Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2042406 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1260 am: 02.06.2022 12:27 »
Die Tarifverhandlungen im ÖD beweisen immer wieder, wie scheiß egal den Verantwortlichen der Fachkräftemangel ist.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1261 am: 02.06.2022 12:30 »
Weshalb sollte es sich auf die Besoldung auswirken?
Weil ein Prüfkriterium für die amtsangemessene Alimentation die allgemeine und die tarifliche Gehaltssituation ist.

Es ist zwar verständlich, aber sozialistisch/kommunistisch, wenn man meint, dass alle Menschen das gleich verdienen müssen.
Mangelberufe sind halt idR nur über mehr Geld besetzbar, die Ware Arbeitskraft hat halt eine Marktverknappung, da steigert sich halt der Preis (oder der Wert  ;) ) dieser Ware....

Willst du mir jetzt erklären dass diese popelige regionale Zulage etwas an der allgemeinen oder tariflichen Gehaltssituation ändert?
Ja, natürlich. Simpelste Mathematik. und wenn du 10% Gehaltszulage (bei x% der Angestellten) popelig nennst, na dann....

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1262 am: 03.06.2022 06:29 »
@ Unknown

Eine Vollstreckungsanordnung kann sich nur auf ein konkretes Gesetz beziehen und muss zugleich einen konkreten vergangenheitsbezogenen Zeitraum umreißen, eben jenen, den das Bundesverfassungsgericht geprüft und für verfassungswidrig betrachtet hat. Es kann also nicht für die 16 anderen Länder oder auch hinsichtlich des betrachteten Lands nicht für ungeprüfte Zeit gelten. Denn in ungeprüften Zeiten oder ungeprüften Gesetzen anderer Länder kann die Alimentation ja durchaus verfassungskonform gewesen sein.

@ Lumer

Ich sehe das ähnlich wie Du, dass nicht damit zu rechnen ist, dass in nächster Zeit bereits mit Vollstreckungsanordnungen zu rechnen ist. Denn zum einen ist das Problem, das Du beschreibst, gegeben, wobei es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht nicht betrachteten Besoldungsgruppen eines konkreten Gesetzes und konkreten Zeitraums eventuell über die Mindestalimentation und das Gemeinwohl möglich wäre, die Vollstreckungsanordnung auf nicht betrachtete Besoldungsgruppen auszuweiten, wobei hier dann ggf. Neuland betreten werden würde. Denn über die nun konkretisierte Mindestalimentation ist der vom absoluten Alimentationsschutz umfasste niedrigste Gehalt einer konkreten Alimentation bemessbar. Ist er (deutlich) verletzt, strahlt diese Verletzung über den Grundsatz des Abstandsgebots auf die gesamte Besoldungssysematik aus, sodass sie als Ganzes als verfassungswidrig betrachtet werden kann, insbesondere, sofern das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung mehrere Besoldungsgruppen betrachtet und das an ihnen jeweils zeigt. Die Fachgerichte könnten dann ggf. angewiesen werden, dass den einzelnen (nicht betrachteten) Besoldungsgruppen eine Alimentation zuzusprechen wäre, die ausgehend von der Mindestalimentation den prozentualen Abstand zwischen der untersten und der jeweilig höheren als für die Heilung hinreichenden Betrag abbilden würde. Denn die beiden Abstandsgebote hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit zunehmend mehr miteinander verbunden. Ob ein solches oder ein ähnliches Verfahren formell statthaft wäre, müsste das Bundesverfassungsgericht betrachten und begründen. Ein solches Verfahren würde allerdings dazu führen, dass die Gesetzgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem verfassungskonformen Zustand zurückkehrten. Denn eine solche Entscheidung würde für sie deutlich teurer werden, als wenn sie selbst vergangenheitsbezogen Bemessungen vollziehen würden. Da ihnen eine Frist eingeräumt werden würde, bis zu welchem Zeitpunkt sie handeln müssten, hätte sie zugleich bis dahin selbst die Möglichkeit, vergangenheisbezogen einen wieder verfassungskonformen Zustand herzustellen.

Dass es in näherer Zukunft zu einer entsprechenden Vollstreckungsanordnung kommt, halte ich bislang ebenfalls für unwahrscheinlich. Denn das Bundesverfassungsgericht wird dem erst nachkommen, nachdem es mehrmals ein Gesetz eines konkreten Besoldungsgesetzgebers aus dem selben Grund als für verfassungswidrig betrachtet hat. Denn nur dann wäre die Anwendung von § 35 BVErfGG zu rechtfertigen, da dann mehrmals nachgewiesen wäre, dass der betreffende Gesetzgeber seiner Pflicht tatsächlich nicht hinreichend nachgekommen ist und dass das auch sein unmittelbares oder mittelbares Ziel gewesen sei. Allerdings wäre eine wiederholte Verletzung des Mindestabstandsgebots offensichtlich genau ein solcher Grund - und sobald in schnellerer Reihenfolge Kammerentscheidungen getroffen werden sollten und der kontinuierliche Fluss an Vorlagebeschlüsse nicht abreißen würde, die allesamt die Verletzung des Mindestabstandsgebot thematisierten, käme irgendwann der Zeitpunkt der wiederholten Betrachtung der Gesetzgebung eines konkreten Besoldungsgesetzgebers.

All das ist noch Zukunftsmusik. Aber so wie 2012 2015 nähergerückt ist wie 2015 2017 und 2017 2018 und 2018 2020 wird auch eine Vollstrdeckungsanordnung immer näher rücken, je kreativer und freihändiger die Besoldungsgesetzgeber mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht verfahren. Deshalb vor geraumer Zeit die längere Debatte über "negative Gesetzgebung" - die vollzieht das Bundesverfassungsgericht nur bedingt gerne. Aber wenn ihm keine andere Wahl gelassen wird, wird es den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers immer weiter einschränken, so wie es das sei 2012 bereits deutlich getan hat. Dem sollten sich die Besoldungsgesetzgeber bewusst sein, denke ich.

@lotsch
Die Haushaltslage ist vom Besoldungsgesetzgeber ggf. im Gesetzgebungsverfahren zu prüfen - und innerhalb eines begründeten und konkretisierten Verfahrens kann auch die Beamtenalimentation zur Haushaltskonsolidierung herangezogen werden. Das kann allerdings nur für die Beträge gelten, die oberhalb der Mindestalimentation liegen, da sie vom absoluten Alimenationsschutz umfasst ist. Und zugleich muss die Haushaltskonsolidierung gleichheitsgerecht erfolgen, d.h., der Gesetzgeber hat zu dokumentieren, in welchem Maße er die Beamten zur Haushaltskonsolidierung heranzieht, und darin zu zeigen, dass das gleichheitsgerecht erfolgte. Auch hier ist in den letzten Jahren der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers deutlich eingeschränkt worden - allein durch die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit diesem Thema beschäftigen und sich hierzu äußern musste. Denn jede Äußerung des Bundesverfassungsgericht kann zu einer "negativen Gesetzgebung" führen, weil jede seiner Aussagen zu beachten ist - und das Bundesverfassungsgericht wird sich auch zukünftig in unserer Thematik noch vielfach äußern müssen, da es noch über viele Vorlagebeschlüsse zu entscheiden und dabei ähnliche, aber auch neuartige Probleme zu betrachten haben wird...

Bruce

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1263 am: 03.06.2022 06:41 »
Wenn ein Widerspruch ruhend gestellt wurde, muss dieser trotzdem jedes erneut erhoben werden für das laufende Haushaltsjahr?

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1264 am: 03.06.2022 09:07 »
...ja...jedes Jahr ein neuer Widerspruch
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Kaiser80

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1265 am: 03.06.2022 09:46 »

Mangelberufe sind halt idR nur über mehr Geld besetzbar, die Ware Arbeitskraft hat halt eine Marktverknappung, da steigert sich halt der Preis (oder der Wert  ;) ) dieser Ware....
Beides! ;)

Kaiser80

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1266 am: 03.06.2022 09:50 »

Die Hansel aus der Verwaltung können ja auch Erzieher werden. Angebot und Nachfrage bestimmen nun einmal den Preis.

Es tritt ja aber hinzu, dass viele Kommunen entsprechenden "Preis" aufgrund Landesgestzgebung gar nicht zahlen dürfen. Der TVÖD bildet mithin Mindest- und Maximal-Standard gleichzeitig. Das verschärft die gesamte Personalsituation dramatisch.

Opa

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1267 am: 03.06.2022 17:29 »
Es tritt ja aber hinzu, dass viele Kommunen entsprechenden "Preis" aufgrund Landesgestzgebung gar nicht zahlen dürfen.

Dürfen schon, allerdings fliegen sie dann aus der VKA. Was in mancher Konstellation vielleicht der intelligentere Weg wäre.

ebse

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1268 am: 03.06.2022 19:15 »
Hallo Leute,
ich lese schon sehr lange mit, habe mich bislang aber nicht an Diskussionen beteiligt. Das überlasse ich Anderen, die mehr wissen, als ich.
Nun habe ich aber zwecks der amtsangemessenen Alimentation bei Bundesbeamten etwas erfahren, das ich mitteilen möchte, da mich das Ganze, wie mit uns umgegangen wird langsam anko....

Vor Kurzem war bei einer Gewerkschaft der Delegierten Tag. Hier wurde wohl auch dieses Thema "kurz" angesprochen. Demnach dürfen wir Bundesbeamte mit keiner baldigen Entscheidung oder Änderung der bisherigen Besoldung/Zulagen usw. rechnen. Der Bund sitzt das Ganze wohl erstmal aus. Begründung des Dienstherren: Das Ganze betrifft ja nur Berlin!!!!????
Des Weiteren möchte der Bund sich anschauen was die Länder so machen. Und vor Allem ist unser Dienstherr selbst auf weitere Klagewellen gegen die Länder gespannt. Sowohl gegen Länder, die noch nichts machen, wie auch die Klagewellen gegen die Bundesländer, die etwas verändern....

Grüße
Ebse

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1269 am: 03.06.2022 20:56 »

Nun habe ich aber zwecks der amtsangemessenen Alimentation bei Bundesbeamten etwas erfahren...

Vor Kurzem war bei einer Gewerkschaft der Delegierten Tag... Demnach dürfen wir Bundesbeamte mit keiner baldigen Entscheidung oder Änderung der bisherigen Besoldung/Zulagen usw. rechnen. Der Bund sitzt das Ganze wohl erstmal aus. Begründung des Dienstherren: Das Ganze betrifft ja nur Berlin!!!!????

Hallo ebse, tut mir leid, das klingt nur nach Hörensagen, nicht danach, dass du etwas erfahren hast. Wenn dann bitte konkreter. Welche Gewerkschaft und wann genau? Dass das BMI untätig ist, ist uns bewusst. Dass die Thematik aber nur Berlin beträfe, weil der Beschluss 2 BvL 4/18 zur Besoldung Berliner Richter ergangen ist, ist einerseits unzutreffend und andererseits eine Haltung, die hinter das zurück fällt, was das BMI bereits im hier auch diskutierten Rundschreiben zum Umgang mit eingehenden Widersprüchen eingeräumt hatte.

Wo sind eigentlich die User One und Hummel2805? Laut Hummel ist der Plan des BMI "die Beschlüsse umzusetzen und das BVerfG zu befriedigen" ich lache immer noch (nicht persönlich nehmen bitte). Und laut One müssen wir uns einfach gedulden, weil unzählige Verfassungsjuristen an so einer Sache beteiligt sind und das BMI ohne Besetzung aller Abteilungsleiterstellen handlungsunfähig ist. :P Bitte nicht am Sarkasmus stören, anders ist das Thema nicht mehr zu ertragen.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1270 am: 06.06.2022 22:17 »
https://m.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/nancy-faeser-krimi-um-top-job-80320632.bildMobile.html

Vielleicht hat das was damit zu tun, dass sich bis dato noch nichts neues getan hat?
Scheinbar ist bis heute einer der wichtigsten Posten (Staatssekretär, Lt. Organigramm u. a. Zuständig für den öffentlichen Dienst) noch nicht besetzt, und ohne diesen läuft nichts?

Bastel

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« Antwort #1271 am: 07.06.2022 06:17 »
Wo kann man sich bewerben?

Wobei, ist man dafür mit Berufsabschluss und erfolgreich abgeschlossenem Studium nicht eventuell überqualifiziert? Eventuell sollte sich lieber der Kevin darauf bewerben.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1272 am: 07.06.2022 07:34 »
...Kevin kann nicht...der ist immer noch dabei, das Wahlergebnis in NRW "schönzureden"... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Bastel

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« Antwort #1273 am: 08.06.2022 11:31 »
Wo sind eigentlich die User One und Hummel2805? Laut Hummel ist der Plan des BMI "die Beschlüsse umzusetzen und das BVerfG zu befriedigen" ich lache immer noch (nicht persönlich nehmen bitte). Und laut One müssen wir uns einfach gedulden, weil unzählige Verfassungsjuristen an so einer Sache beteiligt sind und das BMI ohne Besetzung aller Abteilungsleiterstellen handlungsunfähig ist. :P Bitte nicht am Sarkasmus stören, anders ist das Thema nicht mehr zu ertragen.

Die müssen die neuen Entwürfe erarbeiten  ;D

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1274 am: 08.06.2022 12:35 »
ich will jetzt kein zweiter Kimonbo werden, aber viele Kollegen probieren jetzt das "der Alimentation angemessene Arbeiten" aus und sind äußerst glücklich damit.
Von daher schießt der Dienstherr sich nur selbst ins Bein.