Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2039985 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1425 am: 31.07.2022 19:27 »
In Anbetracht der Gesetzgebungen der letzten Jahre würde mich eine Sache wundern und eine zweite nur noch mehr wundern:

Erstens würde ich mich wundern, wenn ein Staatssekretär sagen würde:

"Sehr geehrter Herr S.,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereitet derzeit keinen Gesetzentwurf vor, da die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 betreffend das Mindestabstandsgebot der Besoldung zum Grundsicherungsniveau sowie den alimentativen Bedarf bei dritten und weiteren Kindern für den Bereich des Bundes nicht umgesetzt werden sollen. Die Einleitung der Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf ist frühestens für den Sankt Nimmerlein 2024 bis 2029 vorgesehen; die Kabinettbefassung ist für den Herbst eines jener Jahre geplant. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in nächster Zeit nicht schon wieder einen verfassungswidrigen Entwurf vorlegen, da dafür auch noch zukünftig mehr als genug Zeit zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen"

Noch mehr wundern würde mich nur, wenn der angekündigte Entwurf dann am Ende verfassungskonform ausfiele. Das dürfte nur dann der Fall sein, wenn der Finanzminister zugleich eine neue Überbesoldungssteuer im Kabinett durchsetzen würde, denke ich.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1426 am: 31.07.2022 19:45 »
Danke MasterOf, spannend, dass es noch vor den Tarifverhandlungen weitergehen soll.

Leider fehlt mir das Vertrauen um daran zu glauben, dass das ABSTANDSGEBOT hier nur versehentlich vergessen wurde aufzuzählen.  >:(

Es geht eben nur noch um Schmerzbehandlung dort wo es am meisten weh tut, nicht mehr um Therapie des krankenden Patienten Ö. Dienst.

Dad Abstandsgebot wurde doch explizit von genanntem Staatssekretär genannt?

Mindestabstandsgebot: Abstand zur sozialen Grundsicherung anhand 4 köpfiger Referenzfamilie.
Abstandsgebot: Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen (Ämtern) darf nicht beliebig klein sein.

Ich will nichts zerreden bevor es da ist. Aber der entsprechende Passus (Randnummer 48 des Beschlusses 2 BvL 4/18) wird mit Sicherheit weiter ignoriert.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1427 am: 31.07.2022 19:54 »
Danke MasterOf, spannend, dass es noch vor den Tarifverhandlungen weitergehen soll.

Leider fehlt mir das Vertrauen um daran zu glauben, dass das ABSTANDSGEBOT hier nur versehentlich vergessen wurde aufzuzählen.  >:(

Es geht eben nur noch um Schmerzbehandlung dort wo es am meisten weh tut, nicht mehr um Therapie des krankenden Patienten Ö. Dienst.

Dad Abstandsgebot wurde doch explizit von genanntem Staatssekretär genannt?

Mindestabstandsgebot: Abstand zur sozialen Grundsicherung anhand 4 köpfiger Referenzfamilie.
Abstandsgebot: Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen (Ämtern) darf nicht beliebig klein sein.

Ich will nichts zerreden bevor es da ist. Aber der entsprechende Passus (Randnummer 48 des Beschlusses 2 BvL 4/18) wird mit Sicherheit weiter ignoriert.

Verstehe. Bald werden wir es wissen  :)

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1428 am: 01.08.2022 10:05 »
Nein, es wurde das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung genannt. Emdy meint sicher das besoldungsinterne Abstandsgebot. Das war ja aber nicht explizit Gegenstand des Urteils, sondern ergibt sich m. E. aus den hergebrachten Grundsätzen. Vielleicht ist der Herr StS deswegen nicht weiter darauf eingegangen. Ich gehe aber davon aus, dass das im Gesetzentwurf zumindest in Ansätzen bedacht wird und nicht derlei Schindluder wie in einigen BL getrieben wird, wo man als verheirateter Beamter zur Bedarfsgemeinschaft herabgesetzt wird.

PS: Huch, Emdy hatte bereits selbst geantwortet. Und danke für die Fundstelle MasterOf. :)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1429 am: 01.08.2022 11:58 »
Das Bundesverfassungsgericht hat in der aktuellen Entscheidung mit der neuen Kategorie der "Mindestbesoldung" das allgemeine und das Mindestabstandsgebot eng miteinander verbunden, sodass der vierte Prüfungsparameter damit heute voll in Funktion gesetzt ist (der vierte Prüfparameter war bislang als letzter der Parameter der ersten Prüfungsstufe noch nicht voll in seinem indiziellen Gehalt entwickelt worden). Dadurch lässt sich nun indiziell feststellen, wie stark sich eine verfassungswidrig ausgestaltete Alimentation auf die gesamte Besoldungssystematik auswirkt (vgl. den ZBR-Beitrag aus dem Mai). Die Besoldungsgesetzgeber wäre nun im Begründungsverfahren gezwungen, auf die jeweilige Verletzung und ihren entsprechenden Grad einzugehen, was allerdings bislang keiner von ihnen vollzogen hat und was auch der Bund mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vollziehen wird - denn dann müssten die Grundgehaltssätze deutlich angehoben werden und würde man zu einer verfassungskonformen Alimentation zurückkehren. Da sich die politische und wirtschaftliche Situation gegenüber dem Anfang des Jahres seitdem noch einmal sehr deutlich zugespitzt hat, wäre es doch recht verwunderlich, wenn der Bund nun anders handeln würde als die Länder. Interessant dürfte allenfalls werden, ob man den neuen Trend, das Alleinverdienerprinzip auf prozedural nicht hinreichender Basis aufzuheben, nun ebenfalls vollziehen wird oder ob man den weiteren Trend, an den jeweiligen Ort gekoppelte exorbitante Familienzuschläge bzw. Familienergänzungszuschläge einzuführen, folgen wird. Es wäre schon sehr verwunderlich, wenn nicht eine oder gar beide Maßnahmen vollzogen werden würden, denke ich.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1430 am: 01.08.2022 12:33 »
Ich gehe ehrlich gesagt nicht davon aus, dass der Bund eine korrekte Lösung (im Sinne des Urteils aus 2020) präsentieren wird. Ich hoffe nur inständig, dass es fürs erste nicht ganz so schlimm wie in einigen BL werden wird (s. auch Alleinverdiener). Alle weiteren Schritte wird man wohl vermutlich erst in den Folgejahren gezwungenermaßen gehen.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1431 am: 01.08.2022 13:30 »
Wenn die dann unten die Besoldungsgruppen erhöhten muss es wegen dem Abstandsgebot auch dann bis nach oben hochgehen. Bedeutet alle Beamte kriegen mehr, einfach so. Dankeschön dem herrgott dass ich Beamtin in Deutschland bin hahaa

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1432 am: 01.08.2022 13:33 »
Ich gehe ehrlich gesagt nicht davon aus, dass der Bund eine korrekte Lösung (im Sinne des Urteils aus 2020) präsentieren wird. Ich hoffe nur inständig, dass es fürs erste nicht ganz so schlimm wie in einigen BL werden wird (s. auch Alleinverdiener). Alle weiteren Schritte wird man wohl vermutlich erst in den Folgejahren gezwungenermaßen gehen.

Könnte jemand kurz das mit den Alleinverdienern erklären? Mir sagt das jetzt so spontan nichts.

Also was würde dann passieren?

Danke

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1433 am: 01.08.2022 13:58 »
Es gibt bereits Gesetzesentwürfe einzelner Länder, die davon abweichen, dass der Beamte allein das Einkommen der Familie bestreitet und Bedarfe darüber hinaus nur unter Nachweis der "Bedürftigkeit" auszahlen. Ist die Ehefrau also berufstätig, existiert ein ein 2. Einkommen (450€ Einkommen ausgenommen), welches dazu führt das kein Cent mehr Besoldung ausgezahlt wird. Ich glaube SH und RP waren entsprechende BL mit derartigen Gesetzesentwürfen zur Besoldung. Das war jetzt sehr kurz zusammengefasst, aber im Kern trifft es den Punkt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1434 am: 01.08.2022 14:06 »
Vereinfacht ausgedrückt: Bislang gilt der Grundsatz, dass der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen alimentieren muss. Das Bundesverfassungsgericht setzt dabei das Alleinverdienermodell - den verheirateten Beamten mit zwei minderjährigen Kindern - als abgeleitete Bezuggsröße zur Ermittlung des Verhältnisses von Mindest- und gewährter Nettoalimentation voraus. Da die Kriterien zur Ermittlung der Mindestalimentation durch die letzte Entscheidung präzise vorliegen, gehen nun Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz sowie geplant Niedersachsen vom Alleinverdienermodell ab, sondern begründen - offensichtlich nicht verfassungskonform -, dass das Gehalt des hinzuverdienen Ehepartners bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation ebenfalls heranzuziehen sei. Als Folge kann, sofern ein zweiter Verdiener oder ein weiterer Faktor, der das Familieneinkommen erhöht, vorliegt, nun eine weitgehend beliebig hohe Summe als gewährte Nettoalimentation zugrundegelegt werden. Sofern kein weiterer (ausreichender) Beitrag zum Familieneinkommen vorliegt, wird dann entsprechend ein "Familienergänzungszuschlag" gewährt, um die Lücke zwischen der gewährten Nettoalimentation und der - in allen Fällen sachlich falsch bemessenen - Mindestalimentation zu schließen. Das Ergebnis ist unter anderem mittelbar geschlechterdiskrimierend, wie das derzeit am niedersächsischen Gesetzentwurf umfassend dargelegt wird. Denn es führt dazu, dass für viele Frauen insbesondere mit jungen Kindern das Arbeiten in Teilzeit nicht mehr lohnend ist, da es für sie attraktiver wäre, die Teilzeitberufstätigkeit auszugeben und den "Familienergänzungszuschlag" als Herdprämie zu akezeptieren. Mittelbar geschlechterdiskrimierend ist der Ansatz deshalb, weil mit der Geburt von Kindern Frauen in einem sehr viel höheren Maße auf Teilzeitarbeit umsatteln als Männer. Als Ergebnis verschlechtern sich ihre Karriere-, Teilhabe- und Rentenansprüche. Mit Aufgabe der Teilzeittätigkeit werden diese bereits verminderten Gleichberechtigungschancen noch weiter eingeschränkt, was verfassungsrechtlich offensichtlich nicht gangbar ist, eben weil es mittelbar geschlechterdiskrimierend ist.

Hierzu könnte man noch etwas weiter ausholen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird dazu im anstehenden niedersächsischen Gesetzgebungsverfahren noch etwas zu hören sein, denke ich.

xap

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« Antwort #1435 am: 01.08.2022 14:10 »
Wie immer erschöpfend. Danke Swen. Und ich wollte mein Eheweib tatsächlich schon darauf einstellen, dass sie bald täglich das Haus zu putzen hat. Nun denn. Soweit sind wie beim Bund Gott sei Dank noch nicht.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1436 am: 01.08.2022 14:14 »
Und ich wollte mein Eheweib tatsächlich schon darauf einstellen, dass sie bald täglich das Haus zu putzen hat. Nun denn.

...macht sie das denn nicht sowieso schon? 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

xap

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« Antwort #1437 am: 01.08.2022 14:20 »
Leider nicht. Aber spätestens wenn im Bund eine ähnlich gelagerte Regelung Gesetzeskraft erlangen sollte, gibt es keine Ausreden mehr!

Der Obelix

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« Antwort #1438 am: 01.08.2022 14:24 »
Die Idee der Nordländer Schleswig-Holstein und Niedersachsen ist so perfide, dass man auch noch in die Gesetzesbegründung reinschreibt, dass es sich ja um ein modernes und damit tolles System handele.

Dieser Systemwechsel ist aber einzig dem Spargedanken verpflichtet.

Auch die Versetzbarkeit der Beamten ist damit denke ich hinfällig. da ja das Einkommen des Partners notwendig ist.

Ich habe nur leider nirgends den Punkt gelesen, dass man damit die Versetzung von Beamten beendet.

Wäre ja auch für den Bund spannend: Alimentation angemessen, da die Ehefrau im Ort einen Job hat.

Kann ich den Beamten jetzt versetzen? Dann fällt ja ggfs.das Einkommen der Frau Weg.

Oder ganz kreativ: Kann man nicht mit einem super modernen New-Age Gesetz auch die Ehefrau versetzen, wenn sie keine Beamtin ist ;D ;D ;D ;D ;D

NWB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1439 am: 01.08.2022 14:30 »
Sehr spannend fand ich auch den Ansatz mehrerer Bundesländer, bei der Berechnung der Mindestalimentation zu unterstellen, dass der Ehepartner mit einem Einkommen in Höhe von 450,- € monatlich zum Familieneinkommen beiträgt, damit die Lücke nicht allzu groß wird.
Da fehlen einem echt die Worte.