Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3855082 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14130 am: 06.09.2024 08:23 »
Beispiel NRW:

Besoldungsgruppe A 5, Stufe 3, Tabelle 01.11.2024 - 31.01.2025


Monatsbeträge

Grundgehalt:                            2821.19 €
Familienzuschlag Ehe:               156.03 €
  + 1. Kind, Mietenst. VII:          724.01 € Familienzuschlag 1. Kind, Mietenstufe VII
  + 2. Kind, Mietenst. VII:          710.04 € Familienzuschlag 2. Kind, Mietenstufe VII
  + 3. Kind:                               879.63 € Familienzuschlag 3. Kind (unabhängig von der Mietenstufe)
Erhöhungsbetrag A5 1. Kind:      7.97 €
Erhöhungsbetrag A5 2. Kind:      7.97 €
Erhöhungsbetrag A5 3. Kind:     23.86 €
 
Monats-Brutto:                5330.70 €

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14131 am: 06.09.2024 08:41 »
Beispiel NRW:

Besoldungsgruppe A 5, Stufe 3, Tabelle 01.11.2024 - 31.01.2025


Monatsbeträge

Grundgehalt:                            2821.19 €
Familienzuschlag Ehe:               156.03 €
  + 1. Kind, Mietenst. VII:          724.01 € Familienzuschlag 1. Kind, Mietenstufe VII
  + 2. Kind, Mietenst. VII:          710.04 € Familienzuschlag 2. Kind, Mietenstufe VII
  + 3. Kind:                               879.63 € Familienzuschlag 3. Kind (unabhängig von der Mietenstufe)
Erhöhungsbetrag A5 1. Kind:      7.97 €
Erhöhungsbetrag A5 2. Kind:      7.97 €
Erhöhungsbetrag A5 3. Kind:     23.86 €
 
Monats-Brutto:                5330.70 €

Genau das meine ich.

Vergleich kommt mit Mietstufe VII und drei Kinder. A5 ist einfacher Dienst und in der Fläche garnicht vertreten.

Ich sag ja kinderloser Neider.

Und immer witzig, dass man Familienzuschlag gleich mit rein rechnet. Vielleicht ist man ja geschieden??

Plus wird ja so getan, dass der A12er kein Zuschlag bekommen würde.


Daher mein Fazit: kinderlose Neider bekommen nichts und zahlen für die goldenen Beamtenkinder. Danke euch

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14132 am: 06.09.2024 08:48 »
Nur zur Wiederholung. Bei der Betrachtung der Materie geht es um die Rechtsprechung des BVerfG und nicht um Gerechtigkeitsempfindungen. Solange kein Wille da ist, sich in die Rechtsmaterie hinreichend einzuarbeiten, wird auch kein Erkenntnisgewinn vollzogen werden können.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14133 am: 06.09.2024 08:56 »
Da sind Interpretationen im Spiel, die ich in keiner Form geäußert habe. Aber nur zu Info: Ich bin weder kinderlos noch unverheiratet und lebe zu dem im Raum München.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14134 am: 06.09.2024 09:01 »
@Skywalker2000: Nur interessehalber, müssen Sie in Ihrer Position Recht anwenden?

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14135 am: 06.09.2024 09:04 »
Da Interpretationen im Spiel, die ich in keiner Form geäußert habe. Aber nur zu Info: Ich bin weder kinderlos noch unverheiratet und lebe zu dem im Raum München.

Deinem vorherigen utopischen Vergleich mit A5 aus NRW und drei Kinder in der Mietstufe VII verlautet mir zwar was anderes. Aber dann tutet es mir Leid. Dann nur Neider

Das wurde meinerseits nur als Beispiel illustriert zu der Aussage, dass in NRW die Familienzuschläge teilweise mehr als 50% der Grundbezüge ausmachen können.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14136 am: 06.09.2024 09:07 »
If you pay peanuts, you'll get monkeys.

Scheint schon längere Zeit der Fall zu sein.

Ich wiederhole mich ungern: Aus der Art und Weise wie die Diskussion hier geführt wird, kann man nur schließen, dass sich die meisten hier gerne in den Bereich "Besoldung nach Gusto/Bedarf" begeben wollen. Viel Spaß dabei, den sparsamen Gesetzgeber freut es. Bitte macht doch einen Thread "Erfordernisse der Mindestalimentation" dafür auf.

Für die offensichtlich Wenigen, die ein Gespür für ihren Wert und den Wert ihrer Tätigkeit haben, könnte man dann einen Thread "Amtsangemessene Alimentation" eröffnen.

Im ersten Thread können sich dann alle austoben, die wie die Gesetzgeber den Unwägbarkeiten des Lebens mit mathematischer Genauigkeit begegnen möchten, im zweiten Thread können sich dann die offensichtlich wenigen tummeln, die sich auch juristische Wertungsfragen abseits von Stammtischparolen zutrauen.
« Last Edit: 06.09.2024 09:16 von HochlebederVorgang »

AlxN

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14137 am: 06.09.2024 09:15 »
Nur zur Wiederholung. Bei der Betrachtung der Materie geht um die Rechtsprechung des BVerfG und nicht um Gerechtigkeitsempfindungen. Solange kein Wille da ist, sich in die Rechtsmaterie hinreichend einzuarbeiten, wird auch kein Erkenntnisgewinn vollzogen werden können.


Die Rechtssprechung wurde bestimmt nicht für die kinderlosen Neider gesprochen.

Ich bezweifle, dass das BVerfG nicht auch die "kinderlosen Neider" im Blick hat. Im Gegenteil, das zeigt z.B. Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2017, auszugsweise aus - 2 BvR 883/14 -

Rn.74

dd) Auch das Abstandsgebot stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, der allerdings in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht.

Rn.75

(1) Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>).

Rn.76

Das Abstandsgebot gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird.


Mit Sicherheit gibt es hierfür noch zahlreiche weitere sachliche Beispiele.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14138 am: 06.09.2024 09:16 »
Danke, es geht doch

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14139 am: 06.09.2024 09:23 »
@Skywalker2000: Nur interessehalber, müssen Sie in Ihrer Position Recht anwenden?

Ich hoffe nicht.

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14140 am: 06.09.2024 09:25 »
Ich habe hier mal wenig aufgeräumt. Weitere off topic Postings bzw. Beleidigungen werden weiterhin konsequent gelöscht.

Skywalker2000

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« Antwort #14141 am: 06.09.2024 09:26 »
@Skywalker2000: Nur interessehalber, müssen Sie in Ihrer Position Recht anwenden?

Ich hoffe nicht.

Ich denke schon. Und bekomme fast jedes Jahr eine Leistungsprämie. So schlecht kann ich doch nicht sein

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14142 am: 06.09.2024 09:28 »
Ich habe hier mal wenig aufgeräumt. Weitere off topic Postings bzw. Beleidigungen werden weiterhin konsequent gelöscht.

Kinderloser Neider ist keine Beleidigung, sondern nur eine Festellung.

Bundi

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« Antwort #14143 am: 06.09.2024 09:28 »
Nur zur Wiederholung. Bei der Betrachtung der Materie geht es um die Rechtsprechung des BVerfG und nicht um Gerechtigkeitsempfindungen. Solange kein Wille da ist, sich in die Rechtsmaterie hinreichend einzuarbeiten, wird auch kein Erkenntnisgewinn vollzogen werden können.

Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.
Obwohl ich wage die Prognose einer wird es nicht verstehen.

Bundi

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« Antwort #14144 am: 06.09.2024 09:39 »
@Skywalker2000: Nur interessehalber, müssen Sie in Ihrer Position Recht anwenden?

Ich hoffe nicht.

Ich denke schon. Und bekomme fast jedes Jahr eine Leistungsprämie. So schlecht kann ich doch nicht sein

Ja ne is klar. Und der Papst führt nächstes Jahr den CSD an.
Ihre Beiträge zeichnen leider ein ganz anderes Bild.
Wie Kollegen hier schon mehrfach versucht haben aufzuzeigen, es geht um die Rechtsprechung des BVerfG und unsere Verfassung.
Es geht noicht darum wer bekommt mehr oder wem sollte mehr zukommen. Auch ist dies keine Frage von Gerechtigkeit. Es ist schlicht und einfach eine rechtliche Betrachtung.
Desweiteren wäre es vllt hilfreich, wenn Sie unsere Beiträge nicht verstehen wollen oder abtun als Neid, sich mal die Stellungnahmen des Richterbundes zu Gemüte zu führen.
Die Damen und Herren sind sehr wohl bewandert im Recht und vllt erweitert dies ja Ihren Horizont.