Ich spiele schon lange mit dem Gedanken eines offenen Briefes an das Bundesverfassungsgericht.
Natürlich respektvoll im Ton, aber die Punkte die Bundi anspricht sollten unbedingt mit hinein.
Das BVerfG kann prinzipiell nur darüber entscheiden, was die Kläger beantragen.
Gerade zu den Zinsen, gibt es da keine Anträge, weil es momentan gesetzlich nicht möglich ist. Einzige Möglichkeit, die ich gefunden habe ist die Normerlassklage. Die hat aber bisher noch niemand ausprobiert.
@Finanzer hattest du damals die Verzögerungsbeschwerde gelesen?
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html
Mehr als das würde das BVerfG nicht antworten, wobei es auf offene Briefe oder auch Briefe von Gewerkschaften gar nicht antworten muss.
Ozy, darüber haben wir uns schon öfter gestritten (ich sehe das aber positiv). Nach meiner Meinung bedarf es keiner Normerlassklag. Es bedarf nur der Feststellung, dass Art. 3 (5) BBesG verfassungswidrig ist. Dann springt sofort als Rechtsnorm § 286 BGB ein. Meine Meinung. Man könnte das leicht mit der Feststellungsklage zur verfassungsmäßigen Alimentation verknüpfen.
Dazu müsste man m.E aber auch den zusätzlichen Klageantrag bezüglich der Feststellung stellen, dass § 3 Abs. 5 BBesG verfassungswidrig ist. Das kann auch zusätzliche Kosten verursachen. Die Verfassungswidrigkeit der Norm führt dann aber nur indirekt zu einer Neufassung mit Verzinsung.
Die Normerlassklage ist kein Wundermittel, habe auch noch keine erfolgreiche gefunden. Die Möglichkeit den Gesetzgeber zum Erlass einer Norm zu zwingen ist aber interessant. Aber wie gesagt, noch keine einzige erfolgreiche Normerlassklage gefunden, daher im Hinblick auf Kosten und Gewinnchance nicht unbedingt ratsam.
Bislang hat keiner der Anwälte in Thüringen, Bayern, Bund und Schleswig-Holstein sich vernünftig zu der Zinsproblematik geäußert. Die 1. Instanz kann sowas auch nicht entscheiden, auch nicht die 2. Instanz. Am Ende hat man vermutlich ein Kostenrisiko größer als die Zinsen. Dennoch wäre es interessant, wenn sich Gutachter oder Gerichte dazu äußern.
Nur mit einem Klageantrag bezüglich Feststellung, dass die Nettoalimentation zu niedrig ist wird sich vermutlich kein Gericht, auch nicht das BVerfG zu der Zinsproblematik äußern. Ein Gericht kann auch nicht über den Klageantrag hinaus entscheiden, sondern nur über das was beantragt wurde.
Würde mir daher wünschen, dass rechtsschutzversicherte Kläger hier noch mal nachhaken und evtl. die passenden Stichwörter gegenüber den Anwälten äußern.