Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3921734 times)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14025 am: 30.08.2024 15:23 »
Ich persönlich - nur so für mich -

glaube ja, dass die ganze Abgeordnetenfragerei/Abgeordnetenwatch für die Katz´ ist.

Zumal der Abgeordnete meistens nie persönlich (man sehe sich mal so einen Abgeordneten-Terminkalender an) antwortet, sondern sein Büro, das vom Steuerzahler bezahlt ist, mit Textbausteinen.

Ist aber ein schönes Placebo Medikament für die Bürger.

Mario12

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14026 am: 30.08.2024 18:19 »
Ich persönlich - nur so für mich -

glaube ja, dass die ganze Abgeordnetenfragerei/Abgeordnetenwatch für die Katz´ ist.

Zumal der Abgeordnete meistens nie persönlich (man sehe sich mal so einen Abgeordneten-Terminkalender an) antwortet, sondern sein Büro, das vom Steuerzahler bezahlt ist, mit Textbausteinen.

Ist aber ein schönes Placebo Medikament für die Bürger.

Wie sich alle immer auf die Äußerungen von Herrn Saarhoff stürzen. Der hat da doch eh nichts zu melden und ist auch nur ne Marionette.  ;D

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14027 am: 30.08.2024 18:50 »
Ich persönlich - nur so für mich -

glaube ja, dass die ganze Abgeordnetenfragerei/Abgeordnetenwatch für die Katz´ ist.

Zumal der Abgeordnete meistens nie persönlich (man sehe sich mal so einen Abgeordneten-Terminkalender an) antwortet, sondern sein Büro, das vom Steuerzahler bezahlt ist, mit Textbausteinen.

Ist aber ein schönes Placebo Medikament für die Bürger.

Wie sich alle immer auf die Äußerungen von Herrn Saarhoff stürzen. Der hat da doch eh nichts zu melden und ist auch nur ne Marionette.  ;D

Warte mal ab.. : Er wird der nächste BMI.. 😁 Dann wird als erstes Abgeordnetenwatch als verfassungsfeindlich verboten. 😁

Umlauf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14028 am: 31.08.2024 00:33 »

Warte mal ab.. : Er wird der nächste BMI.. 😁

Bitte nicht solche Schocker zum Wochenende. Die Notaufnahmen sind doch überlastet.  ;D

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14029 am: 31.08.2024 08:24 »
Ich sehe das weiterhin skeptisch, da der Hinweis lediglich an die Besoldungsstellen und nicht die Besoldungsempfänger als grundsätzlich geltend erging.
Wie kommst du darauf?
Zitat aus dem Rundschreiben

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr."

Das ist also ganz klar an die Besoldungsepfänger gerichtet.

In meinem Fall wurde seitens BVA trotz meiner Bitte bei keinem einzigen Widerspruch auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Widersprüche wurden lediglich ruhend gestellt. Das BVA hat also nur einen Teil des Rundschreibens (nämlich die Ruhendstellung) ggü. dem Besoldungsempfänger realisiert.
Das BVA braucht gar nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten, das hat der Bund schon getan.
Und der Bund hat mit dem Rundschreiben klar darauf verwiesen Widersprüche einfach ruhestellend zu setzen sind.

Man könnte es sogar jetzt weiterspinnen.
Für mein Verständnis greift nach dem Inkrafttreten für alle die keinen Widerspruch eingelegt haben die gesetzlichen Fristen.

Tritt das Gesetz zum Beispiel zum 01.01.25 in Kraft, können alle die keinen Widerspruch eingelegt haben für die vergangenen Jahres seit dem das Rundschreiben gilt Widerspruch bis zum 31.12.25 einlegen. (haushaltsjahrnahen Geltendmachung)
Für die die Widerspruch eingelegt haben, bekommen wahrscheinlich bis spätestens 31.01.25 den Ablehnungsbescheid. Nun beginnt für diejenigen die eine Ablehnung bekommen haben die Frist für die Klage.
Somit müssen alle die einen Widerspruch eingelegt haben bis zum 28.02.25 Klage einreichen, sofern sie ihren Widerspruch aufrechterhalten wollen. Die anderen haben 10 Monate länger Zeit für ihre Klage.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14030 am: 31.08.2024 08:57 »
Edit: Denn das BMI hat in meinen Augen mit dem Rundschreiben einen eklatanten Fehler gemacht.
Die Ruhestellung der Widersprüche gilt nur solange das gesetzliche Verfahren abgeschlossen wurde.

Für die, die keinen Widerspruch eingelegt haben gilt dieser "Stichtag" nach dem Rundschreiben nicht.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14031 am: 31.08.2024 09:15 »
Edit: Denn das BMI hat in meinen Augen mit dem Rundschreiben einen eklatanten Fehler gemacht.
Die Ruhestellung der Widersprüche gilt nur solange das gesetzliche Verfahren abgeschlossen wurde.

Für die, die keinen Widerspruch eingelegt haben gilt dieser "Stichtag" nach dem Rundschreiben nicht.
Ich finde es eher schade das mein Widerspruch noch nicht negativ beschieden worden ist. Würde lieber bereits seit gestern klagen, anstatt morgen erst.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14032 am: 31.08.2024 11:14 »
Ich sehe das weiterhin skeptisch, da der Hinweis lediglich an die Besoldungsstellen und nicht die Besoldungsempfänger als grundsätzlich geltend erging.
Wie kommst du darauf?
Zitat aus dem Rundschreiben

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr."

Das ist also ganz klar an die Besoldungsepfänger gerichtet.

In meinem Fall wurde seitens BVA trotz meiner Bitte bei keinem einzigen Widerspruch auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Widersprüche wurden lediglich ruhend gestellt. Das BVA hat also nur einen Teil des Rundschreibens (nämlich die Ruhendstellung) ggü. dem Besoldungsempfänger realisiert.
Das BVA braucht gar nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten, das hat der Bund schon getan.
Und der Bund hat mit dem Rundschreiben klar darauf verwiesen Widersprüche einfach ruhestellend zu setzen sind.

Man könnte es sogar jetzt weiterspinnen.
Für mein Verständnis greift nach dem Inkrafttreten für alle die keinen Widerspruch eingelegt haben die gesetzlichen Fristen.

Tritt das Gesetz zum Beispiel zum 01.01.25 in Kraft, können alle die keinen Widerspruch eingelegt haben für die vergangenen Jahres seit dem das Rundschreiben gilt Widerspruch bis zum 31.12.25 einlegen. (haushaltsjahrnahen Geltendmachung)
Für die die Widerspruch eingelegt haben, bekommen wahrscheinlich bis spätestens 31.01.25 den Ablehnungsbescheid. Nun beginnt für diejenigen die eine Ablehnung bekommen haben die Frist für die Klage.
Somit müssen alle die einen Widerspruch eingelegt haben bis zum 28.02.25 Klage einreichen, sofern sie ihren Widerspruch aufrechterhalten wollen. Die anderen haben 10 Monate länger Zeit für ihre Klage.

Ich hab mir das Rundschreiben auch noch mal angesehen. Ja, es ist richtig, dass der von dir benannte Teil dort steht. Aber für alle Punkte des Rundschreibens gilt der vorgenannte Satz, dass das BMI empfiehlt so vorzugehen. Wie der Teil am Ende zu interpretieren ist, wird wohl noch Gerichte beschäftigen. Es ist aber mitnichten so, dass die Adressierung an die einzelnen Beamten ging, sondern an die im Kopf genannten Behörden.

annak

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14033 am: 31.08.2024 14:22 »
Hallo ihr Lieben. Ich habe hier in der Vergangenheit ab und zu mitgelesen und hätte einige Fragen an euch. Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen. Ich habe vor kurzem das Studium beendet und bin nun Beamter auf Probe. Ich möchte die Thematik "Alimentation" verstehen:

- Auf was für ein Urteil wird hier eigentlich gewartet? Und welche Auswirkungen hätte dieses Urteil? Würde dieses Urteil auch Auswirkungen auf z.B. Beamte in NRW haben?
- Wie geht man so eine Klage auf amtsangemessene Alimentation an? Vorab muss man doch ein Widerspruch einlegen, oder? Was folgt danach und muss man sich für eine Klage an einen Rechtsanwalt wenden? Würdet ihr eine Rechtsschutzversicherung empfehlen?
- Was passiert eigentlich mit den Widersprüchen bzw. Klagen, wenn man den Dienstherrn wechselt?

Vielleicht sind so einige doofe Fragen mit dabei, sorry dafür :)! Irgendwie blicke ich da noch nicht durch

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14034 am: 31.08.2024 14:45 »
Ich finde es eher schade das mein Widerspruch noch nicht negativ beschieden worden ist. Würde lieber bereits seit gestern klagen, anstatt morgen erst.
Glaube ich dir gerne, aber ein Großteil wird nur Widerspruch eingelegt haben, weil es eh nichts kostet, in der Hoffnung das Geld einfach so kommt.
Ich denke das max. 50% die Widerspruch eingelegt habe auch tatsächlich eine Klage nachreichen werden.
Ich gebe es ehrlich zu, ich habe bisher keinen Widerspruch eingelegt, da ich das Rundschreiben als rechtswirksam erachte. Sollte das neue Gesetz so wie der Entwurf kommen und ich mit 2 Kindern und Mietenstufe IV nichts bekomme, werde ich gegen die dann aktuelle Besoldung Widerspruch einlegen und dann in der Tat auch einen Rechtsanwalt aufsuchen


Ich hab mir das Rundschreiben auch noch mal angesehen. Ja, es ist richtig, dass der von dir benannte Teil dort steht. Aber für alle Punkte des Rundschreibens gilt der vorgenannte Satz, dass das BMI empfiehlt so vorzugehen. Wie der Teil am Ende zu interpretieren ist, wird wohl noch Gerichte beschäftigen. Es ist aber mitnichten so, dass die Adressierung an die einzelnen Beamten ging, sondern an die im Kopf genannten Behörden.
Ich interpretiere es anders.

Das BMI empfielt folgende Verfahrensweisen.
Für I (mehr als 3 Kinder ab 2017) und für II (bis 2 Kinder ab 2021) 
falls Widersprüche eingehen diese ruhend zu stellen, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Unter römisch I und II steht ja jeweils nur warum dies empfohlen wird.
Da der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14035 am: 31.08.2024 16:44 »
Hallo ihr Lieben. Ich habe hier in der Vergangenheit ab und zu mitgelesen und hätte einige Fragen an euch. Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen. Ich habe vor kurzem das Studium beendet und bin nun Beamter auf Probe. Ich möchte die Thematik "Alimentation" verstehen:

- Auf was für ein Urteil wird hier eigentlich gewartet? Und welche Auswirkungen hätte dieses Urteil? Würde dieses Urteil auch Auswirkungen auf z.B. Beamte in NRW haben?
- Wie geht man so eine Klage auf amtsangemessene Alimentation an? Vorab muss man doch ein Widerspruch einlegen, oder? Was folgt danach und muss man sich für eine Klage an einen Rechtsanwalt wenden? Würdet ihr eine Rechtsschutzversicherung empfehlen?
- Was passiert eigentlich mit den Widersprüchen bzw. Klagen, wenn man den Dienstherrn wechselt?

Vielleicht sind so einige doofe Fragen mit dabei, sorry dafür :)! Irgendwie blicke ich da noch nicht durch

Schau mal in den Sammelthread:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.0.html

Hier sind grundlegende Infos zu finden. Viele Informationen beziehen sich zwar auf Bundesbeamte, diese sind aber oft auf Landesbeamte übertragbar.

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14036 am: 01.09.2024 23:50 »
ich hätte mal wieder eine Frage an den absoluten Profi Swen :)

Die Richter vom Bundesverfassungsgericht werden ja zur hälfte vom Bundestag und die andere Hälfte vom Bundesrat gewählt. Es wird ja auch immer die Unabhängigkeit der Richter betont. Aber Verflechtungen gibts immer und überall. Hälst du es für möglich, dass eventuell in irgendeinem Gespräch zwischen Richter und aktueller Ampel (1-2 Politiker) ein Urteil bis zur neuen Regierung oder halt kurz vor Ende des Legislaturperiode hinausgezögert wird - damit die erstmal mit mit nem riesen Problem starten?

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14037 am: 02.09.2024 05:46 »
Es wird ja auch immer die Unabhängigkeit der Richter betont. Aber Verflechtungen gibts immer und überall. Hälst du es für möglich, dass eventuell in irgendeinem Gespräch zwischen Richter und aktueller Ampel (1-2 Politiker) ein Urteil bis zur neuen Regierung oder halt kurz vor Ende des Legislaturperiode hinausgezögert wird - damit die erstmal mit mit nem riesen Problem starten?
Warum sollten die das tun?
Es hat einen Grund warum die Richter nicht wiedergewählt werden können.
Sie haben sozusagen nichts zu verlieren.
Außerdem wurde ein Großteil noch von der damaligen CDU geführten Bundesregierung "gewählt".
Zumal der Bundesrat auch noch zustimmen muss.
Also nein, parteipolitische Urteile halte ich persönlich für nahezu ausgeschlossen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14038 am: 02.09.2024 06:47 »
Hallo,

Das BVerfG hat im Jahresbericht 2023 angekündigt, sich in 2024 der amtsangemessenen Besoldung zu widmen und hat sogar die Auswahl der Verfahren verändert. Niedersachsen wurde abgesetzt und Berlin vorgezogen. Zudem wissen wir, dass im Fall der Berliner in diesem Jahr einige Schriftsätze getauscht wurden. Für mich ist die Hoffnung groß,  dass nun kontinuierlich daran gearbeitet wird und hoffentlich Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres ein Urteil zu verkünden gibt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14039 am: 02.09.2024 07:39 »
Eine Einflussnahme von politischen Verantwortungsträgern auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war seit jeher ausgeschlossen, nachdem sie nach seiner Gründung vonseiten der damaligen Regierung zunächst versucht worden ist, sich das Bundesverfassungsgericht jedoch umgehend den für seine Stellung in der Verfassung notwendigen Respekt verschafft hat, und ist es nicht zuletzt als Folge dessen ebenso auch heute. Die Unabhängigkeit der Richter am Bundesverfassungsgerichts wird von allen demokratischen Parteien in der Bundesrepublik vollumfänglich respektiert, nicht nur, weil das ein überkommener ungeschriebener Verfassungsgrundsatz ist, der gewährleistet, dass man als Opposition eine Möglichkeit hat, verfassungsrechtlich umstrittene Fragen unabhängig und sachlich prüfen zu lassen, was den Parteien zum Vorteil gereicht, sondern auch, da der öffentlich werdende Versuch einer politischen Einflussnahme in den allergrößten Teilen der Bevölkerung zu einem schweren Vertrauensverlust führen müsste, der dieser Partei oder ihrem dafür verantwortlichen Personal letztlich zum Nachteil gerreichen müsste.

Die Richter am Bundesverfassungsgericht stehen in einer lange währenden Tradition, ohne dass es einen für sie sachlichen Grund geben sollte, für politische Einflussnahme empfänglich zu sein oder zu werden. Nicht umsonst sprechen seine Entscheidungen, die wiederkehrend zur Vernichtung von für Regierende wichtigen Normen oder deren Teile führen, sachlich für sich. Eine Motivation, sich politischer Einflussnahme aussetzen zu wollen, ist für mich nicht erkennbar. Worin sollte für sie als jeweiliger Richter der persönliche oder als Verfassungsorgan der jeweils sachliche Vorteil liegen? Das Verfassungsorgan hat alles, was es für seine starke Stellung in der Verfassung benötigt; der einzelne Richter und die einzelne Richterin sind auch nach dem Ende ihrer Zeit am Bundesverfassungsgericht nicht zuletzt als Folge ihrer beruflichen Tätigkeit vor der Ernennung zum Richter am Bundesverfassungsgericht in jeder Hinsicht finanziell abgesichert.