Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3888623 times)

Max

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1575 am: 28.08.2022 09:08 »
Angenommen irgendwann kehren wir zu einer verfassungskonformen Alimentation zurück,  wie verhält es sich dann mit den Widersprüchen?
Müssen die Steigerungen dann auch rückwirkend angewandt und ausgezahlt werden?
Das wäre ja unter Umständen ein riesen Brocken.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1576 am: 28.08.2022 11:37 »
Max, wird im Verwaltungsrecht an prominenter Stelle gelehrt, müssten Beamte eigentlich wissen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1577 am: 28.08.2022 12:02 »
Warum?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1578 am: 28.08.2022 12:45 »
Angenommen irgendwann kehren wir zu einer verfassungskonformen Alimentation zurück,  wie verhält es sich dann mit den Widersprüchen?
Müssen die Steigerungen dann auch rückwirkend angewandt und ausgezahlt werden?
Das wäre ja unter Umständen ein riesen Brocken.

Sofern sich der Beamte gegen die Höhe der gewährten Besoldung zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat, hat er seinen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation rechtswirksam aufrechterhalten. Der Dienstherr muss ihn dann für den Zeitraum, da die Besoldung verfassungswidrig war, eine amtsangemessene Alimentation gewähren. Dies geschieht in der Regel mit einem Reparaturgesetz, das vom Gesetzgeber hinreichend prozeduralisiert werden muss, sodass nachprüfbar ist, ob die Nachzahlung hinreichend ist, um nachträglich eine amtsangemessene Alimentation für den betrachteten Zeitraum zu erfüllen.

Die Summe kann tatsächlich riesig sein. Für Berlin hat das Bundesverfassungsgericht einen Fehlbetrag von Mindest- und gewährter Nettoalimentation für den Zeitraum von 2009 bis 2015 von netto über 61.000,- € festgestellt. Da die Mindestalimentation den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Besoldungsanspruch umfasst, hinter dem diese nicht zurückbleiben darf, ist insgesamt von beträchtlichen Nachzahlungsbeträgen auszugehen. Das gilt für alle 17 Besoldungsrechtskreise, wobei Berlin eines der Extrembeispiele ist, weil hier der genannte Fehlbetrag einer der höchsten in Deutschland ist.

Mit der anstehenden Entscheidung zur Bremer Besoldung 2013 und 2014 wird das Bundesverfassungsgericht sich zur A-Besoldung äußern; es wird interessant werden, ob hier auch Ausführungen zur Nachzahlungsmodalität erfolgen werden, was höchstwahrscheinlich - wenn überhaupt - nur recht allgemein erfolgen dürfte, da hier weiterhin ein Besoldungs-, aber noch kein Reparaturgesetz betrachtet werden wird.

dortu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1579 am: 28.08.2022 13:24 »
Wie soll man sich aber Verhalten, wenn es gar kein Nachzahlungsgesetz gibt?

Beispiel ist für mich hier die geplante Erhöhung des Familienzuschlages im Land Brandenburg. Dieser soll ab dem 01.12.2022 an die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2020 angepasst werden. Der Zeitraum 2020 bis 30.11.2022 bleibt hier weiterhin offen. Unstrittig dürfte sein, dass die Familienzuschläge mindestens ab dem dritten Kind auch in diesem Zeitraum nicht verfassungsgemäß waren. Soweit mir bekannt ist, müsste mindestens nach der Rechtsprechung des BVerfG ab dem Haushaltsjahr in dem das Urteil veröffentlicht wurde (hier also ab 2020) eine Nachzahlung erfolgen, sofern entsprechende Rechtsbehelfe vorlagen. Interessiert aber in Brandenburg niemanden.

Sinngemäße Antwort vom Brandenburger Finanzministerium auf meine Nachfrage war: Es wird kein Nachzahlungsgesetz geben, da Brandenburg von dem Urteil nur mittelbar betroffen ist. Es sind noch Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation der Brandenburger Besoldung beim BVerfG offen. Bis dahin werden alle Widersprüche weiterhin ruhend gestellt.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1580 am: 28.08.2022 13:51 »
Wer Widerspruch einlegt, darf einen Bescheid erwarten. Wenn dieser nicht kommt, kann man Untätigkeitsklage erheben.  Wenn dem Widerspruch abgeholfen wird, ist alles gut. Wenn er negativ beschieden wird, kann man klagen. In dem Fall würden Bund und Länder vor Gericht ziemlich alt aussehen, wenn über Klagen entschieden werden müsste, die im Grundsatz schon richterlich geklärt wurden.

Wenn die Summe der Nachzahlungen so riesig sind, zeigt es doch nur, in welchem großen Umfang Beamte über Jahrzehnte ein Sonderopfer zur Staatsfinanzierung beigetragen haben.

Max

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1581 am: 28.08.2022 17:26 »
Max, wird im Verwaltungsrecht an prominenter Stelle gelehrt, müssten Beamte eigentlich wissen.
ich muss im MINT-Studium wohl die Verwaltungsrechtsvorlesung geschwänzt haben.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1582 am: 28.08.2022 22:48 »
Also unsere verbamteten MINT - Studierte müssen Verwaltungsrechtseminare machen, sofern sie nicht sowieso eine Anwärterzeit hatten.

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1583 am: 29.08.2022 02:19 »
Also unsere verbamteten MINT - Studierte müssen Verwaltungsrechtseminare machen, sofern sie nicht sowieso eine Anwärterzeit hatten.

Mag alles sein, aber im technischen Dienst krempelt man auch mit 8 Wochen Verwaltungsrechtlehrgang keinen im Referendariat um.Warum auch, technischer Dienst hat eben einen anderen Fokus als nur verwalten..

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1584 am: 29.08.2022 06:41 »
Naja, also die meisten Technischen Dienste erlassen Verwatungsakte, gegen die ggf. Widerspruch eingelegt wird, zumindest in der der Gewerbeaufsicht, im Katasteramt, im Bauamt, in der Lebensmittelüberwachung, im Veterinäramt und so weiter und so fort.

Da verwundert mich die Aussage, Verwaltungsrecht hätte keinerlei Relevanz,  doch sehr.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1585 am: 29.08.2022 07:20 »
Dann ist clarion nicht bewusst mit welchen Arbeitsmitteln sie täglich arbeitet und wie diese betrieben werden. Das ITler Verwaltungsakte erlassen, wäre mir neu. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren. Natürlich ist man auch im tD gut beraten Grundkenntnisse im Beamtenrecht zu haben. Das aber als selbstverständlich und weit verbreitet anzunehmen ist ein Trugschluss. Beim Bund ist ein Vorbereitungsdienst in der IT sicher die Ausnahme, denn die Regel.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1586 am: 29.08.2022 23:51 »
Dass ITler überwiegend  verbeamtet sind, wäre mir neu. In den Behörden, die ich so überblicke, sind verbeamtete ITler Ausnahmen, die durch Veränderung von Organisationsabläufen im Amt irgendwann bei der IT gelandet sind.

Wie auch immer, das Thema ist eigentlich ein Anderes.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1587 am: 30.08.2022 07:06 »
Und Behörden die ich so überblicke, überwiegend aus dem Geschäftsbereich BMI, verbeamten ITler von außerhalb durchaus. Da ist dein Szenario zwar auch denkbar, aber nicht die Regel weil es eben vor allem im Bereich IT einen Mangel gibt, der gerade nicht intern gedeckt werden kann. Die Ausschreibungen sind an Externe gerichtet mit dem Hinweis der Möglichkeit der Verbeamtung (gD/hD). So unterschiedlich ist die Wahrnehmung.

Und nun aber gerne wieder zurück zum Thema. Im NW Thread ist gestern eine Formulierung aufgetaucht, in der das BMI angeblich eine Anmerkung gemacht hätte, dass auch Bundesbeamte ab dem 01.12.2022 mit einer veränderten Berechnungslogik beim Familienzuschlag rechnen können. Als Quelle wurde Facebook (bzw. dpolg) genannt, wenn ich mich recht entsinne. Das ist alles ziemlich dünn, zumal ich nicht damit rechne, dass zum 01.12.2022 irgendwas aus Richtung BMI vorliegen wird.

Was ich übrigens bei der dpolg NRW gefunden habe ist ein Rundschreiben, in dem das BMI hinsichtlich einer Neuberechnung der Mietstufen herangezogen wird. Evtl. ist da schlichtweg was durcheinander gekommen. Von Bundesbeamten ist dort jedoch nicht die Rede.

Quelle:
https://www.dpolg-nrw.de/aktuelles/news/informationen-zur-amtsangemessenen-alimentation/

SwenTanortsch

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« Antwort #1588 am: 30.08.2022 07:27 »
Ich sehe das genauso wie Du, xap. Es bedürfte einer gesetzlichen Initiative der Bundesregierung, um das BBesG und damit die Höhe der Familienzuschläge zu ändern.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1589 am: 30.08.2022 12:23 »
Ich muss mich ja als MINT-Beamter entschuldigen, dass ich der aktuellen Diskussion nicht so ganz folgen kann.

Ich war die letzten 20 Jahre meiner aktiven Zeit "Dienstüberlassener Beamter des Bundes" bei einer privaten Firma (Nicht Post oder Bahn) - die schweinisch gut bezahlt hat. Und mit Beamtenklimbin hatte ich diese 20 Jahre nix zu tun (Toller Dienstwagen, Edv-Ausrüstung, Handy etc. alles vom Arbeitgeber, Vertrauensarbeitszeit usw.)

Habe dummerweise das Angebot zu Übernahme in ein privates Arbeitsverhältnis abgelehnt - der größte Fehler meines Arbeitslebens, aber egal - vorbei.

Ich wundere mich nur, dass es hier immer um Familienzuschläge geht - in der Privatwirtschaft überhaupt kein Thema.

Geht es hier überhaupt noch um prozentuale Steigerung der Besoldung, die ja dann ruhegehaltsfähig ist? Was ja sehr wichtig wäre.