Nur zur Wiederholung. Bei der Betrachtung der Materie geht um die Rechtsprechung des BVerfG und nicht um Gerechtigkeitsempfindungen. Solange kein Wille da ist, sich in die Rechtsmaterie hinreichend einzuarbeiten, wird auch kein Erkenntnisgewinn vollzogen werden können.
Die Rechtssprechung wurde bestimmt nicht für die kinderlosen Neider gesprochen.
Ich bezweifle, dass das BVerfG nicht auch die "kinderlosen Neider" im Blick hat. Im Gegenteil, das zeigt z.B. Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2017, auszugsweise aus - 2 BvR 883/14 -
Rn.74
dd) Auch das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der allerdings in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.
Rn.75
(1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss.
Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>).
Rn.76
Das Abstandsgebot gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird.
Mit Sicherheit gibt es hierfür noch zahlreiche weitere sachliche Beispiele.