Nur eine Aussage von einem ehemaligen BVerfG Richter:
NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?
Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/
Die Aussage ist jedenfalls Hinweis genug, dass das BVerfG mit der Regelung nicht ganz einverstanden sein könnte.
Was Prof. Di Fabio hier hervorhebt, wird dort im Abschnitt 6 lit. g (verfassungs-)rechtlich konkretisiert:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.75.html Die Verwaltungsgerichte sehe sich ob der auch sie treffenden Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen nach wie vor dazu gezwungen, in der Kontrolle des Mindestabstandsgebots weiterhin den Kontrollmaßstab des verheirateten Alleinverdieners mit zwei Kindern heranzuziehen; denn einen anderen Kontrollmaßstab können sie bis auf Weiteres der Rechtsprechung des Senats nicht entnehmen. Der Besoldungsgesetzgeber hat als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, das Recht, Leitbilder aus der sozialen Wirklichkeit zur Begründung seiner Entscheidungen ins Feld zu führen. Ein Leitbild ist aber kein Prüf- und Kontrollmaßstab, sondern kann nur Teil einer Gesetzesbegründung sein. Da diese Gesetzesbegründung sachgerecht erfolgen muss, sieht sich der Besoldungsgesetzgeber veranlasst, dem von den Verwaltungsgerichten zwingend anzuwendenden Kontrollmaßstab gleichfalls heranzuziehen oder einen neuen Kontrollmaßstab zu entwickeln, den die Verwaltungsgerichte dann in einem Gerichtsverfahren auf ihren sachlichen Gehalt hin zu prüfen hätten, sofern sie ihn anwenden wollten. Mit dieser Prüfung würden sie ihrer Kontrollfunktion sachgerecht nachkommen.
Diese gerichtliche Prüfung hat dabei aber bis auf Weiteres die bislang vom Bundesverfassungsgericht ergangene Rechtsprechung sachgerecht heranzuziehen, und zwar nicht nur die Rechtsprechung zum Mindestabstandsgebot oder Alimentationsprinzip, sondern dessen gesamte Rechtsprechung, da nur sie garantieren kann, dass das rechtskräftig geltende Verfassungsrecht sachgerecht ausgelegt wird. Das ist die Folge der Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen, der sich alle Verfassungsorgane und damit auch die Judikative unterworfen sehen.
Im Ergebnis bleibt die im aktuellen Gesetzentwurf vollzogene Entscheidung, auf ein vom Ehepartner des Bundesbeamten verpflichtend in das Familieneinkommen einzubringendes eigenes Partnereinkommen zurückgreifen zu wollen, unbegründet, da sie weder eine Prüfung auf Grundlage der vom Zweiten Senat ausgeführten Rechtsprechung vollzieht, die mangels Alternativen weiterhin nur mittels des von ihm ausgeführten Kontrollmaßstabs des verheirateten Alleinverdieners mit zwei Kindern erfolgen kann, noch einen eigenen Prüfmaßstab erstellt, der dann auf seinen sachlichen Gehalt hin untersucht werden könnte.
Auf Grundlage des weiterhin heranzuziehenden Kontrollmaßstabs, der mangels Alternative zu verwenden ist, zeigt sich die genannte Entscheidung des Gesetzentwurfs - wie im oben genannten Link dargelegt - als nicht vor der Verfassung begründbar, sondern als evident sachwidrig mit dem Ergebnis, dass sich das Mindestabstandsgebot weiterhin als verletzt zeigt, weshalb die von dieser Verletzung unmittelbar betroffenen Beamten evident unzureichend alimentiert werden. Da Einschnitte in den von der Mindestalimentation umfassten Betrag der gewährten Nettoalimentation nicht möglich sind, liegt hier weiterhin eine verfassungswidrige Unteralimentation vor.