Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4014634 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13125 am: 29.07.2024 12:59 »
Mein Punkt bezog sich darauf, dass aktuell darüber diskutiert wird, das Sozialsystem anzupacken und das überteuerte Bürgergeld (anscheinend kann da keiner rechnen) plötzlich ja so teuer geworden ist. Wenn hier die Ausgaben bzw. Auszahlungen an die Bürgergeldempfänger wieder sinken (bevor ein Gesetz zur amta. A. in Kraft tritt), dann sind die 15% Mindestabstand ggf. jetzt schon vorhanden.

Nichtsdestotrotz muss ein Beamter einen ausreichenden Grundsold erhalten, so dass er/sie damit zwei Kinder gut unterhalten kann. Keine Kinderzuschläge ggf. erst ab dem dritten Kind. Auch die Ballungsraumzuschläge sollten sich an der Dienststelle orientieren. am Wohnort macht mE keinen Sinn, da wir jederzeit unseren Wohnort wechseln können, teils leichter als die Dienststelle.

Sofern das Bürgergeld sinkt, wird es sicher bis zum BVerfG durchgeklagt. Und dann kann man ja evtl. direkt ein Bündel mit den Klagen zur amtsangemessenen Besoldung schnüren ....

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13126 am: 29.07.2024 14:21 »
Mein Punkt bezog sich darauf, dass aktuell darüber diskutiert wird, das Sozialsystem anzupacken und das überteuerte Bürgergeld (anscheinend kann da keiner rechnen) plötzlich ja so teuer geworden ist. Wenn hier die Ausgaben bzw. Auszahlungen an die Bürgergeldempfänger wieder sinken (bevor ein Gesetz zur amta. A. in Kraft tritt), dann sind die 15% Mindestabstand ggf. jetzt schon vorhanden.

Nichtsdestotrotz muss ein Beamter einen ausreichenden Grundsold erhalten, so dass er/sie damit zwei Kinder gut unterhalten kann. Keine Kinderzuschläge ggf. erst ab dem dritten Kind. Auch die Ballungsraumzuschläge sollten sich an der Dienststelle orientieren. am Wohnort macht mE keinen Sinn, da wir jederzeit unseren Wohnort wechseln können, teils leichter als die Dienststelle.

Sofern das Bürgergeld sinkt, wird es sicher bis zum BVerfG durchgeklagt. Und dann kann man ja evtl. direkt ein Bündel mit den Klagen zur amtsangemessenen Besoldung schnüren ....

Bürgergeld sichert das Existenzminimum ab. Die bisherigen Ausführungen zur zur amtsangemessenen Alimentation gehen verinfacht geagt von mindestens 15% in der niedrigsten Besoldung über eben diesem Existenzminimum aus.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13127 am: 29.07.2024 14:29 »
Aber wo ist denn jetzt der Entwurf, der hier zeitnah und vor der Sommerpause usw. versprochen wurde? In 2 Monaten fangen die ersten schon wieder mit Herbstferien an.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13128 am: 29.07.2024 14:31 »
Mein Punkt bezog sich darauf, dass aktuell darüber diskutiert wird, das Sozialsystem anzupacken und das überteuerte Bürgergeld (anscheinend kann da keiner rechnen) plötzlich ja so teuer geworden ist. Wenn hier die Ausgaben bzw. Auszahlungen an die Bürgergeldempfänger wieder sinken (bevor ein Gesetz zur amta. A. in Kraft tritt), dann sind die 15% Mindestabstand ggf. jetzt schon vorhanden.

Nichtsdestotrotz muss ein Beamter einen ausreichenden Grundsold erhalten, so dass er/sie damit zwei Kinder gut unterhalten kann. Keine Kinderzuschläge ggf. erst ab dem dritten Kind. Auch die Ballungsraumzuschläge sollten sich an der Dienststelle orientieren. am Wohnort macht mE keinen Sinn, da wir jederzeit unseren Wohnort wechseln können, teils leichter als die Dienststelle.

Sofern das Bürgergeld sinkt, wird es sicher bis zum BVerfG durchgeklagt. Und dann kann man ja evtl. direkt ein Bündel mit den Klagen zur amtsangemessenen Besoldung schnüren ....

Bürgergeld sichert das Existenzminimum ab. Die bisherigen Ausführungen zur zur amtsangemessenen Alimentation gehen verinfacht geagt von mindestens 15% in der niedrigsten Besoldung über eben diesem Existenzminimum aus.
und wenn man dann feststellt, dass das Bürgergeld um 20% kleiner ausfallen könnte und reduziert wird, dann berührt dies die Besoldung nicht, da sie dadurch nicht plötzlich amtunangemessen wird, denn sie ist bezogen auf das Amt angemessen und nicht bezogen auf das Bürgergeld.

Klar könnte dann der Gesetzgeber auf die Idee kommen mal wieder ein paar Nullrunden einzupflechten,
aber nur wenn eben das drumherum auch nullt.

Versuch

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« Antwort #13129 am: 29.07.2024 17:02 »
Mein Punkt bezog sich darauf, dass aktuell darüber diskutiert wird, das Sozialsystem anzupacken und das überteuerte Bürgergeld (anscheinend kann da keiner rechnen) plötzlich ja so teuer geworden ist. Wenn hier die Ausgaben bzw. Auszahlungen an die Bürgergeldempfänger wieder sinken (bevor ein Gesetz zur amta. A. in Kraft tritt), dann sind die 15% Mindestabstand ggf. jetzt schon vorhanden.

Nichtsdestotrotz muss ein Beamter einen ausreichenden Grundsold erhalten, so dass er/sie damit zwei Kinder gut unterhalten kann. Keine Kinderzuschläge ggf. erst ab dem dritten Kind. Auch die Ballungsraumzuschläge sollten sich an der Dienststelle orientieren. am Wohnort macht mE keinen Sinn, da wir jederzeit unseren Wohnort wechseln können, teils leichter als die Dienststelle.

Sofern das Bürgergeld sinkt, wird es sicher bis zum BVerfG durchgeklagt. Und dann kann man ja evtl. direkt ein Bündel mit den Klagen zur amtsangemessenen Besoldung schnüren ....

Bürgergeld sichert das Existenzminimum ab. Die bisherigen Ausführungen zur zur amtsangemessenen Alimentation gehen verinfacht geagt von mindestens 15% in der niedrigsten Besoldung über eben diesem Existenzminimum aus.
und wenn man dann feststellt, dass das Bürgergeld um 20% kleiner ausfallen könnte und reduziert wird, dann berührt dies die Besoldung nicht, da sie dadurch nicht plötzlich amtunangemessen wird, denn sie ist bezogen auf das Amt angemessen und nicht bezogen auf das Bürgergeld.

Klar könnte dann der Gesetzgeber auf die Idee kommen mal wieder ein paar Nullrunden einzupflechten,
aber nur wenn eben das drumherum auch nullt.

Nur ist dass unmöglich.
Weniger geht nicht.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13130 am: 29.07.2024 17:56 »
https://rp-online.de/wirtschaft/neuer-streit-um-extra-kinderzulage-fuer-nrw-beamte_aid-116939745

Die Kinderzulage kocht medial immer mehr hoch und wird von den verschiedenen Interessengruppen höchst unterschiedlich beurteilt. Besonders zurückhaltend fand ich den Bund der Steuerzahler, der anscheinend genau weiß, dass die hohen Kinderzulagen für den Staat günstiger sind, als eine Erhöhung der gesamten Besoldung. Ein klein wenig Einsparpotential hat er zwar noch gefunden, aber zu sonstigen Kommentaren ist das sehr zurückhaltend.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13131 am: 29.07.2024 18:05 »
Aber wo ist denn jetzt der Entwurf, der hier zeitnah und vor der Sommerpause usw. versprochen wurde? In 2 Monaten fangen die ersten schon wieder mit Herbstferien an.

Ich finde auch, dass es schon wieder verdächtig ruhig wird um den neuen Entwurf.
Bin echt gespannt ob tatsächlich einer kommt, wenn ja, kann es sich nur noch um Tage handeln.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13132 am: 29.07.2024 22:13 »
Mein Punkt bezog sich darauf, dass aktuell darüber diskutiert wird, das Sozialsystem anzupacken und das überteuerte Bürgergeld (anscheinend kann da keiner rechnen) plötzlich ja so teuer geworden ist. Wenn hier die Ausgaben bzw. Auszahlungen an die Bürgergeldempfänger wieder sinken (bevor ein Gesetz zur amta. A. in Kraft tritt), dann sind die 15% Mindestabstand ggf. jetzt schon vorhanden.

Nichtsdestotrotz muss ein Beamter einen ausreichenden Grundsold erhalten, so dass er/sie damit zwei Kinder gut unterhalten kann. Keine Kinderzuschläge ggf. erst ab dem dritten Kind. Auch die Ballungsraumzuschläge sollten sich an der Dienststelle orientieren. am Wohnort macht mE keinen Sinn, da wir jederzeit unseren Wohnort wechseln können, teils leichter als die Dienststelle.

Sofern das Bürgergeld sinkt, wird es sicher bis zum BVerfG durchgeklagt. Und dann kann man ja evtl. direkt ein Bündel mit den Klagen zur amtsangemessenen Besoldung schnüren ....

Bürgergeld sichert das Existenzminimum ab. Die bisherigen Ausführungen zur zur amtsangemessenen Alimentation gehen verinfacht geagt von mindestens 15% in der niedrigsten Besoldung über eben diesem Existenzminimum aus.
und wenn man dann feststellt, dass das Bürgergeld um 20% kleiner ausfallen könnte und reduziert wird, dann berührt dies die Besoldung nicht, da sie dadurch nicht plötzlich amtunangemessen wird, denn sie ist bezogen auf das Amt angemessen und nicht bezogen auf das Bürgergeld.

Klar könnte dann der Gesetzgeber auf die Idee kommen mal wieder ein paar Nullrunden einzupflechten,
aber nur wenn eben das drumherum auch nullt.

Nur ist dass unmöglich.
Weniger geht nicht.
Korrekt, da sind wir ja einer Meinung, aber Nullrunde geht uU.

HlMatthäus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13133 am: 30.07.2024 06:29 »
Als kleine Randinformationan an alle Kollegen die denken, dass es den "Gewerkschaften" wichtig ist was hier seit Jahren diskutiert wird:

Ich habe bei meiner angeblichen Interessenvertretung (als Zöllner klassisch BDZ, Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft) nachgefragt, ob es möglich ist ein Gespräch mit dem Bundesvorsitzenden zu bekommen um ihn auf diese Thematik und die angestrebte Klage im anderen Thread hinzuweisen. Hier die Antwort:

"vielen Dank für die Anfrage.

Wir sehen keine Notwendigkeit für ein Telefongespräch, da Sie kein Mitglied in unserer Gewerkschaft sind.
Bitte setzen Sie sich bezüglich einer Mitgliedschaft mit dem Bezirksverband Württemberg in Verbindung.
Die Kontaktdaten finden Sie unter:   https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/wuerttemberg/der-bv-wuerttemberg/

Mit freundlichen Grüßen"

Ich hatte mich als Zöllner und somit natürlich als mögliches Neumitglied zu erkennen gegeben. Wer mit dem Sektenführer sprechen will muss selbst erst einmal Mitglied der Sekte sein. Die "Gewerkschaften" sind einfach satt an Geld und Mitgliedern. Wenn ich mich immer ganz dumm hinstelle und einen vom BDZ frage wofür denn mein Beitrag verwendet werden würde, wenn nicht genau für sowas, bekomme ich immer nur ein langes Gesicht. Keine Ahnung wo die Kohle hinfließt, auf jeden Fall ist sie einfach nur weg. Aus meiner Sicht maximal unseriös. Deshalb ein klares Finger weg von meiner Seite.

Grüße

Der Zöllnerapostel
 

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13134 am: 30.07.2024 06:51 »
Die nächste wahrscheinliche Klatsche für die Ampel:
Zitat
Eigentlich war die Verkündung des Urteils erst für Dienstagmorgen angekündigt, doch nun tauchte ein entsprechendes Dokument schon am Montagabend im Internet auf: Die jüngste Wahlrechtsreform wird vom Bundesverfassungsgericht teilweise gekippt. Der Link ist mittlerweile nicht mehr abrufbar.
https://focus.de/260179934

Den zweiten bescheinigten Verstoß gegen das GG in aus meiner Sicht hohen Tragweite. Das hat bestimmt nicht jede Regierung bzw. Kanzler geschafft, zweimal einen auf die Mütze vom BVerfG zu bekommen. Da kann die Regierung echt stolz auf sich sein.
Einfach nur unfassbar.

Warzenharry

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« Antwort #13135 am: 30.07.2024 06:52 »
Moinmoin,

Sorry HlMatthäus...aber warum sollte der Bundesvorsitzende einer Gerwerkschaft, in der noch nicht mal Mitglied bist, mit dir sprechen? Selbst wenn du Mitglied wärst, würde ein solches Gespräch nicht ohne weiteres stattfinden.

Ich sehe zwar deinen Punkt aber es scheint mir etwas naiv zu glauben, dass du einfach so mit ihm sprechen kannst. Zumal sich der BDZ auch schon zu den Entwürfen geäußert hat.

Wenn dann die ersten Klagen von Bundesbeamten in Karlsruhe eintrudeln, dann werden die Verbände das schon in irgendeiner Art und Weise kommentieren.

HlMatthäus

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« Antwort #13136 am: 30.07.2024 06:58 »
Die Aufgabe der Gewerkschaften ist es aber nicht Klagen zu kommentieren sondern bei so offensichtlichen Missständen selbst welche zu starten, weil sie sich ja für Ihre Mitglieder und nicht für den Dienstherren einsetzen sollten.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13137 am: 30.07.2024 07:40 »
Die Verbände können ja auch nur tätig werden, wen deren Mitglieder selbst gegen das BBesG vorgehen wollen und eine Individualverfassungsbeschwerde initiieren.
Denn auch wenn i.G. auch juristische personen eine solche beginnen können, muss eine Betroffenheit an sich vorliegen. Da ein Verband jedoch nicht nach BBesG besoldet wird, sondern ggf. lediglich die Mitglieder, ist es an diesen, den Gang nach Karlsruhe zu bestreiten.


Manyou

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« Antwort #13138 am: 30.07.2024 07:47 »
https://rp-online.de/wirtschaft/neuer-streit-um-extra-kinderzulage-fuer-nrw-beamte_aid-116939745

Die Kinderzulage kocht medial immer mehr hoch und wird von den verschiedenen Interessengruppen höchst unterschiedlich beurteilt. Besonders zurückhaltend fand ich den Bund der Steuerzahler, der anscheinend genau weiß, dass die hohen Kinderzulagen für den Staat günstiger sind, als eine Erhöhung der gesamten Besoldung. Ein klein wenig Einsparpotential hat er zwar noch gefunden, aber zu sonstigen Kommentaren ist das sehr zurückhaltend.

Der Bund der Steuerzahler hat ja genau, dass vorgeschlagen was der Bund mit dem AEZ und den Abschmelzbeträgen im noch gültigen Entwurf versucht hat. Schon traurig, dass die sich auch nicht mit dem Thema wirklich beschäftigt haben.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13139 am: 30.07.2024 08:18 »
Ich würde aber auch erwarten, dass die Gewerkschaften an der Front tätig werden. Insbesondere würde ich es für geboten halten, dass Musterklagen von Beamten in unterschiedlichen Lebenssituationen, nämlich, Singles, kinderlose Paare, Familien mit zwei Kindern und Familien mit 3+ Kindern, Beamte jeweils aus den Mietstufen 1,2 bzw. 6,7 durch die Gewerkschaften finanziert werden und aus den unterschiedlichen Laufbahnen. Die Gewerkschaften könnten da sogar zusammen arbeiten.  Das ist ein überschaubarer finanzieller Einsatz und bringt große rechtliche Klarheit!

Manche Gewerkschaften sind in dieser Frage dermaßen zurück haltend, dass man sich schon fragt, auf welcher Seite die denn stehen.