Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995968 times)

Papermonster

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13785 am: 21.08.2024 19:22 »
Wie sieht das eigentlich aus, wenn man zwar ein Kind hat, aber mit der Partnerin nicht verheiratet ist. Sofern trotzdem ein Partnereinkommen herangezogen wird, sollte doch im Umkehrschluss auch einen Witwenpension für die unverheiratete Partnerin herausspringen. ;)

Hallo.

Insofern es eine eingetragene Lebensgemeinschaft ist, wäre es eine Option. ;)

MfG
Paper

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13786 am: 21.08.2024 19:22 »
Wie sieht das eigentlich aus, wenn man zwar ein Kind hat, aber mit der Partnerin nicht verheiratet ist.
Auch dann wird dieses Partnereinkommen angenommen.
Bist du dagegen Alleinerziehend braucht man nach dem Entwurf auch keine vierköpfige Familie annehmen.

Quelle: Seite 60/61

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13787 am: 21.08.2024 19:35 »
gibt es Ausnahmen für das Partner Einkommen zum Beispiel während Elternzeit?

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13788 am: 21.08.2024 19:40 »
gibt es Ausnahmen für das Partner Einkommen zum Beispiel während Elternzeit?
Sorry, das wird langsam zuviel ...
Manche machen sich die Arbeit und lesen den Entwurf und machen sich ihre Gedanken.
Für alle Eventualitäten wirst du hier keine Antworten finden.
Da es hier aber um ein fiktives Partnereinkommen geht, kannst du davon ausgehen das der Normengeber auch fikitv in der Elternzeit ein Einkommen anrechnen wird.
Denn auch in der Elternzeit könnte man theoretisch arbeiten.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13789 am: 21.08.2024 19:48 »
Bin auf die langen Gesichter gespannt. Mal davon abgesehen sollten die Nachzahlungen, in welcher Höhe auch immer, gar nicht im Rahmen des Gesetzes behandelt werden. Am Ende ist nur wichtig, dass das Thema Klagen dann endlich Fahrt aufnimmt.

Die werden gaaanz lang.. 😁

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13790 am: 21.08.2024 19:48 »
gibt es Ausnahmen für das Partner Einkommen zum Beispiel während Elternzeit?

Wieso seht ihr Euch den Entwurf nicht selbst an?

Auf Seite 60 steht klar nachvollziehbar:
Auch wenn die Zeit nach der Geburt eines Kindes oftmals zu einer vorübergehenden Verminderung der Erwerbstätigkeit eines Elternteils (auch heutzutage noch in der Regel der Frau) führt, sorgen staatliche Leistungen wie das Elterngeld dafür, dass auch in dieser Zeit beide Elternteile zum Familienunterhalt beitragen können.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13791 am: 21.08.2024 19:55 »
Jetzt mal eine Frage an die bewanderten hier im Forum.

Da der AEZ sich ja einzig und allein an die Wohngeldtabelle richtet (Ort und Haushaltsmitglieder) habe ich ein grundsätzliches Problem mit dieser komischen Berechnung.

Diese beispielhafte Berechnung in München besagt das es Wohngeld in Höhe von 14.908 € gibt (inklusive Sicherheitszuschlag), deswegen bekommt der Beamte bei Wohngeldstufe 7 einen AEZ von 5760€.
Dies bedeutet für mein Verständnis, der Bund unterstellt eine Kaltmiete in Höhe von rund 1.242€ (1065€ max Wohngeld nach dem WoGG + Sicherheitszuschlag knapp 15%).
Hier schießt der Bund pauschal, eigentlich ja ein Wohngeld in Höhe von 480€ dazu.
Somit impliziert der Normengeber, der Beamte muss statt 1242€ nur 762€ Kaltmiete von seinem Grundgehalt aufbringen.
Wenn man nun in die Wohngeldtabelle einen Blick wirft, würde bei einem Bürgergeldempfänger bei Wohngeldstufe 4 eine Kaltmiete von 803€ übernommen werden. Auch hier müsste ja dann dieser Sicherheitzuschlag von knapp 15% angenommen werden, was wiederrum 915€ wären. Somit muss der Beamte bei Wohngeldstufe 4 rund 150€ mehr von seinem Grundgehalt aufbringen, als ein vergleichbarer Beamter bei Wohngeldstufe 7.

Völlig ballaballa.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13792 am: 21.08.2024 19:59 »
gibt es Ausnahmen für das Partner Einkommen zum Beispiel während Elternzeit?

Wieso seht ihr Euch den Entwurf nicht selbst an?



Welcher - für Bundesbeamte relevanter - Entwurf ..?

Papermonster

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13793 am: 21.08.2024 20:11 »
[..]
Somit muss der Beamte bei Wohngeldstufe 4 rund 150€ mehr von seinem Grundgehalt aufbringen, als ein vergleichbarer Beamter bei Wohngeldstufe 7.

Völlig ballaballa.

Ja, so steht es im Entwurf.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13794 am: 21.08.2024 20:25 »
Jetzt mal eine Frage an die bewanderten hier im Forum.

Da der AEZ sich ja einzig und allein an die Wohngeldtabelle richtet (Ort und Haushaltsmitglieder) habe ich ein grundsätzliches Problem mit dieser komischen Berechnung.

Diese beispielhafte Berechnung in München besagt das es Wohngeld in Höhe von 14.908 € gibt (inklusive Sicherheitszuschlag), deswegen bekommt der Beamte bei Wohngeldstufe 7 einen AEZ von 5760€.
Dies bedeutet für mein Verständnis, der Bund unterstellt eine Kaltmiete in Höhe von rund 1.242€ (1065€ max Wohngeld nach dem WoGG + Sicherheitszuschlag knapp 15%).
Hier schießt der Bund pauschal, eigentlich ja ein Wohngeld in Höhe von 480€ dazu.
Somit impliziert der Normengeber, der Beamte muss statt 1242€ nur 762€ Kaltmiete von seinem Grundgehalt aufbringen.
Wenn man nun in die Wohngeldtabelle einen Blick wirft, würde bei einem Bürgergeldempfänger bei Wohngeldstufe 4 eine Kaltmiete von 803€ übernommen werden. Auch hier müsste ja dann dieser Sicherheitzuschlag von knapp 15% angenommen werden, was wiederrum 915€ wären. Somit muss der Beamte bei Wohngeldstufe 4 rund 150€ mehr von seinem Grundgehalt aufbringen, als ein vergleichbarer Beamter bei Wohngeldstufe 7.

Völlig ballaballa.
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, ist alleine die Annahme von Wohngeld bereits entgegen dem Beschluss des BVerfG. In dem Beschluss wird ganz deutlich auf das 95% Perzentil anhand der Daten von der Bundesagentur für Arbeit verwiesen und diese Daten sind zu nutzen. Das Wohngeld hat den Vorteil das es generell niedriger ist als die anderen Daten. Folglich ist es auch viel beliebter bei den Besoldungsgesetzgebern.
Bei den Heizkosten ist es ähnlich. Im Entwurf steht sinngemäß die offiziellen Werte müssen ja nicht verwendet werden laut Heizkostenspiegel. Man möge mich korrigieren allerdings wurde dieses bereits als sachgerecht vom BVerfG angesehen.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13795 am: 21.08.2024 20:36 »
Jetzt mal eine Frage an die bewanderten hier im Forum.

Da der AEZ sich ja einzig und allein an die Wohngeldtabelle richtet (Ort und Haushaltsmitglieder) habe ich ein grundsätzliches Problem mit dieser komischen Berechnung.

Diese beispielhafte Berechnung in München besagt das es Wohngeld in Höhe von 14.908 € gibt (inklusive Sicherheitszuschlag), deswegen bekommt der Beamte bei Wohngeldstufe 7 einen AEZ von 5760€.
Dies bedeutet für mein Verständnis, der Bund unterstellt eine Kaltmiete in Höhe von rund 1.242€ (1065€ max Wohngeld nach dem WoGG + Sicherheitszuschlag knapp 15%).
Hier schießt der Bund pauschal, eigentlich ja ein Wohngeld in Höhe von 480€ dazu.
Somit impliziert der Normengeber, der Beamte muss statt 1242€ nur 762€ Kaltmiete von seinem Grundgehalt aufbringen.
Wenn man nun in die Wohngeldtabelle einen Blick wirft, würde bei einem Bürgergeldempfänger bei Wohngeldstufe 4 eine Kaltmiete von 803€ übernommen werden. Auch hier müsste ja dann dieser Sicherheitzuschlag von knapp 15% angenommen werden, was wiederrum 915€ wären. Somit muss der Beamte bei Wohngeldstufe 4 rund 150€ mehr von seinem Grundgehalt aufbringen, als ein vergleichbarer Beamter bei Wohngeldstufe 7.

Völlig ballaballa.

In München erhält eine 4 köpfige Bürgergeldfamilie 1.569 € Bruttokaltmiete.

https://www.suedkurier.de/ueberregional/wirtschaft/geld-finanzen/buergergeld-jobcenter-miete-tabelle-staedte-berlin-konstanz-muenchen-stuttgart-11-8-24;art1373668,11646587

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13796 am: 21.08.2024 20:40 »
Was soll ich Euch erzählen? Ich weiß, warum ich dieses Jahr die gesamten Berliner Schulferien Urlaub genommen habe.
Jetzt liegt es schwarz auf weiß vor Euch, die Admins arbeiten bestimmt schon hart an einem Rechner damit jeder sehen kann, was es bedeutet.

Ich hatte es ja in meinen Beiträgen vor ca. 100-150 Seiten schonmal geschrieben, der Entwurf ist federführend von StS Krösser begleitet worden, seine Vorgabe war, dass es nach dem Hamburger Modell gehen solle. Wer Ähnlichkeiten zwischen HH und Bund-Entwurf entdeckt, darf sie gerne behalten.
Auch der Ansatz des Minijobs als Partnereinkommen ist nicht wirklich überraschend, die Abschmelzbeträge werden überwiegend zu einer Nullnummer für die betroffenen führen, es sei denn, man hat das Glück (und die Nerven) für 3+ Kinder.

Ansonsten gilt: Da der Bund mit diesem Gesetz alle Widersprüche bis 2024 abspeisen wird und es als Abhilfe bezeichnet müssten alle, die den Haushalt belasten würden, in 2025 Klage erheben. Widersprüche ab 2025 gelten dann wieder bis zur Entscheidung über die nächsten Klagen gegen das neue Gesetz

Der Weg nach Karlsruhe wird ja offenbar durch einige beschritten, es bleibt abzuwarten, wie sich das BVerfG in einigen Jahren positionieren wird.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13797 am: 21.08.2024 20:46 »
Hm, schwierig. Insgesamt grenzwertig der Entwurf. Das Partnereinkommen mit 12x538 EUR finde ich nicht gut. Etwas mehr Geld als in der AEZ Tabelle ausgewiesen wäre nett gewesen, kann sicher jeder mit Kindern was mit anfangen. Aber ab 3 Kinder gibt’s zum Glück mehr Geld. Das ist wichtig und richtig in meinen Augen für Betroffene.

Auf alle Fälle ist positiv zu sehen, dass die nächsten Gehaltsrunden etwas mehr bringen als das Bürgergeld steigt, es soll ja sogar stagnieren bzw. etwas zurückgedreht werden, sollte sich die FDP hier durchsetzen. Das schafft Abstand zur Besoldung und steigert somit das Selbstwertgefühl vieler Beamte. So sind für AEZ 2025 116 Mio vorgesehen, in 2026 nur noch 89 Mio. Also hat man eingesehen, dass das Bürgergeld zu hoch ist. Ich denke der AEZ wird in den kommenden Jahren sogar kleiner werden, da die Gehaltsrunden den Abstand zum Bürgergeld ordentlich steigern werden. Müssen wir halt etwas durchhalten.

Wichtig ist jetzt erst einmal ruhig zu bleiben und die Begründung sachlich nachzuvollziehen. Etwaige Ungereimtheiten müssen dann dem Dienstherrn dargelegt werden. Ich setze auch auf den DRB mit seinem Sachverstand. Da kann man schön kopieren und Gegenargumente aufführen, sollten welche gefunden werden.

Wir werden es erleben. In der Zwischenzeit empfehle ich durch Leistung zu glänzen. Meine nächste Beförderung, leider noch 3 bis 5 Jahre hin, bringt ca. 500 brutto. Dann kann mich der AEZ mal.

Selbst wenn die Regelsätze für Bürgergeld stagnieren, so müssen Mieterhöhungen (im Bundesschnitt 5,6 % pro Jahr) sowie höhere Heizkosten sehr wohl zu einem erhöhten Bedarf führen.

Hugo

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« Antwort #13798 am: 21.08.2024 20:52 »
Wollte Onkel Saathoff nicht den Existenzminimumbericht abwarten? Vielleicht wird der Entwurf bzgl. der Zahlen noch einmal nach oben korrigiert  ???

emdy

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« Antwort #13799 am: 21.08.2024 20:56 »
Ein paar Beamte, die ihr Geld (und mehr) wert sind werden Klage erheben. Der Rest der Lämmer macht weiter wie Seppel. Man kann übrigens auch weiter abliefern und trotzdem klagen.

Das BMI hat unmissverständlich klargestellt, dass es den Weg des maximalen Schmerzes für alle Beteiligten geht.