Mal ganz kurz für alle, die noch nicht so lange mitlesen oder den Faden verloren haben. Der Besoldungsgesetzgeber hat grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems. Allerdings hängt die materielle Verfassungsmäßigkeit am Ende nur von der Höhe ab, nicht davon, was er für aberwitzige Überlegungen anstellt. Neben der Höhe der Besoldung, also der materiellen Dimension, hat er Prozeduralisierungspflichten. Das bedeutet, der Besoldungsgesetzgeber hat darzulegen, welche Überlegungen er bei der Bemessung der Besoldung angestellt hat. Dies dient dazu, die gerichtliche Kontrollfunktion zu ermöglichen und Vergleiche zu anderen Systemen herstellen zu können, mehr nicht.
Insofern ist die Frage "ob das Mehrverdienermodell nur zukunftsbezogen oder auch vergangenheitsbezogen eingeführt werden kann" irrelevant. Die Besoldung hat am Ende für jeden einzelnen Beamten einen bestimmten Betrag zu erreichen, der als verfassungskonform oder verfassungswidrig festgestellt wird.
Ob der Besoldungsgesetzgeber von einem zweiten Verdiener ausgeht oder nicht, spielt für das Ergebnis absolut keine Rolle. Das ist einfach die Methode "bis zum Beweis des Gegenteils". Erbärmlich und geringschätzend.