Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995947 times)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13710 am: 21.08.2024 13:14 »
@BRUBeamter

Die Verbände? 1% Hoffnung schrieb ich weiter oben.

Aber mit Wattebällchen werden sie bestimmt um sich werfen😁


Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13711 am: 21.08.2024 13:23 »
Zitat
Lange mussten wir warten - nun endlich ist der neue Referentenentwurf zum BBVAngG (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz) da! 🥳
Den 113 Seiten umfassenden Entwurf werden wir jetzt durcharbeiten und prüfen! 🤓
Eine wichtige Änderung zum vorherigen Entwurf (Januar 2023): der Familienzuschlag nach Stufe 1 bleibt! 👍
Auch die Sätze zum AEZ (alimentativer Ergänzungszuschlag) wurden an die aktuelle Situation angepasst! 🔝
Die wichtigsten Punkte könnt ihr dann demnächst auf www.gdpzoll.de nachlesen!

Wenn ich sowas schon vom GdP lese "Auch die Sätze zum AEZ (alimentativer Ergänzungszuschlag) wurden an die aktuelle Situation angepasst!"
Aktuelle Situation = schlechte Haushaltslage ?

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13712 am: 21.08.2024 13:32 »
Zudem entstehen durch die Ausgleichszahlungen nach § 79a BBesG für die Jahre 2021 bis 2023 einmalige Mehrkosten in Höhe von: 403,6 Mio. € (2021: 60,0 Mio. €, 2022: 79,9 Mio. €, 2023: 93,1 Mio. € und 2024: 170,6 Mio. €). Die Ausgleichszahlungen nach § 79a BBesG vom 1. Januar 2025 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Höhe von 71,1 Mio. € (65,0 Mio. € für Besoldungsempfänger, 6,1 Mio. € für Versorgungsempfänger) sind in der obigen Tabelle zu den Mehrbelastungen im Jahr 2025 bereits enthalten.

Damit wird es der 1.7. laut Entwurf

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13713 am: 21.08.2024 13:41 »
Weiss jemand, ob die Beispielrechnung zum Regelbedarf bzw. Mindestalimentation auf der Seite 62 korrekt ist?

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13714 am: 21.08.2024 13:41 »
Zu den Abschmelzbeträgen:

In § 41 Absatz 3 Satz 5 steht folgendes:

"Übersteigt der Abschmelzbetrag die Summen der in Anlage VII Tabelle 1 für das erste
Kind und für das zweite Kind ausgewiesenen Beträge, so erfolgt keine weitere Abschmelzung der in dieser Tabelle für das dritte Kind und für weitere Kinder ausgewiesenen Beträge."

Bedeutet das, dass nur Kind 1 und 2 abgeschmolzen werden und ab Kind 3 nicht?

S.90...es scheint so als wird bei Kind 3 nicht mehr gekürzt.

Meine Frage ist. Wird der Abschmelzbetrag pro Kind abgezogen oder nur einmalig?

Wenn ersteres der Fall wäre, dann wäre die Kürzung bei Kind 3 nicht pauschal ausgeschlossen.

Bsp.: A7 mit 3 Kindern in der Wohngeldstufe 4

Abschmelzung von 32 Euro liegt höher als die 24 Euro für Kind 1+2 -> daher keine weitere Kürzung bei Kind 3

Bsp.: A6 mit 3 Kindern in der Wohngeldstufe 4

Abschmelzung von 16 Euro liegt unter den 24 Euro für Kind 1+2 -> Kind 1+2 rutschen auf 0, Kind 3 wird von 332 Euro auf 316 Euro gekürzt (abgeschmolzen).


Bei zweiter (einmaliger Abschmelzung) Variante wird nach meiner jetzigen Beobachtung ab Kind 3 nie gekürzt.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13715 am: 21.08.2024 13:48 »
Mit dieser Lösung wird der Bund im Ländervergleich (höchste Besoldung) weiter abrutschen. Bei einer vierköpfigen Familie wird schon jetzt beispielsweise in NRW und Thüringen mehr gezahlt. In den Ländern erfolgt am 01.11. die nächste tarifliche Erhöhung. Der Abstand wird dann noch weiter wachsen. Insbesondere in NRW werden sich viele überlegen, nicht doch zum Land zu gehen.

Man kann jetzt nur noch auf zwei Dinge hoffen.

a) die Ampel wird nach den Wahlen im Osten zerbrechen
b) Karlsruhe wird bis spätestens Anfang 2025 eine Entscheidung zu Berlin fällen und das Doppelverdienermodell begraben

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13716 am: 21.08.2024 13:49 »
Zu den Abschmelzbeträgen:

In § 41 Absatz 3 Satz 5 steht folgendes:

"Übersteigt der Abschmelzbetrag die Summen der in Anlage VII Tabelle 1 für das erste
Kind und für das zweite Kind ausgewiesenen Beträge, so erfolgt keine weitere Abschmelzung der in dieser Tabelle für das dritte Kind und für weitere Kinder ausgewiesenen Beträge."

Bedeutet das, dass nur Kind 1 und 2 abgeschmolzen werden und ab Kind 3 nicht?

S.90...es scheint so als wird bei Kind 3 nicht mehr gekürzt.

Meine Frage ist. Wird der Abschmelzbetrag pro Kind abgezogen oder nur einmalig?

Wenn ersteres der Fall wäre, dann wäre die Kürzung bei Kind 3 nicht pauschal ausgeschlossen.

Bsp.: A7 mit 3 Kindern in der Wohngeldstufe 4

Abschmelzung von 32 Euro liegt höher als die 24 Euro für Kind 1+2 -> daher keine weitere Kürzung bei Kind 3

Bsp.: A6 mit 3 Kindern in der Wohngeldstufe 4

Abschmelzung von 16 Euro liegt unter den 24 Euro für Kind 1+2 -> Kind 1+2 rutschen auf 0, Kind 3 wird von 332 Euro auf 316 Euro gekürzt (abgeschmolzen).


Bei zweiter (einmaliger Abschmelzung) Variante wird nach meiner jetzigen Beobachtung ab Kind 3 nie gekürzt.

Der Abschmelzbetrag wird nur einmal abgezogen und max. von Kind 1 und 2. Beim Kind 3 wird nichts gekürzt.

PublicHeini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13717 am: 21.08.2024 13:51 »
Weiss jemand, ob die Beispielrechnung zum Regelbedarf bzw. Mindestalimentation auf der Seite 62 korrekt ist?

Ich verstehe hier halt nicht, warum mit Steuerklasse 3 gerechnet wird. Na klar um das kleiner zu rechnen, aber wenn schon im Raum steht die Steuerklasse auf 4/4 zu vereinfach kann dass doch auch hier Anwendung finden. Ist mal eben ein Unterschied von rund 5.000€ im Jahr

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13718 am: 21.08.2024 13:55 »
Mit dieser Lösung wird der Bund im Ländervergleich (höchste Besoldung) weiter abrutschen. Bei einer vierköpfigen Familie wird schon jetzt beispielsweise in NRW und Thüringen mehr gezahlt. In den Ländern erfolgt am 01.11. die nächste tarifliche Erhöhung. Der Abstand wird dann noch weiter wachsen. Insbesondere in NRW werden sich viele überlegen, nicht doch zum Land zu gehen.

Man kann jetzt nur noch auf zwei Dinge hoffen.

a) die Ampel wird nach den Wahlen im Osten zerbrechen
b) Karlsruhe wird bis spätestens Anfang 2025 eine Entscheidung zu Berlin fällen und das Doppelverdienermodell begraben

Dafür würde ich als Verheirateter ohne Kinder beim Bund derzeit mehr bekommen, als beim Land NRW.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13719 am: 21.08.2024 13:57 »
@ Admin

Wo ist auf einmal der Sammelthread hin?

SachbearbeiterRalle

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13720 am: 21.08.2024 14:01 »
Und jetzt haltet euch fest! In meiner Konstellation A11, verheiratet, 1 Kind würde ich in Sachsen! am besten dastehen (ab 01.01.2025) bei Lebenshaltungskosten die einen Bruchteil von Bayern ausmachen! 8)

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13721 am: 21.08.2024 14:06 »
@ Admin

Wo ist auf einmal der Sammelthread hin?

Ich hoffe auch, dass er wieder auftaucht.
Ist so ziemlich der wichtigste Thread im Bundesbeamtenforum, wo tatsächlich die wichtigsten Sachen aufgeführt sind.



/edit

In der Suche taucht er auf. Ich vermute, er hat nur die Anheftung verloren.

Letzter Beitrag von dir am 11.5.2024. Entsprechend auf der 3. Seite zu finden.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13722 am: 21.08.2024 14:10 »
Ich glaube ich bekomme grad Burn Out aufgrund mangelnder Wertschätzung des Dienstherrn.

Umlauf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13723 am: 21.08.2024 14:13 »
Für die Nachzahlung gilt ebenfalls das fiktive Partnereinkommen. Siehe Seite 97/98.

Es gilt immer der 1.7. eines Jahres für die Nachzahlung.

Die Höhe und die Ausgestaltung der Nachzahlung war nicht Teil der Zusicherung für Nachzahlungen ab 2021.


Ach ja. Man geht von einem Inkrafttreten des Gesetzes im Laufe des Jahres 2025 aus.
Der 1.1. ist damit schon raus.

Das heißt, dass ein im Juni geborenes Kind zu einer AEZ Auszahlung rückwirkend für das betreffende Jahr führt, ein im August geborenes Kind berechtigt nicht zum rückwirkenden Erhalt des AEZ in dem Jahr?

Richtig, die Gnade der späten Geburt schlägt voll zu.
Haben sie auch schön in ihrem Sinne begründet.

Umlauf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13724 am: 21.08.2024 14:17 »
Zudem entstehen durch die Ausgleichszahlungen nach § 79a BBesG für die Jahre 2021 bis 2023 einmalige Mehrkosten in Höhe von: 403,6 Mio. € (2021: 60,0 Mio. €, 2022: 79,9 Mio. €, 2023: 93,1 Mio. € und 2024: 170,6 Mio. €). Die Ausgleichszahlungen nach § 79a BBesG vom 1. Januar 2025 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in Höhe von 71,1 Mio. € (65,0 Mio. € für Besoldungsempfänger, 6,1 Mio. € für Versorgungsempfänger) sind in der obigen Tabelle zu den Mehrbelastungen im Jahr 2025 bereits enthalten.

Damit wird es der 1.7. laut Entwurf

Also:
Wenn 2024 mit 170 Mio zuschlägt, können 71 Mio doch nicht für ein halbes Jahr sein.
Eher 1.6.
dann passen die Zahlen recht genau.