Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4032450 times)

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13935 am: 24.08.2024 15:55 »
Ich habs noch gesagt, wir alle wünschen uns noch den Original-AEZ zurück... Schlag ins Gesicht wirklich für alle Bundesbeamten und ihre Familien, vor allem für die Familien. Der Entwurf wird zwar ziemlich sicher nicht mehr als Gesetz beschlossen aber wenn man so einen offensichtlich rechtswidrigen Sondermüll überhaupt in die Welt setzt... Intrinsische Motivation ist das einzige was einen trägt. Aber jedes gebrochene Versprechen (hallo 41 Stunden Woche) und jede vorsätzliche Sparrunde unter Missachtung der Verfassung erodieren diese Basis.

Warum sollte der Entwurf nicht mehr als Gesetz beschlossen werden?

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13936 am: 24.08.2024 16:07 »
Eigentlich erstreckt sich die Blase auf alle Arbeitnehmer. Wenn das bei uns schon nicht passt, passt das bei einem Malermeister in Bezug auf Bürgergeld schonmal gar nicht. Und ich würde den mangelnden Wohnraum als Hauptursache anführen. Wenn aber lieber Lastenräder subventioniert werden, anstatt Wohnraum zu schaffen, dann sieht man wo die Prioritäten liegen.

So ist es. Wenn in den Köpfen der Arbeitnehmerschaft ankommen würde, dass ca. 90% wenn überhaupt nur knapp über dem Bürgergeld liegen, da nicht nur die Beamten sondern alle netto 25% zu wenig haben, dann würde endlich was passieren. Vielleicht aber auch nicht, da der deutsche Michel sich ja seit 60 Jahren über den Tisch ziehen lässt.

Stimmt, in München kann die 4-köpfige Familie bis zu einem Bruttoeinkommen von knapp 5.000 € Wohngeld beantragen, sagt die Stiftung Warentest.
https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/wohngeld-so-sichern-sie-sich-bis-zu-4500-euro-pro-jahr-kolumne-a-f87d907f-7845-44aa-b336-214c98577101

haloeris

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13937 am: 24.08.2024 20:52 »
...Der Entwurf wird zwar ziemlich sicher nicht mehr als Gesetz beschlossen aber wenn man so einen offensichtlich rechtswidrigen Sondermüll überhaupt in die Welt setzt... Intrinsische Motivation ist das einzige was einen trägt. ..

Gerade wenn 99% der Betroffenen etwas richtig schlecht finden, dann findet unsere Ampel das doch gerade dann Mega. Das Ding wird durchgewunken. 1:1

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13938 am: 24.08.2024 21:49 »
Ich habs noch gesagt, wir alle wünschen uns noch den Original-AEZ zurück... Schlag ins Gesicht wirklich für alle Bundesbeamten und ihre Familien, vor allem für die Familien. Der Entwurf wird zwar ziemlich sicher nicht mehr als Gesetz beschlossen aber wenn man so einen offensichtlich rechtswidrigen Sondermüll überhaupt in die Welt setzt... Intrinsische Motivation ist das einzige was einen trägt. Aber jedes gebrochene Versprechen (hallo 41 Stunden Woche) und jede vorsätzliche Sparrunde unter Missachtung der Verfassung erodieren diese Basis.

Warum sollte der Entwurf nicht mehr als Gesetz beschlossen werden?
Ist nur meine Vermutung aber auch wenn wir Bundesbeamten nicht die ganz große Wählergruppe sind, wieso sollte sich die Ampel kurz vor der Wahl noch unbeliebter machen? Die letzten Entwürfe sind ja auch am Ende nicht durchgekommen. Gut, die waren zu teuer was bei dem fast nicht sein kann, trotzdem... Ist halt mein Bauchgefühl.

Dorfkind12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13939 am: 25.08.2024 00:12 »
Eine Frage in die Runde, ich bin mir leider nicht mehr ganz sicher (zu viele Infos die letzten Tage 😁), aber gibt es nicht zu diesem  „fiktivem Partnereinkommen“ in einem Bundesland ein Urteil eines VG oder sogar durch das BVerfGE, das dieses als rechtswidrig abgeurteilt hatte??

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13940 am: 25.08.2024 01:56 »
Eine Frage in die Runde, ich bin mir leider nicht mehr ganz sicher (zu viele Infos die letzten Tage 😁), aber gibt es nicht zu diesem  „fiktivem Partnereinkommen“ in einem Bundesland ein Urteil eines VG oder sogar durch das BVerfGE, das dieses als rechtswidrig abgeurteilt hatte??

Soweit ich weiß gibt es bisher noch kein Urteil zum fiktiven Partnereinkommen.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13941 am: 25.08.2024 02:04 »

Nur eine Aussage von einem ehemaligen BVerfG Richter:

NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?

Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/

Die Aussage ist jedenfalls Hinweis genug, dass das BVerfG mit der Regelung nicht ganz einverstanden sein könnte.

Neuromancer

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« Antwort #13942 am: 25.08.2024 06:49 »

Nur eine Aussage von einem ehemaligen BVerfG Richter:

NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?

Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/

Die Aussage ist jedenfalls Hinweis genug, dass das BVerfG mit der Regelung nicht ganz einverstanden sein könnte.

Man kann doch davon ausgehen dass all die für den Entwurf verantwortlich sind wissen, dass das im Grundgesetz   verankert ist ? Man würde doch kein Entwurf veröffentlich der gegen das Grundgesetz verstößt.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13943 am: 25.08.2024 08:00 »
@ Neuromancer, bist Du naiv oder ein Troll? Die Besoldungsgesetzgeber haben ALLE sehendes Auges verfassungswidrig Besoldungsgesetze verabschiedet, bzw. der Bund steht kurz davor, ein solches zu verabschieden.

Neuromancer

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« Antwort #13944 am: 25.08.2024 08:35 »
@ Neuromancer, bist Du naiv oder ein Troll? Die Besoldungsgesetzgeber haben ALLE sehendes Auges verfassungswidrig Besoldungsgesetze verabschiedet, bzw. der Bund steht kurz davor, ein solches zu verabschieden.

Bin recht neu in der Thematik und seit zwei Monaten im öD mit Aussicht auf einer Verbeamtung, somit wirkt mein Beitrag naiv/trollig.

Nichtsdestotrotz kann das ja eig nicht sein ^^

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13945 am: 25.08.2024 08:44 »
Dann musst du schnell viel lernen, um im öD nicht unglücklich zu werden.
@ Neuromancer, bist Du naiv oder ein Troll? Die Besoldungsgesetzgeber haben ALLE sehendes Auges verfassungswidrig Besoldungsgesetze verabschiedet, bzw. der Bund steht kurz davor, ein solches zu verabschieden.

Bin recht neu in der Thematik und seit zwei Monaten im öD mit Aussicht auf einer Verbeamtung, somit wirkt mein Beitrag naiv/trollig.

Nichtsdestotrotz kann das ja eig nicht sein ^^

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13946 am: 25.08.2024 08:53 »

Bin recht neu in der Thematik und seit zwei Monaten im öD mit Aussicht auf einer Verbeamtung, somit wirkt mein Beitrag naiv/trollig.

Nichtsdestotrotz kann das ja eig nicht sein ^^

Natürlich kann das nicht sein, dass (vermeintlich) verfassungswidrige Gesetze entworfen oder sogar verabschiedet werden. Kommt aber sehr regelmäßig vor, weil finanzieller, politischer oder ideologischer Druck dafür sorgen. Verfassungswidrig kann auch sein, notwendige Gesetze zu verschleppen. Das gab es in der Vergangenheit ebenfalls. Auch die Opposition fordert regelmäßig verfassungswidrige Korrekturen an Gesetzen ein (z.B. beim Asylrecht). Das ist also kein Unicum der jetzigen Regierung und häufig auch wahrgenommer Wille der Bevölkerung.
Zurück zur Beamtenbesoldung. Hier ist klar erkennbar in allen Rechtskreisen die Haushaltslage ausschlaggebend für derlei Experimente und Verrenkungen. Der Besoldungsgesetzgeber im Bund sieht sich in seinem Selbstverständnis damit auch erst Mal im Recht, denn auch die fiskalische Integrität des Haushaltes hat Verfassungsrang (Schuldenbremse). Aber auch da ist es meiner Meinung nach eine Frage des Wollens und nicht des Könnens. Rekordeinnahmen verzeichnet der Staat und versucht zwanghaft für Investitionen in den Ausbau oder die Wiederherstellung von Infrastruktur oder die Transformation der Wirtschaft und der Energieversorgung der Privathaushalte keine Kredite aufzunehmen. Das muss dann an anderer Stelle im Haushalt eingespart werden. Und wo nicht am besten, als bei denen, deren Bezahlung man selbst in der Hand hat und die öffentlich ohnehin keine Lobby haben.

SwenTanortsch

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« Antwort #13947 am: 25.08.2024 09:01 »

Nur eine Aussage von einem ehemaligen BVerfG Richter:

NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?

Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/

Die Aussage ist jedenfalls Hinweis genug, dass das BVerfG mit der Regelung nicht ganz einverstanden sein könnte.

Was Prof. Di Fabio hier hervorhebt, wird dort im Abschnitt 6 lit. g (verfassungs-)rechtlich konkretisiert: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.75.html Die Verwaltungsgerichte sehe sich ob der auch sie treffenden Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nach wie vor dazu gezwungen, in der Kontrolle des Mindestabstandsgebots weiterhin den Kontrollmaßstab des verheirateten Alleinverdieners mit zwei Kindern heranzuziehen; denn einen anderen Kontrollmaßstab können sie bis auf Weiteres der Rechtsprechung des Senats nicht entnehmen. Der Besoldungsgesetzgeber hat als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, das Recht, Leitbilder aus der sozialen Wirklichkeit zur Begründung seiner Entscheidungen ins Feld zu führen. Ein Leitbild ist aber kein Prüf- und Kontrollmaßstab, sondern kann nur Teil einer Gesetzesbegründung sein. Da diese Gesetzesbegründung sachgerecht erfolgen muss, sieht sich der Besoldungsgesetzgeber veranlasst, dem von den Verwaltungsgerichten zwingend anzuwendenden Kontrollmaßstab gleichfalls heranzuziehen oder einen neuen Kontrollmaßstab zu entwickeln, den die Verwaltungsgerichte dann in einem Gerichtsverfahren auf ihren sachlichen Gehalt hin zu prüfen hätten, sofern sie ihn anwenden wollten. Mit dieser Prüfung würden sie ihrer Kontrollfunktion sachgerecht nachkommen.

Diese gerichtliche Prüfung hat dabei aber bis auf Weiteres die bislang vom Bundesverfassungsgericht ergangene Rechtsprechung sachgerecht heranzuziehen, und zwar nicht nur die Rechtsprechung zum Mindestabstandsgebot oder Alimentationsprinzip, sondern dessen gesamte Rechtsprechung, da nur sie garantieren kann, dass das rechtskräftig geltende Verfassungsrecht sachgerecht ausgelegt wird. Das ist die Folge der Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen, der sich alle Verfassungsorgane und damit auch die Judikative unterworfen sehen.

Im Ergebnis bleibt die im aktuellen Gesetzentwurf vollzogene Entscheidung, auf ein vom Ehepartner des Bundesbeamten verpflichtend in das Familieneinkommen einzubringendes eigenes Partnereinkommen zurückgreifen zu wollen, unbegründet, da sie weder eine Prüfung auf Grundlage der vom Zweiten Senat ausgeführten Rechtsprechung vollzieht, die mangels Alternativen weiterhin nur mittels des von ihm ausgeführten Kontrollmaßstabs des verheirateten Alleinverdieners mit zwei Kindern erfolgen kann, noch einen eigenen Prüfmaßstab erstellt, der dann auf seinen sachlichen Gehalt hin untersucht werden könnte.

Auf Grundlage des weiterhin heranzuziehenden Kontrollmaßstabs, der mangels Alternative zu verwenden ist, zeigt sich die genannte Entscheidung des Gesetzentwurfs - wie im oben genannten Link dargelegt - als nicht vor der Verfassung begründbar, sondern als evident sachwidrig mit dem Ergebnis, dass sich das Mindestabstandsgebot weiterhin als verletzt zeigt, weshalb die von dieser Verletzung unmittelbar betroffenen Beamten evident unzureichend alimentiert werden. Da Einschnitte in den von der Mindestalimentation umfassten Betrag der gewährten Nettoalimentation nicht möglich sind, liegt hier weiterhin eine verfassungswidrige Unteralimentation vor.

Bundi

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« Antwort #13948 am: 25.08.2024 10:19 »
Danke Swen.

Diese deine Feststellungen sind sicher auch den Buristen im BMI und den anderen beteiligten Ministerien bekannt. Umso mehr zeigt dies die Werts gätzung der Bundesbeamten seitens BMI sowie was noch viel schwerer wiegt die Missachtung der Verfassung und des BVerfG.

clarion

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« Antwort #13949 am: 26.08.2024 06:45 »
Es würde mich schwer wundern, wenn die Ministerialen nicht selber Widerspruch eingelegt hätten. Ich gehe davon aus, dass sie von der politischen Hausspitze verdonnert wurden,  so einen Unsinn zu verzapfen.