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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Rentenonkel:

--- Zitat von: PolareuD am 02.10.2024 11:26 ---
Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.

--- End quote ---

Selbstverständlich verbunden mit der Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden ;)

Rentenonkel:

--- Zitat von: MoinMoin am 02.10.2024 11:59 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 02.10.2024 10:24 ---Es gibt 17 verschiedene Dienstherren wovon 16 Bundesländer sind. Die sind überhaupt nicht für das Thema Kindergrundsicherung oder Grundfreibetrag zuständig. Die können nur an Stellschrauben drehen, für die sie eine Zuständigkeit haben.

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Eben und die Amtsangemessenheit der Besoldung eines Amtes kann doch nicht von solchen Stellschrauben abhängig sein.
Die muss doch davon unabhängig sein, sprich von dem Amt, dessen ansehen und so weiter.

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Das BVerfG konkretisierte in seinem am 28. Juli 2020 veröffentlichen Beschluss (2 BvL 4/18) seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Besoldung aus dem Jahr 2015. Insbesondere bestätigen und verfeinern die Karlsruher Richter das Schema zur Prüfung einer verfassungsmäßigen Alimentation.

Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von fünf Parametern (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder) ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt.

Das Gericht betont in seinem Beschluss noch einmal die Indizwirkung verletzter Prüfparameter für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Wenn mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe verletzt seien, bestehe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Seien lediglich ein oder zwei Parameter verletzt, müssten die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

Neu ist seitdem eine konkretere Einordnung des Mindestabstandsgebots. Nach geltender Rechtsprechung des BVerfG muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Das BVerfG hat jetzt klargestellt, dass dieses Mindestabstandsgebot bei der Prüfung der Parameter der 1. Stufe (systeminternen Besoldungsvergleich) in den Blick zu nehmen sei. Eine Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig immer zur Verfassungswidrigkeit.

Dabei nimmt das BVerfG bewusst die Nettoeinkommen in den Blick. Sofern durch geänderte Gesetze das Nettoeinkommen der Beamten sich erhöht, wäre das Mindestabstandsgebot neu zu berechnen. Daher hängt diese eine Einordnung sehr wohl von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Um es in den Worten des BVerfG auszudrücken:

Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 73>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 74>).

Wenn diese Hürde genommen wird, landet man wieder bei den oben genannten 5 Prüfparametern. Bisher beißen sich alle Besoldungsgesetzgeber weitestgehend an dieser Hürde fest und verlieren dabei die Prüfparameter aus den Augen.

Die eigentliche Diskussion dürfte daher erst erfolgen, wenn diese erste, wichtige Hürde genommen wird. Dann kommt man dahin, worauf Swen seit jeher hinweist:

Die amtsangemessene Alimentation ist von ihrer Funktion her etwas völlig anderes als die Grundsicherung.

Saggse:

--- Zitat von: PolareuD am 02.10.2024 11:26 ---Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.

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Das grundsätzliche Ansinnen mag aus verschiedenen Gründen zweifellos verständlich sein - einen wie auch immer gearteten "Zwang" sehe ich hier aber beim besten Willen nicht. Wenn die TB das haben wollen, müssen sie es entsprechend aushandeln. Anders als Beamte können und dürfen sie das.

BVerfGBeliever:
@Rentenonkel, prinzipiell hast du völlig Recht.

Allerdings hatte ich in #14500 aufgezeigt, dass beispielsweise eine Erhöhung des Kindergeldes auf 700 Euro trotzdem nur einen eher geringen Einfluss auf die verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter hätte (unter anderem weil es dann natürlich keine Kinderzuschläge für die Beamten mehr gäbe). Ähnliches würde für Änderungen in der Steuergesetzgebung gelten.

Somit bleibt es dabei: Der einzige Weg zur Rückkehr zu einer verfassungsgemäßen Besoldung führt über eine signifikante Anhebung aller leistungsbezogenen (Grund-)Besoldungen, flankiert von (in der Höhe begrenzten, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben) leistungslosen Zuschlägen.

KlammeKassen:

--- Zitat von: Saggse am 02.10.2024 13:07 ---
--- Zitat von: PolareuD am 02.10.2024 11:26 ---Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.

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Das grundsätzliche Ansinnen mag aus verschiedenen Gründen zweifellos verständlich sein - einen wie auch immer gearteten "Zwang" sehe ich hier aber beim besten Willen nicht. Wenn die TB das haben wollen, müssen sie es entsprechend aushandeln. Anders als Beamte können und dürfen sie das.

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Es ist ziemlich egal, was der TBler aushandelt, weil es in den letzten Jahren quasi immer 1:1 übertragen wurde.
Sprich: Beamte bekommen jetzt angepasst Alimentation von 30%, verdi erreicht für die TB die üblichen 1,5 %; dann werden diese auch übertragen. So gehen verdi und der dbb ja auch schon immer in die Verhandlungen... das es auf jeden Fall zeit- und inhaltsgleich zu überrtagen ist. Somit geht es gar nicht anders, kann mir zumindest nicht vorstellen, dass in den oberen EG bei solchen Unterschieden noch jemand arbeiten würde.
Aufgrund der ohnehin folgenden Übertragung ist es auch egal, dass nicht gestreikt werden darf.

Aushandeln ist kaum möglich, insofern der Arbeitgeber tarifgebunden ist (was wohl nahezu jede Kommune in Deutschland). Die VKA verbietet das dann.

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