Ich bekomme bei den ganzen Infos einen Drehwurm.
Wo wird dann jetzt das f. Partnereinkommen angesetzt? Wie soll dann AEZ und Abschmelzung angesetzt werden?
Wie berechnet sich das bei mir und meiner Frau.
A14 und A9 verh. 1 Kind Mietstufe 4
Verheiratete Besoldungsempfängerin bzw. verheirateter Besoldungsempfänger mit 2 Kindern
1. Grundgehalt 36.012,96 € 12. Regelbedarf 22.152,00 €
2. + Familienzuschlag 5.890,56 € 13. + Wohnkosten 14.908,08 €
3. + alimentativer
Ergänzungszuschlag 5.760,00 € 14. + Heizkosten 2.290,20 €
4. Bruttobesoldung 47.663,52 € 15. + Schulbedarf 260,00 €
5. - Lohnsteuer 3.454,00 € 16. + Teilhabe 360,00 €
6. - PKV-Beitrag 7.847,04 € 17. + Schulausflüge 60,00 €
7. - Rundfunkbeitrag 220,32 € 18. + Klassenfahrten 138,34 €
8. - Sozialtarife 228,00 € 19. + Kinderbetreuungskosten 360,00 €
9. + Kindergeld 6.000,00 € 20. + Mittagsverpflegung 1.212,48 €
10. + Partnereinkommen 6.456,00 € 21. Lebensunterhalt, gesamt 41.741,10 €
11. Nettobesoldung 48.370,16 € 22. Mindestbesoldung (115%) 48.002,27 €
Die Summe der Beträge zu 1. bis 3. ist die jährlichen Bruttobesoldung (4.), basierend auf
dem Grundgehalt der (neuen) Eingangsstufe der (neuen) untersten Besoldungsgruppe
(A 4, Stufe 5), dem Familienzuschlag nach §§ 39 und 40 und dem neu eingeführten AEZ
der aktuell höchsten Mietenstufe VII entsprechend der WoGV (Zuordnung z. B. für München).
Der Lohnsteuerabzug (5.) wurde mit Hilfe des Lohn- und Einkommensteuerrechners des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) unter Ansatz der Steuerklasse III sowie des berücksichtigungsfähigen Teils der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (6.)
und der nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuung in Höhe der durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten
(19.) ermittelt.
Der durchschnittliche Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (6.) wurde anhand der vom Verband der Privaten Krankenversicherer zur Verfügung gestellten Statistik
ermittelt1)
. Nach Vorgabe des BVerfG (Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und
2 BvL 6/17 u. a.) sind die Versicherungswerte für eine 30-jährige Versicherte oder einen
30-jährigen Versicherten mit fünf Vorversicherungsjahren zu berücksichtigen. Die durchschnittliche Versicherungsprämie pro Jahr für die Basisabsicherung der oder des Beihilfeberechtigten (BMS 70 Prozent) betrug im Jahr 2022 für Frauen 2.768,40 Euro und für Männer 2.797,20 Euro. Gleiches gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige (BMS 70 Prozent).
Für berücksichtigungsfähige Kinder (BMS 80 Prozent) betrug die Versicherungsprämie
444 Euro. Bei gleichen Versicherungsbedingungen ist für die Pflegeversicherung eines Erwachsenen im Jahr 2022 eine Versicherungsprämie von 378,24 Euro pro Jahr anzusetzen;
Kinder sind in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Auf Basis der vorliegenden
Versicherungsprämien der letzten zehn Jahre werden die Versicherungsprämien des Jahres 2022 mit einer jährlichen Preissteigerung in Höhe von 2,97 Prozent für die Krankenversicherung und 15,23 Prozent für die Pflegeversicherung fortgeschrieben. Die fortgeschriebenen jährlichen Versicherungsprämien für eine vierköpfige Familie im Jahr 2024 werden
mit 6.842,64 Euro für die Krankenversicherung sowie 1.004,40 Euro für die Pflegeversicherung in Ansatz gebracht und betragen somit insgesamt 7.847,04 Euro. Von diesem Gesamtbetrag kann entsprechend der Vorgaben des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2024
ein Betrag in Höhe von 6.450,46 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Ab Seite 62 vom Entwurf