Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3996141 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13005 am: 23.07.2024 11:04 »
Es würde aber passen, dass jetzt doch nichts kommt und sie nochmal von vorne anfangen.

Würde aber nur Sinn machen, wenn es dann mal besser und nicht immer schlechter wird...

Es wäre nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit erstaunlich (was Du sicherlich nicht anders sehen wirst als ich, Knecht), wenn es im Bund oder auch in den anderen Rechtskreisen ohne weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts besser werden würde, wie bspw. gerade die Reaktion des Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV BW) auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung rechtskräftig entschieden:

"Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die auch nicht nachgeschoben werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 C 18.21 - NVwZ 2023, 1423 Rn. 16), ist die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW über die Kostendämpfungspauschale unwirksam." (Rn. 25 https://www.bverwg.de/210324U5C5.22.0)

In § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW wird die Höhe der Kostendämpfungspauschale für Beamte und Versorungsempfänger nach Besoldungsgruppen gestaffelt geregelt (vgl. https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=172172110052747470&sessionID=5741355811180771819&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=144611,17).

Das Bundesverwaltungsgericht kann formell nur über den Einzelfall entscheiden, lässt aber an keiner Stelle seiner Entscheidung erkennen, dass es in irgendeinem anderen Fall anders entscheiden könnte. Denn wie dem Zitat zu entnehmen ist und wie das in der Entscheidung grundlegend begründet wird, ist die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend und kann auch nicht mehr nachgeschoben werden, weshalb der § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO als solcher unwirksam ist und sich also in ausnahmslos allen Fällen so darstellt. Ein Interpretationsspielraum lässt die Entscheidung, so wie sie begründet ist, dabei nicht zu.

Diesen Sachverhalt referiert auch das LBV BW korrekt, wenn es am 27. März den sachlichen Gehalt der Entscheidung wie folgt zusammenfasst:

"Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall entschieden (Az. 5 C 5.22), dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist. Der Grund: Es gibt keine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung." (https://lbv.landbw.de/-/entscheidung-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-kostend%C3%A4mpfungspauschale)

Jedoch führt es daraufhin dann weiterhin aus:

"Dem Kläger, einem Professor der Besoldungsgruppe W 3, wurde deshalb mit dem Urteil eine höhere Beihilfe zugesprochen. Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt dem Land noch nicht vor. Sobald sie vorliegt, wird das Ministerium für Finanzen die Urteilsbegründung auswerten und die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes bewerten. [Absatz] Dabei steht im Vordergrund, wie eine rechtssichere Regelung ausgestaltet werden kann. Es wird also noch etwas Zeit brauchen, bis mögliche Widersprüche bearbeitet werden können. Denn dafür muss die Urteilsbegründung vorliegen."

Die kursiv gesetzte Passage kann zwar für sich betrachtet so gesehen werden; jedoch muss den Juristen oder dem juristischen Beistand des LBV BW im Zuge der Urteilsverkündung klar gewesen sein, dass das Urteil der Exekutive sachlich keinen Ermessensspielraum bietet. Nichtsdestotrotz muss es als legitim betrachtet werden, was das LBV BW im zweiten Absatz hervorhebt, nämlich dass es, nachdem dessen Juristen oder dessen Rechtsbeistand die mündliche Entscheidungsbegründung erfahren haben, zunächst einmal die schriftliche Urteilsbegründung benötigen, um hinreichend sachliche Schlüsse zu ziehen.

Spätestens aber mit Vorliegen der schriftlichen Entscheidung musste dem LBV BW jedoch das klar geworden sein, was ihm auch schon zuvor klar gewesen sein musste, nämlich dass ihm als Resultat der Entscheidung in keinem Fall ein Ermessensspielraum verbleibt. Es gebietet jetzt offensichtlich der Respekt vor der judikativen Gewalt, daraus in angemessener Zeit die notwendigen Schlüsse zu ziehen, und zwar das nur umso mehr im Kontext des im Urteil formulierten grundlegenden Rechtsprechungswandels. Es war also sachlich zu erwarten, dass das LBV BW die Konsequenzen des Urteils spätestens mit Vorliegen der Entscheidungsbegründung öffentlich anerkennt, nämlich dass als Folge der Entscheidung in keinem Fall ein Ermessensspielraum gegeben ist, um nun die betroffenen Beamten darüber in Kenntnis zu setzen und damit ebenso über die geplante positive Bescheidung der Widersprüche zu informieren, die natürlich trotz des Urteils im Einzelfall zu prüfen sind.

Das hat das LBV BW jedoch nicht getan, wenn es am 25. Juni zunächst dieselben Informationen ausführt, die oben bereits zitiert wurden, daraufhin die Urteilsbegründung verlinkt, um dann darzulegen:

"Das Ministerium für Finanzen wertet die schriftliche Urteilsbegründung nun aus und bewertet die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes. Wir bitten um Verständnis, dass dies wegen der Komplexität einige Zeit in Anspruch nehmen wird." (https://lbv.landbw.de/-/aktualisierung-entscheidung-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-kostend%C3%A4mpfungspauschale)

Da es seitdem im Verlauf der letzten vier Wochen weiterhin keine anderen diesbezüglichen Informationen hat verlautbaren lassen, steht die Anerkennung der zwangsläufigen Konsequenzen, wie sie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen sind, weiterhin aus. Damit steht für den einzelnen betroffenen Beamten auch hier die mittlerweile leider übliche Verzögerung im Raum, was nun für ihn konkret aus der Entscheidung herrührt, nämlich zunächst erst einmal das Eingeständnis durch das LBV BW, dass § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW sich in jedem Fall als unwirksam darstellt.

Ergo ist's auch hier trotz des Urteils seitdem für die Betroffenen nicht besser geworden, nicht zuletzt, weil das LBV BW weiterhin nicht die aus ihm resultierenden zwangsläufigen Konsequenzen öffentlich anerkannt hat, was mehr als vier Monate nach Urteilsverkündung offensichtlich rechtsstaatlich erwartbar sein sollte. Da genauso erwartbar ist, dass den Juristen des LBV BW der mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einhergehende Rechtsprechungswandel klar sein sollte und dass sie entsprechend nichtjuristische Verantwortungsträger über ihn in Kenntnis gesetzt haben sollten, dürfte sich auch hier an diesem Einzelfall wiederum zeigen, dass man sich exekutiv gemeinhin darin eingerichtet hat, gerichtliche Entscheidungen, die sich als für die Exekutive nicht positiv herausstellen, erst einmal hintenanzustellen.

Da ich in den letzten Monaten recht viel zu tun hatte, habe ich es seit Anfang April (glaube ich) nicht mehr geschafft, hier im Forum zu lesen und zu schreiben, was sich hoffentlich irgendwann im Sommer wieder ändert. Jetzt habe ich mal kurz ins Forum reingeschaut, um zu schauen, ob der bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechungswandel hier angekommen ist. Bis ich hier wieder regelmäßig(er) zum Lesen und Schreiben komme, wünsche ich euch, liebe Kolleginnen und Kollegen, alles Gute.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13006 am: 23.07.2024 11:24 »
Danke Swen für den Kommentar.
Dem Grunde nach genau wie ich es, wenn auch wesentlich kürzer und nicht in die Detailtiefe gehend in einem früheren Kommentar geschrieben habe, es steht zu erwarten das auch dieses Urteil so eindeutig es ist, von den Verantwortungstraegern solange es geht ignoriert werden wird.
Das gilt sowohl für die Gesetzgeber als auch wie in dem Fall ein Landesamt.
Es ist einfach nur noch erschreckend, dass ganz offensichtlich die Rechtsprechung soweit diese sich negativ auswirkt einfach ignoriert wird bzw die Thematik solange es geht ausgessen wird.
Wohin unser Rechtsstaat verkommen ist ist erschreckend.

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13007 am: 23.07.2024 11:31 »
Allein anhand deiner Darstellung würde ich weniger dem LBV BW, sondern eher dem dortigen Finanzministerium den schwarzen Peter zuschieben wollen. Denn da die Verordnung gerade nicht durch das BVerwG aufgehoben wurde und auch (noch) nicht vom Finanzministerium aufgehoben wurde, bleibt dem LBV BW nichts anderes übrig, nach der Rechtsverordnung zu entscheiden, die das es bindende Gesetz darstellt. Ein Landesamt kann nun einmal nicht eine Rechtsverordnung außer Acht lassen oder sie ändern (Art. 25 Abs. 2 LV BW).

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13008 am: 23.07.2024 15:15 »
Der Knaller ist ja, dass es zuerst vor dem VG Stuttgart nur um ein paar Zehnerle ging.
Das Verfahren ging dann durch alle Instanzen und an den Bundesgerichten sitzen zum Glück etwas erfahrenere Richter. (Die dafür hoffentlich auch bald  besser bezahlt werden). Die anderen Gerichte haben die Essenz der Geschichte - die Unwirksamkeit der Kostendämpfungspauschale gar nicht erkannt und nicht erwähnt.

Ist im Prinzip auch nichts  was den Haushalt merkbar beeinflusst. Viel Verwaltungsaufwand, um ein paar Hunderter im Jahr von kranken Beamten abzuknöpfen.

Es wäre auch für den Bund ratsam eine Regelung ohne viel Bürokratie zu wählen. Sieht derzeit aber nicht so aus und die Chancen sind hoch, dass auch das Reparaturgesetz dem Bund irgendwann um die Ohren fliegt.

rs

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13009 am: 23.07.2024 16:12 »
Ist für die Verfahren nicht der Verfassungsrichter Dr. Maidowski zuständig?
Der wird im Oktober 66 Jahre alt. Vielleicht sind große Entscheidungen derzeit nicht möglich, weil ein Richterwechsel bevorsteht.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13010 am: 23.07.2024 16:49 »
Ist für die Verfahren nicht der Verfassungsrichter Dr. Maidowski zuständig?
Der wird im Oktober 66 Jahre alt. Vielleicht sind große Entscheidungen derzeit nicht möglich, weil ein Richterwechsel bevorsteht.

Haha... Irgend einer Ausrede gibt's halt immer.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13011 am: 23.07.2024 16:55 »
Aus FAZ:
Da geht es zwar um allgemeine politische Probleme, aber trifft auch die Entwicklung im Beamtenrecht Bund genau auf den schmerzenden Punkt:

" ... Zum Glück gibt es zugleich reichlich Ideen und Ressourcen, um diese Entwicklungen aufzuhalten oder gar umzukehren, ganz egal, ob es um effizienten Klimaschutz, Ungleichheit oder Freihandel geht.

So weit die Theorie. In der Praxis scheitern die guten Lösungsansätze allzu oft an einer verheerend schlechten Umsetzung. Eine Mischung aus Fehlanreizen, politischen Eigeninteressen und Naivität verhindert, dass Konzepte so funktionieren wie erhofft.

Politiker setzen stattdessen Steuergeld in den Sand, die Ziele werden verfehlt oder rücken sogar in immer weitere Ferne. Die Ergebnisse sind für die Bürger in vielen Fällen so unbefriedigend, dass sie den Glauben an ihre Regierungen und deren Fähigkeiten verlieren.,,, "

Es ist wirklich zum heulen.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13012 am: 23.07.2024 17:03 »
Ist für die Verfahren nicht der Verfassungsrichter Dr. Maidowski zuständig?
Der wird im Oktober 66 Jahre alt. Vielleicht sind große Entscheidungen derzeit nicht möglich, weil ein Richterwechsel bevorsteht.

BverfG-Richter haben eine Altersgrenze von 68, die wäre im Oktober 2026 erreicht.
Die Amtszeit endet Mitte Juli 2026, weil dann die 12 Jahre rum sind.

Spätestens bis dahin sollte eine handvoll Urteile fertig sein.
*Keine Ahnung was die Krankheit war, ich glaube aber bei den anderen öffentlichen Entscheidungen sah er wieder altersentsprechend fit und gesund aus.

Hier noch auf  einen alten aber interessanten Artikel gestolpert:
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/unser-notwehrprogramm-fehler-bei-verfassungsbeschwerden?full=1


Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13013 am: 23.07.2024 17:53 »
Jetzt mal vielleicht was unsachliches (ich befürchte aber, das es die traurige Realität ist).

Was wäre  denn, wenn das alles (Gerichtsurteile Beamtenrecht etc.) unsere Politiker überhaupt nicht interessiert?

Was soll denen passieren? Werden die angeklagt, verhaftet, verurteilt?

Und wenn es hart auf hart käme? Dann wird halt erprobterweise ein irgendwelcher Notstand herbeigezaubert. Krieg, Finanzen, staatl. Sicherheit etc.

Glaubt hier jemand, dass dafür der "Normalbürger" für die Beamtenfinanzen auf die Barrikaden ginge? Ich denke das Gegenteil würde geschehen - die Politik bekäme dafür Ovationen! Endlich wird es den Beamten mal gezeigt ...
😒

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13014 am: 23.07.2024 18:06 »
Lese gerade die Ampelkoalition und die CDU haben sich darauf geeinigt, die Position des BVerfG angesichts der Entwicklungen in benachbarten Ländern wie Polen dahin gehend zustellen bzw abzus8chern indem diese im GG verankert wird. Eine Superidee und sicher erforderlich umzu verhindern, daß Parteien die unserer Demokratie nicht wohlgesonnen sind in der Zukunft mit entsprechender Mehrheit die Stellung des BVerfG zu entkräften bzw dieser anderweitigen Schaden zuzufügen.
Soweit so gut und richtig.
Es mutet für mich leider wie eine besondere Form des Sarkasmus an, sind es doch dieselben Parteien, die seit geraumer Zeit die Rechtsprechung des BVerfG vorsätzlich aus rein fiskalischen und anderen politischen Erwägungen missachten. Damit schaden diese nach meiner Bewertung der Stellung des BVerfG in nicht unerheblichem Maße.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13015 am: 23.07.2024 18:09 »
@ pendler1

Gute Fragen. Mir schweben in etwa dieselben innletzter immer häufiger durch die Gedanken. Ich traue unseren Gesetzgebern leider nahezu gar nicht mehr, bzw traue diesen umgekehrt nahezu alles zu, was eine verfassungsgemäße Alimentation angeht.

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13016 am: 23.07.2024 18:52 »
Jetzt mal vielleicht was unsachliches (ich befürchte aber, das es die traurige Realität ist).

Was wäre  denn, wenn das alles (Gerichtsurteile Beamtenrecht etc.) unsere Politiker überhaupt nicht interessiert?

Was soll denen passieren? Werden die angeklagt, verhaftet, verurteilt?

Und wenn es hart auf hart käme? Dann wird halt erprobterweise ein irgendwelcher Notstand herbeigezaubert. Krieg, Finanzen, staatl. Sicherheit etc.

Glaubt hier jemand, dass dafür der "Normalbürger" für die Beamtenfinanzen auf die Barrikaden ginge? Ich denke das Gegenteil würde geschehen - die Politik bekäme dafür Ovationen! Endlich wird es den Beamten mal gezeigt ...
😒

Die Frage habe ich mir auch erst kürzlich gestellt. Ich überlegte ob die ganzen Höhergruppierungen bei den Ländern nicht eine Art von Untreue oder sonstigem Sanktionswürdigen Verhalten darstellen könnten, weil sie ohne sachliche Grundlage (Neubewertung der Ämter) stattfand. Gleichzeitig Bergen diese die Gefahr, das der Steuerzahler zu viel zahlt, wenn dann später heraus kommt, die sind zu unrecht hochgruppiert worden.
Nur, wie will man die Verantwortung von Ministern, Beamten, die die Gesetzentwürfe erarbeiteten und den Parlamentariern, die darüber abstimmten abtrennen? Mann kann ja schlecht alle anzeigen oder verklagen oder sonst wie zur Rechenschaft ziehen..

.. vielleicht könnte man ja eine kriminelle Vereinigung annehmen, dann geht's vielleicht... ;)

haloeris

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13017 am: 23.07.2024 19:02 »
Es gibt eigentlich nur noch einen Weg um zu verhindern, das man uns einfach so behandelt wie man uns behandelt. Vor kurzem gab es einen Urteil, bei einem der geklagt hatte sein Streikrecht zurück zu bekommen. Wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der Dienstherr eine Fürsorgepflicht hat und es daher keinem Streikrecht bedarf.
Irgendwie sowas.

Wir müssen uns unsere Rechte zurückholen. Ich hoffe derjenige geht nochmal gegen das Urteil an. Besser Gründe als jetzt kann er nicht mehr bekommen.

Kasio1983

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13018 am: 24.07.2024 13:05 »
Liebe Zöllnerinnen und Zöllner,

die Sommerferien haben in einigen Bundesländern bereits begonnen und ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich bei Ihnen für Ihre hervorragende Arbeit und Ihr Engagement im ersten Halbjahr dieses Jahres zu bedanken. Ich bin bei meinen Begegnungen mit Ihnen immer wieder beeindruckt, mit welcher hohen Motivation, fachlichen Kompetenz aber auch Freude Sie jeden Tag Ihren Dienst verrichten. Ihre Arbeit ist unverzichtbar für unser Land!

Am 17. Juli 2024 haben wir im Kabinett den Entwurf des Bundeshaushalts 2025 sowie den Finanzplan 2026 bis 2028 beschlossen. Trotz aller schwierigen Rahmenbedingungen hat sich die Bundesregierung auf eine umfassende Wachstumsinitiative verständigt. Dabei schaffen wir es, durch eine Priorisierung der Ausgaben die notwendigen Schwerpunkte für ein sicheres, wettbewerbsfähiges und zukunftsfähiges Deutschland zu setzen, ohne die Schuldenbremse des Grundgesetzes zu verletzen. Mir war es ein persönliches Anliegen, im Rahmen dieser Priorisierung auch den Zoll zu stärken und mit deutlich mehr Mitteln für Zukunftsinvestitionen auszustatten.

Der Entwurf des Bundeshaushalts 2025, der nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet wird, sieht vor, dem Zoll gegenüber dem bisherigen Finanzplan effektiv zusätzliche Mittel von über 660 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Davon entfallen 250,5 Mio. Euro auf das Jahr 2025 und jeweils 138,5 Mio. Euro auf die Jahre 2026 bis 2028. Mit diesen zusätzlichen Haushaltsmitteln sollen neben innovativen Themen wie dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz und die Bereitstellung von Apps, insbesondere die Weiterentwicklung bestehender und die Entwicklung künftiger IT-Verfahren finanziert werden. Gleichzeitig werden mehr Mittel für die Sachausstattung und Einsatzmittel des Zolls zur Verfügung stehen. Damit wird die erhebliche Erhöhung des Zollbudgets ganz konkret in Ihrem dienstlichen Alltag spürbar sein und Ihre Arbeitsbedingungen vor Ort in den nächsten Jahren nachhaltig verbessern. Das war mir in den Haushaltsverhandlungen besonders wichtig. Nehmen Sie dies nicht nur als Zeichen meiner Wertschätzung für Ihre Arbeit, sondern auch als Bestätigung dafür, dass der Zoll mit seinen vielfältigen Aufgaben wesentlich zur Sicherheit unseres Landes und zum Funktionieren unseres Gemeinwesens beiträgt.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Lieben eine entspannte und erholsame Sommerzeit. Genießen Sie die freien Tage und kommen Sie gesund wieder zurück.

Mit freundlichen Grüßen


Kasio1983

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13019 am: 24.07.2024 13:07 »
Kein Wort über "Mittel für Amtsangemessene Besoldung".