Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5572831 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13440 am: 16.08.2024 21:52 »
Auch wenn viele hier ich schließe mich da nicht aus, nahezu doe Hoffnung verloren haben sonst und bleibt unsere einzige Chance das BVerfG. Unsere BesGesetzgeber das sieht man ja an den Entwürfen sind nicht willens eine amtsangemessene Alimentation zu verabschieden. Es ist schon traurig dass man als Beamter nur noch auf das BVerfG hoffen kann damit der eigene Dienstherr verfassungsgemäß besoldet.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13441 am: 16.08.2024 23:07 »


Es muss doch möglich sein, das unser BVerfG explizite Vorgaben machen kann  in welchem Rahmen wir uns bewegen.

Das ist das Problem: Genau das kann es nicht aus sich heraus, wenn es seine Stellung in unserer Rechtsordnung und darin seinen ihm von der Verfassung gegebenen Auftrag ernstnimmt: Das Bundesverfassungsgericht muss nicht zuletzt als Folge von Art. 20 Abs. 3 GG davon ausgehen, dass sich der Besoldungsgesetzgeber an die Verfassung und damit ebenso an dessen rechtskräftige Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht gebunden sieht. In meiner Antwort an Soldat werde ich darauf noch einmal gesondert eingehen, also weshalb dem so ist.

Entsprechend kann es nur prüfen, ob eine evidente (also unmissverständliche, sprich eindeutige) Verletzung des Alimentationsprinzips vorliegt, wobei es mit jeder Entscheidung, die das feststellt, zwangsläufig sowohl vergangenheitsbezogen als auch auf die Zukunft gerichtet Einschränkungen im weiten Entscheidungsspielraum des (Besoldungs-)Gesetzgebers vollzieht.

Diese Einschränkungen des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers, die das Bundesverfassungsgericht in einem konkreten Normenkontrollverferfahren nur auf Anruf durch ein Gericht vollziehen kann, geschehen dabei grundsätzlich vergangenheitsbezogen, nämlich anhand der jeweils verhandelten Richtervorlage, die aus der Vergangenheit stammt - es schränkt damit aber zwangsläufig den weiten Entscheidungsspielraum des zukünftigen Besoldungsgesetzgebers mit ein, der ebenso zwangsläufig noch nicht verfassungswidrig gehandelt hat, weil er in den allermeisten Fällen noch nicht gewählt und entsprechend noch nicht zur Gesetzgebung ermächtigt ist.

Die Folge ist also, dass damit ebenso der zukünftige Wille des Wahlvolks eingeschränkt wird, das als Souverän jenen zukünftigen Gesetzgeber in den meisten Fällen noch nicht gewählt hat, durch den es sich zukünftig repräsentiert sehen wird. Damit aber wird im Ergebnis des zukünftigen Souveräns weite Entscheidungsmöglichkeit eingeschränkt, seine dann gegebene demokratische Gestaltungskraft oder demokratische Gestaltungsmöglichkeit im weiteren Rahmen selbst bestimmen zu können, als das für den heutigen oder vergangenen Souverän gegolten hat. Dieser Prozess ist jedoch in unserer Verfassung so nicht vorgesehen oder zumindest nicht expliziert, da unsere Verfassung davon ausgehen muss, dass es als Folge aus Art. 20 Abs. 3 GG verfassungstheoretisch keine Verletzung ihrer selbst geben kann. Diese Einschränkung auch des zukünftigen weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers führt im Extremfall dazu, dass das legislative Handeln des Gesetzgebers zunehmend - durch mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht - zu einem Art Verwaltungshandeln wird, da der Souverän, repräsentiert durch seinen von ihm gewählten Gesetzgeber, wegen der Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen Judikate vorfindet, die er - der Souverän, repräsentiert durch den von ihm gewählten Gesetzgeber - nicht selbst ändern kann, da nur das Bundesverfassungsgericht dazu ermächtigt ist, die eigenen Direktiven im Rahmen der jeweils gegebenen Verfassheit des Grundgesetz rechtskräftig zu verändern. Zusammengefasst kann man sagen: Mit jedem Judikat des Bundesverfassungsgerichts wird dem Souverän, repräsentiert durch den von ihm gewählten Gesetzgeber, ein Teil seiner demokratischen Entscheidungsmöglichkeiten zukünftig genommen.

Als Folge findet sich das Bundesverfassungsgericht mit jedem Judikat, das in einem konkreten Normenkontrollverfahren eine gesetzliche Norm vernichtet, im Spagat, vergangenheitsbezogen die Verfassung rechtskräftig auszulegen, um damit zukunftsbezogen die dem Souverän in voller Freiheit seiner Entscheidungsmöglichkeiten gegebene Gesetzeskraft bindend einzuschränken, indem es die Vielfalt an möglichen Entscheidungen eingrenzt und sie so dem demokratischen Diskurs entzieht, ohne dass dieser Souverän und ebenso wenig der von ihm repräsentierte Gesrtzgeber dafür irgendeine Verantwortung trüge, da letzterer in den allermeisten Fällen noch gar nicht gewählt ist.

Das kann man - hier nur skizzenhaft - ausgeführt am Mindestabstandsgebot und seiner mit dem letzten Judikat einhergehenden Konkretisierung eindrücklich zeigen. Der Zweite Senat hat mit der realitätsgerechten Konkretisierung des Mindestabstandsgebots eine materiell so hohe Grenze zur Unteralimentation gezogen, dass die zukünftigen Besoldungsgesetzgeber sich nun gezwungen sehen werden, ein so hohes Besoldungsniveau zu garantieren, das sie nicht garantieren müssten, sofern die Besoldungsgesetzgeber der letzten 20 Jahre sich im Rahmen der bis dahin vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Judikate bewegt hätten. Denn dann hätte das Bundesverfassungsgericht nicht 2015 die Garantie eines 15 %igen Abstand zum Grundsicherungsniveau als Grenze zur Unteralimentation festgelegt und hätte es nicht 2020 sachgerechte Kriterien zur realitätsgerechten Bemessung des Mindestalimentation erlassen. Der heutige und zukünftige Besoldungsgesetzgeber dürfte sich heute und in der Zukunft also in der Lage sehen, ein deutlich geringeres Besoldungsniveau garantieren zu müssen, als das nun heute und in der Zukunft der Fall sein wird. Eine auf Basis der Judikate des Jahres 2004 amtsangemessene Alimentation oder auch eine inflationsbereinigt um vielleicht zehn % höhere Alimentation kann sich aber ab 2020 zwangsläufig nicht mehr als amtsangemessen zeigen; das verfassungswidrige Handeln der Besoldungsgesetzgeber vollzieht sich darüber hinaus bereits seit 2020 sachwidrig wie Verwaltungshandeln, indem sie allesamt die Mindestalimentation nun - sachwidrig und wie als Tanz um das goldene Kalb - als Maßstab zur Betrachtung der amtsangemessenen Alimentation betrachten, also die auf sachgerechten Begründungen beruhenden Forderungen des Alimentationsprinzips weitgehend durch fragwürdige Rechenoperationen ersetzen, was sie - zumindest so - nicht getan hätten, hätte sich das Bundesverfassungsgericht durch das seit 2015, 2017 und 2018 fortgesetzt evident sachwidrige Handeln der vormaligen Besoldungsgesetzgeber nicht veranlasst gesehen, 2020 das Mindestabstandsgebot und seiner realitätsgerechte Bemessung zu betrachten. Für all das kann aber der Besoldungsgesetzgeber des Jahres 2026 und damit ebensowenig der Souverän jenes Jahres nichts; entsprechend wäre es im verfassungsrechtlichen Auftrag des Bundesverfassungsgericht an sich allemal "besser" gewesen, dass es sich 2020 nicht zu der Entscheidung veranlasst gesehen hätte, zu der es sich nun veranlasst gesehen hat.

Ergo: Auch wegen der hier skizzierten Zusammenhänge - der verfassungsrechtlichen Zusammenhänge von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und also der Einheit unserer Rechtsordnung - sieht sich das Bundesverfassungsgericht gezwungen, ausschließlich evident sachwidrige gesetzliche Normen zu vernichten, also eine auch im Hinblick auf die offene Zukunft schonende gerichtliche Kontrolle zu vollziehen, die also davon auszugehen hat, dass der vergangene, gegenwärtige und zukünftige Gesetzgeber im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG, an den er sich gebunden sieht, handelt. Das tut es nicht, um den heutigen oder vergangenen Gesetzgeber zu schonen, sondern um dem zukünftigen Souverän, repräsentiert durch den von ihm gewählten Gesetzgeber, eine möglichst weite Entscheidungsmöglichkeit in der Verfasstheit unserer freiheitlich-demokratischen Grundortnung zu erhalten.

Umso verwerflicher ist das wissentlich und willentlich fortgesetzt verfassungswidrige Handeln der 17 Besoldungsgesetzgeber, weil es dazu führt, dass der zukünftige Souverän sich in seinen demokratischen Entscheidungsmöglichkeiten zunehmend eingeschränkt sehen wird, obgleich er für diese Einschränkung keinerlei Verantwortung trägt.
« Last Edit: 16.08.2024 23:13 von SwenTanortsch »

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13442 am: 17.08.2024 00:19 »
@ozymandis

Sorry aber der Spruch hinsichtlich der "besoffene Ukrainer" ist sollte ich das nicht total missverstanden haben absolut daneben.

Bitte beim Wall Street Journal beschweren, ist wörtlich die Überschrift.
Eine von Fremdmächten oktroyierte Entscheidung ist auch keine demokratische Entscheidung.
Deutschland als Volkswirtschaft und auch inbesondere BASF-Aktionäre haben u.a. auch große finanzielle Verluste dadurch erlitten.

Wer nach spezifischen Warnungen oder expliziter Rechtssprechung nicht handelt und dadurch Schäden entstehen, der verletzt seinen Amtseid, ganz einfach. Wer das nicht so sehen kann, hat vermutlich selber den Weg der FDGO bereits verlassen.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13443 am: 17.08.2024 00:53 »

Allerdings habe ich in meiner Familie 2 Fälle, die das ganze Besoldungs/AEZ Thema überhaupt nicht interessiert:

1) Ehepaar A13/A16
2) Ehepaar, beide höhere B-Beamte in Ministerien (Bereichs-/Abteilungsleiter oder so, ich frage da nicht nach)

Noch Fragen? Brauchen die unbedingt noch mehr Geld? De jure wohl ja, aber in praxi? Wollen die noch mehr Geld?

Ich habe lange überlegt, ob ich mich dazu äußern soll. Ich tue es Mal.
Ja auch die "verdienen" mehr Geld zu erhalten. Warum? Weil der öffentliche Dienst Leistung im Sinne von höherwertigen Aufgaben und Verantwortungsübernahme aufeinander aufbauend entlohnen sollte. Alleine durch die regelmäßigen Tarifabschlüsse, in denen nach oben"abgeschmolzen" wurde, hat sich der Abstand der Besoldungsgruppen so nivelliert, dass Leitungsverantwortung ja oder nein am Ende des Monats noch wenige hundert Euro netto ausmacht. Verglichen mit der freien Wirtschaft wird Leitungsverantwortung also schlecht bezahlt, da ist man nicht konkurrenzfähig. Hinzu kommt, dass im hD häufig Juristen, Betriebswirte und Ingenieure beschäftigt sind. Für diese Mangelberufe ist die Besoldung im Vergleich zur Wirtschaft zu niedrig, man findet kaum noch jemanden für diese Planstellen in den Behörden.
Und wenn jetzt bei den genannten Beispielen A13/A15 oder B-Besoldung noch Kinder dazu kommen, ist auch dort die Alimentation zu gering. Meine eigene Situation ist A14/A12, 3 Kinder. Wir fahren ein Auto das Mal unter 15k € gekostet hat, Urlaub auf dem Campingplatz. Haus im Ballungsraum gebaut - unser Glück. Aktuelle Kosten (Zins, Tilgung, Betriebskosten, feste Rücklagen für Instandhaltung) liegen weit unter dem Preis für die KALTmiete einer für fünf Personen angemessenen Wohnung oder eines Hauses. Wir leben sparsam. Trotzdem sind am Ende des Monats vllt ein paar hundert Euro übrig. Ohne das Gehalt meiner Frau kämen wir überhaupt nicht hin. Vor dem Hintergrund absolut erschreckend, dass der Besoldungsgesetzgeber den notwendigen Partnerverdienst zum drücken der Besoldungsanpassung einsetzen will. Wir beten, dass unser Auto nicht kaputtgefahren wird, denn auf ein vergleichbares Neues (auch im Sinne von gebraucht) müssten wir 4-5 Jahre lang alle Ersparnisse aufwenden, um uns kein Geld dafür leihen zu müssen.
Jetzt zum Vergleich die Situation meines Schwiegervaters vor 30 Jahren: A14, 2 Kinder. Alle paar Jahre ein neues Auto - ohne Kredit versteht sich. Ersparnisse irgendwann für ein Haus eingesetzt, das dann nur noch einen kleinen Kredit erfordert hat. Frau komplett zu Hause.
Es hat sich etwas geändert bei Besoldung und den zu leistenden Abgaben sowie den Lebenshaltungskosten. A14 und co sind heute nicht mehr das wert, was sie einmal waren. Ein weiteres Indiz dafür, dass in allen Besoldungsgruppen nicht mehr amtsangemessen alimentiert wird.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13444 am: 17.08.2024 06:29 »
@GeBeamter

Spannend zu lesen. Aber ich sag's mal so: irgendwo muss das nicht gerade weniger Geld ja hingehen?! Wenn man schon in der Konstellation solche Probleme hat (von der ich/wir weit entfernt sind), frage ich mich, wie ich einigermaßen (m)einen vernünftigen Standard aufrecht erhalten. Und ja, ich wohne zum Glück und bewusst nicht im Ballungsgebiet (trotzdem in einer nicht gerade günstigen und guten Gegend), aber das macht bei dir ja nun offenbar auch nicht das Meiste aus. Da fragt man sich schon, wie Leute im md, oder gar ed dort überleben...

Und danke @Swen

Das führt nämlich genau wieder zu meiner Eingangsfrage zurück: Wozu die Hoffnung? Wenn die ihren Job richtig machen, wovon die Meisten ja offenbar ausgehen, wird am Ende was bei rauskommen, was für den Gesetzgeber wieder leicht mit irgend einem anderen Trick beiseite gewischt werden kann und der Tanz beginnt von vorne. Das ist doch unendlich deprimierend. Insofern kann ich nur hoffen, dass auch das Bundesverfassungsgericht anfängt etwas außerhalb der Regeln zu spielen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13445 am: 17.08.2024 08:36 »
Gern geschehen, Knecht, und zugleich bringst Du es, wie ich finde, am eigenen Beispiel anschaulich auf den Punkt, Ge. Im Gefolge der Deutschen Einheit, die wir alle gewollt haben und die für mich weiterhin hinsichtlich der von mir erlebten politischen Entwicklungen einer der größten Glücksfälle meines Lebens war und ist - nicht zuletzt, weil ich eine über dreißigjährige Periode von Frieden erleben durfte mit allen damit verbundenen Vorteilen für jedes menschliche Leben -, mussten ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre alle Bundesbürger durchschnittlich Reallohneinbußen hinnehmen, weshalb es für das Bundesverfassungsgericht der damaligen Zeit unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerecht begründbar war, dass auch Richter und Beamte Einschnitte in ihre Alimentation erleben mussten. Allerdings - das haben die 15-jährigen Betrachtungen der Zeiträume ergeben, die seit 2015 regelmäßig auf der ersten Prüfungsstufe vollzogen werden müssen - sind die Richter und Beamten ab der zweiten Hälfte der 2000er Jahre nicht gleichermaßen an den Reallohnentwicklungen in der privaten Wirtschaft beteiligt worden, so wie sie seit spätestens 2021 im besonderen Maße von der Wirtschaftskrise betroffen sind, da seitdem die leistungsbezogenen Besoldungsbestandteile offensichtlich in einem hohen Maße nicht im durchschnittlichen Rahmen angehoben worden sind. Darüber hinaus lässt sich zeigen, dass zuvor eine schleichende Abkopplung der Gehälter von Richtern und Beamten ab etwa der Mitte der 1970er Jahre (wohl etwa im Gefolge des Ölpreisschocks des Jahres 1973, ggf. auch schon im Gefolge der ersten Nachkriegsrezession im Jahre 1967) von der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung zu verzeichnen war; noch bis in die Mitte der 1960er Jahre hatten sich die Gehaltssteigerungen von Richtern und Beamten ziemlich genau im Durchschnitt der allgemeinen Entwicklungen bewegt. Schließlich wäre noch die wiederkehrende Abschmelzung der Alimentation höherer Gehälter im Vergleich zu niedrigeren Gehältern ab den 2000er Jahren in den Blick zu nehmen, auf die Ge ebenfalls zurecht hinweist, was ein zentraler Grund dafür war, dass das Bundesverfassungsgericht das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen 2017 als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums eingeführt und es bereits 2015 ein indizielles Verfahren zur entsprechenden Prüfung in das dem Besoldungsgesetzgeber auferlegten "Pflichtenheft" entwickelt hat.

Zusammengefasst finden wir also, beginnend vermutlich in den endenden 1960er oder beginnenden 1970er Jahren, eine zunächst schleichende und zunächst im geringeren Maße vollzogene Abschmelzung der Nettoalimentation gegenüber der allgemeinen Lohnentwicklung wieder, die in den 1990er Jahren dann verstetigt und in einem deutlich größeren Maße vorangetrieben wurde - spätestens ab jetzt sollte man von einem wiederkehrend nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden "Sonderopfer" sprechen können, auf die das Bundesverfassungsgericht in der für verfassungsgerichtliche Entscheidungen in der Welt typischen Zeitverzögerung ab 2007/12 reagiert hat - und nach einer kurzen Abschwächung in der zweiten Hälfte der 2010er Jahren seit den 2020er Jahre für große Teile der Richter und Beamten noch einmal im gewaltigen Maße fortgeführt worden ist, da seitdem der Leistungsgrundsatz in einem gehörigen Maße von den Besoldungsgesetzgebern beschädigt wird.

So in etwa kann man mit wenigen Strichen die Entwicklung der letzten 50 bis 55 Jahre skizzieren - in diesem Rahmen ist das zu verstehen, was ich gestern am späteren Abend geschrieben habe. Wir finden so verstanden mehrere historische "Sollbruchstellen" vor, die ihre stärkste Entwicklung, so vermute ich begründbar, erst nach den letzten beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2020 genommen hat. Das wird - spätestens ab 2022, als dieser Prozess mehr und mehr sichtbar wurde - auch der Zweite Senat so sehen, was nur umso mehr dazu geführt haben wird, dass es seitdem zur Verzögerung der an sich ab 2022 geplanten Entscheidungen gekommen ist, wie das an anderer Stelle in den letzten Tagen skizziert worden ist.

Dabei wird das Bundesverfassungsgericht sich nicht dem Handeln anderer Verfassungsorgane in Bund und Ländern anschließen, sondern - was für Berlin ebenfalls in der letzten Zeit an anderer Stelle dargelegt worden ist - nun die volle Härte der ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausspielen und also im penibel Rahmen des BVerfGG handeln, um dabei das, was ich gestern hinsichtlich der in die Zukunft wirkenden Folgen bundesverfassungsgerichtlicher Judikate geschrieben habe, mit dem Maß der in den letzten Jahre vollzogenen Verfassungsbrüche zu vermitteln, was heißt, dass komplexe Abwägungsentscheidungen vom Bundesverfassungsgericht zu treffen sein werden, womit wir den m.E. zentralen Grund vorfinden, wieso seit 2022 keine der seitdem angekündigten Entscheidungen getroffen worden sind und weshalb das Bundesverfassungsgericht im Herbst 2023 davon abgesehen haben wird, zunächst für Niedersachsen und ggf. Schleswig-Holstein ein "verfassungsrechtliches Faustpfand" zu bilden, sondern für 2024 mehr oder minder deutlich die Vollstreckungsanordnung für Berlin in Aussicht zu stellen, um so - anders ließe sich für mich die Umentscheidung weder erklären noch sachlich rechtfertigen - nun mit der Ultima Ratio und in Angesicht, dass danach zehn weitere Besoldungsgesetzgeber zu betrachten sein werden, den Besoldungsgesetzgeber, ausgehend erneut vom Berliner Abgeordnetenhaus, gehörige Denksportaufgaben zu stellen, die sich danach in noch immer höhere juristische Mathematik aufschwingen würden, sofern sich die 17 Besoldungsgesetzgeber nach den angekündigten und nach den bzw. während der weiteren über 50 Entscheidungen, zu denen in den nächsten Jahren als Folge der derzeit laufenden Verfahren noch einige hinzukommen werden, weiterhin meinten in der Lage zu sehen, sich hinsichtlich der ihren Richtern und Beamten zu gewährenden amtsangemessenen Alimentation nicht wieder in den Rahmen unserer Verfassung zurückbewegen zu wollen.

Dieser Prozess des gezwungenermaßen Zurückbewegens in die Grenzen des Alimentationsprinzips wird also von nach den angekündigten Entscheidungen regelmäßig fortgesetzten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen und ggf. von gehörigen Debatten in der politischen Klasse begleitet werden. Er wird aber so schnell nicht mehr enden, auch wenn sich das mancher hier im und auch außerhalb des Forums heute als Folge dessen, was ich eingangs im kurzen historischen Exkurs skizziert habe, kaum vorstellen kann. Es kommen andere Zeiten auf uns zu, die nicht sogleich mit lichten Sonnenschein allüberall einsetzen werden, Knecht, aber anders werden sie ab spätestens dem beginnenden nächsten Jahr werden. Die Friedhofsruhe der letzten mittlerweile vier Jahre und damit der mit ihr einhergehende Frust werden alsbald enden - schauen wir also mal, was dann geschieht.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13446 am: 17.08.2024 09:21 »
@GeBeamter

Spannend zu lesen. Aber ich sag's mal so: irgendwo muss das nicht gerade weniger Geld ja hingehen?! Wenn man schon in der Konstellation solche Probleme hat (von der ich/wir weit entfernt sind), frage ich mich, wie ich einigermaßen (m)einen vernünftigen Standard aufrecht erhalten. Und ja, ich wohne zum Glück und bewusst nicht im Ballungsgebiet (trotzdem in einer nicht gerade günstigen und guten Gegend), aber das macht bei dir ja nun offenbar auch nicht das Meiste aus. Da fragt man sich schon, wie Leute im md, oder gar ed dort überleben...


Das wundert mich auch. Ich versuche mich einmal an einer Antwort. In meiner Behörde wird seit über fünfzehn Jahren gar kein einfacher Dienst mehr neu eingestellt. Man darf also davon ausgehen, dass die vorhandenen eDler älteren Semesters sind. Tatsächlich haben die häufig bereits ihre Schäfchen im trockenen. Habe ich kein Haus mehr abzubezahlen und es vor allem nicht zu den Preisen von vor 2-6 Jahren kaufen müssen, sieht die Welt schon anders aus. Habe ich dann noch keine Kinder in einer Kita, Stunde auch schon einmal jeden Monat 400-700€ je nach Zahl der Kinder und Satzung der Kommune mehr im Sackerl.
Im mDienst sieht es bei uns ähnlich aus. Dort gibt es, weil wir Fachkräfte für Bürokommunikation ausbilden aber tatsächlich auch junge Kolleginnen und Kollegen. Schaut man im Detail hin, ergeben sich meiner Wahrnehmung nach folgende Konstellationen. Es wird teils auch nach Übernahme im Anschluss an die Ausbildung zu Hause gewohnt. Soll dieser Zustand absehbar enden, wird der Aufstieg in den gD durch ein entsprechendes, berufsbegleitendes FH-Studium probiert. Wir haben deshalb massiv Probleme die Vorzimmer von Leitungsbeamten mit Personal zu besetzen. Bleiben Leute erst einmal im mD, dann gibt es bei uns Konstellationen, wo der oder die MDlerin nur das "Zubrot" im Familieneinkommen ausmacht. Es gibt aber auch Kolleginnen und Kollegen, die nach Dienstschluss oder am Wochenende noch dazuverdienen müssen, z.B. durch Regaleeinräumen im Supermarkt.
In meiner Konstellation habe ich ja geschrieben, dass wir ein paar tausend Euro pro Jahr sparen können. Davon müssen dann aber Urlaube oder Reperaturen an Haushaltsgeräten und Auto noch geleistet werden. Müssten wir privat Vorsorgen (mögen höhere Nächte bewahren, dass der Dienstherr das auch noch versucht), wäre dafür regelmäßig kaum etwas übrig. In der Spitze haben wir zwei Jahre lang fast 800€ für die Kita für zwei Kinder bezahlt - jeden Monat. Weil unsere Kommune pleite ist und eine zwanzig Jahre alte Beitragssatzung hatte, die A13/A14 für ein fürstliches Gehalt hält. Ich wohne übrigens nicht freiwillig im Ballungsgebiet. Aber hier ist meine Dienststelle und die Preise sind im Umkreis von 50km überall so hoch. Ich nehme ohnehin schon 45min pendeln zur Dienststelle in Kauf. Das macht hier in der Region aber kaum etwas an den Wohnkosten. Auch auf dem Land haben die Preise angezogen, weil Wohnraumangebot und Nachfrage auseinander gehen. Und hier um meine Dienststelle herum gibt es leider kein strukturschwaches Gebiet, wo man noch günstig an ausreichenden Wohnraum kommt (so wie in weiten Teilen Ostdeutschlands, Hunsrück, ...).

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13447 am: 17.08.2024 09:33 »
Weil unsere Kommune pleite ist und eine zwanzig Jahre alte Beitragssatzung hatte, die A13/A14 für ein fürstliches Gehalt hält.

Ist es ja auch. A14+A12 (Vollzeit) sollte irgendwo im Bereich um 100k€ Netto-Einkommen herauskommen. Bei einer 4K-Familie (2 Erwachsene + 2 Kinder) wäre das ein Nettoäquivalenz-Einkommen von ca. 50k€. Der Median liegt derzeit bei etwa 24k€. Entsprechend würde man in dieser Konstellation (>200% des Median-Äquivalenzeinkommens) nach gängiger Definition als einkommens-reich zählen. Oder anders formuliert: Der Hälfte der Familien steht weniger als die Hälfte dessen zur Verfügung, worüber sich hier beklagt wird...

AlxN

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13448 am: 17.08.2024 09:48 »
Nach dem Lesen dieses Posts bin ich umso mehr gespannt auf die kommenden Entscheidungen, wobei sich sogar ein positiver Beigeschmack feststellen lässt.

Danke dafür!

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13449 am: 17.08.2024 10:00 »
ohne Kommentar:

Staatsdiener
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Gut versorgt bis ans Ende
16. August 2024, 17:04 Uhr
https://www.sueddeutsche.de/politik/rente-rentenreform-beamte-pensionen-lux.Q1TzJDYdLGcQTpKEDYrdYA

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13450 am: 17.08.2024 10:08 »
Zitat von: cyrix42 link=topic=114508.msg365404#msg365404 date=1723879
[/quote

Ist es ja auch. A14+A12 (Vollzeit) sollte irgendwo im Bereich um 100k€ Netto-Einkommen herauskommen. Bei einer 4K-Familie (2 Erwachsene + 2 Kinder) wäre das ein Nettoäquivalenz-Einkommen von ca. 50k€. Der Median liegt derzeit bei etwa 24k€. Entsprechend würde man in dieser Konstellation (>200% des Median-Äquivalenzeinkommens) nach gängiger Definition als einkommens-reich zählen. Oder anders formuliert: Der Hälfte der Familien steht weniger als die Hälfte dessen zur Verfügung, worüber sich hier beklagt wird...

Würde meine Partnerin Vollzeit arbeiten können, wären wir sicherlich in einer besseren Situation. Bei 41 Wochenstunden Regelarbeitszeit kann mit drei Kindern, vermutlich nicht mal mit einem oder zwei beide Beamten vollzeit arbeiten. Alleine die Betreuungszeiten in der Kita sind deutlich geringer, als die zu leistende Wochenarbeitszeit. Ist ein Kind in der Schule, wird es noch schwieriger.
Und ich glaube cyrix, dass du das Problem nicht verstanden hast. Es geht nicht darum, dsss wir nicht über die Runden kommen. Es geht darum, dass wir uns extrem einschränken müssen, um dies zu tun. In meinen Augen im Vergleich zu vorangegangenen Generationen in der gleichen Situation müssen wir ein nicht amtsangemessenen Lebensstil führen. Ja, im Vergleich zu Durchschnittsbevölkerung jammern auf hohem Niveau. Aber hat die Durchschnittsbevölkerung auch zwei akademische Abschlüsse? Hat die Durchschnittsbevölkerung die Bestenauslese des ÖD durchlaufen? Hat die Durchschnittsbevölkerung sich Leitungsverantwortung erarbeitet? Dank der rasanten Kostenentwicklung der letzten zehn Jahre ist die Durchschnittsbevölkerung in meinem Augen ohnehin ungeeignet. passender ist da schon die Betrachtung der Bürgergeldentwicklung. Und dort sieht man, dass eine Bedarfsgemeinschaft Zuwendungen bekommt,  die mit gD Gehältern vergleichbar sind. Damit ist klar, dass das Existenzminimum vom Gesetzgeber derzeit so hoch gesehen wird, wie viele in der arbeitenden Bevölkerung nicht einmal erhalten. Wie viele Leute da über die Runden kommen, ist mit ein Rätsel, nicht nur im ÖD.
Und noch ein nicht ganz ernst gemeinter Hinweis auf die Historie, mit dem Hinweis, dass das nicht mein Besoldungsanspruch ist. Wer für erste Staffel Babylon Berlin über die Weimarer Republik gesehen hat, der konnte dort den Regierungsrat Benda sehen, der mit Dienstvilla und Fahrer ausgestattet zur Berliner High Society gehörte. Man sieht also, was der Dienstgrad äquivalent A13 einmal ausgemacht hat. Aber wie gesagt, das ist nicht mein Anspruch. Ich lebe weiter sparsam, kaufe gebraucht (auch aus ökologischen Gründen). Aber an den hohen Fixkosten mit einer Familie im Ballungsgebiet kann ich nicht viel ändern. Da muss der Dienstherr etwas machen, wenn er einen amtsangemessenen Lebensstil gewähren soll.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13451 am: 17.08.2024 10:30 »
Die Darlegungen von GeBeamter sind absolut angebracht und gut verständlich. Wir haben zuhause die Konstellation A13/A10, beide Vollzeit. Gehen wir zum Fertighausanbieter wird uns das Günstigste gezeigt, mehr sei leider nicht drin.

Neben dem gebotenen Vergleich mit der Grundsicherung, stelle ich in meiner Klage auch Vergleiche mit der Entwicklung der Steuereinnahmen und des BIP an, die jeweils deutlich über der der Beamtenbesoldung liegt.

Die Klage wird bis Jahresende erhoben.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13452 am: 17.08.2024 10:59 »
Hallo Kollegen,

nicht das mein früheres Posting über die "Gutverdiener" missverstanden wird.

Ich schrieb ja extra: "Allerdings habe ich in meiner Familie 2 Fälle, die das ganze Besoldungs/AEZ Thema überhaupt nicht interessiert."

Die brauchen, wollen anscheinend nicht mehr, die haben es sich - hm - "eingerichtet".

Ich bin voll bei euch, das die Besoldung mit amtsangemessen nichts mehr zu tun hat, und das sie "klammheimlich" - relativ gesehen  - immer geringer wird.

Insofern bleibt zu hoffen, dass sich immer mehr Beamte dessen bewusst werden.

Allerdings bin ich von unseren Verbänden, hier DBB und VBOB doch sehr enttäuscht. So auf die Schnelle habe ich in deren Seiten nichts über unser Thema entdeckt ... eisernes Schweigen. Das  Thema sollte doch ganz groß auf der Homepage stehen?


InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13453 am: 17.08.2024 11:01 »
@Swen

Du sprichst ja wiederholt davon, dass im BVerfG nach und nach eine Dogmatik entwickelt wird, um eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren.

Ist es nicht langsam an der Zeit, dass das BVerfG an einer neuen Dogmatik für ihre internen Prozesse arbeitet? Wie du oben beschrieben hast, gibt das BVerfG dem Gesetzgeber einen hohen Vertrauensvorschuss indem es davon ausgeht, dass der Gesetzgeber sich in seinen Gesetzgebungsverfahren auch an das Grundgesetz hält.

Nun sehen wir ja leider seit mehreren Jahren wenn nicht sogar Jahrzehnten, dass dieser Vertrauensvorschuss zumindest in einigen Rechtsbereichen nicht gerechtfertigt ist und der Gesetzgeber wissentlich und willentlich gegen das Grundgesetz verstößt.

Meiner Meinung nach braucht es hier eine neue Dogmatik von Seiten des BVerfG, wie mit diesen wissentlich und willentlichen Verstößen in Zukunft umgegangen werden sollte.

GeBeamter

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« Antwort #13454 am: 17.08.2024 11:06 »
Die Darlegungen von GeBeamter sind absolut angebracht und gut verständlich. Wir haben zuhause die Konstellation A13/A10, beide Vollzeit. Gehen wir zum Fertighausanbieter wird uns das Günstigste gezeigt, mehr sei leider nicht drin.

Neben dem gebotenen Vergleich mit der Grundsicherung, stelle ich in meiner Klage auch Vergleiche mit der Entwicklung der Steuereinnahmen und des BIP an, die jeweils deutlich über der der Beamtenbesoldung liegt.

Die Klage wird bis Jahresende erhoben.

Emdy, Danke für das Verständnis. Ich glaube für viele ist das Thema individuell nicht nachvollziehbar, da sie andere Lebensumstände haben oder hatten. Einer der Personalratsvorsitzenden in meiner Behörde versteht das ebenfalls nicht, da er als mDler noch in der Alleinverdienerfamilie der 70/80er Jahre mit dennoch erschwinglichem Kleinhäuschen und Kindergartenbeiträgen von 150 DM für zwei Kinder gelebt hat. Alleine in unserer Region sind die Immobilienpreise in den letzten fünf Jahren um 400% gestiegen. Die Mieten steigen langsamer, aber orientieren sich daran. Wie gesagt, meine Wohnkosten all in sind mittlerweile unter dem Kaltmieteniveau.
Der Fertighausanbieter hat meine Frau und mich auch ausgelacht. Wir haben dann ein simples Haus Stein auf Stein mit ein paar Muskelhypotheken gebaut, was als Beamter, der fernab der Heimat wohnt, meist auf einen selbst zurückfällt. Der Sparkassenberater war damals schockiert über unsere nicht variablen Fixkosten. Nur durch ein Darlehen meines genannten Schwiegervaters konnten wir überhaupt bei der Sparkasse etwas werden. Wir hätten sonst zu schlechteren Konditionen zu einer Bank gemusst, die lockerere Kreditvergaberichtlinien hat.