Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4348712 times)

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15330 am: 27.10.2024 00:02 »
Oft wird ja behauptet, Beamte zahlten 0 Euro für ihre Pension.

Und das ist auch korrekt so; jedenfalls, wenn man die Brutto-Besoldung als Ausgangspunkt nimmt.

Zitat
Sie zahlen aber mehr Steuern, die derjenigen, der Rentenversicherungsbeiträge nicht zahlt.

Das ist Quark. Sowohl rentenversicherungspflichtig Beschäftigte als auch Beamte zahlen beim gleichen zu versteuernden Einkommen auch die gleiche Einkommensteuer.

Der Denkfehler, dem du -- und so manch anderer, der die Lohnsteuertabelle B mal zu Gesicht bekommen hat -- unterliegst, ist, dass Altersvorsorgeausgaben (bis zu einer gewissen Grenze) eben nicht zum zu versteuernden Einkommen zählen. Entsprechend ist darauf auch keine Lohn- und keine Einkommensteuer zu entrichten.

Wenn nun jemand von seinem Einkommen einen gewissen Betrag für die Altersvorsorge aufwendet (z.B., indem er seiner Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nachkommt), dann steht ihm dieses Einkommen nicht direkt zur Verfügung und wird entsprechend auch (noch) nicht versteuert. Dafür ist es dann in der Auszahlungsphase steuerpflichtig. Diese nachgelagerte Besteuerung der Renten wurde im übrigen eingeführt, damit man Rentner und Pensionäre, deren Pensionen schon zuvor einkommensteuerpflichtig waren, nicht unterschiedlich behandelt. Um nun Doppelbesteuerungen zu vermeiden, mussten deshalb in der Einzahlungsphase die Rentenversicherungsbeiträge steuerfrei gestellt werden.

Wenn aber eine Beamtin für ihre Pensionsansprüche von ihren derzeitigen Brutto-Bezügen 0€ für ihre spätere Pension aufwendet, gibt es dafür auch nichts, was deshalb aus der Steuerpflicht entfallen würde...

btw: Auch die Vorsorgeausgaben für Gesundheitskosten (GKV/ PKV im Umfang der Leistungen der GKV; jeweils ohne Krankengeld u.ä. Leistungen) sind (bis zu einem gewissen Maximalbetrag) nicht Teil des zu versteuernden Einkommens und "senken" damit die Steuerlast. Auch hier wieder unabhängig vom Status Beamte/ sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Bei zweiteren wird dies nur schon durch die angewendete Lohnsteuertabelle direkt vom Arbeitgeber geklärt, während die Beamtin dies spätestens mit der Einkommensteuererklärung glattziehen kann...
« Last Edit: 27.10.2024 00:08 von cyrix42 »

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15331 am: 27.10.2024 00:17 »
Ich wunderte mich, warum ich viel mehr Steuern zahle wie mein Mann, obwohl wir damals ein ähnliches Bruttoeinkommen hatten. Das waren mehrere 100 Euro im Monat!

Die Erklärung ist ganz einfach:

Wenn ein Beamter beispielsweise 8.000 € brutto verdient, muss er in diesem Jahr 2.467,38 € ans Finanzamt zahlen (2.365,66 € Steuer plus 101,72 € Soli, Steuerklasse IV, ohne Kinder, ohne Freibeträge, ohne Anrechnung der Basis-KV/PV).

Wenn ein Angestellter 8.000 € brutto verdient, muss er hingegen 702,15 € in die Rentenkasse zahlen. Diese Zahlung ist jedoch von der Besteuerung freigestellt. Es wird also quasi so getan, als würde er statt 8.000 € nur 7.295,87 € verdienen. Somit reduziert sich entsprechend der Betrag, der ans Finanzamt geht, um 47% von 702,15 € (Grenzsteuersatz in der Soli-Gleitzone), also um 330 € auf 2.137,38 € (2.070,75 € Steuer plus 66,63 € Soli).


Mit anderen Worten: Von den gut 700 Euro, die beim Angestellten in die Rentenkasse gehen, zahlt er 53% aus der eigenen Tasche, die restlichen 47% "übernimmt" freundlicherweise das Finanzamt..

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15332 am: 27.10.2024 00:36 »
Mit anderen Worten: Von den gut 700 Euro, die beim Angestellten in die Rentenkasse gehen, zahlt er 53% aus der eigenen Tasche, die restlichen 47% "übernimmt" freundlicherweise das Finanzamt..

Nein, der Beitrag wird durchaus nicht vom Finanzamt bezahlt, sondern erst nachgelagert besteuert — nämlich in der Auszahlungsphase, bei Rentenbezug; wie bei Pensionen auch: Das Einkommen wird besteuert, wenn es anfällt. Und die Rentenversicherungsbeiträge, die automatisch vom Bruttolohn eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten abgeführt werden, sind eben kein Einkommen, dass dem Beschäftigten jetzt zur Verfügung steht, sondern erst bei Auszahlung als Rente.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15333 am: 27.10.2024 01:08 »
Nein, der Beitrag wird durchaus nicht vom Finanzamt bezahlt, sondern erst nachgelagert besteuert — nämlich in der Auszahlungsphase, bei Rentenbezug; wie bei Pensionen auch: Das Einkommen wird besteuert, wenn es anfällt. Und die Rentenversicherungsbeiträge, die automatisch vom Bruttolohn eines rentenversicherungspflichtig Beschäftigten abgeführt werden, sind eben kein Einkommen, dass dem Beschäftigten jetzt zur Verfügung steht, sondern erst bei Auszahlung als Rente.

8.000 € Bruttoeinkommen sind 8.000 € Bruttoeinkommen, egal wie viel Rentenversicherungsbeitrag abgezogen wird. Somit gilt meine Aussage:

Es werden (echte) 702,15 € an die Rentenversicherung überwiesen. Den Angestellten "kostet" dies jedoch nur (echte) 372,15 € Abzug von seinem Bruttoeinkommen.


P.S. Und nur nochmal kurz zur Info: Der Grenzsteuersatz liegt (inklusive Soli) mitnichten erst bei Einkommens-Viertelmillionären oberhalb von 42%, wie du es fälschlicherweise vorhin im anderen Thread behauptet hast..

cyrix42

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« Antwort #15334 am: 27.10.2024 01:28 »
Wenn du das glaubst, dann glaubst du auch, dass das Finanzamt deine Spenden an gemeinnützige Vereine, deinen Arbeitsweg/ Arbeitsmaterialien, die KiTa-Kosten deiner Kinder oder dein Arbeitszimmer bezahlt. Tut es nur nicht. Alles, was es macht, ist, nur die dir zur Verfügung stehenden Einnahmen zu versteuern, nicht aber deine Aufwendungen, die du etwa für deine berufliche Tätigkeit hast. Und entsprechend überweist das Finanzamt auch für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte nichts an die Deutsche Rentenversicherung, sondern versteuert das Einkommen, was dieser hat, erst dann, wenn er es hat (nämlich, wenn es ihm als Rente ausgezahlt wird).

Btw: Der Solidaritätszuschlag führt zwar zu Abzügen, die ich im Nachbarthread nicht berücksichtigt hatte — danke für den Hinweis; sind immerhin ein paar Cent mehr, die der Arme dann ggf. weniger zur Verfügung hat — aber er ist eine eigene Steuer und nicht Teil der Einkommensteuer, sondern wird zusätzlich zu dieser erhoben. Insofern ist die Aussage, dass für alle unterhalb der Schwelle zur „Reichensteuer“ von ner Viertelmillion zu versteuerndem Einkommen als Alleinveranlagter bzw. ner halben Million als Paar der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer höchstens 42% beträgt, weiterhin richtig.


Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15337 am: 27.10.2024 10:20 »
Wenn du das glaubst, dann glaubst du auch, dass das Finanzamt deine Spenden an gemeinnützige Vereine, deinen Arbeitsweg/ Arbeitsmaterialien, die KiTa-Kosten deiner Kinder oder dein Arbeitszimmer bezahlt.

Ja, das "glaube" ich in der Tat.

Wenn ich 1.000 € spende, "beteiligt" sich mein Finanzamt implizit/de facto/effektiv/younameit mit 470 € daran. Und natürlich überweist es diesen Betrag nicht an die gemeinnützige Organisation meines Vertrauens, sondern stattdessen an mich.


Und entsprechend überweist das Finanzamt auch für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte nichts an die Deutsche Rentenversicherung, sondern versteuert das Einkommen, was dieser hat, erst dann, wenn er es hat (nämlich, wenn es ihm als Rente ausgezahlt wird).

Erster Teil: Natürlich überweist der Arbeitgeber die 702 € an die Rentenversicherung, im Gegenzug überweist das Finanzamt dem Angestellten 330 € (bzw. der Betrag wird gar nicht erst vom Gehalt abgezogen).

Zweiter Teil: Auch das ist nicht zwingend richtig. Was ist beispielsweise, wenn du später ins Ausland ziehst und dort weniger oder gar keine Steuern zahlen musst? Dann kannst du gegebenenfalls steuerfrei deine Rentenzahlungen aus Deutschland genießen, die dir dein Finanzamt in der Einzahlungsphase "co-finanziert" hat, siehe oben. Für uns Beamte gelten diesbezüglich meines Wissen übrigens andere Regeln, aber das nur am Rande.


P.S. Von jedem Euro, den ich zusätzlich bekomme (Besoldungserhöhung, Leistungsprämie am Jahresende, Nebentätigkeit, usw. usf.), möchte mein Finanzamt 47 Cent haben. Da finde ich es relativ irrelevant, dass sich dieser Wert "auf dem Papier" aus 42 Cent Steuern und 5 Cent Solidaritätszuschlag zusammensetzt. Rein formal hast du jedoch natürlich Recht.

P.P.S. @PolareuD, vielen Dank für die informative "Ausarbeitung eines Pensionärs"!  :)

lumer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15338 am: 27.10.2024 11:07 »
Wenn du das glaubst, dann glaubst du auch, dass das Finanzamt deine Spenden an gemeinnützige Vereine, deinen Arbeitsweg/ Arbeitsmaterialien, die KiTa-Kosten deiner Kinder oder dein Arbeitszimmer bezahlt.

Ja, das "glaube" ich in der Tat.

Wenn ich 1.000 € spende, "beteiligt" sich mein Finanzamt implizit/de facto/effektiv/younameit mit 470 € daran. Und natürlich überweist es diesen Betrag nicht an die gemeinnützige Organisation meines Vertrauens, sondern stattdessen an mich.


Und entsprechend überweist das Finanzamt auch für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte nichts an die Deutsche Rentenversicherung, sondern versteuert das Einkommen, was dieser hat, erst dann, wenn er es hat (nämlich, wenn es ihm als Rente ausgezahlt wird).

Erster Teil: Natürlich überweist der Arbeitgeber die 702 € an die Rentenversicherung, im Gegenzug überweist das Finanzamt dem Angestellten 330 € (bzw. der Betrag wird gar nicht erst vom Gehalt abgezogen).

cyrix42 ist zuzustimmen.
Verrechnungen führen zu nichts, da sie wegen der Komplexität und der Verschränkungen der Systeme nur schwer abzubilden sind. So vergisst du hier beispielsweise, dass der Arbeitgeber sich an den Sozialversicherungen beteiligt. Die Beträge müsstest du dem Brutto hinzurechnen. Er überweist das Geld, was dir später (und – wenn er steuerpflichtig ist – ihm für seine Steuer) nutzt, nämlich nur nicht an dich, sondern gleich an die jeweilige Sozialversicherung. So wie du es für deine Sozialversicherungsbeiträge und das Finanzamt darstellst. (Hinweis: Dafür gibt es sogar den gebräuchlichen Begriff des Arbeitgeber-Bruttos. ;)) Der von dir beispielhaft genannte Arbeitnehmer hat deshalb gerade kein Brutto von 8000 €, sondern eher schon ein fünfstelliges Brutto.
Im Übrigen wurde die PKV für den Beamten vergessen, die dieser bei der Einkommensteuer auch geltend machen kann, was sein zu versteuerndes Einkommen mindert. Der Beamte hat dann auch nicht 8000 € brutto, sondern vermutlich um 7700 €. Im Ergebnis also mal wieder Äpfel, Birnen, Quitten und anderes Obst ...

SeppelMeier

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« Antwort #15339 am: 27.10.2024 11:10 »
@cyrix42
Danke für den verständlichen Beitrag. Ich hatte die gleichen Gedanken, allein mir fehlte die Kraft das alles so toll verständlich niederzuschreiben.
@BVerfGBeliever
Das mit der Rentenbesteuerung im Ausland ist nicht so einfach wie du es darstellst und richtet sich nach etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen. Tatsache aber ist, es werden Steuern auf die Rente fällig. Wird die Versteuerung im Quellenstaat fällig, also Deutschland, entfällt sogar der Freibetrag und die Rente wird ab dem 1. EUR versteuert. Ansonsten gelten die Steuertarife des Wohnsitzstaates. Teilweise schlagen auch beide Staaten zu und man muss dann im Quellenstaat entrichtete Steuern im Wohnsitzstaat geltend machen / in Abzug bringen.
Fazit ist aber: Oberhalb der jeweiligen Steuerfreibeträge werden Einkommenssteuern nachgelagert fällig.

KlammeKassen

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« Antwort #15340 am: 27.10.2024 11:15 »
Oft wird ja behauptet, Beamte zahlten 0 Euro für ihre Pension. Sie zahlen aber mehr Steuern, die derjenigen, der Rentenversicherungsbeiträge nicht zahlt. Insofern ist das mit 0 Euro für die Pension hinfällig. Mir ist das erstmals nach meiner Verbeamtung aufgefallen. Ich wunderte mich, warum ich viel mehr Steuern zahle wie mein Mann, obwohl wir damals ein ähnliches Bruttoeinkommen hatten. Das waren mehrere 100 Euro im Monat!

Falls es dich beruhigt, die Arbeitslosenversicherung wird vom Finanzamt überhaupt nicht mindernd anerkannt; da ist das Geld also einfach so weg... und mindert nicht einmal das zu versteuernde Einkommen. Es werden immer nur 1.900 Euro anerkannt und die hat man durch die Krankenkasse schon direkt voll (zum Glück werden KV und PV voll anerkannt und enden nicht bei 1.900 Euro), aber sie sorgen dafür, dass die 1.900 Euro nicht mehr vorhanden sind - Arbeitslosenversicherung bleibt also nur zahlen ohne Geltendmachung bei ESt
bei 5.000 Euro EInkommen sind es ca. 287 Euro mehr Steuern zu zahlen.

Der RV-Beitrag bei 5.000 Euro = 465 Euro

Wenn du mich jetzt fragst, ob ich lieber 287 Euro mehr Steuern zahle und dafür eine auskömmliche Pension bekomme oder alternativ 465 Euro in die Rentenversicherung für eine Witzrente, ist die Antwort wohl klar.

BVerfGBeliever

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« Antwort #15341 am: 27.10.2024 11:58 »
@lumer, ich habe die Krankenversicherungsbeiträge nicht "vergessen", sondern zur Vereinfachung sowohl beim Beamten als auch beim Angestellten bewusst weggelassen.

An der von @cyrix42 angezweifelten Tatsache, dass sich mein Finanzamt implizit mit 470 Euro an einer 1.000 Euro Spende von mir beteiligt, ändert dies jedoch nichts (genauso wenig wie an meiner grundsätzlichen Darstellung bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge).


@Seppel, mir ist bewusst, dass die Regeln zur Auslandsbesteuerung komplex sind und sich im Zeitablauf ändern, aber es gab und gibt nach meinem Verständnis sehr attraktive Optionen (für Angestellte, nicht für Beamte!).

So musste man meines Wissens bis vor kurzem mit Wohnsitz in Portugal zehn Jahre lang gar keine und anschließend nur 10% Steuern auf seine deutschen Rentenzahlungen leisten. Diese Regelung scheint wohl dieses Jahr geändert worden zu sein.

MoinMoin

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« Antwort #15342 am: 27.10.2024 14:55 »
Oft wird ja behauptet, Beamte zahlten 0 Euro für ihre Pension. Sie zahlen aber mehr Steuern, die derjenigen, der Rentenversicherungsbeiträge nicht zahlt. Insofern ist das mit 0 Euro für die Pension hinfällig. Mir ist das erstmals nach meiner Verbeamtung aufgefallen. Ich wunderte mich, warum ich viel mehr Steuern zahle wie mein Mann, obwohl wir damals ein ähnliches Bruttoeinkommen hatten. Das waren mehrere 100 Euro im Monat!
Sie zahlen mehr Steuer, weil sie ein höheres zu versteuerndes Einkommen haben.
Und natürlich zahlt jeder Steuerbürger für deine Pension, du genauso wie ich, denn sie werden aus Steuer finanziert.
Und nein, Beamte bezahlen nicht mehr Steuern als Angestellte, das begreifen viele jedoch nicht.

bebolus

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« Antwort #15343 am: 27.10.2024 15:31 »
Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

Preston

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« Antwort #15344 am: 28.10.2024 07:51 »
Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

Das ist so nicht ganz richtig. Die 0,2% fließen in die Versorgungsrücklage des Bundes. Damit werden vom 01.01.2032 bis 01.01.2047 die Pensionslasten des Bundes abgemildert. Wer also nach dem 01.0.1.2047 Pension bezieht, hat erstmal nix von den abgezogenen 0,2%. Die „jungen Bundesbeamten“ „zahlen“ also für die „Baby-Boomer“.

Für alle ab 2007 Verbeamtete wurde der Versorgungsfond des Bundes eingerichtet.