Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2041472 times)

Maik8583

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1305 am: 10.06.2022 05:01 »
Ich finde den Gedanken an eine 20 % Anhebung des Grundgehaltes auch toll, verstehen mich da nicht falsch. Schon weil es sich ja auch auf Versorgung etc auswirkt. Nur bis es soweit ist, bin ich wahrscheinlich in Pension.

Was Länder wie Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein angeht, so halte ich die Berechnung mit Partnereinkommen für Grundfalsch.

Im Moment würde es mir persönlich reichen, wenn es wenigstens in die Richtung wie NRW und Thüringen geht, weil Kinder kosten nun mal Geld und was den Vergleich mit der PW angeht, so muss ich sagen, dass es wohl am Besten wäre die Familienzuschläge ganz abzuschaffen und ein Kindergeld/Kindergrundsicherung einzuführen, welche einkommensunabhängig den Bedarf der Kinder deckt, weil Kinder eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sind und es keine Rolle spielen sollte ob ich mir als Normalverdiener ein weiteres Kind leisten kann oder nicht. Während Hartz 4 Empfänger darüber nicht nachdenken brauchen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1306 am: 10.06.2022 06:20 »
Das wäre die Lösung überhaupt,  wenn das Kindergeld für alle einen substanziellen Beitrag zum Kindesunterhalt liefern würde. Beispielsweise könnte das Kindergeld so hoch wie die H4 Kindersätze sind. Das würde dann bedeuten,  dass Kinderzuschläge des Dienstherrn keine wesentliche Bestandteile des Nettoeinkommen mehr wären. Allerdings sehe ich  nirgends Anzeichen,  dass massive Kindergelderhöhungen politisch gewollt sind.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1307 am: 10.06.2022 06:22 »
Meiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, auch für deren Fortbestehen, komme ich gerne durch Steuerzahlungen nach, die eine kostenlose Kinderbetreuung und hochwertige Bildung ermöglichen. Von Einkommensdifferenzierungen nach Kinderanzahl halte ich nichts, von einer Kindergrundsicherung etwas mehr. Drei Thesen, die verdeutlichen, warum ich nichts von Besoldung nach Kinderanzahl halte.

Die Entscheidung für oder gegen Kinder ist in beiden Fällen höchstpersönlich und egoistisch. Niemand bekommt Kinder, um einen Beitrag zu unserer Gesellschaft zu leisten. Wohl weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt, hat das BVerfG auch 1990 entschieden, dass die Besoldung so gestaltet sein soll, dass sie sich nicht auf die Frage einer Familiengründung auswirken kann.

Man kann auch kinderlos einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag leisten.

In Deutschland werden nach wie vor "zu wenige" Kinder geboren, weil insbesondere andere Rahmenbedingungen (Betreuung, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Wohnraum) nicht stimmen.

Maik8583

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1308 am: 10.06.2022 06:23 »
Das wäre die Lösung überhaupt,  wenn das Kindergeld für alle einen substanziellen Beitrag zum Kindesunterhalt liefern würde. Beispielsweise könnte das Kindergeld so hoch wie die H4 Kindersätze sind. Das würde dann bedeuten,  dass Kinderzuschläge des Dienstherrn keine wesentliche Bestandteile des Nettoeinkommen mehr wären. Allerdings sehe ich  nirgends Anzeichen,  dass massive Kindergelderhöhungen politisch gewollt sind.

Nein den gibt es nicht. Weil auch das Geld kostet. Vor allem nicht einkommensunabhängig...

Maik8583

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1309 am: 10.06.2022 06:28 »

Die Entscheidung für oder gegen Kinder ist in beiden Fällen höchstpersönlich und egoistisch. Niemand bekommt Kinder, um einen Beitrag zu unserer Gesellschaft zu leisten. Wohl weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung handelt, hat das BVerfG auch 1990 entschieden, dass die Besoldung so gestaltet sein soll, dass sie sich nicht auf die Frage einer Familiengründung auswirken kann.

Jedoch wird diese höchstpersönliche Entscheidung oft von äußeren Rahmenbedingungen getroffen. Insbesondere in der Mittelschicht.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1310 am: 10.06.2022 09:04 »
Das wäre die Lösung überhaupt,  wenn das Kindergeld für alle einen substanziellen Beitrag zum Kindesunterhalt liefern würde. Beispielsweise könnte das Kindergeld so hoch wie die H4 Kindersätze sind. Das würde dann bedeuten,  dass Kinderzuschläge des Dienstherrn keine wesentliche Bestandteile des Nettoeinkommen mehr wären. Allerdings sehe ich  nirgends Anzeichen,  dass massive Kindergelderhöhungen politisch gewollt sind.

Das Kindergeld in der jetzigen Form wird vermutlich noch in dieser Legislaturperiode abgeschafft. Stattdessen ist eine Kindergrundsicherung geplant.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1311 am: 10.06.2022 09:21 »
@max bommel: Mehr als eine rein kosmetische Änderung wird es nicht geben. Solange die Ulknudeln von der FDP das Finanzministerium in ihrer Hamd haben können Sie sich von jedweder substanziellen Reform verabschieden.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1312 am: 10.06.2022 09:47 »
@max bommel: Mehr als eine rein kosmetische Änderung wird es nicht geben. Solange die Ulknudeln von der FDP das Finanzministerium in ihrer Hamd haben können Sie sich von jedweder substanziellen Reform verabschieden.

Und das ist auch gut so. Ich möchte mit meinen Steuergeldern nicht die Kinder der halben Welt finanzieren.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1313 am: 11.06.2022 16:36 »
Ich möchte mit meinen Steuergelder auch nicht Bastels Alimentation finanzieren, nur: es interessiert niemanden. Genau wie es niemanden interessiert, wo du deine Steuern gerne verortet siehst.


emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1315 am: 13.06.2022 22:37 »
Eventuell ist das eine Neuigkeit die noch nicht jedem hier bekannt ist:

https://www.berliner-besoldung.de/hagelt-es-zukuenftig-vorlagebeschluesse-an-das-bverfg-i-s-amtsangemessener-alimentation-von-beamten-bereits-in-der-ersten-instanz/

STUTTMANN! *** STUTTMANN! *** STUTTMANN!

...der Verfasser des Gutachtens "Die Besoldungsrevolution des BVerfG" ist vorsitzender Richter am VG Düsseldorf.  ;D

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1316 am: 14.06.2022 09:05 »

STUTTMANN! *** STUTTMANN! *** STUTTMANN!

...der Verfasser des Gutachtens "Die Besoldungsrevolution des BVerfG" ist vorsitzender Richter am VG Düsseldorf.  ;D

So sehr ich dich enttäuschen muss, aber der Vorlagebeschluss stammt laut Aktenzeichen 26 K 258/15 von der 26. Kammer des VG Düsseldorf, welche für die Besoldung der Kommunal- und Landesbeamten sowie der Richter zuständig ist. Dr. Stuttmann ist laut Geschäftsverteilungsplan (https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/Geschaeftsverteilungsplan_2022_in_Rechtssachen/211208_Geschaeftsverteilungsplan-2022.pdf) als Vorsitzender der 6. Kammer leider gar nicht für Besoldungsfragen zuständig.

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1317 am: 14.06.2022 09:25 »
Ist doch umso besser, wenn das Urteil gerade nicht aus einer Kammer kommt, deren Vorsitzender sich im Vorfeld nicht so explizit positioniert hat.

emdy

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« Antwort #1318 am: 14.06.2022 20:03 »
Ist doch umso besser, wenn das Urteil gerade nicht aus einer Kammer kommt, deren Vorsitzender sich im Vorfeld nicht so explizit positioniert hat.

So ganz ernst war meine Einlassung ja auch nicht gemeint. Es würde mich aber schon wundern, wenn man sich dort kein Wort mit der Koryphäe gewechselt hätte. Problem in der ganzen Sache ist ja nicht, dass die Richter plötzlich Recht nach Geldbeutel sprechen, sondern dass Gesetzgeber Recht nach Kassenlage setzen.

Krazykrizz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1319 am: 20.06.2022 22:18 »
Eventuell ist das eine Neuigkeit die noch nicht jedem hier bekannt ist:

https://www.berliner-besoldung.de/hagelt-es-zukuenftig-vorlagebeschluesse-an-das-bverfg-i-s-amtsangemessener-alimentation-von-beamten-bereits-in-der-ersten-instanz/

Ich habe die aktuelle(n) Entscheidung(en) des VG Düsseldorf mit Genuss gelesen. Besonders gefallen hat mir am Ende: "Auf der gleichen Grundlage hält das vorlegende Gericht an der in seinem Urteil vom 22. Februar 2019 - 26 K 1609/16 -, juris, Rn. 155, vertretenen abweichenden Auffassung zur Frage der Erfüllung der Prozeduralisierungsanforderungen durch den Landesgesetzgeber in Bezug auf die hier streitgegenständliche Regelung nicht fest."

Ich war im damaligen Verfahren der Kläger und habe im Ergebnis von der 26. Kammer nun doch noch Recht bekommen...  ;D https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111233.msg129436.html#msg129436