Angenommen irgendwann kehren wir zu einer verfassungskonformen Alimentation zurück, wie verhält es sich dann mit den Widersprüchen?
Müssen die Steigerungen dann auch rückwirkend angewandt und ausgezahlt werden?
Das wäre ja unter Umständen ein riesen Brocken.
Sofern sich der Beamte gegen die Höhe der gewährten Besoldung zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat, hat er seinen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation rechtswirksam aufrechterhalten. Der Dienstherr muss ihn dann für den Zeitraum, da die Besoldung verfassungswidrig war, eine amtsangemessene Alimentation gewähren. Dies geschieht in der Regel mit einem Reparaturgesetz, das vom Gesetzgeber hinreichend prozeduralisiert werden muss, sodass nachprüfbar ist, ob die Nachzahlung hinreichend ist, um nachträglich eine amtsangemessene Alimentation für den betrachteten Zeitraum zu erfüllen.
Die Summe kann tatsächlich riesig sein. Für Berlin hat das Bundesverfassungsgericht einen Fehlbetrag von Mindest- und gewährter Nettoalimentation für den Zeitraum von 2009 bis 2015 von netto über 61.000,- € festgestellt. Da die Mindestalimentation den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Besoldungsanspruch umfasst, hinter dem diese nicht zurückbleiben darf, ist insgesamt von beträchtlichen Nachzahlungsbeträgen auszugehen. Das gilt für alle 17 Besoldungsrechtskreise, wobei Berlin eines der Extrembeispiele ist, weil hier der genannte Fehlbetrag einer der höchsten in Deutschland ist.
Mit der anstehenden Entscheidung zur Bremer Besoldung 2013 und 2014 wird das Bundesverfassungsgericht sich zur A-Besoldung äußern; es wird interessant werden, ob hier auch Ausführungen zur Nachzahlungsmodalität erfolgen werden, was höchstwahrscheinlich - wenn überhaupt - nur recht allgemein erfolgen dürfte, da hier weiterhin ein Besoldungs-, aber noch kein Reparaturgesetz betrachtet werden wird.