@MoinMoin: Ich hatte es dir bereits mehrfach erläutert.
Daher werde ich mich vermutlich in Zukunft an @bebolus orientieren.
Auf Moinmoin antworte ich grundsätzlich nicht mehr. Kann jeder denken was er möchte.
Gerne, Augen verschließen und Realitäten ignorieren ist sicher auch ein Lösung.
Dann lege dir weiterhin die Welt zurecht wie sie dir gefällt und rechne dir eine Alimentation außerhalb der Realitäten der Bevölkerung, der du als Beamter dienst zurecht.
Zunächst kurz vorweg:
Letztlich habt ihr hier gestern allesamt das gemacht, was eigentlich die ureigene Aufgabe der Parlamente und vorweg der Regierungen ist, ihr habt euch Gedanken gemacht und diese diskutiert, wie und auf welchen Prämissen mit welchen Folgen in der gesellschaftlichen Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland (a) eine amtsangemessene Alimentation hergestellt werden kann, die (b) zugleich weiteren gesellschaftichen Gruppen bis hin zur Gesamtheit der mündigen Staatsbürger auch politisch erklärbar wäre. Das finde ich gut; in der Natur der Sache (einer schriftlichen Diskussion in einem sozialen Medium, die also nicht von Angesicht zu Angesicht geführt werden kann und dabei verschiedene Themenkomplexe von unterschiedlichen Schreibern umfasst) liegt es dabei, dass man öfter, als man selbst (meine Person also eingeschlossen) es häufig mitbekommt, missversteht, was der oder die jeweils andere eigentlich sagt oder sagen will. Auch deshalb gefällt es mir, wie heute morgen versucht wird, den oder die andere zu verstehen. Denn das ermöglicht tatsächlich, sich gemeinsam Gedanken zu machen (was wie gesagt die zuvörderste Aufgabe der politischen Verfassungsorgane wäre), was im Sinne der beiden gerade genannten Punkte (a) und (b) möglich und sinnvoll ist. Genau das kann nur zur Versachlichung der notwendigen Diskussion(en) beitragen, wenn es auch wie gesagt schwierig ist und jeweils einiges Fingerspitzengefühl bedarf, sie in einem interaktiven Forum zu führen.
Nun aber zur Frage: Es gibt tatsächlich eine recht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfasungsgerichts, in der ortsgebundene Zuschläge ebenfalls mit betrachtet worden sind, was daran liegt, dass es in der Vergangenheit wiederkehrend modifizierte ortsgebundene Familienzuschläge gegeben hat, die dann ab den 1970er Jahren - etwas vereinfacht ausgedrückt - als Folge der Herstellung einer bundeseinheitlichen Besoldung letztlich in den nicht mehr ortsgebundenen Familienzuschlag gemündet ist, der bis 2022 in seitdem überkommener Form tradiert worden ist, um nun mehr und mehr wieder in eine Art ortsgebundenen Familienzuschlag oder familienbezogenen Ortszuschlag überführt zu werden, was nur unter Beachtung der heutigen sozialen Wirklichkeit möglich ist, weshalb auch deshalb die wiederkehrende bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung aus der Vergangenheit ggf. nur bedingte Relevanz haben wird (das wäre für jede einzelne Aussage des Bundesverfassungsgerichts einzeln zu überprüfen und herzuleiten). Was wir heute auf jeden Fall feststellen müssen, ist, dass der Staatsauftrag aus Art. 72 Abs. 2, GG für gleichwertige Lebensverhältnisse zu sorgen, weiterhin Leitlinie der Politik sein muss (
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html), dass aber diese gleichwertigen Lebensverhältnisse in der Vergangenheit offensichtlich schon einmal stärker als heute verwirklicht gewesen sein dürften.
So verstanden sollte insbesondere die Grundsatzentscheidung vom 06. März 2007 - 2 BvR 556/04 - = BVerfGE 117, 330 nach wie vor grundlegende Bedeutung haben (
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rs20070306_2bvr055604.html), wobei sie, da es 2007 keinen Ortszuschlag mehr gegeben hat, wiederkehrend nicht so konkret werden konnte, wie wir uns das heute sicherlich wünschten, um sachgerechte Aussagen tätigen zu können.
Der langen (Vor-)Rede kurzer Sinn: Was wir sicher sagen können, ist, dass sich ein Ortszuschlag am Dienst- oder Wohnort orientieren kann und dass Orientierung in diesem Zusammenhang ebenfalls bedeuten muss, dass er dann jeweils an tatsächlichen Bedarfen auszurichten wäre, um sachgerecht begründet werden zu können, nicht umsonst spricht die aktuelle Entscheidung in der Rn. 61 vom an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlag. Was folgt nun als sachliches Gerüst daraus?
a) Ortszuschlag orientiert am Wohnort: Hier sollten m.E. die örtlichen Wohnkosten Beachtung finden können. Hierauf sollte sich der abschließende Satz der Rn. 61 beziehen: "Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit." Dabei gehe ich weiterhin davon aus, dass in den großen Flächenstaaten bzw. im Bund regional maximal zwei unterschiedlich hohe und dabei von der Höhe nur gering unterschiedliche Stufen von Ortszuschlägen eingeführt werden könnten, um nicht in ein Abgrenzungsproblem hineinzugeraten, wie ich das in der Vergangenheit schön ofter dargelegt habe. Was m.E. jederzeit gerechtfertigt werden könnte, wäre darüber hinaus ein ggf. ebenfalls zweigeteilter Ortszuschlag, der wiederum etwa zwischen A 9 und A 10 ähnlich wie wiederkehrend beim Familienzuschlag differenziert werden könnte. Denn "amtsangemessene" Alimentation heißt ja, dass der Besoldungsgesetzgeber die Ämterwertigkeit in der Differenzierung von Zuschlägen berücksichtigen darf und sich zugleich gezwungen sieht, jedem Beamten eine amtsangemessene Lebensführung zu gewährleisten. Dabei wäre hinsichtlich des Mindestabstandsgebots, das regelmäßig an der untersten Besoldungsgruppe zu betrachten ist, der Ortszuschlag heranzuziehen, der hier gewährt wird. Sollte man hier einen zweigeteilten Ortszuschlag nach Ortsklassen vornehmen wollen, würde offensichtlich nur der geringere Betrag zu betrachten sein, da er allen Beamten der untersten Besoldungsgruppe gewährt werden würde.
b) Ortszuschlag orientiert am Dienstort: Hier sollten m.E. die örtlichen Wohnkosten(unterschiede) sachlich keine maßgebliche Rolle spielen können, da ja am Dienstort die Wohnkosten nicht anfallen. Entsprechend - denke ich - könnte es hier nur um eine Art "Dienstortverpflegungszuschlag" gehen. Denn tägliche Verpflegungskosten fallen hier für den Beamten offensichtlich an. Das könnte man ggf. pauschalisieren, um nicht über ein Antragswesen zu hohe Prüfkosten zu generieren; das bliebe dabei aber vom Umfang her ein sicherlich überschaubarer monatlicher Betrag, der darüber hinaus nur dann in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots Berücksichtigung finden könnte, wenn er allen Beamten (einer Besoldungsgruppe) gewährt werden würde, eben als antragsloser Paucchalbetrag.