Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1958034 times)

uw147

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1335 am: 24.06.2022 14:49 »
@ Krazykrizz was wären denn die Kosten vor dem VG? Muss man Rechtsanwaltkosten der Behörde bezahlen oder vertritt sich diese selbst? Sehr unglücklich gelaufen und leider wohl rechtskräftig, daran kann die EU auch nichts mehr rütteln.[...]

Wenn die Behörde sich selbst vertritt, dann ist regelmäßig nur die Telefonkostenpauschale ansetzbar (ca. 20 €). Die kann sich natürlich auch extern vertreten lassen, dann wären vermutlich auch diese Kosten ansetzbar.

Krazykrizz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1336 am: 25.06.2022 22:11 »
Die Gerichtsgebühren lagen damals (2019) bei 438 Euro. In meinem Fall kam das LBV NRW nach langer Zeit (zwei Jahre später) tatsächlich noch auf die Idee, die 20-Euro-Pauschale einzufordern. Hab ich natürlich brav und kopfschüttelnd bezahlt.

Krazykrizz

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1337 am: 25.06.2022 23:34 »
Ich überlege tatsächlich noch eine weitere Klage, denn ich habe noch ein paar Patronen im Gewehr, die vielleicht noch spannend werden könnten:

Aus meiner damaligen Klage (Freibeträge für Hartz-IVBezieher):

Zitat
Im früheren Sozialhilferecht sah § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG einen Mehrbedarf für Erwerbstätige vor, der den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand abdecken, aber auch den Willen zur Selbsthilfe fördern sollte (vgl. BVerfGE 87, 153 [171]).

Dies bewirkte, dass der Mehrbedarf auch beim steuerlichen Existenzminimum zu berücksichtigen war (vgl. BVerfGE 87, 153 [175]). Um dennoch aber eine Steuererhöhung zu Lasten der Geringverdiener ermöglichen zu können, wurde der Erwerbsanreiz von der Bedarfsseite verschoben und in einen vom Einkommen absetzbaren Freibetrag umgewandelt (Art. 7 Nr. 8 und Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993, BGBl. I S. 944). Eine Verschlechterung sozialer Leistungen für Sozialhilfeempfänger sollte jedoch ausdrücklich vermieden werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, BT-Drucksache 12/4801, S. 149 f.). Im Ergebnis wurde das steuerliche Existenzminimum und damit der Grundfreibetrag nach § 32a EStG lediglich durch einen Taschenspielertrick systematisch heruntergerechnet (so die Abgeordnete Christina (inzwischen Christian) Schenk in der 161. Sitzung des 12. Deutschen Bundestages, Plenarprotokoll 12/161, Stenografischer Bericht, S. 13778 C).

Ungeachtet der rechtstechnischen Umsetzung als Mehrbedarf oder als Freibetrag (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.2001, 5 C 27.00) sind die finanziellen Anreize für die Aufnahme, Beibehaltung oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit seit jeher als echter Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums gedacht gewesen. Daraus folgt, dass auch die Freibeträge auf das Erwerbseinkommen bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Minimums zu berücksichtigen sind, zumindest dann, wenn einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 87, 153 [171])

Und: Abstufung bei den Kinderzuschlägen:

Zitat
Abschließend erlaubt sich der Kläger kritische Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2018 (2 C 20.16). Dort wird ausgeführt, dass sich die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter nicht auch in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen widerspiegeln müsse (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018, 2 C 20.16, Rn. 46 f.). Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings mit keiner Silbe darauf ein, dass es dies früher selbst anders gesehen hat. Im Vorlagebeschluss vom 14.11.1985 (2 C 14.83; siehe dazu die Klageschrift vom 17.02.2016, S. 19 f., Rn. 53), der schließlich zum Beschluss   des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.03.1990 (BVerfGE 81, 363) führte, heißt es:

Hinzu kommt, daß die zusätzlichen Leistungen für das dritte Kind und die weiteren Kinder nicht nach dem dem Beamten jeweils verliehenen Amt und - hieran anknüpfend - nach Besoldungsgruppen gestaffelt sind, sondern allen Beamten in gleicher Höhe gewährt werden. Dies ist nach Auffassungdes Senats mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Gebot der a m t s a n g e m e s s e n e n  Alimentation gleichfalls nicht vereinbar. Der Unterhaltsbedarf der Kinder ist  abhängig von der Lebensstellung (vgl. § 1610 Abs. 1 BGB). Das Maß des vom Beamten für seine Kinder aufzuwendenden Unterhalts wächst deshalb entsprechend seinem eigenen steigenden Einkommen. Dem trägt die Gewährung eines in allen Tarifklassen (Besoldungsgruppen) einheitlichen Bruttosteigerungsbetrages nicht ausreichend Rechnung.

Wenn meine persönliche Familienministerin (= geliebte Ehefrau) die nötigen Finanzen freigibt, bin ich demnächt vielleicht wieder beim VG Düsseldorf. :D Evtl. sind da nochmal ein paar Penunzen drin, jedenfalls ist das VG Düsseldorf eine schöne Adresse, die ich vom Dienstort gut zu Fuß erreichen kann.


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1338 am: 26.06.2022 08:10 »
Gibt es nicht sogar Länder, bei welchem die Zuschläge bei steigender Besoldung sinken?
Hab mich schon gefragt wie das rechtlich möglich ist. Aufgrund der Progression müssten die Sätze doch sogar höher sein?

WasDennNun

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« Antwort #1339 am: 26.06.2022 08:12 »
Gibt es nicht sogar Länder, bei welchem die Zuschläge bei steigender Besoldung sinken?
Hab mich schon gefragt wie das rechtlich möglich ist. Aufgrund der Progression müssten die Sätze doch sogar höher sein?
Rechtlich möglich ist es eben nicht, um das zu begreifen muss man aber rechnen können. ???

Der mit der Goldkante

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« Antwort #1340 am: 26.06.2022 19:14 »
Liebes Forum, bin neu hier... und habe als Landesbeamter NRW mal eine Frage an die KollegInnen des Bundes: Meine Lebensgefährtin ist Bundesbeamtin, wir sind nicht verheiratet und haben zwei Kinder. Biskang bezieht sie  das Kindergeld. Zu unserer Schande muss ich gestehen, dass wir von den Beschlüssen des BVerfG erst vor 14 Tagen gehört haben. Also haben wir bislang auch noch keine Widersprüche erhoben... Nachdem NRW ja nun die Vorgeben des Gerichts umgesetzt hat, der Bund aber noch zögert, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, dass wir die Kinder über mich melden. Was würdet Ihr machen?

Yasper

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1341 am: 29.06.2022 10:01 »
Liebes Forum, bin neu hier... und habe als Landesbeamter NRW mal eine Frage an die KollegInnen des Bundes: Meine Lebensgefährtin ist Bundesbeamtin, wir sind nicht verheiratet und haben zwei Kinder. Biskang bezieht sie  das Kindergeld. Zu unserer Schande muss ich gestehen, dass wir von den Beschlüssen des BVerfG erst vor 14 Tagen gehört haben. Also haben wir bislang auch noch keine Widersprüche erhoben... Nachdem NRW ja nun die Vorgeben des Gerichts umgesetzt hat, der Bund aber noch zögert, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, dass wir die Kinder über mich melden. Was würdet Ihr machen?

Kann man das Kindergeld überhaupt so einfach auf den Partner ändern?

xap

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« Antwort #1342 am: 29.06.2022 10:04 »
Natürlich. Wenn der Partner unterschreibt, und das sollte hier wohl das geringste Problem sein, kann die Bezugsperson geändert werden.

was_guckst_du

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« Antwort #1343 am: 29.06.2022 10:15 »
..gleichzeitige Änderung der Beihilfesätze?
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

xap

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« Antwort #1344 am: 01.07.2022 13:42 »
Frage: Was haben die mit dem KiGe Bezug zu tun?

TheBr4in

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« Antwort #1345 am: 01.07.2022 17:03 »
Frage: Was haben die mit dem KiGe Bezug zu tun?

Die Beihilfe ist an den KG-Bezug gekoppelt. So wie auch der Familienzuschlag.

xap

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« Antwort #1346 am: 01.07.2022 17:41 »
Na da hab ich wieder was gelernt. Vielen Dank für die Aufklärung.

xyz123

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« Antwort #1347 am: 05.07.2022 09:43 »
Wie sieh es bei euch aus? Ich sehe uns hier im Juli 2024 immer noch ohne Fortschritt. Oder hat mal jemand was gehört?

Bröder

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« Antwort #1348 am: 05.07.2022 10:28 »
Wie sieh es bei euch aus? Ich sehe uns hier im Juli 2024 immer noch ohne Fortschritt. Oder hat mal jemand was gehört?

Hallo,
ich habe eine wenig aussagekräftige Antwort des Innenministerium auf eine E-Mail im Mai erhalten.
Sieht also scheinbar leider nicht so aus, als würde da schon etwas in den Startlöchern stehen.
Dennoch ist es mir wichtig gewesen, dass in der Antwort Bezug zur Wahrung der Rechtsansprüche genommen wurde.
Nachfolgend die E-Mail:
---   ---
Sehr geehrter Herr ....,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens an das Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG von Mai 2020 zur amtsangemessenen Besoldung auf Bundesebene im Rahmen einer Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes ist komplex, denn es gilt, verschiedene dienstrechtliche Bausteine beim Lösungsansatz zu berücksichtigen, um unterschiedlichen politischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund haben Sie sicher Verständnis, dass eine zielorientierte und sachgerechte Lösung der Maßstab sein muss, zu dem sich die Bundesinnenministerin im Januar dieses Jahres auf der Jahrestagung des „dbb beamtenbund und tarifunion“ bekannt hat. Es ist sichergestellt, dass keinem Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes ab dem 1. Januar 2021 ein Verlust von Rechtsansprüchen droht.
Wenn ein ausgereifter Lösungsansatz vorliegt, wird es zügig zu einer Umsetzung kommen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

---   ---

Gruß
Bröder

emdy

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« Antwort #1349 am: 05.07.2022 13:06 »
Hallo Bröder, danke für deine Initiative und für's teilen. Die Antwort selbst ist natürlich enttäuschend, hat wenig mit der von der Ministerin (auf Abruf) versprochenen Wertschätzung zu tun und auch nicht glaubhaft. Ja, das Thema ist komplex, genauso wie viele andere Dinge um die sich Ministerien tagtäglich kümmern. Dann mal gute Nacht bis 2024.