Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3905452 times)

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13665 am: 21.08.2024 12:00 »
Ich bekomme bei den ganzen Infos einen Drehwurm.

Wo wird dann jetzt das f. Partnereinkommen angesetzt? Wie soll dann AEZ und Abschmelzung angesetzt werden?

Wie berechnet sich das bei mir und meiner Frau.

A14 und A9 verh. 1 Kind Mietstufe 4

Erhöhung für euch 0 €  ;)

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13666 am: 21.08.2024 12:02 »
Ich bekomme bei den ganzen Infos einen Drehwurm.

Wo wird dann jetzt das f. Partnereinkommen angesetzt? Wie soll dann AEZ und Abschmelzung angesetzt werden?

Wie berechnet sich das bei mir und meiner Frau.

A14 und A9 verh. 1 Kind Mietstufe 4

Erhöhung für euch 0 €  ;)

Sowie für 90 % aller Bundesbeamten.

Kasio1983

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13667 am: 21.08.2024 12:02 »
Ich bekomme bei den ganzen Infos einen Drehwurm.

Wo wird dann jetzt das f. Partnereinkommen angesetzt? Wie soll dann AEZ und Abschmelzung angesetzt werden?

Wie berechnet sich das bei mir und meiner Frau.

A14 und A9 verh. 1 Kind Mietstufe 4

Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger mit 2 Kindern
1. Grundgehalt 36.012,96 € 12. Regelbedarf 22.152,00 €
2. + Familienzuschlag 5.890,56 € 13. + Wohnkosten 14.908,08 €
3. + alimentativer
Ergänzungszuschlag 5.760,00 € 14. + Heizkosten 2.290,20 €
4. Bruttobesoldung 47.663,52 € 15. + Schulbedarf 260,00 €
5. - Lohnsteuer 3.454,00 € 16. + Teilhabe 360,00 €
6. - PKV-Beitrag 7.847,04 € 17. + Schulausflüge 60,00 €
7. - Rundfunkbeitrag 220,32 € 18. + Klassenfahrten 138,34 €
8. - Sozialtarife 228,00 € 19. + Kinderbetreuungskosten 360,00 €
9. + Kindergeld 6.000,00 € 20. + Mittagsverpflegung 1.212,48 €
10. + Partnereinkommen 6.456,00 € 21. Lebensunterhalt, gesamt 41.741,10 €
11. Nettobesoldung 48.370,16 € 22. Mindestbesoldung (115%) 48.002,27 €
Die Summe der Beträge zu 1. bis 3. ist die jährlichen Bruttobesoldung (4.), basierend auf
dem Grundgehalt der (neuen) Eingangsstufe der (neuen) untersten Besoldungsgruppe
(A 4, Stufe 5), dem Familienzuschlag nach §§ 39 und 40 und dem neu eingeführten AEZ
der aktuell höchsten Mietenstufe VII entsprechend der WoGV (Zuordnung z. B. für München).
Der Lohnsteuerabzug (5.) wurde mit Hilfe des Lohn- und Einkommensteuerrechners des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) unter Ansatz der Steuerklasse III sowie des berücksichtigungsfähigen Teils der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (6.)
und der nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuung in Höhe der durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten
(19.) ermittelt.
Der durchschnittliche Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (6.) wurde anhand der vom Verband der Privaten Krankenversicherer zur Verfügung gestellten Statistik
ermittelt1)
. Nach Vorgabe des BVerfG (Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und
2 BvL 6/17 u. a.) sind die Versicherungswerte für eine 30-jährige Versicherte oder einen
30-jährigen Versicherten mit fünf Vorversicherungsjahren zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Versicherungsprämie pro Jahr für die Basisabsicherung der oder des Beihilfeberechtigten (BMS 70 Prozent) betrug im Jahr 2022 für Frauen 2.768,40 Euro und für Männer 2.797,20 Euro. Gleiches gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige (BMS 70 Prozent).
Für berücksichtigungsfähige Kinder (BMS 80 Prozent) betrug die Versicherungsprämie
444 Euro. Bei gleichen Versicherungsbedingungen ist für die Pflegeversicherung eines Erwachsenen im Jahr 2022 eine Versicherungsprämie von 378,24 Euro pro Jahr anzusetzen;
Kinder sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Auf Basis der vorliegenden
Versicherungsprämien der letzten zehn Jahre werden die Versicherungsprämien des Jahres 2022 mit einer jährlichen Preissteigerung in Höhe von 2,97 Prozent für die Krankenversicherung und 15,23 Prozent für die Pflegeversicherung fortgeschrieben. Die fortgeschriebenen jährlichen Versicherungsprämien für eine vierköpfige Familie im Jahr 2024 werden
mit 6.842,64 Euro für die Krankenversicherung sowie 1.004,40 Euro für die Pflegeversicherung in Ansatz gebracht und betragen somit insgesamt 7.847,04 Euro. Von diesem Gesamtbetrag kann entsprechend der Vorgaben des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2024
ein Betrag in Höhe von 6.450,46 Euro steuerlich geltend gemacht werden.



Ab Seite 62 vom Entwurf

PublicHeini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13668 am: 21.08.2024 12:02 »
Jawohl keine Nachzahlung durch uns. ;)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13669 am: 21.08.2024 12:03 »
Ich bekomme bei den ganzen Infos einen Drehwurm.

Wo wird dann jetzt das f. Partnereinkommen angesetzt? Wie soll dann AEZ und Abschmelzung angesetzt werden?

Wie berechnet sich das bei mir und meiner Frau.

A14 und A9 verh. 1 Kind Mietstufe 4

Einfach mal im Entwurf auf die Seite 44 in die Tabelle schauen.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13670 am: 21.08.2024 12:04 »
Ich bekomme AEZ nach dem neuen Entwurf 65,00 €

Nach dem alten Entwurf waren das 68,00 €.

Habe mich um 3 Euro verschlechtert.

Man kann nur hoffen, dass die Bundestag die Sache so nicht beschließt!

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13671 am: 21.08.2024 12:04 »
Ich überlege jetzt schonmal einem Widerspruch zu verfassen für die lächerliche Summe die irgendwann mann nachgezahlt werden könnte...
Darin werde ich das BVA bitten meine Besoldung erneut zu überprüfen, da sie die ganzen Jahre scheinbar vergessen haben mein fiktives 4. Kind mit reinzurechnen. Man kann es ja nicht ausschließen das vll noch irgendwo eins rumläuft..

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13672 am: 21.08.2024 12:04 »
Jawohl keine Nachzahlung durch uns. ;)

Zur Beruhigung - Mit dem zweiten Kind wird es nicht besser!

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13673 am: 21.08.2024 12:09 »
Jetzt ist es tatsächlich so gekommen, wie ich vermutet habe. Die haben das Modell "Bayern" kopiert. Es gibt somit nichtmal die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, wenn der Ehepartner tatsächlich kein Einkommen erhält (z.B. Elternzeit ohne Elterngeld). In anderen Bundesländern gibt es zumindest noch die "Antragsmöglichkeit". Die Ampel hat hier wirklich die allergünstigste Lösung gesucht.

Ich bin trotzdem gut gelaunt. Jetzt können unsere Widersprüche beschieden werden und es geht dann vor Gericht weiter.  Vielleicht gibt es in der Zwischenzeit noch eine Entscheidung aus Karlsruhe. Ich bin dann gespannt, wie die Ampel reagieren wird.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13674 am: 21.08.2024 12:10 »
Was mir gerade so auffällt. Fans der Ampel, die es hier im Forum ja vereinzelt gibt, haben sich noch gar nicht zu Wort gemeldet...

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13675 am: 21.08.2024 12:10 »
Zu den Abschmelzbeträgen:

In § 41 Absatz 3 Satz 5 steht folgendes:

"Übersteigt der Abschmelzbetrag die Summen der in Anlage VII Tabelle 1 für das erste
Kind und für das zweite Kind ausgewiesenen Beträge, so erfolgt keine weitere Abschmelzung der in dieser Tabelle für das dritte Kind und für weitere Kinder ausgewiesenen Beträge."

Bedeutet das, dass nur Kind 1 und 2 abgeschmolzen werden und ab Kind 3 nicht?

Onek

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« Antwort #13676 am: 21.08.2024 12:11 »
auch Seite 43 beachten der Familienzuschlag verändert sich, oder liege ich falsch?

Dunkelbunter

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« Antwort #13677 am: 21.08.2024 12:12 »
Zu den Abschmelzbeträgen:

In § 41 Absatz 3 Satz 5 steht folgendes:

"Übersteigt der Abschmelzbetrag die Summen der in Anlage VII Tabelle 1 für das erste
Kind und für das zweite Kind ausgewiesenen Beträge, so erfolgt keine weitere Abschmelzung der in dieser Tabelle für das dritte Kind und für weitere Kinder ausgewiesenen Beträge."

Bedeutet das, dass nur Kind 1 und 2 abgeschmolzen werden und ab Kind 3 nicht?

Genau so ist es. Beim dritten Kind wird nichts abzogen. Sind im Entwurf auch paar Bespiele zu dem Abschmelzbeträgen.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13678 am: 21.08.2024 12:13 »
Eine kleine Hoffung gibt es ja noch: die Ampel explodiert nach den Landtagswahlen endlich und dieses "Werk" versinkt erneut im Nichts, wo es hingehört (samt Ampel).

Pendler1

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« Antwort #13679 am: 21.08.2024 12:15 »
Ich bin geplättet, 113 Seiten.

Die verbalen Rittberger mit dem sogenannten Partnereinkommen habe ich immer noch nicht verstanden.

Was wird durch das sog. Partnereinkommen verringert? Familienzuschläge, Besoldungserhöhungen .......?

Aber egal. Der "Dienstherr" zeigt überdeutlich, was er von seinen Bediensteten hält.

Partnereinkommen!! Als Buchinhalt oder Filmskript würde man sagen: Total blöde und unglaubwürdig!