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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Badener1:
Zum Thema eine noch relativ aktuelle Stellungnahme des Bundestages zur Beamtenversorgung aus 2018. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages, antwortet auf eine Anfrage von Abgeordneten:

Wissenschaftliche Dienste
 
Kurzinformation
Fragen zur Beamtenbesoldung
 
Die Bundesregierung stellte im Entwurf zum Bundesbeamtengesetz 1951 fest, dass die Höhe der Beamtenbesoldung mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten sei, weshalb keine Beteiligung der Beamten zu ihrer Altersversorgung erfolge. Eine faktische prozentuale Kürzung der Beamtenbesoldung zur Finanzierung der Beamtenversorgung wurde nicht vorgenommen.
Mitte der Fünfziger Jahre zeigte sich ein Zurückbleiben der Beamtenbezüge hinter dem allgemeinen Lohn- und Preisniveau. Zur Frage der Einpassung der Beamtenbesoldung in das allgemeine Lohn- und Gehaltsgefüge nahm die Bundesregierung im 1955 vorgelegten Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes ein Rückgriff auf den sogenannten Eckmannvergleich vor, der bereits bei der Kodifizierung der Reichsbesoldungsordnung 1927 Anwendung gefunden hatte. Danach wurde das Gehalt eines Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes ins Verhältnis zum Lohn eines angelernten Industriearbeiters mit vergleichbarer Tätigkeit gesetzt und so die Angemessenheit der Bezüge für diese Beamtengruppen überprüft. Die Bezüge für die Beamten in den höheren Besoldungsgruppen und Laufbahnen stehen wiederum aufgrund des Abstandsgebots in einem angemessenen Verhältnis zu den Bezügen des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes. Für einen wirklichkeitsnahen Vergleich wurden die Bruttolöhne der Arbeiter in den einzelnen Gewerbezweigen um sieben Prozent gekürzt. Dies entsprach dem auf die Arbeiter entfallenen Beitragsanteil zur damaligen Invalidenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Als Ergebnis des Eckmannvergleichs wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Bezüge des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes etwa auf der gleichen Höhe lagen, wie die Löhne einer breiten Schicht der vergleichbaren angelernten Industriearbeiter.
Die Anpassung der Beamtenbesoldung orientiert sich zumeist an den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst. Eine mittelbare Beteiligung der Bundesbeamten an ihrer Altersversorgung besteht erst seit 1999: Gemäß § 14a Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen gebildet, indem die Besoldungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. In den Ländern bestehen vergleichbare Regelungen.
***
Quellen: Bundestagsdrucksache 1/2846, S 35; Bundestagsdrucksache 2/1993, S. 38; Schröder, Gerhard (1955). Zur Reform der Beamtenbesoldung, in: Das Recht im Amt, 8/1955, S 114; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 203 vom 27. Oktober 1955, S. 1699 sowie Bulletin Nr. 222 vom 26. November 1955, S. 1881; Wichmann, Manfred und Langer, Karl-Ulrich (2017). Öffentliches Dienstrecht, Stuttgart, Deutscher Gemeine Verlag, Rn. 30, 396.
 
WD 6 - 3000 - 116/18 (26. Oktober 2018)        © 2018 Deutscher Bundestag
Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales)
 
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HochlebederVorgang:

--- Zitat von: Preston am 28.10.2024 07:51 ---
--- Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31 ---Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

--- End quote ---

Das ist so nicht ganz richtig. Die 0,2% fließen in die Versorgungsrücklage des Bundes. Damit werden vom 01.01.2032 bis 01.01.2047 die Pensionslasten des Bundes abgemildert. Wer also nach dem 01.0.1.2047 Pension bezieht, hat erstmal nix von den abgezogenen 0,2%. Die „jungen Bundesbeamten“ „zahlen“ also für die „Baby-Boomer“.

Für alle ab 2007 Verbeamtete wurde der Versorgungsfond des Bundes eingerichtet.

--- End quote ---

Die Boomer "zahlen" selbst auch 0,2%. Die werden nämlich bei der Grundbesoldungstabelle abgezogen die zugleich Grundlage der Versorgung ist. Insoweit "zahlen" Pensionäre ihren eigenen Pensionsbeitrag.

Preston:

--- Zitat von: HochlebederVorgang am 28.10.2024 08:50 ---
--- Zitat von: Preston am 28.10.2024 07:51 ---
--- Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31 ---Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

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Das ist so nicht ganz richtig. Die 0,2% fließen in die Versorgungsrücklage des Bundes. Damit werden vom 01.01.2032 bis 01.01.2047 die Pensionslasten des Bundes abgemildert. Wer also nach dem 01.0.1.2047 Pension bezieht, hat erstmal nix von den abgezogenen 0,2%. Die „jungen Bundesbeamten“ „zahlen“ also für die „Baby-Boomer“.

Für alle ab 2007 Verbeamtete wurde der Versorgungsfond des Bundes eingerichtet.

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Die Boomer "zahlen" selbst auch 0,2%. Die werden nämlich bei der Grundbesoldungstabelle abgezogen die zugleich Grundlage der Versorgung ist. Insoweit "zahlen" Pensionäre ihren eigenen Pensionsbeitrag.

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Das ist natürlich ebenso korrekt.

KlammeKassen:

--- Zitat von: bebolus am 27.10.2024 15:31 ---Genau genommen zahlen wir indirekt für unsere Pension in Form des 0,2% - Abzugs der vergangenen Tarifrunden. Einen genauen Prozent- bzw. Eurobetrag kann ich leider nicht berechnen.

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/v/versorgungsruecklage.html#:~:text=Versorgungsr%C3%BCcklagen%20sind%20vor%C3%BCbergehende%20haushaltsrechtliche%20Sonderverm%C3%B6gen,Zeiten%20steigender%20Versorgungsausgaben%20verwendet%20werden.

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Das ist im Prinzip ja auch nicht richtig, da die Besoldung des Beamten über Gesetzgebung festgelegt wird und nicht über die Tarifrunden der Angestellten. Zudem darf hier nicht vergessen werden, dass es außer der Reihe auch oftmals Erhöhungen gibt, wodurch die 0,2 % mehr als ausgeglichen sind.
In Niedersachsen bekommt beispielsweise dieses Jahr jeder Beamte 1.000 Euro "Weihnachtsgeld" für jedes (!) Kind ("Sonderzahlung"). Ich denke, dass da die 0,2 % ein Witz sind und Angestellte wären sicherlich auch nicht abgeneigt, diese 1.000 Euro mitzunehmen

HochlebederVorgang:
Die 0,2 % wirken dauerhaft.

Die 1000 Euro gibt es nur für das 1. und 2. Kind, da sich unser Gesetzgeber in Nds. damit um die Mindestalimentation laut BVerfG-Rspr. drücken möchte (4K-Alleinverdiener!). Fun fact, er geht selber jedoch davon aus, dass es mittlerweile 4K-Doppelverdiener bzw. 4K-Beamter-Mininjobber ist.

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