Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (3101/3401) > >>

Imperator:

--- Zitat von: Hugo am 06.11.2024 14:09 ---Wurden überhaupt keine Änderungen vorgenommen? Was ist mit den Fällen, in denen der Partner kein Einkommen wegen Elternzeit ohne Elterngeld hatte?
Was ist mit den Kolleg/innen, die gerade erst A 7 Stufe 3 erreichen und dasselbe erhalten wie neue Kolleg/innen? Haben diese dann dieselbe Erfahrung? Also keine? Was ist mit dem Binnenabstandsgebot? Lohnt sich überhaupt ein Studium? Wurde der Entwurf von einer künstlichen Dummheit (KD) geschaffen? Fragen über Fragen...

--- End quote ---

Ich zumindest erkenne auf den ersten Blick keine Veränderungen...Das ist echt ein pechschwarzer Tag für alle Bundesbeamten.

Danke liebe Bundesregierung, dass ich nun, keinen Euro dazubekomme und nun trotz Abschluss duales Studiums (Diplom-FH) im gehobenen Dienst in etwa dasselbe verdiene wie Ungelernte. Das ist eine tolle Wertschätzung. UND ein großer Schritt in Richtung Einheitsbesoldung. Unglaublich frech wie das Abstandsgebot ausgemerzt wurde. Eine riesige Verarsche ist das alles nur noch.

Rentenonkel:

--- Zitat von: SimsiBumbu am 06.11.2024 12:47 ---
--- Zitat von: PolareuD am 10.10.2024 12:56 ---



Grundgehalt:                          29.746,- € (leistungsbezogene Komponente)
Sonderzahlung:                        1.200,- € (in weiten Teilen leistungsbezogene Komponente)
Familienzuschlag:                     7.227,43 € (familienbezogene Komponente)
Sonderzahlung Kinder:                500,- € (familienbezogene Komponente)
Einmalzahlung Kinder:              2.000,- € (familienbezogene Komponente)
Familienergänzungszuschlag:    7.066,56 € (familienbezogene Komponente)

So verstanden stehen dem leistungsbezogenen familienneutralen Grundgehalt in Höhe von 29.746,- € familienbezogene Besoldungskomponenten in Höhe von 16.793,99 € gegenüber. Der Grundgehaltssatz wird so von 29.746,- € auf 46.539,99 € bzw. um 56,5 % erhöht. Der prozentuale Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 beträgt 35,2 %.


--- End quote ---

Das BVerwG hat den Begriff "ganz überwiegend" in einem Urteil zum Unterhaltsvorschuss vom 12.12.2023
BVerwG 5 C 9.22 https://www.bverwg.de/de/121223U5C9.22.0 im ersten Leitsatz definiert:

1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt.

Da für einen A5 verheirateten Beamten mit zwei Kindern der Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 € mit 35,2 % kleiner als 40 % ist, kann doch entsprechend des oben genannten Urteils der Kindesunterhalt für ein oder zwei Kinder ganz überwiegend aus der familienneutralen Besoldung bestritten werden.

Wäre damit die Alimentation für den 4K-A5 Beamten - jedenfalls in Niedersachsen - angemessen und für einen A5-Single-Beamten, sofern sie 15% über dem Existenzminimum liegt nicht auch?

--- End quote ---

Wenn ich das mit dem weit überwiegenden Anteil richtig verstanden habe, geht es dabei nicht um das Verhältnis von leistungsbezogenen Komponenten zu familienbezogenen Komponenten, sondern um das Verhältnis von familienbezogenen Komponenten zu den in der Rechtsordnung festgelegten Bedarfen der Familienangehörigen zzgl. 15 %.

Die Frage, die sich also stellt, wäre folgende: Entspricht der Anteil von 16.793,99 € weniger als 40 % des Grundsicherungsbedarfes (zzgl. 15 % abzüglich Kindergeld) oder nicht?

Umgekehrt gerechnet müsste der Bedarf demnach mindestens wie folgt sein:

16.793,99 / 0,40 = 41984,98 EUR
41984,98 EUR + 6000 EUR KG = 47.984,98 EUR
47.984,98 EUR / 1,15 = 41726,06 EUR

Ein Familienzuschlag in dieser Höhe wäre demnach nur dann nicht zu beanstanden, wenn der per Rechtsordnung festgelegte Bedarf der Familienangehörigen einen Betrag von mindestens 41.726.06 EUR betragen würde.

Das erscheint schon auf den ersten Blick so abwegig hoch und absurd, dass weitere Berechnungen obsolet sind.

Dima1212:
Mal eine andere Frage. Müssten nicht die Mietstufen zum 01.01.2025 angepasst werden? Die ändern sich doch alle 2 Jahre...Ist das nicht wieder mit höheren Kosten verbunden?

BRUBeamter:
"Die Bundesregierung betont, dass die geforderte weitergehende Anhebung aller Grund-
gehälter unter den aktuellen Rahmenbedingungen, insbesondere der angespannten Haus-
haltslage, nicht möglich ist. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird ein Weg begangen,
der sowohl den verfassungsrechtlichen Anforderungen als auch der angespannten Haus-
haltslage gerecht wird."

Das ist die entscheidende Aussage und erklärt den ganzen Murks allumfassend.
Jegliche Kritik wird abgeschmettert und das Gesetz einfach beschlossen. DANKE!

BRUBeamter:

--- Zitat von: Dima1212 am 06.11.2024 14:55 ---Mal eine andere Frage. Müssten nicht die Mietstufen zum 01.01.2025 angepasst werden? Die ändern sich doch alle 2 Jahre...Ist das nicht wieder mit höheren Kosten verbunden?

--- End quote ---

Stichwort: Bürokratieabbau

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version