Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4017037 times)

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13845 am: 22.08.2024 14:27 »

Das ganze wird so durchgewunken und demnächst irgendwann die Wochenarbeitsstunden bestimmt noch mal angehoben.


Das halte ich durchaus auch für möglich. Über die weitere Erhöhung der Lebensarbeitszeit wird ja auch schon wieder munter debattiert. Und ein oder zwei Tage weniger Urlaub im Jahr wäre ggf. auch noch ein Thema, wo der Dienstherr rationalisieren könnte.

Zum AEZ, auch wenn es mich nicht betreffen wird, kommt mir gerade noch so die Frage in den Sinn, wie es um dessen weitere Entwicklung bestellt sein wird. Wird er im Zuge von allgemeinen Besoldungserhöhungen mitwachsen? Oder wird er auf Basis anderer Kriterien dynamisiert (nach oben oder auch nach unten)? Und wie verhält es sich insoweit dann mit den sogen. Abschmelzbeträgen. Im letztgenannten Kontext dann auch noch spannend, dass bei Beförderungen dann zukünftig die "Nutznießer" des AEZ (ich meine es wertneutral) einen Teil ihrer höheren Besoldung sogleich wieder einbüßen, weil der Abschmelzbetrag "mitwächst".

Einigung2023

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« Antwort #13846 am: 22.08.2024 14:30 »
Im Gegenteil.

Ich habe aus dem politischen Berlin gehört, dass man die Sache schnell abschließen will und vom Tisch haben will. Die Kabinettsbefassung soll wirklich im September erfolgen!

Die gleiche Stimme wie von der Tarifverhandlung?

„Mir liegt das BMI-Schreiben an die Verbände vor. Hiernach haben die Verbände bis zum 25.09.2024 Zeit, ihre Stellungnahmen abzugeben. Am 11.10.2024 soll unter Leitung StS Krösser das Beteiligungsgespräch stattfinden.“

Hummel2805

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« Antwort #13847 am: 22.08.2024 14:34 »
Das ist richtig, es erfolgt alles parallel!

Soldat1980

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« Antwort #13848 am: 22.08.2024 14:35 »

Das ganze wird so durchgewunken und demnächst irgendwann die Wochenarbeitsstunden bestimmt noch mal angehoben.


Das halte ich durchaus auch für möglich. Über die weitere Erhöhung der Lebensarbeitszeit wird ja auch schon wieder munter debattiert. Und ein oder zwei Tage weniger Urlaub im Jahr wäre ggf. auch noch ein Thema, wo der Dienstherr rationalisieren könnte.

Zum AEZ, auch wenn es mich nicht betreffen wird, kommt mir gerade noch so die Frage in den Sinn, wie es um dessen weitere Entwicklung bestellt sein wird. Wird er im Zuge von allgemeinen Besoldungserhöhungen mitwachsen? Oder wird er auf Basis anderer Kriterien dynamisiert (nach oben oder auch nach unten)? Und wie verhält es sich insoweit dann mit den sogen. Abschmelzbeträgen. Im letztgenannten Kontext dann auch noch spannend, dass bei Beförderungen dann zukünftig die "Nutznießer" des AEZ (ich meine es wertneutral) einen Teil ihrer höheren Besoldung sogleich wieder einbüßen, weil der Abschmelzbetrag "mitwächst".

S. 65 vom Entwurf:
Die Entwicklung des Verhältnisses des verfügbaren Nettoeinkommens zum ermittelten Min-destsicherungsniveau ist fortlaufend zu beobachten. Dadurch bleibt gewährleistet, dass das Besoldungsrecht des Bundes dem verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsgrundsatz weiterhin entspricht. Vor diesem Hintergrund nimmt der AEZ nach § 41 (neu) BBesG nicht an der regelmäßigen Anpassung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Sinne des § 14 BBesG teil. Es erfolgt vielmehr eine jährliche Überprüfung anhand der dargestellten Vergleichsberechnung.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13849 am: 22.08.2024 14:41 »

S. 65 vom Entwurf:
Die Entwicklung des Verhältnisses des verfügbaren Nettoeinkommens zum ermittelten Min-destsicherungsniveau ist fortlaufend zu beobachten. Dadurch bleibt gewährleistet, dass das Besoldungsrecht des Bundes dem verfassungsrechtlich garantierten Alimentationsgrundsatz weiterhin entspricht. Vor diesem Hintergrund nimmt der AEZ nach § 41 (neu) BBesG nicht an der regelmäßigen Anpassung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Sinne des § 14 BBesG teil. Es erfolgt vielmehr eine jährliche Überprüfung anhand der dargestellten Vergleichsberechnung.

Vielen Dank, hatte ich übersehen. Das wird dann also jedes Jahr aufs Neue ein Lotteriespiel mit diversen Unbekannten...

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13850 am: 22.08.2024 14:55 »
Im Gegenteil.

Ich habe aus dem politischen Berlin gehört, dass man die Sache schnell abschließen will und vom Tisch haben will. Die Kabinettsbefassung soll wirklich im September erfolgen!

Dann würde man gleichzeitig auch mit einem Wahl-Malus für die nächsten Jahrzehnte leben müssen! Zumindest die Beamte/Beamtinnen die vom Allimentationsbruch Kenntnis genommen haben, werden diesen Hieb wohl nie vergessen und zu Lebzeiten keine SPD, Grünen oder FDP mehr wählen - also ich zumindest werde das so oder so nie wieder.  1-2% die dann für "immer" für alle Beteiligten weg sind. Aber womöglich ist das rein marketing-technisch noch der bessere Deal, wenn man bedenkt, wie empfindlich und neidisch unsere gesamte Gesellschaft hinsichtlich besser gestellten geworden ist. Andererseits, könnte man genauso Kalkül an den Tag legen, und das Problem der nächsten Regierung übergeben - ist dieser Abschluss mit Schrecken also vielleicht sogar zu loben (ich meine nicht den Inhalt)?
« Last Edit: 22.08.2024 15:02 von beamtenjeff »

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13851 am: 22.08.2024 15:02 »
Eine Frage zu möglichen Nachzahlungen 2017 bis 2019. Hier wird nur auf einen statthaften Widerspruch abgestellt. Ich würde es so interpretieren, dass es ausreichend wäre, jetzt noch WIS für diese Jahre einzureichen,  soweit man mehr als 3 Kinder hat. Die Statthaftigkeit ist ja ein Bestandteil der Zulässigkeit. Dir Frist wird separat geprüft, oder seht ihr es anders?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13852 am: 22.08.2024 15:04 »
Einfach machen, was kostet es außer der Porto/FAX Gebühren?

amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13853 am: 22.08.2024 15:38 »
Eine Frage zu möglichen Nachzahlungen 2017 bis 2019. Hier wird nur auf einen statthaften Widerspruch abgestellt. Ich würde es so interpretieren, dass es ausreichend wäre, jetzt noch WIS für diese Jahre einzureichen,  soweit man mehr als 3 Kinder hat. Die Statthaftigkeit ist ja ein Bestandteil der Zulässigkeit. Dir Frist wird separat geprüft, oder seht ihr es anders?

Interessanter Ansatz. Ja auch ein verfristeter Widerspruch ist statthaft (und würde damit die Voraussetzungen für eine Nachzahlung erfüllen), wenn auch unzulässig. Das hieße der Widerspruch wäre als unzulässig abzuweisen, die Tatbestandsvoraussetzung für eine Nachzahlung wäre aber erfüllt. Ziemlich crazy.

haloeris

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13854 am: 22.08.2024 15:46 »
Im Gegenteil.

Ich habe aus dem politischen Berlin gehört, dass man die Sache schnell abschließen will und vom Tisch haben will. Die Kabinettsbefassung soll wirklich im September erfolgen!

Dann würde man gleichzeitig auch mit einem Wahl-Malus für die nächsten Jahrzehnte leben müssen! Zumindest die Beamte/Beamtinnen die vom Allimentationsbruch Kenntnis genommen haben, werden diesen Hieb wohl nie vergessen und zu Lebzeiten keine SPD, Grünen oder FDP mehr wählen - also ich zumindest werde das so oder so nie wieder.  1-2% die dann für "immer" für alle Beteiligten weg sind. Aber womöglich ist das rein marketing-technisch noch der bessere Deal, wenn man bedenkt, wie empfindlich und neidisch unsere gesamte Gesellschaft hinsichtlich besser gestellten geworden ist. Andererseits, könnte man genauso Kalkül an den Tag legen, und das Problem der nächsten Regierung übergeben - ist dieser Abschluss mit Schrecken also vielleicht sogar zu loben (ich meine nicht den Inhalt)?

Ich hatte immer ein Bestreben danach soviel wie möglich abzuarbeiten, eigenständig Ideen für Arbeitsabläufe zu entwickeln usw. Das habe ich auch gemacht. Ich kann mir nichts vorwerfen. Jedoch verstehe ich immer mehr…darum geht es garnicht. Es geht nicht darum etwas zu verbessern oder besser zu machen. Es geht einfach nur darum sich selbst zu verkaufen, an sich selbst zu denken, die Taschen zu füllen und nur das nötigste machen wenn man es lange genug ausgesessen hat. Ich sehe es bei dem ein oder anderen Kollegen. Ich habe diesen Zeitpunkt verpasst. Daher….was interessiert es Scholz und konsorten was in 10 Jahren mit ihrer Partei ist. 🤷🏻‍♂️

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13855 am: 22.08.2024 16:04 »
@ Swen

Vielen Dank für Deine Beiträge in diesem Forum!!! Diese helfen mich zu briefen und auf Sachstand zubringen!!!

Im November 2023/Dezember 2023 wurde vom Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme vom Land Berlin zur Besoldung eingefordert (soweit ich mich erinnern kann). Damals war die Spekulation, dass mit einem Urteil ende 1Q/ Anfang 2Q gerechnet werden kann.

Kannst du dir vorstellen, welche Gründe es für die aktuelle Verzögerung geben könnte?!
Wurde in der Stellungnahme vom Land Berlin Dinge vorgebracht, die nochmal alles über den Haufen geworfen haben und man nachjustieren muss?! Nur so kann ich mir die Verzögerung erklären?!

Vielen Dank vorab für deine Antwort!

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13856 am: 22.08.2024 16:19 »
Liebe Forumsmitglieder,
lange habe ich hier nur still mitgelesen aber mit dem neuen Gesetzesentwurf vom 20.08.2024 ist das Fass nun wirklich übergelaufen, sodass auch ich einen Kommentar abgeben möchte.
Dieser Entwurf stellt bereits auf den ersten Blick keine angemessene Alimentation her. Aufgrund der bereits zahlreich erfolgten und mit Sicherheit noch kommenden Wortmeldungen, beschränke ich mich nur auf das in der Begründung des Gesetzesentwurfs (S. 62) aufgeführte Beispiel. Darin wird erst durch die Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens i.H.v. 6.456,00€ eine nach den Grundsätzen des BVerfG gebotene Mindestalimentation hergestellt (Mindestbesoldung lt. Begründung = 48.002,27€; Nettobesoldung im Beispiel = 48.370,16€). Allein die Begrifflichkeit der "Nettobesoldung" vor dem Wert 48.370,16€ ist falsch und fast schon eine Zumutung! In diesem Betrag wird zum einen das Kindergeld und zum anderen ein (fiktives) Partnereinkommen i.H.v. 6.456,00€ p.a. (538,00€ mtl) eingerechnet, sodass als kumulatives Ergebnis nicht "Besoldung" rauskommen kann. Im Übrigen verkennen die Ersteller diesen Entwurfs, dass im Falle dessen, wenn sich dieses Partnereinkommen aus sog. Lohnersatzleistungen zusammensetzt, dieses bei der Einkommensteuer noch dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ganz grob pauschaliert beträgt die Mehrbelastung aus dem Progressionsvorbehalt in etwa 10% der dem Progressionsvorbehalt unterwerfenden Leistungen (schließlich wurden die Steuerbelastungen der Bezügebezieher unter Zugrundelegung der Steuerklasse III ermittelt; hier also 10% aus 6.456,00€ = 645,60€). Diese Mehrsteuer ist in der Begründung nicht berücksichtigt und führt dazu, dass die bis dato noch spitz auf Knopf gerechnete Angemessenheit sich auf einmal in eine Unangemessenheit wandelt.

Es bleibt also zu hoffen, dass die Stellungnahmen der Verbände solche klaren Fälle aufgreifen und dem Gesetzgeber klar vor Augen führen, dass ein derartiges Gesetz keine angemessene Alimentation herstellen kann und darüber hinaus bei den Betroffenen nur für Unmut und im Hinblick auf den Fachkräftemangel nicht für eine Entspannung sorgt.
Hallo zusammen,

auch ich habe lange mitgelesen.

An dieser Stelle danke, dass der Umstand mit der Steuerklasse III erwähnt wird.

Was der Entwurf betreibt, ist Rosinenpicken:

Einerseits soll der Besoldungsempfänger die Steuerklasse III wählen. Was nur zulasten des Partners geht. Der muss in die Steuerklasse V. Diese ist unterjährig für das Individualeinkommen des Partners nachteilig. Fördert Abhängigkeit vom Besoldungsempfänger. Mit Gleichstellung nur bedingt vereinbar.

Andererseits soll dem Besoldungsempfänger ein fiktives Einkommen des Partners angerechnet werden. Wenn aber diesem Partner eine Einkommensquelle aus abhängiger Beschäftigung mit Steuerklasse V unterstellt wird, wieso sollte dieser es über sich ergehen lassen, in die unterjährig individuell ungünstige Steuerklasse V zu wechseln?

Ich verstehe, dass der Entwurf von einem Minijob ausgeht. Dieser ist ohne Lohnsteuerabzug. Dennoch muss der Partner dem Wechsel in die Steuerklasse V zustimmen. Wieso wird dem Besoldungsempfänger zugemutet, den Partner in diese unterjährig individuell ungünstige Steuerklasse V zu zwingen? Wieso wird Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften eine solche fiktive Abstimmungsprozedur zugemutet?

Im Übrigen: Gehen wir dann doch einmal von der weit überwiegenden Konstellation mit 2 Kindern aus: Mann und Frau. Soll nun der Mann, der als Referent eine Quasi-Offizierslaufbahn eingeschlagen hat, ernsthaft zu seiner Frau sagen: "Sorry, du gehst jetzt bitte arbeiten. In einem Minijob."

Es wird also unterstellt, dass der Referent aus dem höheren Dienst eine Ehefrau hat, die er in eine Tätigkeit für ungelernte Hilfskräfte drängen kann. Ethisch so ziemlich unterste Schublade. Und eben auch empirisch an der Lebenswirklichkeit vorbei. Denn Paare bilden sich nun einmal in der weit überwiegenden Zahl auf vergleichbarem Bildungsabschlussniveau.

Ich verstehe auch, dass das fiktive Partnereinkommen sozusagen ein Mindestwert ist. Aber: Wenn das fiktive Partnereinkommen höher ausfallen würde – was bei einer qualifizierten Nicht-Minijob-Tätigkeit der Fall wäre –, käme auch rechnerisch der Lohnsteuerabzug ins Spiel. Noch einmal: Wieso sollte der Partner des Besoldungsempfängers Verständnis dafür haben, seine Arbeitskraft in Steuerklasse V unter Wert zu verkaufen? In Einzelfällen mag das sinnvoll sein, beispielsweise um höhere Lohnersatzleistungen, bemessen nach dem Nettoeinkommen, zu erzielen. Aber für eine pauschale Fiktivbetrachtung ist es völlig absurd, von der Steuerklassenkombination III/V auszugehen.

Ob das Verfassen dieser Zeilen in Anbetracht der Qualität des Referentenentwurfs die Mühe wert ist, darf bezweifelt werden.

Herzliche Grüße

GeBeamter

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« Antwort #13857 am: 22.08.2024 16:33 »
Ein paar Seiten zurück interpretierte jemand die Begründung im Gesetzentwurf so, dass womöglich nach Gesetzeskraft ein Widerspruch einzureichen sei, da das BMI ja nur auf die Einrede der Verjährung und der Haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet. Habe ich das so korrekt verstanden? Ich hoffe die Interessensverbände kommunizieren das dann auch entsprechend.

Des Weiteren interessiert mich natürlich, wie der Dienstherr nach der jahrelangen Verschleppung der Thematik mit dem Steuerschaden im Zuge der Nachzahlungen umgehen will. In meinem Fall dürfte die - kleingerechnete - Nachzahlung aufgrund des langen Zeitraums dennoch fünfstellig werden und damit bis zu 20% des gemeinsamen Solds mit meiner Frau ausmachen. Das wird sich ja zwangsläufig auf die Bemessungszahl der Einkommensteuer auswirken und damit mehr Steuer kosten, als hätte man den erhöhten Sold über Jahr hinweg bekommen.

SwenTanortsch

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« Antwort #13858 am: 22.08.2024 16:35 »
@ Swen

Vielen Dank für Deine Beiträge in diesem Forum!!! Diese helfen mich zu briefen und auf Sachstand zubringen!!!

Im November 2023/Dezember 2023 wurde vom Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme vom Land Berlin zur Besoldung eingefordert (soweit ich mich erinnern kann). Damals war die Spekulation, dass mit einem Urteil ende 1Q/ Anfang 2Q gerechnet werden kann.

Kannst du dir vorstellen, welche Gründe es für die aktuelle Verzögerung geben könnte?!
Wurde in der Stellungnahme vom Land Berlin Dinge vorgebracht, die nochmal alles über den Haufen geworfen haben und man nachjustieren muss?! Nur so kann ich mir die Verzögerung erklären?!

Vielen Dank vorab für deine Antwort!

Es hat meines Wissens hinsichtlich der Berliner Vorlagen nicht nur eine, sondern mindestens zwei Gelegenheiten zur Stellungnahme gegeben; mit den nicht selten in Rechnung zu stellenden Verlängerungsfristen sollten diese - denke ich - nun zwischenzeitlich in Karlsruhe vorliegen. Je nachdem, wie weit der Berichterstatter im Herbst letzten Jahres in seiner Erarbeitung vorangeschritten war und seitdem weiter vorangeschritten ist, dürften sich die Entscheidungen noch weiter hinziehen. Wenn es im Herbst zu den Entscheidungen kommen sollte, wäre das m.E. erfreulich. Für wahrscheinlich(er) erachte ich, dass die Entscheidungen im Verlauf des Winters vorliegen werden - aber belastbare Informationen aus Karlsruhe wird man zum Datum einer Entscheidung erst dann bekommen, wenn deren Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht. Mit etwas Glück ist man dort auch schon weiter vorangeschritten, als ich das vermute.

Zugleich kenne ich das, was vonseiten des Senats von Berlin hervorgebracht worden ist, nicht - da er aber alles, was er für notwendig erachtet hat, noch während der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren gesagt hat und die ggf. in Stellungnahmen vollzogene Veränderung grundlegender Ansichten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein unzulässiges Nachschieben von Gründen zu betrachten wäre, sollte das, was er in einer Stellungnahme vorgebracht haben kann oder wird, weitgehend überschaubar bleiben, vermute ich. Eine größere Wirkung auf die anstehenden Entscheidungen kann ich mir in Anbetracht der jeweils spezifischen sachlichen Qualität senatorischer Aussagen aus Berlin der Vergangenheit kaum vorstellen, um es mal so auszudrücken.

bebolus

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« Antwort #13859 am: 22.08.2024 16:36 »
Ich frage mich wann das fiktive Partnereinkommen für die letzten Jahre nachgezahlt wird..