Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2041642 times)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1455 am: 02.08.2022 18:18 »
Hallo,

verfassungskonform ist meiner Meinung einzig allein die Lösung, dass alle Besoldungsgrupopen beim Grundgehalt profitieren. Meiner Meinung nach darf es nicht so weit kommen, dass durch nicht amtsbezogene Kriterien wie Wohnort oder Kinderzahl die Besoldungszuschlägen derart auswachsen, dass das Grundgehalt nur noch marginale Anteile ausmacht. Wo man nun die genau die Grenze zwischen Zuschlag und Grundbesoldung ziehen kann, das werden die Gerichte vermutlich ausurteilen müssen.

Und zu den Regionalzuschlägen möchte ich doch anmerken, dass der Wohnort nicht das Kriterium sein kann, sondern nur der Dienstort. Wenn jemand weit pendelt, da das Wohnen am Dienstort nicht erschwinglich ist, sollte er/sie nicht bestraft werden.

Ich bin mir nicht sicher, ob das Abschaffen der untersten Besoldungsgruppen, die eh nur einen geringen zahlenmäßigen Anteil in der Beamtenschaft ausmachen, nicht doch verfassungskonform sein dürfte. ich vermute mal, dass der einfache Dienst über kurz oder lang Geschichte ist.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1456 am: 02.08.2022 19:01 »
Das BVerfG hat ja den Regionalzuschlag ins Spiel gebracht. Allerdings mit Wohnort und nicht Dienstort.
Die Grundsicherungsempfänger dürfen ihren Wohnort ja auch frei wählen, unabhängig von potenziellen Arbeitsplätzen.

Gerade in Flächenländern gibt es ein massives Gefälle zwischen Stadt und ländlichen Gegenden. Deshalb muss man die Wohnkosten entweder nach den Großstädten ausrichten, oder den Regionalzuschlag nach Wohnort, die sich z.B.  nach Mietstufen der Wohngeldverordnung orientieren.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1457 am: 02.08.2022 19:11 »
Wir können ja mal spekulieren.

Es stehen ja die Tarifverhandlungen an, und da nehme ich stark an, dass die Besoldung 2023 um 7% und 2024 um 5% steigen wird. Gleichzeit mit den Tarifbeschäftigten. Das kann man jetzt schon erkennen, da die Haushaltsplanung 2023 und 2024 schon in diese Richtung geht.

Nun zu dem geplanten Entwurf. Bezüglich des Kinderzuschlages 3. Kind würde ich mich stark wundern, wenn wir unter dem Besoldungsgesetz des größtes Bundeslandes NRW zu rückbleiben, also mindestens 400 € mehr für das
3. Kind usw.
Wünschen würde ich mir natürlich, dass man den Erhöhungsbetrag ein wenig auf Kind 1 und Kind 2 auch verteilt. Aber da bin mal gespannt.

Ich kann mir bei der amtsangemessen Besoldung vorstellen, dass man eine Stafflung bei der Erhöhung vornimmt:

einfacher Dienst + 6%
mittlerer Dienst + 4%
gehobener Dienst + 2%
höherer Dienst 0%

Mehr ist denn wohl drin, weil man ja ab 2023 ja die regulären Erhöhungen der Tarifverhandlungen hat.

Was meint Ihr?

Wenn es dazu kommen sollte, mindestens 7%/ 5% mehr werde ich wahnsinnig, was soll ich mit dem ganzen Geld ohne Gegenleistung denn noch alles tun??

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1458 am: 02.08.2022 19:16 »
Dann kannst du dir auch mal Lachs leisten, wenn er nicht im Angebot ist 8)

Maik8583

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1459 am: 02.08.2022 19:22 »
Woher kommt die Annahme mit den 7/5 %? Habe dazu im Bundeshaushalt nix gefunden.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1460 am: 02.08.2022 19:23 »
Reine Spekulation, siehe oben.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1461 am: 02.08.2022 19:34 »
Wir können ja mal spekulieren.

Es stehen ja die Tarifverhandlungen an, und da nehme ich stark an, dass die Besoldung 2023 um 7% und 2024 um 5% steigen wird. Gleichzeit mit den Tarifbeschäftigten.

Was meint Ihr?

Gerne, spekulieren wir mal. Kommen wird:
  • Erhöhung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind für Familien in den teuersten drei Mietstufen
  • nur teilweise Übertragung des Tarifabschlusses aufgrund leerer Kassen, Innenministerin bittet aus Hessen um Verständnis
Anpassung der Besoldung in Zahlen: 1,1 % 2023, 1,4 % 2024


Die Besoldungserhöhung 2023 wird im Rahmen der Versorgungsrücklage um 0,2 Prozentpunkte auf 0,9% abgesenkt.

Ich denke, dass ich damit deutlich näher dran liege und danke dir für die immer wieder verblüffend optimistischen Prognosen aus dem BMI.
« Last Edit: 02.08.2022 19:46 von emdy »

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1462 am: 02.08.2022 19:44 »
Wir können ja mal spekulieren.

Es stehen ja die Tarifverhandlungen an, und da nehme ich stark an, dass die Besoldung 2023 um 7% und 2024 um 5% steigen wird. Gleichzeit mit den Tarifbeschäftigten.

Was meint Ihr?

Gerne, spekulieren wir mal. Kommen wird:
  • Erhöhung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind für Familien in den teuersten drei Mietstufen
  • nur teilweise Übertragung des Tarifabschlusses aufgrund leerer Kassen, Innenministerin bittet aus Hessen um Verständnis
Anpassung der Besoldung in Zahlen: 1,1 % 2023, 1,4 % 2024


Die Besoldungserhöhung 2023 wird im Rahmen der Versorgungsrücklage um 0,2% auf 0,9% abgesenkt.

Ich denke, dass ich damit deutlich näher dran liege und danke dir für die immer wieder verblüffend optimistischen Prognosen aus dem BMI.

Dann muss ich meine Bankdaten bald auf meine Visitenkarten drucken und um Spenden bitten ;)

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1463 am: 02.08.2022 20:02 »
Wir können ja mal spekulieren.

Es stehen ja die Tarifverhandlungen an, und da nehme ich stark an, dass die Besoldung 2023 um 7% und 2024 um 5% steigen wird. Gleichzeit mit den Tarifbeschäftigten.

Was meint Ihr?

Gerne, spekulieren wir mal. Kommen wird:
  • Erhöhung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind für Familien in den teuersten drei Mietstufen
  • nur teilweise Übertragung des Tarifabschlusses aufgrund leerer Kassen, Innenministerin bittet aus Hessen um Verständnis
Anpassung der Besoldung in Zahlen: 1,1 % 2023, 1,4 % 2024


Die Besoldungserhöhung 2023 wird im Rahmen der Versorgungsrücklage um 0,2 Prozentpunkte auf 0,9% abgesenkt.

Ich denke, dass ich damit deutlich näher dran liege und danke dir für die immer wieder verblüffend optimistischen Prognosen aus dem BMI.

Damit werden sich aber die armen Polizisten, Müllwerkerinnen und Müllwerker im öD, die armen Krankenschwestern und andere Pflege-Sklaven im öD, Lehrer und alle anderen armen Frauen, Männer und andere aus dem öffentlichen Dienst nicht abfinden - ihr wisst schon, alles wird teurer und Gas wird teuer und der Kleine Mann Deutschlands kann sich Nichts mehr leisten, und die armen Alleinerziehende usw. Gedöns - und dann werden wir als Bundesbeamte schon genug bekommen, auch wenn’s 0,2% weniger sein werden. Ihr dürft nie vergessen, dadurch dass die anderen o.g. Berufsgruppen den Hintern hinhalten profitieren wir automatisch auch davon. Und Streiken darf ich ja selber nicht Hahaaa   

Max

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1464 am: 02.08.2022 22:19 »

Festsetzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1465 am: 03.08.2022 10:10 »
Ich hatte vor ein paar Wochen schon etwas geschrieben, evtl. gab es diese Informationen sogar von einem Mäuschen aus dem BMI  ;)

Man wird wohl unter anderem am niedrigsten Eingangsamt schrauben, einen REZ mit Abschmelzung je höher die Besoldungsgruppe und Anpassung bzw. Steigerung der Beihilfebemessungssätze für Beihilfeberechtigte ab 1.Kind und für berücksichtigungsfähige Personen. Grundbesoldung bleibt gleich.

Insgesamt wird es kein großer Wurf. 

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1466 am: 03.08.2022 10:27 »
Hey danke für die Antwort. Aber wo genau hattest du das hier geschrieben? Ich finde dazu nichts weiter, auch nicht per Suche.

Das der REZ abschmilzt ist bedauerlich. Kann man schon sagen wie stark bzw. ab welcher Besoldungsgruppe / Laufbahn davon nichts mehr übrig bleiben wird?

Hinsichtlich der Beihilfe hatte ich auch schon vermutet, dass hier etwas getan wird. Das hilft natürlich nur den Beamten, die ihre Kinder auch in der PKV haben - aber immerhin. Jeder Euro hilft. :)

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1467 am: 03.08.2022 10:32 »
Ich hatte vor ein paar Wochen schon etwas geschrieben, evtl. gab es diese Informationen sogar von einem Mäuschen aus dem BMI  ;)

Man wird wohl unter anderem am niedrigsten Eingangsamt schrauben, einen REZ mit Abschmelzung je höher die Besoldungsgruppe und Anpassung bzw. Steigerung der Beihilfebemessungssätze für Beihilfeberechtigte ab 1.Kind und für berücksichtigungsfähige Personen. Grundbesoldung bleibt gleich.

Insgesamt wird es kein großer Wurf.


Die große BMI-Trickkiste, die am Ende auch noch verfassungskonform ist ...

xap

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« Antwort #1468 am: 03.08.2022 10:37 »
... sein soll.

Der Klageweg steht nach Ablehnung der Widersprüche offen.

Und: auch bei so einer Neufassung der Alimentationspraxis steht es jedem offen Widerspruch einzulegen.

Wirken im Nachgang zu einer eingereichten Klage abgelehnte Widersprüche eigentlich automatisch in die bestehende Klage hinein? Oder ist man gezwungen diese anzupassen?

Hummel2805

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« Antwort #1469 am: 03.08.2022 10:40 »
Ich sehe den REZ ziemlich kritisch und wundere mich noch heute, dass das Bundesverfassungsgericht sowas vorschlägt. Ich halte den REZ für verfassungswidrig, denn der REZ wird nach den Mietstufen festgelegt, die Mietstufen werden vom Immobilienmarkt praktisch festgelegt.

In Bayern ist die Situation extrem, da haben wir Mietstufe 1 bis 7 vertreten, ein verheirateter Beamter (z.B. bei der Bundespolizei) mit 3 Kindern würde nach dem alten Modell in München über 1.000,00 € mehr Besoldung erhalten, sein Kollege der 50 km entfernt auf einem Kuhdorf wohnt, hat 1.000 € weniger. Die Lebenshaltungskosten sind die Gleichen! Außer bei der Miete natürlich, aber gleich 1.000 € Unterschied ist meiner Ansicht verfassungsrechtlich sehr sehr bedenklich.