Zum Thema eine noch relativ aktuelle Stellungnahme des Bundestages zur Beamtenversorgung aus 2018. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages, antwortet auf eine Anfrage von Abgeordneten:
Wissenschaftliche Dienste
Kurzinformation
Fragen zur Beamtenbesoldung
Die Bundesregierung stellte im Entwurf zum Bundesbeamtengesetz 1951 fest, dass die Höhe der Beamtenbesoldung mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten sei, weshalb keine Beteiligung der Beamten zu ihrer Altersversorgung erfolge. Eine faktische prozentuale Kürzung der Beamtenbesoldung zur Finanzierung der Beamtenversorgung wurde nicht vorgenommen.
Mitte der Fünfziger Jahre zeigte sich ein Zurückbleiben der Beamtenbezüge hinter dem allgemeinen Lohn- und Preisniveau. Zur Frage der Einpassung der Beamtenbesoldung in das allgemeine Lohn- und Gehaltsgefüge nahm die Bundesregierung im 1955 vorgelegten Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes ein Rückgriff auf den sogenannten Eckmannvergleich vor, der bereits bei der Kodifizierung der Reichsbesoldungsordnung 1927 Anwendung gefunden hatte. Danach wurde das Gehalt eines Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes ins Verhältnis zum Lohn eines angelernten Industriearbeiters mit vergleichbarer Tätigkeit gesetzt und so die Angemessenheit der Bezüge für diese Beamtengruppen überprüft. Die Bezüge für die Beamten in den höheren Besoldungsgruppen und Laufbahnen stehen wiederum aufgrund des Abstandsgebots in einem angemessenen Verhältnis zu den Bezügen des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes. Für einen wirklichkeitsnahen Vergleich wurden die Bruttolöhne der Arbeiter in den einzelnen Gewerbezweigen um sieben Prozent gekürzt. Dies entsprach dem auf die Arbeiter entfallenen Beitragsanteil zur damaligen Invalidenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Als Ergebnis des Eckmannvergleichs wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Bezüge des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes etwa auf der gleichen Höhe lagen, wie die Löhne einer breiten Schicht der vergleichbaren angelernten Industriearbeiter.
Die Anpassung der Beamtenbesoldung orientiert sich zumeist an den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst. Eine mittelbare Beteiligung der Bundesbeamten an ihrer Altersversorgung besteht erst seit 1999: Gemäß § 14a Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen gebildet, indem die Besoldungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. In den Ländern bestehen vergleichbare Regelungen.
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Quellen: Bundestagsdrucksache 1/2846, S 35; Bundestagsdrucksache 2/1993, S. 38; Schröder, Gerhard (1955). Zur Reform der Beamtenbesoldung, in: Das Recht im Amt, 8/1955, S 114; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 203 vom 27. Oktober 1955, S. 1699 sowie Bulletin Nr. 222 vom 26. November 1955, S. 1881; Wichmann, Manfred und Langer, Karl-Ulrich (2017). Öffentliches Dienstrecht, Stuttgart, Deutscher Gemeine Verlag, Rn. 30, 396.
WD 6 - 3000 - 116/18 (26. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag
Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales)
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