Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904983 times)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12975 am: 19.07.2024 20:43 »
Wenn das mit dem fiktiven Einkommen kommt, sollte man einfach mal probieren für das fiktive dritte und vierte Kind Familienzuschlag und Kindergeld zu beantragen.  ::)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12976 am: 19.07.2024 21:24 »
Bayerisches Modell ?
Also "AEZ" ab 2 Kindern ?
Kurze Frage an die Cracks hier: Würde das so kommen, dann hieße es bei... Beamter A7 oder A8, wohnhaft in München (Stufe VII) oder FFM / HH (Stufe VI), 1 Kind = 0,00 AEZ/aA.



?

Also im Bayrischen Modell gibt doch in Stufe VI 385,56€ bzw. in Stufe VII 503,39€ für 1 Kind. Hinzukommen noch Erhöhungsbeträge zwischen 34€ und 41€ als Erhöhungsbetrag in A7 bzw. A8.Das sind Werte ab 1.11.24. Oder was meinst du?

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12977 am: 19.07.2024 21:46 »
Danke, PolareuD.
Ich hatte hier im Forum was von ab 2 Kindern gelesen. Danke für die Klarstellung.


InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12978 am: 19.07.2024 22:16 »
Wenn das mit dem fiktiven Einkommen kommt, sollte man einfach mal probieren für das fiktive dritte und vierte Kind Familienzuschlag und Kindergeld zu beantragen.  ::)

Ne das fiktive Einkommen kann als Werbungskosten geltend gemacht werden, da es deine Einnahmen mindert.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12979 am: 19.07.2024 22:17 »
@tigertom

Aus meinem Verständnis hat Bayern das alte System der Familienzuschläge komplett abgeschafft und durch einen wohnortbezogenen Familienzuschlag ersetzt. Daraus resultiert, dass die Zuschläge in den unteren Mietenstufen nur minimal höher sind als im Altsystem. Nur in den teureren Mietenstufen sind Zuschläge signifikant höher als im Altsystem, wenn man eine Normalfamilienkonstellation (2 Erw. plus 1-2 Kinder) als Bezug nimmt.

Versuch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12980 am: 20.07.2024 06:12 »
Eine andere Möglichkeit gibt es noch. Massenhafter Eintritt in die Interessenverbände und dann beharrlich Lobbyarbeit betreiben, Klinken putzen und das über 1-2 Jahrzehnte. Für den einzelnen bestimmt mühseliger als über eine Kanzlei einen gleich langen Rechtsstreit zu führen. Könnte aber eventuell nachhaltiger sein. Aber schnelle Lösungen gibt es nicht.

Das kann nicht dein Ernst sein?
Du hast schon bemerkt, dass diese Institutionen seit Jahren (Jahrzehnten?) so schlecht wie möglich für ihre Mitglieder eintreten?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12981 am: 20.07.2024 07:06 »
Eine andere Möglichkeit gibt es noch. Massenhafter Eintritt in die Interessenverbände und dann beharrlich Lobbyarbeit betreiben, Klinken putzen und das über 1-2 Jahrzehnte. Für den einzelnen bestimmt mühseliger als über eine Kanzlei einen gleich langen Rechtsstreit zu führen. Könnte aber eventuell nachhaltiger sein. Aber schnelle Lösungen gibt es nicht.

Das kann nicht dein Ernst sein?
Du hast schon bemerkt, dass diese Institutionen seit Jahren (Jahrzehnten?) so schlecht wie möglich für ihre Mitglieder eintreten?

Wenn man das Wirken der Verbände mitgestalten/verändern will, dann geht aus dem Inneren heraus. Von außen kritisieren verändert leider nichts. D.h. nicht, dass ich das tun will oder möchte. Ich für mich selbst bestreite lieber den Rechtsweg und versuche auf dem Weg Veränderung herbeizuführen.


Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12983 am: 20.07.2024 16:17 »
@polareuD
Danke für die Verlinkung. Das läßt einen immer weiter verzweifeln.
Insbesondere der letzte Absatz hinsichtlich der Beantragung des AEZ, muss der echt vom Beamten beantragt werden?, lässt tief blicken. Wenn dem Beamten dabei ein Fehler unterläuft eine mögliche Anwendung des StGB ? Das würde dem ganzen noch die Krone aufsetzen. Da betrügt der Dienstherr seit Jahren vorsätzlich seine Beamten und sucht händeringend nach weiteren hirnkranken Lösungen um ja nicht einen Cent zuviel zahlen zu müssen und wenn der Beamte in dem Prozess evtl einen Fehler macht droht diesem das StGB. 

Blablublu

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« Antwort #12984 am: 20.07.2024 17:48 »
So ist es und die Entfernung aus dem Dienst per Verfügung. Sei in dem zusammenhang nur mal darauf hingewiesen, dass man uns Beamte jetzt mindestens genauso schnell loswird wie Angestellte.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12985 am: 21.07.2024 12:17 »
Da ich als technischer Bundesbeamter immer Probleme mit Gesetzestexten habe – hier fiktives Partnereinkommen – habe ich im Netz mal gesucht.

Der einzige, bei dem ich was vernünftig lesen konnte war der BB NRW. Die sprechen (gaaanz vorsichtig) von Irreführung – oder so.

Die angeschriebenen Abgeordneten verstehen das Ganze anscheinen auch nicht und leiern immer den alten Sermon „sicherer Arbeitsplatz, sichere Altersversorgung, gute Krankenversorgung“ runter.

Für mich persönlich als Ing. ist das schlicht und einfach Betrug. Wenn ein Internetanbieter ein Download (Beispiel) von 100 Mbit/s angibt, und beim Kunden kommen nur 80 Mbit/s an … dann sagt der Anbieter einfach: „Alles i.O. 20 Mbit/s sind immer fiktiv dabei – also haben Sie doch 100 😊“

Nochmal zum allgemeinen Verständnis zu meinem Status „Technischer Bundesbeamter“:

Die Laufbahnlehrgänge vor langer Zeit waren für Technische Beamtenanwärter reine technische Lehrgänge. Es wurden Systeme, Geräte und Anlagen und erweiterte technische Grundlagen gelehrt, die bei der jeweiligen Bundesoberbehörde im Einsatz waren.

Beamten- und Verwaltungsrecht war da ein Mini-Appendix!

Aber hat sich alles erledigt.
Alles, was früher Beamte verantwortlich an Geräten, Anlagen und Systemen gemacht haben, ist heutzutage ausgelagert und privatisiert, so natürlich auch meine ehemalige Bundesoberbehörde.

Darum habe ich meine Probleme mit Gesetzestexten. Eine Sendeanlage mit phasengesteuerten Antennenarrays zu berechnen, zu projektieren und später auch zu reparieren erscheint mir einfach im Vergleich zu ellenlangen Gesetzestexten lesen und zu verstehen.😊

Bundi

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« Antwort #12986 am: 21.07.2024 17:00 »
Versteh ich voll und ganz.
Und jetzt stell dir mal unsere Abgeordneten vor. Da gibt es einige, in Führungspositionen, die gaben nicht mal einen Studienabschluss bzw eine Ausbildung, da hat es nur zum Schulabschluss gereicht. Und die sollen Urteile und Dogmatik des BVerfG verstehen?   Das ist mit Sicherheit noch wesentlich schwieriger oder schlimmer oder gar unmöglich als es einem Techn. Beamten mit Gesetzestexten geht.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12987 am: 21.07.2024 18:40 »
Versteh ich voll und ganz.
Und jetzt stell dir mal unsere Abgeordneten vor. Da gibt es einige, in Führungspositionen, die gaben nicht mal einen Studienabschluss bzw eine Ausbildung, da hat es nur zum Schulabschluss gereicht. Und die sollen Urteile und Dogmatik des BVerfG verstehen?   Das ist mit Sicherheit noch wesentlich schwieriger oder schlimmer oder gar unmöglich als es einem Techn. Beamten mit Gesetzestexten geht.

Das ist doch gar kein Problem. Mit Annahme eines Parteibuches steigt der IQ bekanntermaßen um 100 Punkte. Diese schon fast übermenschliche Kompetenz in allen Bereichen berechtigt ja auch gleichzeitig zur Auszahlung, bzw. Annahme entsprechender Bezüge.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12988 am: 22.07.2024 10:46 »
Nur mal als Frage, wo kommt die Erkenntnis her das AEZ erst ab Stufe 3 zusteht ?
Habe ich was ueberlesen ?

Gesetz dem Fall das waere so, so haetten etliche in unserem Bereich keinen Anspruch da auf dem Land wo unser Standort liegt die Stufen in der überwiegenden Zahl alle 3 oder drunter liegen.

Das hiesse nahezu alle am StO schauen in die Roehre.

das war nur ein Beispiel ohne konkrete Zahlen, in einigen Mietstufen gibt es ja erst sehr spät (nennenswert) etwas.
Sollte lediglich verdeutlichen, dass die Person die in den Vorort zieht bei gleicher Kinderanzahl wesentlich weniger vom AEZ hat. Als der der mitten in der Stadt wohnt. Weil eben der Wohnort und nicht der Dienstort zählt.
Das ist aus meiner Sicht völlig daneben, da man sich den Dienstort nicht aussuchen kann, den Wohnort aber schon.