Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855227 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13875 am: 22.08.2024 22:23 »
Nun weiss ich warum das Kiffen legalisiert wurde. Zum einen kann man sich nur bekifft sowas ausgedacht haben wie diesen Entwurf zum anderen ist dieser von den betrogen betroffenen Beamten nur bekifft zu ertragen. Lediglich die Menge die man für den Eigenbedarf haben darf reicht nicht aus um das zu ertragen.

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13876 am: 23.08.2024 00:26 »
Eine Frage zu möglichen Nachzahlungen 2017 bis 2019. Hier wird nur auf einen statthaften Widerspruch abgestellt. Ich würde es so interpretieren, dass es ausreichend wäre, jetzt noch WIS für diese Jahre einzureichen,  soweit man mehr als 3 Kinder hat. Die Statthaftigkeit ist ja ein Bestandteil der Zulässigkeit. Dir Frist wird separat geprüft, oder seht ihr es anders?

Wie könnte denn ein solcher Widerspruch aussehen? Mich ärgert es ungemein, dass man einerseits eingesteht zu wenig gezahlt zu haben, aber es nur bei denen korrigiert, die Widerspruch eingelegt haben.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13877 am: 23.08.2024 06:24 »
In Bayern kann deine Frau im Koma liegen, trotzdem bringt sie fiktiv 20k im Jahr :D
Und trotzdem bekommt ein Beamter ab 01.02. ein gutes Stück mehr, erst recht da für den alten Familienzuschlag ein Bestandsschutz besteht.

Somit hätte ich in Bayern ab 01.02. mit Wohngeldstufe IV und zwei Kinder sogar mehr Geld als ich nach dem alten Entwurf des Bundes hatte.
Also trotz 20.000 € fiktiven Partnereinkommens in Bayern hab ich beim Bund über 600€ weniger Monat.

Zum Vergleich
3.879,24 GG
317,66 FZ II
146,38 FZ zweites Kind.
4.342€

Bayern
3828 ab 01.02.205
508,84 AEZ zwei Kinder
27,25 Erhöhungsbeitrag zweites Kind.
200 Sonderzahlung.
400 Familienzuschlag alt
rund 4.963
« Last Edit: 23.08.2024 06:39 von Alexander79 »

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13878 am: 23.08.2024 08:22 »
Jetzt mal ganz dumm gefragt, was wissen wir bereits über das Doppelverdienermodell? Ich kann mir unmöglich vorstellen, dass man mit stetig größer werdendem Fachkräftemangel Partnern und Partnerinnen das "Nichts-Tun" so schmackhaft machen möchte - das würde doch nicht gut gehen?! Hängt natürlich davon ab, wie sehr die Nicht-Beschäftigung Einfluss auf die Besoldung hat.

In Bayern kann deine Frau im Koma liegen, trotzdem bringt sie fiktiv 20k im Jahr :D

Wie verhält es sich in Bayern mit einem Single oder Geschiedenen und meintetwegen auch Verwitweten, bei dem offensichtlich niemand zu einem zweiten Einkommen beiträgt / beitragen könnte?

Laut Entwurf scheut unser Besolder die Grundbesoldung ja wie der Teufel das Weihwasser und alles was zu einer monetären Steigerung führen könnte wird mittels dieses AEV realisiert.

Dann bliebe nur noch der Antrag, um dieses "Fehl" auszugleichen, so wie es Hamburg praktiziert?

Max

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13879 am: 23.08.2024 08:24 »
Angenommen der Entwurf wird ohne substanzielle Verbesserungen zu Gesetz, wie geht es dann weiter?

Ist die Sache damit für alle abgeschlossen die keinen Widerspruch eingelegt haben?
Wenn man Widerspruch eingelegt hatte,  wird diesem dann mit Verweis auf die neue Gesetzgebung abgeholfen und man ist dann direkt gezwungen Klage einzureichen?

Oder geht ihr davon aus,  dass das BVerfG mit der Entscheidung anhängiger Besoldungs-Verfahren und weiteren  Konkretisierungen der Verabschiedung dieses Gesetzes zuvor kommt und der Gesetzgeber das als Anlass sieht,  nochmal nachzubessern?

Wenn man Widersprüche eingelegt hat und erst jetzt eine Rechtsschutzversicherung abschließt, besteht dann Deckung für eine Klage,  oder wäre das ausgeschlossen?

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13880 am: 23.08.2024 08:35 »
Ist die Sache damit für alle abgeschlossen die keinen Widerspruch eingelegt haben?
Nein, normal sollte es durchaus möglich sein, rückwirkend bis 2021 Widerspruch einzulegen.
Da da das BMI ja explizit auf die haushaltnahe Geltendmachung verzichtet hat, somit sollten die regulären gesetzlichen Verjährungsfristen gelten.

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13881 am: 23.08.2024 08:45 »
Meint ihr der Berichterstatter Dr. Maidowski vom Bundesverfassungsgericht gerät wegen dem Entwurf nun unter Druck endlich mal zum Abschluss zu kommen bzw. vielleicht wird auch Dr. König ihn zum Abschluß hinschieben um diesen wilden Westen in der Besoldungslandschaft endlich zu beenden.

Seit ca. August 2023 schau ich jeden Freitag pünktlich um 9:30Uhr auf die Homepage vom Bundesverfassungsgericht wie der Wochenausblick aussieht - und hoff jedesmal das die Besoldungsverfahren aufgeführt werden. Glaub die letzten 3 Wochen war jeweils kein Verfahren angekündigt (vermutlich die Sommerpause). Ich hoffe die Richter haben genug Kraft getankt um endlich eine Entscheidung zu treffen!


Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13882 am: 23.08.2024 08:50 »


Wenn man Widersprüche eingelegt hat und erst jetzt eine Rechtsschutzversicherung abschließt, besteht dann Deckung für eine Klage,  oder wäre das ausgeschlossen?

Das kommt auf den jeweiligen Versicherungsvertrag an. Kann also von Gesellschaft zu Gesellschaft und von Tarif zu Tarif unterschiedlich sein.
Zu beachten ist aber, dass RSVen so oder so oft kein Allheilmittel sind. Gerade vor kurzem wieder selbst in anderem Kontext erlebt. Ich habe zwar eine richtig gute RSV. Aber regelmäßig übernimmt auch eine solche nur die Kosten des Anwalts nach Gebührenrecht. Anwälte (vor allem, die, die richtig gut und erfolgversprechend arbeiten) werden aber im Mandantengespräch auf eine sogen. Honorarvereinbarung pochen. Sprich, sie werden, da die Gebührenordnung keinen hinreichenden "Gewinn" verspricht, eine darüber hinausgehende Vergütung (Pauschal oder auf Stundenbasis) verlangen. Die RSV wird aber nur die "regulären" Honorarkosten abdecken und der ggf. richtig dicke Brocken aus der Honorarvereinbarung bleibt dann Privatvergnügen. (Und selbst wenn man den Fall am Ende gewinnt, und also der Gegner die Kosten tragen muss, kann man ihm die Kosten der zusätzlichen Honorarvereinbarung nicht in Rechnung stellen.)

Lonks

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13883 am: 23.08.2024 09:11 »
Zitat von: Nautiker1970
Das kommt auf den jeweiligen Versicherungsvertrag an. Kann also von Gesellschaft zu Gesellschaft und von Tarif zu Tarif unterschiedlich sein.
Zu beachten ist aber, dass RSVen so oder so oft kein Allheilmittel sind. Gerade vor kurzem wieder selbst in anderem Kontext erlebt. Ich habe zwar eine richtig gute RSV. Aber regelmäßig übernimmt auch eine solche nur die Kosten des Anwalts nach Gebührenrecht.

Viele RSV haben Klagen und Verfahren vor dem BVerfG explizit von der Kostendeckung ausgenommen. Bevor man die Klage blindlinks angeht sollte man seine Versicherungsbedingungen und Ausschlüsse nochmal genau prüfen.

Zitat von: bebolus
Das fiktive Partnereinkommen kann als Werbungskosten abgesetzt werden.

§ 9 Einkommensteuergesetz
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Da durch das fiktive Partnereinkommen deine Einnahmen um den selbigen Betrag sinken, kann es in meinen Augen nichts anderes als Werbungskosten sein.

Da gehe ich lieber den Weg von bebolus. Charmante Lösung (die zwar kein Bestand haben wird, aber versuchen kann man's trotzdem!).
Langsam ist aber auch mal gut...

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13884 am: 23.08.2024 09:17 »

Viele RSV haben Klagen und Verfahren vor dem BVerfG explizit von der Kostendeckung ausgenommen. Bevor man die Klage blindlinks angeht sollte man seine Versicherungsbedingungen und Ausschlüsse nochmal genau prüfen.


Grdsl. sicher ein wichtiger Hinweis. Allerdings, bei den Klagen über die wir hier dann perspektivisch sprechen, handelt es sich erstmal nicht um solche vor dem BVerfG, sondern vor den Verwaltungsgerichten.

Max

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13885 am: 23.08.2024 09:24 »
Ich schätze das Ziel wäre nicht sich selbst durch die Instanzen zu kämpfen sondern erstmal nur zu verhindern,  dass etwaige Ansprüche verfallen und das Verfahren ebenfalls auszusetzen. Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

Lonks

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« Antwort #13886 am: 23.08.2024 09:27 »

Viele RSV haben Klagen und Verfahren vor dem BVerfG explizit von der Kostendeckung ausgenommen. Bevor man die Klage blindlinks angeht sollte man seine Versicherungsbedingungen und Ausschlüsse nochmal genau prüfen.


Grdsl. sicher ein wichtiger Hinweis. Allerdings, bei den Klagen über die wir hier dann perspektivisch sprechen, handelt es sich erstmal nicht um solche vor dem BVerfG, sondern vor den Verwaltungsgerichten.

Das stimmt; nur entschuldige meinen Pessimismus, aber ich sehe die eventuellen Klagevorhaben (die ich natürlich ebenso habe) doch mit derartiger Skepsis, dass wir am Ende womöglich auf den Kosten sitzenbleiben, wenn eben ein Verwaltungsgericht und ggf. schlussendlich das Bundesverwaltungsgericht (wenn das denn kostentechnisch abgedeckt wird - müsste ich prüfen), keine zufriedenstellende Entscheidung treffen wird. Faktisch und final würde das dann vom BVerfG entschieden werden müssen, da der Dienstherr bei (womöglichen) Nachzahlungen von 400€+ im Monat garantiert ebenso alles bis zum letzten Atemzug anfechten wird.

Ich schätze das Ziel wäre nicht sich selbst durch die Instanzen zu kämpfen sondern erstmal nur zu verhindern,  dass etwaige Ansprüche verfallen und das Verfahren ebenfalls auszusetzen. Oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

Da genügt ja der bloße Widerspruch, den man - um paranoide Gedanken zu beruhigen - jährlich stellen kann. Dieser wird dann ruhend gestellt und erst mit Verabschiedung/Verkündung des BBVAngG beschieden, was dann wiederum den Widerspruch bzw. Klageweg ermöglichen sollte. ahS wird das aber in den nächsten zwei Monaten passieren (können). Es wird sich faktisch irgendjemand durch die Instanzen kämpfen müssen, da sowas wie US-Sammelklagen bei uns (mWn) nicht vorgesehen oder gar möglich sind.
Langsam ist aber auch mal gut...

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13887 am: 23.08.2024 09:47 »

handelt es sich erstmal nicht um solche vor dem BVerfG, sondern vor den Verwaltungsgerichten.

 Es wird sich faktisch irgendjemand durch die Instanzen kämpfen müssen, da sowas wie US-Sammelklagen bei uns (mWn) nicht vorgesehen oder gar möglich sind.

In Bayern ist man da schon ein wenig weiter. Es gibt die Möglichkeit Klage einzureichen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Man muss dann die Gerichtsgebühren von ca. 450 € bezahlen und in den meisten Fällen wird das Verfahren ruhend gestellt. Die Gerichtsgebühren sind Werbungskosten. Die Klage muss nicht besonders ausgearbeitet sein. Je Verwaltungsgericht werden nur einige Verfahren verhandelt und dann wahrscheinlich dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Ich nehme an, dass die Verwaltungsgerichte die am besten ausgearbeiteten Klagen, z.B. von Verbänden aussuchen werden. Die Gerichtsgebühr bekommt man bei einem Obsiegen erstattet. Näheres kann man bei den Landesbeamten nachlesen.

Zerot

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« Antwort #13888 am: 23.08.2024 09:49 »
Nächste Woche werden 3 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zum Abschluss gebracht :) Sommerpause scheint vorbei zu sein… jetzt geben Sie Vollgas ;D

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13889 am: 23.08.2024 10:01 »

Viele RSV haben Klagen und Verfahren vor dem BVerfG explizit von der Kostendeckung ausgenommen. Bevor man die Klage blindlinks angeht sollte man seine Versicherungsbedingungen und Ausschlüsse nochmal genau prüfen.


Grdsl. sicher ein wichtiger Hinweis. Allerdings, bei den Klagen über die wir hier dann perspektivisch sprechen, handelt es sich erstmal nicht um solche vor dem BVerfG, sondern vor den Verwaltungsgerichten.

Das stimmt; nur entschuldige meinen Pessimismus, aber ich sehe die eventuellen Klagevorhaben (die ich natürlich ebenso habe) doch mit derartiger Skepsis, dass wir am Ende womöglich auf den Kosten sitzenbleiben, wenn eben ein Verwaltungsgericht und ggf. schlussendlich das Bundesverwaltungsgericht (wenn das denn kostentechnisch abgedeckt wird - müsste ich prüfen), keine zufriedenstellende Entscheidung treffen wird. Faktisch und final würde das dann vom BVerfG entschieden werden müssen, da der Dienstherr bei (womöglichen) Nachzahlungen von 400€+ im Monat garantiert ebenso alles bis zum letzten Atemzug anfechten wird.


Alles richtig, was Du schreibst. Gleichwohl wäre es aber doch so, dass man - die Deckung für den Fall vor den Verwaltungsgerichten über alle Instanzen hinweg unterstellt - am Ende ein "kostenlos" erstrittenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hätte. Und ob man zum fraglichen Zeitpunkt, wenn dieses negativ ausfällt, vor das BVerfG ziehen will, kann man ja dann gesondert entscheiden. Im Übrigen könnte ich mir gut vorstellen, dass es auf dem Weg durch die VG-Instanzen irgendwann einen Vorlagebeschluss zum BVerfG gibt oder das jeweilige eigene Verfahren ausgesetzt wird, weil das VG den Ausgang eines anderweitigen Verfahrens abwarten will. In all diesen Fällen käme man dann nicht in die Verlegenheit, sich Gedanken darüber machen zu müssen, ob die eigene RSV auch Streitigkeiten vor dem BVerfG abdeckt, denn diese würden dann ja, wenn man so will nur "indirekt" und mithin also nicht kostenpflichtig von dem jeweiligen VG-Kläger geführt.