Zudem entstehen durch die Ausgleichszahlungen nach § 79a BBesG für die Jahre 2021 bis 2023 einmalige Mehrkosten in Höhe von: 403,6 Mio. € (2021: 60,0 Mio. €, 2022: 79,9 Mio. €, 2023: 93,1 Mio. € und 2024: 170,6 Mio. €). Die Ausgleichszahlungen nach § 79a BBesG vom 1. Januar 2025 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Höhe von 71,1 Mio. € (65,0 Mio. € für Besoldungsempfänger, 6,1 Mio. € für Versorgungsempfänger) sind in der obigen Tabelle zu den Mehrbelastungen im Jahr 2025 bereits enthalten.
Damit wird es der 1.7. laut Entwurf