 Euro
(Minijob in Höhe von 520 Euro monatlich) bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens einer vierköpfigen Familie beim Mindestabstand in der untersten Besoldungsgruppe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Vorbild vergleichbarer Modelle in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.

Es würde mich ja sehr wundern, wenn der Bund es im aktualisierten Referentenentwurf nicht auch schon mit drin hat. Etwaige Nachzahlungen bis 2021 werden nicht sehr üppig ausfallen.

Das können die von mir aus alles machen, nur dann muss man in Karlsruhe überlegen, ob 115% als Abstandsgebot noch ausreichen, oder man die Schwelle erhöhen muss, da bei Bürgergeldempfängern ein Minijob -und mE bei beiden Erwachsenen- auch automatisch zumutbar sein dürfte. 

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12526 am: 12.06.2024 15:56 »
Vielleicht könnte sich ja BalBund wieder mal äußern, ob es von seiner Seite her Neuigkeiten gibt bzw. ob er eine Prognose hat zum BBVAngG?

Sunflare

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12527 am: 12.06.2024 16:16 »
https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Landtag-MV-Beamte-sollen-mehr-Geld-bekommen,kurzmeldungmv15738.html

Na das sind mal Nachrichten die Hoffnung machen



Leider wieder mit Abkehr des Alleinverdienermodell…

Berücksichtigung eines Mitverdienereinkommens in Höhe von derzeit jährlich 6 240 Euro
(Minijob in Höhe von 520 Euro monatlich) bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens einer vierköpfigen Familie beim Mindestabstand in der untersten Besoldungsgruppe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Vorbild vergleichbarer Modelle in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.

Es würde mich ja sehr wundern, wenn der Bund es im aktualisierten Referentenentwurf nicht auch schon mit drin hat. Etwaige Nachzahlungen bis 2021 werden nicht sehr üppig ausfallen.

Wird so kommen und sie wissen es. Sie bekommen den nie und nimmer verfassungskonform, so viel Geld will keiner in die Hand nehmen. Es wird Nachzahlungen geben, viele Beamte geben sich zufrieden und Einige, so wie ich, werden klagen...

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12528 am: 12.06.2024 16:19 »
viele Beamte geben sich zufrieden und Einige, so wie ich, werden klagen...
Und hast du schon eine Untätigkeitsklage eingereicht?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12529 am: 12.06.2024 16:51 »
Wohl dem der trotz oder gerade deshalb Widerspruch eingelegt hat. Kann man immer noch nur jedem empfehlen.

Ich bin zwar nicht BalBund aber es gibt Neuigkeiten vom vbob für die hoffnungslosen Fälle unter den hiesigen Optimisten:

Zitat
Nicht zuletzt deshalb nimmt der Bundesvorstand die Situation über die Signale und Aussagen der amtierenden Bundesregierung ernst, in dieser Legislaturperiode keine neuen Vorschläge zur Neuregelung der amtsangemessenen Alimentation mehr vorlegen zu wollen. Die bekannten Verweise auf die Haushaltslage durch den Bundesfinanzminister verfolgen uns in jeder Angelegenheit der Beschäftigten. In diesem Monat werde ich Gespräche mit der dbb Spitze, Abgeordneten des Deutschen Bundestages und Mitgliedern der Bundesregierung über diese grundlegende Fragestellung, gemeinsame Aktionen sowie mögliche rechtliche Konsequenzen führen.

Frank Gehlen, Bundesvorsitzender vbob

Quelle:

https://www.fronz-daten-service.de/vbob/VBOB/2/

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12530 am: 12.06.2024 20:13 »
Gibt es rechtlich die Möglichkeit Untätigkeitsklage gegen den Besoldungsgesetzgeber zu erheben?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12531 am: 12.06.2024 22:03 »
Richtige Frage flip, ja, das ist möglich und wurde hier schon einige male diskutiert. Wir der ein oder andere Leser bemerkt haben könnte, habe ich mich in den letzten zwei Monaten hier rar gemacht. Das liegt daran, dass ich, zusammen mit einigen engagierten Bundesbeamten meiner Dienststelle, selbstständig eine Klageschrift erstelle.

Wir sind keine Juristen und können daher für die Qualität des Ergebnisses in keiner Weise garantieren. Grundsätzlich empfehle ich Klagewilligen deshalb, sich der Initiative von PolareuD und der Kanzlei Neie anzuschließen. Es ist aber auch möglich, euch an andere Kanzleien eures Vertrauens zu wenden.

Wichtig ist, dass ihr ins Handeln kommt. Nur dann tut sich etwas. Und dann hört dieses Ohnmachtsgefühl auch sofort auf!

Übrigens, die Bundesagentur für Arbeit hat mir auf IFG-Anfrage folgende "95%-Perzentile der Größenklassen für Bedarfe an Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern" mitgeteilt:
Bayern (2021) 1.379 € (die Zahl kennen wir von Swen)
Bayern (2022) 1.434 €
Bayern (2023) 1.515 €

Bei der durchschnittlichen Steigerungsrate zwischen 2021-2023 von 4,8% ergibt sich für Bayern 2024 ein 95er Perzentil von 1.587 €. Bayern ist nachwievor die teuerste Region, zu der valide Zahlen vorliegen.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12532 am: 12.06.2024 23:01 »
In dieser Legislaturperiode wird es keinen überarbeiteten Entwurf mehr geben. Ich vermute, die Regierung wird die Haushaltsverhandlungen nicht überstehen und wenn doch, spätestens nach den Wahlen im Osten auseinanderbrechen. Wahrscheinlich wird es nach den Wahlen dann eine neue CDU/SPD-Regierung geben. Die Schuldenbremse wird sehr wahrscheinlich reformiert werden. Ggf. wird es dann einen neuen Anlauf geben. Man kann nur hoffen, dass in der neuen Regierung der Innenminister und der Finanzminister aus einer Partei kommen. 

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12533 am: 13.06.2024 08:42 »
Da stimmt so ziemlich gar nichts.
Was stimmt denn nicht?

Muss ich dir das wirklich aufzählen?

-Automatische Gehaltserhöhung gibts nicht.

-Pensionsniveau wird so dargestellt als ob alle automatisch die 71% erreichen. Nicht wie die zustande kommen.

-Es wurde nicht erwähnt warum das letzte Gehalt genommen wird. (dank Laufbahn keine Karrieresprünge möglich, somit keine Möglichkeit selbständig etwas für einen höheren Durchschnitt zu tun)

-Wieder Durchschnittsvergleich von Pension und Rente. Kein Wort dazu, dass fast alle Beamte Akademiker sind.

-Kein Pensionär hat 3000€ IAP bekommen. Sondern lediglich 3000 multipliziert mit seinem Pensionssatz. Zudem kein Wort darüber, dass in dem Jahr die Regelerhöhung 0% war und die von den Renten(West) 5,86%.

-Der Staat zahlt nicht den Rest bei der Krankenversicherung, die Beihilfe bezahlt nicht annähernd alles was die pkv bezahlt.

-Wir bezahlen nicht nichts für unsere Altersvorsorge. Durch den Vorababzug von 15% bezahlen wir fast doppelt so viel für unsere Altersvorsorge wie der Rentner (9,3%), zudem bleibt der Vorababzug selbst bei Pensionären bestehen, wodurch sie so gesehen weiterhin für ihre Pension bezahlen während sie bereits in Pension sind.  ::)

-Ortszuschlag gibts nicht.

-Familienzuschläge in der Höhe gibts nur in NRW (hier wurde bewusst das Land mit den höchsten Zuschlägen rausgepickt und so dargestellt als würden alle das bekommen)

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12534 am: 13.06.2024 08:50 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/wann-kommt-die-verfassungskonforme-beamtenbesoldung-beschluss-des-bundesverfassungsgerichts-2-bvl-4/18

Er bzw. sein Büro kann nicht mal dir Frage richtig lesen. Es geht nicht um sein Vertrauen in die Beamten, sondern um die Stärkung des Vertrauens der Beamten in die Politik. ::)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12535 am: 13.06.2024 11:09 »
-Wir bezahlen nicht nichts für unsere Altersvorsorge. Durch den Vorababzug von 15% bezahlen wir fast doppelt so viel für unsere Altersvorsorge wie der Rentner (9,3%), zudem bleibt der Vorababzug selbst bei Pensionären bestehen, wodurch sie so gesehen weiterhin für ihre Pension bezahlen während sie bereits in Pension sind.  ::)
Gibts dazu irgendeine Quelle?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12536 am: 13.06.2024 11:22 »
-Wir bezahlen nicht nichts für unsere Altersvorsorge. Durch den Vorababzug von 15% bezahlen wir fast doppelt so viel für unsere Altersvorsorge wie der Rentner (9,3%), zudem bleibt der Vorababzug selbst bei Pensionären bestehen, wodurch sie so gesehen weiterhin für ihre Pension bezahlen während sie bereits in Pension sind.  ::)
Gibts dazu irgendeine Quelle?

Schau mal nach dem sogenannte Eckmann-Vergleich.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12537 am: 13.06.2024 12:32 »
Schau mal nach dem sogenannte Eckmann-Vergleich.
Ja, da finde ich eine Quelle für die 7% 1951, aber die Kürzung von weiteren 7% im Jahr 1957 finde ich nichts.

Badener1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12538 am: 13.06.2024 12:58 »
Ich denke der Hinweis von 1957 bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage von 1951. Aber es ist richtig, dass Beamte so lange sie arbeiten, um 7% gekürzte Bezüge erhalten, um mit den 7% ihre Altersversorgung abzusichern.
Das das Geld durch den Arbeitgeber zweckentfremdet wurde und wir nun durch vielerlei Maßnahmen ein zweites Mal eine eigene Altersversorgung finanzieren, sagt viel darüber aus, wie viel Respekt uns unser Arbeitgeber entgegen bringt.
Der Bundestag hat sich zu den 7% übrigens 2018 noch einmal geäußert und den Sachverhalt bestätigt.

https://www.bundestag.de/resource/blob/584292/1c3bcac6da94055694ee0f4cfa21272b/WD-6-116-18-pdf.pdf