Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855558 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13980 am: 27.08.2024 09:02 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/kommt-das-bbvangg-noch-in-2024-zum-abschluss

ich weiß nicht ob das hier schon gepostet wurde... Ist eine Umsetzung auch in Anbetracht der nächsten Tarifrunde Anfang nächsten Jahres überhaupt noch realistisch?

Das bbvangg ist jetzt so "billig" (ca. 550 Mio. für 2025), da wird die Tarifrunde keine Rolle spielen. Wir können jetzt nur noch auf Karlsruhe hoffen oder das die Ampelregierung nach den Ostwahlen zerbricht. Karlsruhe muss jetzt aber zeitnah eine Entscheidung zu Berlin treffen (spätestens Januar/Februar 2025). Viel länger wird die Regierung für die Umsetzung nicht brauchen.
Meinst du echt, dass die Regierung die Entscheidung zu Berlin ernst nehmen wird und daraufhin ordnungsgemäß nachbessert? Ich glaube das nicht. Es wird ausgesessen werden bis es eine entgültige Entscheidung gibt in x Jahren.

Sollte Karlsruhe zu Berlin grundlegend entscheiden, sodass vom Bund getroffene Regelungen ebenfalls in Frage stehen, dann wird das Gesetz wieder zur Bearbeitung ins BMI zurück verwiesen.
Wenn die Ampel platzt, dann wird das Gesetz nicht kommen und die Nachfolgeregierung hat die Aufgabe, innerhalb des Korsetts aus Haushalt und Schuldenbremse eine amtsangemessene Besoldung zu schaffen. Ich spoiler Mal: solange die Schuldenbremse nicht verändert wird und wir Krisenbedingt (Wirtschaft, Ukraine, Flüchtlinge, marode Infrastruktur) hohe Kosten haben, wird für uns Beamte nichts verfassungskonformes und auskömmliches dabei rum kommen.

Meine Hoffnung geht dahin: das Gesetz kommt, der nachträgliche Widerspruch wird eingereicht, es gibt für 2021-2025 eine Nachzahlung an diejenigen, die nach dem Gesetz etwas erwarten dürfen, dennoch sollte man der Höhe der Nachzahlung erneut widersprechen (insbesondere wenn sie 0 lautet), Karlsruhe entscheidet Berlin oder eine andere Vorlage, der Gesetzgeber muss erneut nachbessern und zahlt wieder an die Widerspruchsführer etwas nach... usw usw.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13981 am: 27.08.2024 09:11 »
Zitat
der Gesetzgeber muss erneut nachbessern und zahlt wieder an die Widerspruchsführer etwas nach... usw usw.

Die neue Spezies wird geschaffen. Der Besoldungsgeldempfänger. Wenn kein Partner da ist, der fiktiv zum Ein-(Aus-)kommen beiträgt, kann man aufstocken.

Alles auf Antrag und jedes Jahr eine aktuelle Bedürftigkeitsüberprüfung.
Kann ja sein, dass man durch Erfahrungsstufenaufstieg, Beförderung oder Adoption soviel Geld bekommt, dass für das Aufstocken keine Notwendigkeit mehr besteht.

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13982 am: 27.08.2024 09:13 »
Ich finde es grundsätzlich auch interessant, was der Dienstherr hier riskiert. Die Wirtschaft sucht händeringend gut ausgebildete Leute und schrecken auch nicht (wie gerne behauptet) davor zurück im öffentlichen Dienst zu rekrutieren. Zumindest in meiner Dienststelle hört man häufiger von Abwerbeversuchen und Headhunting-Angeboten. Als urkundlich ernannte Beamte hat der Dienstherr aber ja keine Kündigungsfrist auf seiner Seite. Wer seine Urkunde zurück gibt, kann am nächsten Tag woanders anfangen und der Dienstherr muss die Dienstjahre in der Rentenversicherung nachversichern. Wenn der Dienstherr bei der Besoldung also den Bogen überspannt, dann könnte er finanziell oder personell in Probleme laufen.
Vermutlich verlässt man sich aber auf die Beharrungskräfte der Bevölkerung, insbesondere der Beamten, die diesen Schritt nicht wagen (german angst). In den USA könnte man sich so vermutlich nicht verhalten als Dienstherr.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13983 am: 27.08.2024 10:27 »
Leider nicht nur in Krisenzeiten (wie auch schon von @GeBeamter angemerkt).

Denn zumindest meines Wissens gab es zwischen 1957 und 2024 keinen Weltkrieg:

- 1957 lag der Abstand zwischen A3 und A16 bei 357%  (380 DM <-> 1735 DM)
- 1971 lag der Abstand zwischen A3 und A16 bei 334%  (742 DM <-> 3218 DM)
- 1985 lag der Abstand zwischen A3 und A16 bei 314% (1466 DM <-> 6066 DM)
- 1998 lag der Abstand zwischen A3 und A16 bei 211% (3084 DM <-> 9585 DM)
- 2011 lag der Abstand zwischen A3 und A16 bei 203% (2024 Euro <-> 6136 Euro)
- 2024 lag der Abstand zwischen A3 und A16 bei 186% (3046 Euro <-> 8717 Euro)

Sry, aber aufgrund meiner Unwissenheit: A3 und A16 jeweils Stufe I oder A3/I ggüber A16/VIII ?

Yep, wie bereits angemerkt habe ich immer die Endstufen verglichen, da man in diesen in der Regel mit Abstand den längsten Zeitraum verbringt (inklusive des wohlverdienten Ruhestands).


P.S. Hier noch kurz ein genauerer Blick auf das Jahr 1997:

- Im Februar 1997 lag der Endstufen-Abstand zwischen A3 und A16 bei 289% (2134 DM <-> 8303 DM)
- Im März 1997 lag der Endstufen-Abstand zwischen A3 und A16 bei 211% (3000 DM <-> 9322 DM)

Eine der signifikantesten (leistungsfeindlichen und "sozialistischen") Stauchungen der Besoldungstabelle gab es also unter einer CDU/FDP-Regierung.

Das nur mal eben für alle, die immer auf die Ampel schimpfen und denken, die CDU hätte stattdessen nur Gutes für uns Beamte im Sinn..

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13984 am: 27.08.2024 10:41 »
So unser Johann hat es doch eindeutig beantwortet, das Verfahren wird im Bundestag abgeschlossen und wir bekommen noch im Dezember unser Gesetz.
Damit kann man im nächsten Jahr ganz entspannt die Tarifverhandlungen starten!

Fragmon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13985 am: 27.08.2024 10:47 »
... Wer seine Urkunde zurück gibt, kann am nächsten Tag woanders anfangen und der Dienstherr muss die Dienstjahre in der Rentenversicherung nachversichern.

Kannst du mir das Bundesland nennen, wo der Prozess der Entlassung so funktioniert? In den mir Bekannten, kann man als Beamter nur darum bitten entlassen zu werden.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13986 am: 27.08.2024 11:06 »
So unser Johann hat es doch eindeutig beantwortet, das Verfahren wird im Bundestag abgeschlossen und wir bekommen noch im Dezember unser Gesetz.
Damit kann man im nächsten Jahr ganz entspannt die Tarifverhandlungen starten!

Das geht nicht aus der Antwort hervor. Das steht, dass er nicht denkt, dass das Gesetzgebungsverfahren in 2024 abgeschlossen sein wird. Sofern man gewillt ist, den Aussagen glauben zu schenken!

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13987 am: 27.08.2024 11:24 »

Kannst du mir das Bundesland nennen, wo der Prozess der Entlassung so funktioniert? In den mir Bekannten, kann man als Beamter nur darum bitten entlassen zu werden.

§ 33 Abs. 1 BBG - Das Begehren auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bedarf der Schriftform, die Entlassung durch den Dienstherren ist dann zwingende Rechtsfolge.

Der Dienstherr kann lediglich begründen, dass der Beamte bis zu drei Monate die ihm übertragenen Aufgaben noch zu Ende führen muß. Wie der Dienstherr das in der Regel plausibel und gerichtsfest begründen will, wenn er vor allem seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt, stelle ich einmal in Frage.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13988 am: 27.08.2024 12:09 »
... Wer seine Urkunde zurück gibt, kann am nächsten Tag woanders anfangen und der Dienstherr muss die Dienstjahre in der Rentenversicherung nachversichern. ...

Statt Nachversicherung in der Rentenversicherung empfehle ich allerdings - soweit die Anspruchsgrundlagen erfüllt sind - auf das Altersgeld zu setzen. https://beamtenversorgung-online.de/bv_online_nachversicherung

Zu bedenken ist aber im Übrigen, dass es ab 55 kein Zurück in die GKV gibt, selbst wenn man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Da die Beihilfe beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis natürlich für alle Zeit futsch ist, kann/wird das dann (spätestens im Rentenalter, wenn der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Vollversicherung wegfällt), ziemlich teuer werden... (Ganz zu schweigen davon, dass in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige dann ggf. eine eigene private Krankenversicherung benötigen...)
« Last Edit: 27.08.2024 12:20 von Nautiker1970 »

GeBeamter

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« Antwort #13989 am: 27.08.2024 12:58 »
... Wer seine Urkunde zurück gibt, kann am nächsten Tag woanders anfangen und der Dienstherr muss die Dienstjahre in der Rentenversicherung nachversichern. ...

Statt Nachversicherung in der Rentenversicherung empfehle ich allerdings - soweit die Anspruchsgrundlagen erfüllt sind - auf das Altersgeld zu setzen. https://beamtenversorgung-online.de/bv_online_nachversicherung

Zu bedenken ist aber im Übrigen, dass es ab 55 kein Zurück in die GKV gibt, selbst wenn man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Da die Beihilfe beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis natürlich für alle Zeit futsch ist, kann/wird das dann (spätestens im Rentenalter, wenn der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Vollversicherung wegfällt), ziemlich teuer werden... (Ganz zu schweigen davon, dass in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige dann ggf. eine eigene private Krankenversicherung benötigen...)

Da sich die Unteralimentation umso mehr bemerkbar macht, je mehr abhängige Angehörige ein Beamter hat, desto eher denke ich, dass nur junge Beamte diesen Schritt erwägen würden. Die älteren werden aufgrund der genannten Nachteile ihre mehrheitlich unzureichende Grundbesoldung ertragen müssen und hoffen, dass eine der nächsten Regierungen in der Lage ist, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13990 am: 27.08.2024 13:09 »

Da sich die Unteralimentation umso mehr bemerkbar macht, je mehr abhängige Angehörige ein Beamter hat, desto eher denke ich, dass nur junge Beamte diesen Schritt erwägen würden. Die älteren werden aufgrund der genannten Nachteile ihre mehrheitlich unzureichende Grundbesoldung ertragen müssen und hoffen, dass eine der nächsten Regierungen in der Lage ist, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Das denke ich auch. (Meinen Kindern habe ich dementsprechend schon vorab davon abgeraten, überhaupt erst eine Schleife durch den ö. D. zu ziehen. Traurig, wenn man als Vater den eigenen Kindern nicht empfehlen kann, in die eigenen Fußstapfen zu treten.)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13991 am: 27.08.2024 13:09 »
Unser Onkel Johann geht ja selber davon aus, dass sich das Kabinett die Sache schnell durchwinkt und der Entwurf dann endlich im Parlament beraten werden kann.
Und ich kann mir auch vorstellen, dass man einige Sachen nochmal ändert, z.B. die Abschmelzbeträge komplett abschafft, oder vielleicht nur ab dem höheren Dienst.
Auch ist eine generelle Anhebung der Familienzuschläge Stufe 2 und 3 durchaus möglich, dann würden alle profitieren.
Ich kann mich erinnern, dass das letzte Bafög Gesetz auch nochmal aufgeschnürt wurde und die Beträge dann nochmal deutlich angehoben wurden.
Also bleibt mal ruhig Leute. Das Ding muss jetzt endlich mal in den Deutschen Bundestag! Im September ist dann soweit!

Was geht bei dir?

Es geht doch nicht nur um die Abschmelzbeträge und die Anhebung der FamZ 2 und 3.
Was ist denn mit der Einebnung der Besoldungsstufen?
Was ist mit der Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens?
Was ist mit der Aufweichung der Erfahrungsstufen?
Was ist mit der Anrechnung der Rentenversicherung bei Nichterwerbstätigkeit?
Ämterwertigkeit besonders beim Gehobenen Dienst etc.
Verkomplizierung der Besoldung?
Pensionswirksamkeit?
....etc.

Das Gesetz muss eher in die Tonne und hoffe das aus Karlsruhe endlich mal deutliche Worte kommen.
« Last Edit: 27.08.2024 13:18 von BRUBeamter »

Fragmon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13992 am: 27.08.2024 13:49 »

Kannst du mir das Bundesland nennen, wo der Prozess der Entlassung so funktioniert? In den mir Bekannten, kann man als Beamter nur darum bitten entlassen zu werden.

§ 33 Abs. 1 BBG - Das Begehren auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bedarf der Schriftform, die Entlassung durch den Dienstherren ist dann zwingende Rechtsfolge.

Der Dienstherr kann lediglich begründen, dass der Beamte bis zu drei Monate die ihm übertragenen Aufgaben noch zu Ende führen muß. Wie der Dienstherr das in der Regel plausibel und gerichtsfest begründen will, wenn er vor allem seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt, stelle ich einmal in Frage.

Also da du dich in einem Ober- und Unterordnungsverhältnis zu deinem Dienstherr befindest ist m.E. die Begründungstiefe seitens des Dienstherrn nur im geringen Umfang nötig und auf jeden Fall nicht vergleichbar zu "sofortigen Kündigung" seitens des AN und damit entstehenden zu begründeten Schadensersatzansprüchen.

Die Kommentierung sagt zu § 33 Abs. 2 BBG:
Ist (...) die Kontinuität der Aufgabenerfüllung konkret gefährdet, z. B. weil kein vergleichbar qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, ist in einem solchen Sonderfall das Hinausschieben gerechtfertigt, wenn dadurch die Kontinuität tatsächlich erreicht oder Zeit für anderweitige Organisationsmaßnahmen gewonnen werden kann. Deshalb kann der Dienstherr ein Hinausschieben in derartigen Fällen auch insoweit als erforderlich einstufen, wie er Zeit benötigt, um durch eine Personallenkungsmaßnahme für sofortige Anschlussbesetzung des Dienstpostens Sorge zu tragen, z. B. durch Umsetzung, Änderung der Geschäftsverteilung, Abordnung oder Versetzung (vgl. Zängl in GKÖD § 33 BBG 2009 Rn. 54 - ausnahmsweise; a. A. Brockhaus in Schütz/Maiwald § 27 LBG NW 2016 Rn. 65 ).

Taigawolf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #13993 am: 27.08.2024 15:01 »
Die Kommentierung sagt zu § 33 Abs. 2 BBG:
Ist (...) die Kontinuität der Aufgabenerfüllung konkret gefährdet, z. B. weil kein vergleichbar qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, ist in einem solchen Sonderfall das Hinausschieben gerechtfertigt, wenn dadurch die Kontinuität tatsächlich erreicht oder Zeit für anderweitige Organisationsmaßnahmen gewonnen werden kann. Deshalb kann der Dienstherr ein Hinausschieben in derartigen Fällen auch insoweit als erforderlich einstufen, wie er Zeit benötigt, um durch eine Personallenkungsmaßnahme für sofortige Anschlussbesetzung des Dienstpostens Sorge zu tragen, z. B. durch Umsetzung, Änderung der Geschäftsverteilung, Abordnung oder Versetzung (vgl. Zängl in GKÖD § 33 BBG 2009 Rn. 54 - ausnahmsweise; a. A. Brockhaus in Schütz/Maiwald § 27 LBG NW 2016 Rn. 65 ).

Das sind dann glaube ich diese Fälle, in denen in der Praxis mit gelben Scheinen überbrückt wird.

Fragmon

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« Antwort #13994 am: 27.08.2024 15:15 »
Ich finde es eher gruselig. Als Beamter hat man hoffentlich soviel Loyalitätsbewusstsein, für seinen Dienstherr zumindest noch für drei Monate Dienst zu erledigen. Es gibt natürlich Konstellationen wo man mit seinem Dienstherren bricht und man keinen Tag länger Dienst verrichten will. Wenn man sich aber entlassen lässt, weil man woanders mehr Benefits erhält, dann finde ich es persönlich unfair gegenüber dem Dienstherr, welchen man seine lebenslange Treue geschworen hat.