Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904966 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13860 am: 22.08.2024 16:43 »
Zum Thema Politik (Beamtenjeff, Hummel und haloeris):

Da es in allen Besoldungskreisen das Problem mit der Unteralimentation gibt, ist es in allen Bundeskreisen so, dass die jeweilige Regierung versucht, möglichst massiv auf die Bremse zu treten und möglichst spät und möglichst centgenau nur die Verbesserungen an Ihre Beamten weiterzugeben, die sie gerade noch so irgendwie durch wilde Rechnerei rechtfertigen kann.

Auf der anderen Seite rügt die Opposition in allen Besoldungskreisen genau diese Vorgehensweise, weil sie der Meinung ist, dass alles klar wäre und natürlich den Beamten deutlich mehr Geld zustehe.

Erschreckenderweise ist die Sichtweise der Parteikollegen aus einem anderen Bundesland allerdings immer genau gegenteilig, wenn sich diese Partei statt in der Opposition dort in der Regierungsverantwortung befindet und umgekehrt. Die Idee, dass bei einem Regierungswechsel alles anders aussieht, ist daher definitiv eine Wunschvorstellung. Es sind in den 16 Besoldungskreisen fast alle Parteien mal in der Opposition und mal in der Verantwortung. Wenn man die Argumente der jeweiligen Politiker gegeneinander hält, geht es nicht danach, welcher Partei derjenige angehört, sondern eher danach, ob sich der Politiker in seinem Zuständigkeitsbereich in Regierungsverantwortung befindet oder in der Opposition ist.

Rein fiskalisch ist das auch aus Sicht eines Politikers in Teilen nachvollziehbar, da Mehrausgaben für die Beschäftigten bei einem idealerweise ausgeglichenen Haushalt an anderer Stelle wieder eingespart werden müssten. Die jeweiligen Lobbyisten gingen dann auf die Barrikaden, wenn genau dort gekürzt würde. Ich erinnere da nur an die Bauernproteste wegen der Kürzung der Dieselsubventionen. Da der einzig seriöse Lobbyist der Beamten das BVerfG zu sein scheint, reicht das wohl nicht, sich derzeit politisch durchzusetzen. Auch will wohl die sehr wackelige Zweckgemeinschaft der Ampel das zarte Pflänzchen der Einigung über den Haushalt durch zu hohe Ausgaben beim Personaletat des Bundes nicht wieder aufs Spiel setzen. Und wenn das BVerfG das nächstes Jahr anders sieht, gibt es halt einen Nachtragshaushalt mit neuen Schulden, weil das ja wirklich niemand (außer Swen) hätte vorhersehen können.

Die FDP geht da einen anderen Weg. Laut dem Fraktionschef Christian Dürr ist das Bürgergeld etwa 14 bis 20 EUR zu hoch. Wenn man also das Bürgergeld kürzen würde, hätte man zusätzlichen Spielraum durch Kürzung des Sozialetats und das Delta zu einer amtsangemessenen Besoldung wäre auch nicht mehr so hoch.

So komisch es klingen mag: Soweit ich es verstanden habe, scheint sich die SPD und allen voran Olaf sowohl gegen die Kürzung des Bürgergeldes ausgesprochen zu haben als auch für eine möglichst zügige Umsetzung der sehr kleinen Verbesserung für Bundesbeamte eingesetzt zu haben.

Ein kleiner (erster) Schritt für die Beamten, ein großer Schritt für die Ampel.

Fortsetzung folgt ...

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13861 am: 22.08.2024 16:45 »
zum Steuerschaden gibt es mittlerweile verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung, kann es aber gerade nicht finden

Der Obelix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13862 am: 22.08.2024 16:47 »
Zum Thema Abstandsgebot im Entwurf:

Der zur Gewährleistung einer verfassungsmäßigen Besoldung im Bund verfolgte Lösungs-
ansatz dieses Gesetzentwurfs, in der Besoldungsgruppe A 4 einen AEZ zu zahlen, der auf
die bislang durch das Grundgehalt und die gewährten Familienzuschläge nicht gedeckten
Bedarfe der verfassungsrechtlich mit zu berücksichtigenden Familienangehörigen der oder
des Besoldungsberechtigten (insbesondere die ersten beiden Kinder) abgestimmt ist und
der mit steigender Besoldungsgruppe um einen festgelegten Abschmelzbetrag abge-
schmolzen wird, tangiert dagegen nicht das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgrup-
pen. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellt das Abstandsgebot sicher, dass
durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kri-
terien wie den Dienstrang die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der
Ämter abgestuft sind (u. a. BVerfGE 139, 64, 118 Rn. 111; 140, 240, 284 f. Rn. 90; 150,
169, 183 f. Rn. 34). Daher nimmt das BVerfG die Überprüfung des Abstandsgebots anhand
des Grundgehaltes zuzüglich eventuell zustehender Amtszulagen vor. Siehe hierzu vor al-
lem in den Beschlüssen des BVerfG vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1, 63 Rn. 140) und
vom 28. November 2018 (BVerfGE 150, 169, 190 Rn. 52 bis 55). Sowohl durch den Verweis
in dem vorgenannten Beschluss vom 4. Mai 2020 auf die im Verfahrensgang angestellten
Berechnungen des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom
12. Oktober 2016 – 4 B 37.12, Rn. 107 und 108) als auch in den eigenen Berechnungen in
dem vorgenannten Beschluss vom 28. November 2018 zeigt das BVerfG, dass es die Wah-
rung des Abstandsgebots ohne die Berücksichtigung familienbezogener Besoldungsbe-
standteile prüft. Dies ist sachgerecht, da etwa gezahlte familienbezogene Leistungen ge-
rade nicht innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien unterliegen. Der Dienst-
herr hat keinen Einfluss darauf, ob eine Besoldungsberechtigte oder ein Besoldungsbe-
rechtigter eine Ehe schließt bzw. Kinder hat.


Da habe ich eine deutlich andere Auffassung.....Wie seht ihr das?

HochlebederVorgang

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lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13864 am: 22.08.2024 16:52 »
Ein paar Seiten zurück interpretierte jemand die Begründung im Gesetzentwurf so, dass womöglich nach Gesetzeskraft ein Widerspruch einzureichen sei, da das BMI ja nur auf die Einrede der Verjährung und der Haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet. Habe ich das so korrekt verstanden? Ich hoffe die Interessensverbände kommunizieren das dann auch entsprechend.

Des Weiteren interessiert mich natürlich, wie der Dienstherr nach der jahrelangen Verschleppung der Thematik mit dem Steuerschaden im Zuge der Nachzahlungen umgehen will. In meinem Fall dürfte die - kleingerechnete - Nachzahlung aufgrund des langen Zeitraums dennoch fünfstellig werden und damit bis zu 20% des gemeinsamen Solds mit meiner Frau ausmachen. Das wird sich ja zwangsläufig auf die Bemessungszahl der Einkommensteuer auswirken und damit mehr Steuer kosten, als hätte man den erhöhten Sold über Jahr hinweg bekommen.

Wenn mehrere Steuerjahre betroffen sind, wird die sog. Fünftelregelung angewendet, die ein wenig Milderung bringt. Sollte man trotzdem noch steuerliche Nachteile haben, gegenüber einer Auszahlung im betreffenden Steuerjahr, kann man diesen vom Dienstherr nachfordern. Dazu kann man auch die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen und auch diese Kosten nachfordern. Ich würde es so machen, wenn ich eine Nachzahlung bekommen würde, und irgendwann werde ich eine bekommen.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13865 am: 22.08.2024 18:28 »
Ich frage mich wann das fiktive Partnereinkommen für die letzten Jahre nachgezahlt wird..

Du gehst die Sache falsch an.

Das fiktive Partnereinkommen kann als Werbungskosten abgesetzt werden.

§ 9 Einkommensteuergesetz

(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.


Da durch das fiktive Partnereinkommen deine Einnahmen um den selbigen Betrag sinken, kann es in meinen Augen nichts anderes als Werbungskosten sein.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13866 am: 22.08.2024 18:31 »
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/NJRE001553447

Steuerschaden bei Nachzahlungen

Wenn festgestellt wird, dass Netto eine Summe von 30.000€ gefehlt hat die letzten Jahre, dann muss dieser Betrag auch Netto ausgezahlt werden. Die 30.000€ müssen somit steuerfrei ausgezahlt werden.

Würde diese Summe der Steuer unterliegen, so bekäme man weniger als 30.000€ Netto. Dies würde dazu führen, dass das Mindestabstandsgebot nicht eingehalten wurde.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13867 am: 22.08.2024 18:43 »
Ich frage mich wann das fiktive Partnereinkommen für die letzten Jahre nachgezahlt wird..

Du gehst die Sache falsch an.

Das fiktive Partnereinkommen kann als Werbungskosten abgesetzt werden.

§ 9 Einkommensteuergesetz

(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.


Da durch das fiktive Partnereinkommen deine Einnahmen um den selbigen Betrag sinken, kann es in meinen Augen nichts anderes als Werbungskosten sein.

Also eine Art steuerlicher Freibetrag..?

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13868 am: 22.08.2024 18:51 »
Ich frage mich wann das fiktive Partnereinkommen für die letzten Jahre nachgezahlt wird..

Du gehst die Sache falsch an.

Das fiktive Partnereinkommen kann als Werbungskosten abgesetzt werden.

§ 9 Einkommensteuergesetz

(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.


Da durch das fiktive Partnereinkommen deine Einnahmen um den selbigen Betrag sinken, kann es in meinen Augen nichts anderes als Werbungskosten sein.

Also eine Art steuerlicher Freibetrag..?

Ich dachte die Steuerklassen 3 & 5 sollen abgeschafft werden?         
Ach ne, das kommt ja erst 2030.....

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13869 am: 22.08.2024 19:31 »
Ich frage mich wann das fiktive Partnereinkommen für die letzten Jahre nachgezahlt wird..

Du gehst die Sache falsch an.

Das fiktive Partnereinkommen kann als Werbungskosten abgesetzt werden.

§ 9 Einkommensteuergesetz

(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.


Da durch das fiktive Partnereinkommen deine Einnahmen um den selbigen Betrag sinken, kann es in meinen Augen nichts anderes als Werbungskosten sein.

Also eine Art steuerlicher Freibetrag..?

Ich dachte die Steuerklassen 3 & 5 sollen abgeschafft werden?         
Ach ne, das kommt ja erst 2030.....

Wirklich interessante Idee... Ob das Finanzamt das akzeptieren würde?

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13870 am: 22.08.2024 19:50 »
Aus Sicht der Regierung kann ich diesen Entwurf schon nachvollziehen. Der positive Aspekt scheint mir, dass ganz klar festgestellt wurde und dieses auch konkret dokumentiert ist, dass eine amtsangemessene Alimentation bis hin zu A 11 nicht gegeben ist. Sollte nun in einem Rechtskreis durch das BVerfG festgestellt werden, dass diese Art von Weiterentwicklung der Besoldung verfassungswidrig ist, besteht Handlungszwang zur Anhebung aller Besoldungsgruppen und zwar um den Betrag von ca. 520 Euro im Monat. Da dieses Schicksal der nächsten Regierung droht, ist es doch nachvollziehbar, es auf später zu verschieben. Wir müssen nur weiterhin unsere Ansprüche einfordern.

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13871 am: 22.08.2024 20:06 »
@obelix
Die Begründung im Entwurf ist natürlich alles andere als schlüssig. Es ist schon paradox, dass einerseits behauptet wird, der aez tangiere das Abstandsgebot nicht, während die Berechnung der Abschmelzung unter zugrundelegung der (falsch interpretierten) Rechtsprechung des BVerfG erfolgt ("maximal zulässige Abschmelzung").

Der Verweis auf die bisherige Prüfung der Einhaltung des Abstandsgebots ist auch fehl am Platz. Es gab damals ganz einfach keine amtsabhängigen Familienzuschläge. Wie hätte man sie denn in die Prüfung einbeziehen sollen?

Es wird von vorne bis hinten nur geblendet, vernebelt und bewusst falsch interpretiert.

bebolus

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« Antwort #13872 am: 22.08.2024 20:49 »
Welche Reaktion hat beim Lesen des Entwurfs eigentlich ein Richter am BVerfG..? Eher Tränen vor Lachen, Respekt vor dem Einfallsreichtum der Regierung, Bluthochdruck..?

bebolus

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« Antwort #13873 am: 22.08.2024 21:30 »





Passt gerade so schön..

Bastel

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« Antwort #13874 am: 22.08.2024 22:06 »
Jetzt mal ganz dumm gefragt, was wissen wir bereits über das Doppelverdienermodell? Ich kann mir unmöglich vorstellen, dass man mit stetig größer werdendem Fachkräftemangel Partnern und Partnerinnen das "Nichts-Tun" so schmackhaft machen möchte - das würde doch nicht gut gehen?! Hängt natürlich davon ab, wie sehr die Nicht-Beschäftigung Einfluss auf die Besoldung hat.

In Bayern kann deine Frau im Koma liegen, trotzdem bringt sie fiktiv 20k im Jahr :D