Vereinfacht ausgedrückt: Bislang gilt der Grundsatz, dass der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentieren muss. Das Bundesverfassungsgericht setzt dabei das Alleinverdienermodell - den verheirateten Beamten mit zwei minderjährigen Kindern - als abgeleitete Bezuggsröße zur Ermittlung des Verhältnisses von Mindest- und gewährter Nettoalimentation voraus. Da die Kriterien zur Ermittlung der Mindestalimentation durch die letzte Entscheidung präzise vorliegen, gehen nun Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz sowie geplant Niedersachsen vom Alleinverdienermodell ab, sondern begründen - offensichtlich nicht verfassungskonform -, dass das Gehalt des hinzuverdienen Ehepartners bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation ebenfalls heranzuziehen sei. Als Folge kann, sofern ein zweiter Verdiener oder ein weiterer Faktor, der das Familieneinkommen erhöht, vorliegt, nun eine weitgehend beliebig hohe Summe als gewährte Nettoalimentation zugrundegelegt werden. Sofern kein weiterer (ausreichender) Beitrag zum Familieneinkommen vorliegt, wird dann entsprechend ein "Familienergänzungszuschlag" gewährt, um die Lücke zwischen der gewährten Nettoalimentation und der - in allen Fällen sachlich falsch bemessenen - Mindestalimentation zu schließen. Das Ergebnis ist unter anderem mittelbar geschlechterdiskrimierend, wie das derzeit am niedersächsischen Gesetzentwurf umfassend dargelegt wird. Denn es führt dazu, dass für viele Frauen insbesondere mit jungen Kindern das Arbeiten in Teilzeit nicht mehr lohnend ist, da es für sie attraktiver wäre, die Teilzeitberufstätigkeit auszugeben und den "Familienergänzungszuschlag" als Herdprämie zu akezeptieren. Mittelbar geschlechterdiskrimierend ist der Ansatz deshalb, weil mit der Geburt von Kindern Frauen in einem sehr viel höheren Maße auf Teilzeitarbeit umsatteln als Männer. Als Ergebnis verschlechtern sich ihre Karriere-, Teilhabe- und Rentenansprüche. Mit Aufgabe der Teilzeittätigkeit werden diese bereits verminderten Gleichberechtigungschancen noch weiter eingeschränkt, was verfassungsrechtlich offensichtlich nicht gangbar ist, eben weil es mittelbar geschlechterdiskrimierend ist.
Hierzu könnte man noch etwas weiter ausholen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird dazu im anstehenden niedersächsischen Gesetzgebungsverfahren noch etwas zu hören sein, denke ich.