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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Skywalker2000:
--- Zitat von: Maximus am 23.09.2024 08:29 ---Die Brandenburg-Wahl ist zu Ende. Jetzt schauen alle auf die Bundes-FDP. Ich nehme Wetten entgegen. Wird die FDP die Ampel platzen lassen?
Ich hoffe darauf, dass die Ampel scheitert und Karlsruhe zeitnah zur Berliner Besoldung ein Urteil fällt und somit den Spielraum für die Besoldungsgesetzgeber weiter einschränkt. Vielleicht wird dann der nächste Entwurf etwas besser (die Hoffung stirbt zuletzt).
--- End quote ---
Dann wäre das Problem, dass es alles nochmal um Jahre nach hinten verschoben wird, dass es fast schon wieder an Wertigkeit verliert. Insbesondere zwischen Urteil und Umsetzung mehr als fünf Jahre vergehen.
Malkav:
--- Zitat von: Ozymandias am 20.09.2024 19:34 ---
--- Zitat von: PolareuD am 20.09.2024 18:05 ---Ein Versuch war es wert:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/08/rk20240807_2bvr176223.html
Hat das Auswirkungen auf die Verfassungsbeschwerde aus SH?
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"Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist"
Bei SH sollte das ebenfalls nicht der Fall sein.
Es sitzt niemand im Knast, es ist keine Wahl über die man erst 15 Jahre später urteilen kann, es geht nur um Geld, was jederzeit nachgezahlt werden kann...
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Ich bin da nicht so pessimistisch!
In beiden Fällen ist die erste Kammer des zweiten Senats zuständig. Die Verfassungsbeschwerde des dbb SH hat ein Aktenzeichen aus 2022 und die nun abgewiesenen Anträge Aktenzeichen aus 2023. Klar müssen die nicht chronologisch abarbeiten, aber wenn die die Verfassungsbeschwerde aus SH an § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG scheitern lassen wollten, wäre das nur ein Zweizeiler. Dieser wäre rein formal auch ohne Probleme vertretbar.
Dass die Kammer genau diesen Zweizeiler scheut (oder sehr umfangreich zu begründen sucht), werte ich eher als Gutes Zeichen. Was für einen Sinn könnte es seitens der Kammer haben eine bestimmte Verfassungsbeschwerde zum selben Thema aus dem Dezernat von BVR Offenloch zeitlich früher abzulehnen, wenn die Ablehnungen der Beschwerde aus SH gleich viel Arbeit machen?
Und da nunmehr die Schwergewichte NRW und Bayern entsprechende Modelle eingeführt haben und der Bund ähnliches plant, ist es wesentlich schwerer die Ablehnung damit zu rechtfertigen, dass es sich um eine Orchideengesetzgebung eines Zwergbundeslandes handelt. Wenn niemand im Bundesgebiet dieser absolut irren norddeutschen Idee gefolgt wäre, wäre die Nichtannahmeentscheidung seitens des BVerfG(aufgrund der Ncihterschöpfung des Rechtsweges) bestimmt schon gekommen.
Skywalker2000:
Was bringen die besten Urteile, wenn der Besoldungsgeber seine Besoldung nicht ändert?
Malkav:
--- Zitat von: Skywalker2000 am 23.09.2024 09:44 ---Was bringen die besten Urteile, wenn der Besoldungsgeber seine Besoldung nicht ändert?
--- End quote ---
Dass die Besoldungsgesetzgeber seit 2020 die Besoldungsgesetze nicht geändert hätten, halte ich für ein Gerücht.
Die Änderungen sind teilweise nicht sachgerecht bis absurd, aber sie sind vorhanden. Hier ist der Gestaltungsspielraum für die Besoldungsgesetzgeber halt noch zu weit. Aber da hat sich Karlsruhe ja auf den Weg gemacht, den Willen des Gesetzgebers nicht mehr bloß zu "kanalisieren", sondern "einzuhegen".
Wenn so ab 2022 weitere Urteile/Beschlüsse zu dem Thema gefolgt wären, sähe die Welt schon ganz anders aus. Ich wage aber zu behaupten, dass die Mitglieder des Senats sich nicht hätten träumen lassen, wie die Besoldungsgesetzgeber auf die beiden Beschlüsse aus 2020 reagieren würden. Diese neuen Fakten sind natürlich zu berücksichtigen.
Eigentlich gibt es zukünftig nur die Alternativen, dass Karlsruhe angesichts der Haushaltnöte Angst vor der eigenen Courage bekommt und beim Besoldungsthema "den Schwanz einzieht" oder ihre bisherige grundsätzlich beamtenfreundliche Linie fortführt und den Bundeshaushalt sowie 16 Landeshauhalten implodieren lässt.
In beiden Fällen möchte ich am Tag der nächsten Entscheidungsveröffentlichung nicht mit Prof. Dr. König, Dr. Maidowski oder Herrn Offenloch tauschen. Irgendwie bezeichnend, dass nunmehr das einzige nicht promovierte Mitglied des BVerfG "für uns zuständig ist" ;D
lotsch:
--- Zitat von: Malkav am 23.09.2024 10:24 ---
--- Zitat von: Skywalker2000 am 23.09.2024 09:44 ---Was bringen die besten Urteile, wenn der Besoldungsgeber seine Besoldung nicht ändert?
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Dass die Besoldungsgesetzgeber seit 2020 die Besoldungsgesetze nicht geändert hätten, halte ich für ein Gerücht.
Die Änderungen sind teilweise nicht sachgerecht bis absurd, aber sie sind vorhanden. Hier ist der Gestaltungsspielraum für die Besoldungsgesetzgeber halt noch zu weit. Aber da hat sich Karlsruhe ja auf den Weg gemacht, den Willen des Gesetzgebers nicht mehr bloß zu "kanalisieren", sondern "einzuhegen".
Wenn so ab 2022 weitere Urteile/Beschlüsse zu dem Thema gefolgt wären, sähe die Welt schon ganz anders aus. Ich wage aber zu behaupten, dass die Mitglieder des Senats sich nicht hätten träumen lassen, wie die Besoldungsgesetzgeber auf die beiden Beschlüsse aus 2020 reagieren würden. Diese neuen Fakten sind natürlich zu berücksichtigen.
Eigentlich gibt es zukünftig nur die Alternativen, dass Karlsruhe angesichts der Haushaltnöte Angst vor der eigenen Courage bekommt und beim Besoldungsthema "den Schwanz einzieht" oder ihre bisherige grundsätzlich beamtenfreundliche Linie fortführt und den Bundeshaushalt sowie 16 Landeshauhalten implodieren lässt.
In beiden Fällen möchte ich am Tag der nächsten Entscheidungsveröffentlichung nicht mit Prof. Dr. König, Dr. Maidowski oder Herrn Offenloch tauschen. Irgendwie bezeichnend, dass nunmehr das einzige nicht promovierte Mitglied des BVerfG "für uns zuständig ist" ;D
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Was heißt hier einhegen? Durch seine Rechtsprechung hat das BVerfG doch erst das Tor zur Mehrverdienerfamilie meilenweit aufgestoßen und dadurch den ganzen Schlamassel für uns ermöglicht.
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