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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Warzenharry am 29.11.2024 08:25 ---Moin lieber Swen, gut ich gebe zu, du hast wohl recht.
Wen ich jetzt, also heute meinen Widerspruch einreiche und das auch rückwirkend,:
1. Kann ich das in einem Widerspruch tun? Also z.B. den Text aus Seite 1049 nehmen und in einem Schreiben für die Jahre 2021 - 2024 Widerspruch einlegen? Oder muss ich das für jedes Jahr einzeln tun, wenn ich mich auf auf das Rundschreiben bezeihe und äußere, dass ich aufgrund des neuen Entwurfes davon ausgehe, dass es auch mit einem Gesetz nach diesem Entwurf eine, für mich weitehin fortbestehende, nicht verfassungsgemäße Alimentation vorliegt?
2. Muss ich das via Einschreiben machen oder reicht hier die elektronische Form, da es ja Mitlerweile erweiterete elektronische Zertifikate gibt, mit denen ich unterschreiben kann?
3. Mache ich das als Privatperson oder als Beamter? (Sprich mit Amtzbereichung und von meiner DIenststelle aus oder Privat mit Priovatanschrift)?
Soweit wüsche ich allen schon mal ein schönes Wochenende.
Grüße
--- End quote ---
Hey lieber Harry,
ich will nicht sagen, dass ich Recht habe, da ich das nicht entscheiden könnte - ich denke aber, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das, was ich schreibe und begründe, in sich schlüssig ist, in wohl nicht geringem Maße gegeben ist. Genau deshalb rate ich seit 2020 regelmäßig dazu, unter allen Umständen Jahr für Jahr Widerspruch einzulegen.
Zu Deinen Fragen:
1. Ich würde an Deiner Stelle ebenfalls versuchen, rückwirkend seit 2021 Widerspruch einzulegen, wenn ich auch befürchte, dass Du nur für dieses Jahr wegen des Grundsatzes zeitnaher Geltendmachung noch einen statthaften Rechtsbehelf wirst formulieren können. Dennoch würde ich versuchen, darüber hinaus auch ab 2021 bis 2023 solche Widersprüche zu formulieren. Denn vielleicht werden sie ja als statthaft anerkannt.
Der Text auf der Seit 1049 ist m.E. mit den Einschränkungen, die ich in meiner sich an ihn anschließende Darlegung mache, m.E. schlüssig. Ich schaffe es im Moment nicht, diese Anmerkungen sachlich einzuarbeiten, also entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Ich würde die von mir angemerkten Korrekturen vornehmen und den Entwurf dann hier einstellen. Ich schauen ihn mir dann - genauso wie viele anderen - an; bis zum Ende des Jahres haben wir ja noch ein wenig Zeit.
Ich würde unter allen Umständen Jahr für Jahr Widerspruch einlegen und nicht in einem einzigen Schreiben, da dann später ggf. über jedes Jahr einzelnen zu entscheiden wäre. Sofern man die Jahre 2021 bis 2024 gemeinsam bewidersprucht, sich aber heruasstellte, dass das heute für die Jahre 2021 bis 2023 nicht mehr möglich wäre, wäre ggf. dann auch der damit verbundene Widerspruch für's aktuelle Jahr nicht statthaft oder könnte so angesehen werden. Ergo würde ich Widerspruch für jedes Jahr für sich Widerspruch einlegen.
2. Ich würde nicht allein die elektronische Form wählen und, sofern Du sicher gehen willst, tatsächlich ein Einschreiben abschicken. In der Regel reicht aber die einfache postalische Form.
3. Ich würde das in Deiner Funktion als Beamter als Privatperson machen, also insbesondere Deine Peronalnummer mit angeben (was in der Vorlage so auch geschieht), wodurch klar ist, dass Du Dich als Beamter hinsichtlich Deines Amtes äußerst.
Hab gleichfalls ein schönes Wochenende - und melde Dich einfach hier noch einmal, sofern Du Fragen hast!
HochlebederVorgang:
Es handelt sich M.E. um Widersprüche (plural), da bezogen auf das jeweilige Jahr. Ob dies in einem Schreiben oder mehreren erfolgt, sollte eigentlich unbeachtlich sein.
Vielleicht unterläuft der Bezügestelle auch ein Flüchtigkeitsfehler und sie weist alle Widersprüche z.B. als unzulässig zurück. Dies führt zu dem charmanten Ergebnis, dass man dann u.U. 4 klagefähige Bescheide erhält. Vor Gericht findet dann jedoch eine Vollprüfung statt.
Ich würde jedoch in jedem Fall einen hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit aufnehmen und mich darauf berufen, dass durch das Rundschreiben ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist.
Dies erschwert der jeweiligen Bezügestelle den Weg, den Einspruch schlicht zurückzuweisen und baut der Situation vor, dass sich der Bund an das Rundschreiben nicht mehr gebunden fühlt.
Warzenharry:
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 29.11.2024 10:50 ---Es handelt sich M.E. um Widersprüche (plural), da bezogen auf das jeweilige Jahr. Ob dies in einem Schreiben oder mehreren erfolgt, sollte eigentlich unbeachtlich sein.
Vielleicht unterläuft der Bezügestelle auch ein Flüchtigkeitsfehler und sie weist alle Widersprüche z.B. als unzulässig zurück. Dies führt zu dem charmanten Ergebnis, dass man dann u.U. 4 klagefähige Bescheide erhält. Vor Gericht findet dann jedoch eine Vollprüfung statt.
Ich würde jedoch in jedem Fall einen hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit aufnehmen und mich darauf berufen, dass durch das Rundschreiben ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist.
Dies erschwert der jeweiligen Bezügestelle den Weg, den Einspruch schlicht zurückzuweisen und baut der Situation vor, dass sich der Bund an das Rundschreiben nicht mehr gebunden fühlt.
--- End quote ---
Sehr gut. Danke fürt den Hinweis. Die Wiedereinsetzung habe ich vergessen.
parcec:
So, habe nun mal versucht, das Schreiben anzupassen (Danke Sven und HochlebederVorgang)
Den letzten Absatz habe ich erweitert um Widersprüche begründet ab 2021 zu stellen.
VG
Absender
An das
Jeweils zuständige Bundesverwaltungsamt (Bezüge-zahlende Dienststelle)
Einschreiben/Rückschein - Zustellungsurkunde Ort, Datum
Widerspruch gegen die mir 2024 insgesamt gewährte Besoldungshöhe inkl. des Familienzuschlags
Personal-Nr.: 123456789
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die Höhe meiner Besoldung inkl. des Familienzuschlags, bzw. Versorgung rein vorsorglich
Widerspruch
ein und beantrage, festzustellen, dass meine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für 2024 und für die
Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren,
ferner,
das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (sowohl der Besoldung als auch der Versorgung). Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt und noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren sehr hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 %, 2021 und 1,8%, 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern lediglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2560 EUR. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Rückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. [8] Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen der geburtenstarken Jahrgänge bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.
Wenngleich die genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2024 einzulegen.
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Weiterhin beantrage ich in Bezug auf das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund hierfür ist meine unverschuldete Versäumnis der Frist für das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen. Der Vertrauenstatbestand ist hier offensichtlich durch das genannte Rundschreiben gesetzt worden und aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde bisher auf die Stellung von Widersprüchen für die vergangenen HHJ ab 2021 verzichtet. Es besteht nun allerdings der dringende Verdacht, dass aufgrund des wiederholt nicht zustande gekommenen Gesetzgebungsverfahrens, die Gültigkeit des genannten Rundschreibens aufgehoben werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Warzenharry:
Ich habe meine Variante jetzt auhc mal angepasst.
Ihr dürft diese gerne korrigieren, verbessern und natürlich auch verwenden.
Ich bin durchaus kritikfähig. ;)
Teilt mir gerne eure Meinungen mit.
Schönes Wochenende
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