Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855130 times)

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13800 am: 21.08.2024 21:05 »
In München erhält eine 4 köpfige Bürgergeldfamilie 1.569 € Bruttokaltmiete.
Ist bei mir nicht anders.
Hab ein Schreiben unseres LRA gefunden das von einer angemessenen Miete von 903€ in meiner Staat ausgeht.
Dieses Schreiben ist von 2022. Laut Wohngeldtabelle würde es aber "angeblich" bei Mietenstufe II Wohngeld selbst als Höchstbetrag nur 641€ geben. Also trotz 2 Jahre alter Angemessenheitsgrenze steht hier schon zw. angemessener Grenze in Höhe von 903€ und Wohngeldtabelle eine Diskrepanz von über 250€. Dazu kommt, das in dem Schreiben steht, das grundsätzlich auch mehr bezahlt wird, sofern man trotz Suche nichts findet.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13801 am: 21.08.2024 21:11 »
Das Wichtigste steht aber in meinen Augen für viele auf der Seite 97.

Zitat:"Stellt der Dienstherr Beamtinnen und Beamte dagegen ausdrücklich von der Notwendigkeit
der Beschreitung des gerichtlichen Rechtsweges frei, dürfen diese im Weiteren darauf ver-
trauen, dass etwaige Ansprüche für den jeweiligen Zeitraum bis zu einer abschließenden
Entscheidung des Gesetzgebers auch ohne Einlegung weitergehender Rechtsmittel ge-
wahrt bleiben. Dies folgt schon aus dem das Beamtenverhältnis prägenden, wechselseitig
bestehenden Treueverhältnis.
Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das BMI für den Bund unter Verweis auf die
Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungs-
berechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung
etwaiger Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation wie auch auf
die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021 verzichtet. Für den Zeitraum
bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten] sind daher für alle Besol-
dungsberechtigten Nachzahlungen erforderlich und angemessen, deren Besoldung unter
Berücksichtigung der in den vorgenannten Beschlüssen des BVerfG vom 4. Mai 2020 ent-
wickelten Maßstäbe als verfassungsrechtlich unzureichend zu bewerten sind."

Somit steht auch hier in meinen Augen klar drin, tritt das Gesetz in Kraft, können alle die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben rückwirkend für die Jahre 2021-2023 einlegen, da ja im Falle eines neuen positiven Beschlusses nachwievor die Maßstäbe verfassungsrechtlich unzureichend waren.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13802 am: 21.08.2024 21:12 »
Ein paar Beamte, die ihr Geld (und mehr) wert sind werden Klage erheben. Der Rest der Lämmer macht weiter wie Seppel. Man kann übrigens auch weiter abliefern und trotzdem klagen.

Das BMI hat unmissverständlich klargestellt, dass es den Weg des maximalen Schmerzes für alle Beteiligten geht.

So sieht's aus. Ich freu mich sogar ein bisschen drauf.

fcesc4

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13803 am: 22.08.2024 00:31 »
Wenn ich es richtig sehe, bekomme ich 21 €
Respekt.
Verh. A9g keine Kinder.

Chapman2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13804 am: 22.08.2024 00:41 »
Wenn ich es richtig sehe, bekomme ich 21 €
Respekt.
Verh. A9g keine Kinder.

Na das gibt doch schon drei Kaffee bei Starbucks  ;D

Im Entwurf von Anfang 2023 wären es in meinem Fall 380 Euro gewesen, nun sind es 0 Euro - sicher kein Einzelfall.

A7, verh., zwei Kinder, Mietstufe 4.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13805 am: 22.08.2024 06:34 »
Liebe Kollegen im Bund. Warum sollte es Eiuch besser gehen als uns in den Ländern?

Ich hoffe,  dass dieser Entwurf Karlsruhe motiviert,  bald ein deutliches Urteil zu fällen.

Mario12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13806 am: 22.08.2024 08:07 »
Liebe Kollegen im Bund. Warum sollte es Eiuch besser gehen als uns in den Ländern?

Ich hoffe,  dass dieser Entwurf Karlsruhe motiviert,  bald ein deutliches Urteil zu fällen.

Falsche Frage. Warum sollte es auch noch den Bundesbeamten so gehen wie ‚Euch‘?

Genau, vor allem bald;D ;D ;D ;D

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13807 am: 22.08.2024 08:19 »
Ich habe in den gröbsten Zeiten mir die Nächte und Wochenenden in einer Tankstelle um die Ohren gehauen damit die Großen studieren können.

Selbst Schuld! Was schaffst du dir auch Kinder an?

verwunderter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13808 am: 22.08.2024 08:43 »
Hallo,

ich lese seit Jahren hier mit.
Ich finde es erschreckend, dass ein Entwurf der schlecht war aus Anfang 2023 noch einmal soviel schlechter werden konnte (Beihilfe wird nicht angehoben, für die ersten beiden Kinder gibt es nichts usw.)
Unbeachtet der Annahme die hier im Raum steht, dass der AEZ usw. sowieso Verfassungswidrig ist.
Nachdem der neue Entwurf draußen war habe ich mehrfach gelesen, dass die Länder besser Zahlen würden und der Bund hinterher hinkt.
Ich habe deswegen mal stichprobenweise für meinen Fall verglichen, in der Annahme der Entwurf geht dieses mal auch wirklich durch

A8 Stufe 5, Verh. 5 Kinder, Steuerklasse 3, Wohnstufe 4

jeweils Netto
Bund 5416,62
NRW 5558,83

Berlin 5057,28
Sachsen 4651,18
Hamburg 5283,18
Bayern 4741,76
BW 5392,39
Niedersachsen 4379,91
Hessen 5341,33

Dabei ist mir aufgefallen, dass lediglich NRW etwas mehr bezahlt alle anderen zahlen zumindest in meiner Konstellation weniger.
Wie kommt man also zu der Annahme, dass der Bund weit zurückfallen würde? Die sind doch alle gleich ''schlecht''?
oder übersehe ich hier was

Beste Grüße

MasterOf

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« Antwort #13809 am: 22.08.2024 08:48 »
Ich bin A8 in Mietstufe 4 mit zwei Kids, sprich ich gehe leer aus.
Das heißt, ich kann davon ausgehen, auch keine Nachzahlung für die letzten Jahre ab 2021 zu bekommen oder?

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13810 am: 22.08.2024 08:51 »
Ich bin A8 in Mietstufe 4 mit zwei Kids, sprich ich gehe leer aus.
Das heißt, ich kann davon ausgehen, auch keine Nachzahlung für die letzten Jahre ab 2021 zu bekommen oder?

Das ist rechnerisch korrekt.

xap

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« Antwort #13811 am: 22.08.2024 09:00 »
Hallo,

ich lese seit Jahren hier mit.
Ich finde es erschreckend, dass ein Entwurf der schlecht war aus Anfang 2023 noch einmal soviel schlechter werden konnte (Beihilfe wird nicht angehoben, für die ersten beiden Kinder gibt es nichts usw.)
Unbeachtet der Annahme die hier im Raum steht, dass der AEZ usw. sowieso Verfassungswidrig ist.
Nachdem der neue Entwurf draußen war habe ich mehrfach gelesen, dass die Länder besser Zahlen würden und der Bund hinterher hinkt.
Ich habe deswegen mal stichprobenweise für meinen Fall verglichen, in der Annahme der Entwurf geht dieses mal auch wirklich durch

A8 Stufe 5, Verh. 5 Kinder, Steuerklasse 3, Wohnstufe 4

jeweils Netto
Bund 5416,62
NRW 5558,83

Berlin 5057,28
Sachsen 4651,18
Hamburg 5283,18
Bayern 4741,76
BW 5392,39
Niedersachsen 4379,91
Hessen 5341,33

Dabei ist mir aufgefallen, dass lediglich NRW etwas mehr bezahlt alle anderen zahlen zumindest in meiner Konstellation weniger.
Wie kommt man also zu der Annahme, dass der Bund weit zurückfallen würde? Die sind doch alle gleich ''schlecht''?
oder übersehe ich hier was

Beste Grüße

Es gibt sicherlich Konstellationen, die auf wenige Promille aller Bundesbeamten zutreffen. Solche sehr seltenen Einzelfälle (5 Kinder oder sogar noch mehr) hier aber als Vergleichsrechnung heranzuziehen ist wenig hilfreich.

Maximus

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« Antwort #13812 am: 22.08.2024 09:11 »
Hallo,

ich lese seit Jahren hier mit.
Ich finde es erschreckend, dass ein Entwurf der schlecht war aus Anfang 2023 noch einmal soviel schlechter werden konnte (Beihilfe wird nicht angehoben, für die ersten beiden Kinder gibt es nichts usw.)
Unbeachtet der Annahme die hier im Raum steht, dass der AEZ usw. sowieso Verfassungswidrig ist.
Nachdem der neue Entwurf draußen war habe ich mehrfach gelesen, dass die Länder besser Zahlen würden und der Bund hinterher hinkt.
Ich habe deswegen mal stichprobenweise für meinen Fall verglichen, in der Annahme der Entwurf geht dieses mal auch wirklich durch

A8 Stufe 5, Verh. 5 Kinder, Steuerklasse 3, Wohnstufe 4

jeweils Netto
Bund 5416,62
NRW 5558,83

Berlin 5057,28
Sachsen 4651,18
Hamburg 5283,18
Bayern 4741,76
BW 5392,39
Niedersachsen 4379,91
Hessen 5341,33

Dabei ist mir aufgefallen, dass lediglich NRW etwas mehr bezahlt alle anderen zahlen zumindest in meiner Konstellation weniger.
Wie kommt man also zu der Annahme, dass der Bund weit zurückfallen würde? Die sind doch alle gleich ''schlecht''?
oder übersehe ich hier was

Beste Grüße

Bei den Ländern gibt es zum 01.11.2024 und 01.02.2025 eine deutliche Besoldungserhöhung. Dann sehen die Zahlen wieder anders aus.

Rentenonkel

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« Antwort #13813 am: 22.08.2024 09:13 »

Somit steht auch hier in meinen Augen klar drin, tritt das Gesetz in Kraft, können alle die bisher keinen Widerspruch eingelegt haben rückwirkend für die Jahre 2021-2023 einlegen, da ja im Falle eines neuen positiven Beschlusses nachwievor die Maßstäbe verfassungsrechtlich unzureichend waren.

Das Problem dürfte hierbei allerdings sein, dass der Gesetzgeber bis auf die wenigen, kosmetischen Änderungen keine darüber hinausgehende, verfassungsrechtlich unzureichende Besoldung zu erkennen vermag und der Ansicht ist, mit diesem Gesetz den Vorgaben des BVerfG Genüge zu tun. Daher haben auch nur diejenigen Nachzahlungen zu erwarten, die von diesem neuen Gesetz profitieren und auch nur in der Höhe, wie sie nach dem neuen Gesetz zukünftig alimentiert werden. Da mag jeder für sich selbst ausrechnen, ob er überhaupt und wenn ja in welcher überschaubaren Größenordnung hier mit Zahlungen zu rechnen hat.

Ob ggf. darüber hinaus zustehende Ansprüche (die ja nach der bisherigen und hoffentlich auch zukünftigen Rechtsprechung und den Ausführungen von Swen erwartbar sind) tatsächlich auch allen zugestanden werden oder nur denjenigen, die statthaft und zeitnah Rechtsmittel eingelegt haben, wird die Gerichte vermutlich noch lange beschäftigen.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13814 am: 22.08.2024 09:45 »
Nach der gestrigen ersten Frustration bin ich nochmal in mich gegangen und komme nun zu einer etwas differenzierteren Bewertung des Entwurfs. Klar, ich kann absolut verstehen, dass die Kollegen mit (insbes. mehreren) Kindern, noch dazu in teuren Wohngegenden sich bereits auf größere bzw. überhaupt auf Gehaltszuwächse (und insbes. auch auf Nachzahlungen) gefreut hatten und daher jetzt ziemlich enttäuscht sind, wenn sie nun plötzlich leer ausgehen sollen. Auch mich selbst betrifft dies. Auch ist es wirklich ein merkwürdiges Verfahren, ein fiktives Partnereinkommen zu erfinden und mit Besoldungsansprüchen zu verrechnen. Ob diese Trickserei vor dem Verfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Allerdings befürchte ich, dass es (früher oder später) kein Urteil geben wird, dass zu "revolutionären" Gehaltszuwächsen für die Masse der Beamten in Bund und Ländern führen wird. Aber das ist nur eine persönliche Meinung. Die wesentlichen Aspekte meiner differenzierteren Betrachtung sind aber diese:
1.) Es ist erstaunlich, dass trotz der Denke, dass der Partner ein eigenes Einkommen einbringt bzw. einbringen muss, der Verheiratetenzuschlag nun doch unangetatstet bleibt. Man sollte diese positive Überraschung m. E. nicht zu gering schätzen. Vor allem für die verheirateten Kollegen, die nicht mehr all zu lange bzw. gar nicht mehr von den "Segnungen" des AEZ profitieren, ist es doch ein positiver Aspekt, dass der fragliche Zuschlag nun nicht nur erhalten bleibt, sondern vor allem zukünftig auch nicht (wie ursprünglich geplant) nach und nach abgeschmolzen wird. Die ursprüngliche "Planung", dass Beamte, die ohne jeden AEZ Kinder groß gezogen haben, in späteren Lebensphasen (und vor allem auch im Pensionsalter) zur Belohnung für ihren unfreiwilligen Verzicht dann auch noch den AEZ der nachfolgenden Generation durch schrittweise Streichung des Verheiratetenzuschlags quersubventionieren sollten, empfand ich als extrem unfair.
2.) Auch, dass bei der Beihilfe alles beim Alten bleibt, sehe ich nicht ausschließlich negativ. Auch hier gilt natürlich, dass ich es nachvollziehen kann, dass Kollegen sich über eine Erhöhung des Bemessungssatzes zu Gunsten einer Absenkung der ständig steigenden PKV-Prämien gefreut hätten. Geht mir selbst doch auch so! Aber auch hier gilt es eine Kehrseite der Medaille zu bedenken: Private Versicherungen gewinnen immer. Soll heißen, die würden so oder so einen Dreh gefunden haben, ihre Verluste zu Lasten der Versicherten auszugleichen. Treuhänderische Beitragshöhenkontrolle hin oder her! Vor allem aber gilt es zu bedenken, dass die Beihilfe schon jetzt mehr und mehr im Leistungsumfang abgespeckt ist/wird (Stichwort "Wirkungsgleiche Übertragung von Änderungen in der GKV"). Soll heißen, eine Erhöhung der Beihilfesätze würde über kurz oder lang doch nur dazu führen, dass man zu einem höheren Prozentsatz auf das leider Gottes immer schlechter werdende Versorgungsniveau der GKV zurückfallen würde (wenn man nicht den Ergänzungstarif für teuer Geld aufstocken will). In jüngeren, regelmäßig gesünderen Jahren mag man damit ggf. im wahrsten Sinne des Wortes gut leben können. Aber so ab 50 plus (ich weiß wovon ich rede...) ist man dann doch mehr und mehr froh, als Privatpatient behandelt zu werden. Und dass man bei der PKV seine Erstattungen in aller Regel deutlichst schneller bekommt, als bei der Beihilfe, wo es regelmäßig zwei Monate oder länger dauert, ist auch etwas, was man nicht vergessen sollte.