Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Organisator:
--- Zitat von: PolareuD am 02.10.2024 13:57 ---
--- Zitat von: Organisator am 02.10.2024 13:48 ---
Das glaube ich nicht:
Bund:
E6/1 = 2.008 € netto (single / Steuerklasse 1)
A6/1 = 2.100 € netto (dito und nach KV).
bereinigt um die Mehrarbeit von 2 Stunden steht der Tarifbeschäftigte besser da. Zumal kaum ein TB mit E6 anfängt, sondern eher höher, aber jeder Beamte in der Ebene mit A6 anfangen muss.
Wenn das NETTO-Gehalt dasselbe wäre, würde das nahezu jeder TBler unterschreiben ;)
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Meine Aussage bezog sich nicht auf die aktuelle Situation sondern zielten darauf ab, dass nach Vollzug einer Amtsangemessenen Alimentation auch eine Anpassung der Entgelte für TBs vollzogen werden sollte. Sofern das Ziel einer amtsangemessene Alimentation für Beamte jemals erreicht wird.
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Verstehe. Ich denke schon, dass eine amtsangemessene Alimentation erreicht werden wird; ich gehe nur nicht davon aus, dass die kolportierten +30% für alle mehrheitsfähig sein wird.
DerAlimentierte:
https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-besoldung-ist-voellig-unzureichend.html
Rentenonkel:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 02.10.2024 13:14 ---@Rentenonkel, prinzipiell hast du völlig Recht.
Allerdings hatte ich in #14500 aufgezeigt, dass beispielsweise eine Erhöhung des Kindergeldes auf 700 Euro trotzdem nur einen eher geringen Einfluss auf die verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter hätte (unter anderem weil es dann natürlich keine Kinderzuschläge für die Beamten mehr gäbe). Ähnliches würde für Änderungen in der Steuergesetzgebung gelten.
Somit bleibt es dabei: Der einzige Weg zur Rückkehr zu einer verfassungsgemäßen Besoldung führt über eine signifikante Anhebung aller leistungsbezogenen (Grund-)Besoldungen, flankiert von (in der Höhe begrenzten, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben) leistungslosen Zuschlägen.
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Deine Aussage beinhaltet jedoch zwei weitere Annahmen, die zumindest ich nicht als gesichert ansehe.
1.) Durch die Erhöhung des Kindergeldes würde es keine Kinderzuschläge mehr für Beamte geben.
Der Gesetzgeber kann auch weiterhin bei Kindern Familienzuschläge gewähren. Somit erschließt sich mir nicht, warum der Besoldungsgesetzgeber zwingend den kompletten Familienzuschlag streichen sollte, wenn das Kindergeld auf einmal 700 EUR betragen sollte.
2.) Es gibt eine verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter.
Auch hier lese und interpretiere ich das Urteil anders.
Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.
Es bleibt daher aus meiner Sicht abzuwarten, ob das BVerfG in der nächsten zu erwartenden Entscheidung genau hier mehr Licht ins Dunkle bringt.
Fakt ist jedenfalls, dass der kleinste Beamte nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicher zu stellen und dass die zu geringe Alimentation Auswirkungen haben muss auf die gesamte Besoldungstabelle bis hin zum höheren Dienst. Der Richterbund NRW hat in seiner letzten Stellungnahme, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, für Richter und Staatsanwälte mindestens 10.000 EUR brutto mehr pro Jahr eingefordert.
Ich bezweifle allerdings genauso wie Organisator, dass eine so üppige Erhöhung politisch und gesellschaftlich mehrheitsfähig ist und somit rechne ich damit, dass ich den Rest meines Lebens jährlich einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellen muss.
Ich freue mich jetzt schon auf die Weltreise als Pensionär ;D
bebolus:
--- Zitat von: MoinMoin am 01.10.2024 19:06 ---
--- Zitat von: bebolus am 01.10.2024 18:14 ---Denkt man das alles zuende, ergibt sich, dass allein das Amt (z. B. des Richters) vordergründig zur Besoldung führen muss.
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Also bist du auch der Meinung das ein A3er allerdings allein des Amtes wegen, eine Besoldung von 3500 Netto braucht?
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Meine Meinung interessiert bei der Frage gar nicht. Das BVerfG sagt, dass der Anstand 115% betragen muss. Von mir aus können wir eD und md abschaffen. Oder A3 zu A5 machen.. oder, oder, oder. Ich denke wir sind uns alle einig, dass der "arbeitende" Bundesbeamte -sei es A3- spürbar mehr haben muss als der Bürgergeldempfänger.
Zumal ich einmal darauf hinweisen möchte, dass Bundesbeamte auch bundesweit - auch gegen ihren Willen - versetzt werden können. Das muss auch berücksichtigt werden. Das geht nicht bei einem TB und schnmal gar nicht bei einem Bürgergeldempfänger.
MoinMoin:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 02.10.2024 13:14 ---@Rentenonkel, prinzipiell hast du völlig Recht.
Allerdings hatte ich in #14500 aufgezeigt, dass beispielsweise eine Erhöhung des Kindergeldes auf 700 Euro trotzdem nur einen eher geringen Einfluss auf die verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter hätte (unter anderem weil es dann natürlich keine Kinderzuschläge für die Beamten mehr gäbe). Ähnliches würde für Änderungen in der Steuergesetzgebung gelten.
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Nö, hast du nicht, da hast du dir nur eine Alternative schön gerechnet und die von mir dargelegte GG konforme Berechnung ignoriert. siehe #14502
Denn ein Begründung, warum es dann keine Zuschläge für Beamte mehr geben dürfte, bist du da noch schuldig.
Denn selbst, wenn das Kindergeld in Höhe der Grundsicherung gezahlt werden würde, dürfte der Besoldungsgesetzgeber doch weiterhin auf die Idee kommen die aktuellen Familienzuschlag weiter zu gewähren.
Gründe gäbe es genügend dafür (Partner, Kindergeld reicht nicht, ...) und dann ist der Einfluss durchaus erheblich.
--- Zitat ---Somit bleibt es dabei: Der einzige Weg zur Rückkehr zu einer verfassungsgemäßen Besoldung führt über eine signifikante Anhebung aller leistungsbezogenen (Grund-)Besoldungen, flankiert von (in der Höhe begrenzten, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben) leistungslosen Zuschlägen.
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Korrekt, das ist davon unbenommen.
Aber es bleibt dabei, dass die Höhe des Kindergeldes sehr stark die Höhe der minimal zu gewährenden Grundbesoldung beeinflusst.
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