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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Malkav:

--- Zitat von: PolareuD am 07.03.2025 08:23 ---Mit dem Leitbild der Mehrverdienerfamilie können sie gerne einverstanden sein, solange es unzulässig ist ein fiktives Partnereinkommen zur Berechnung der Mindestalimentation heranzuziehen. Hat sich das VG zum Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie geäußert? Habe die entsprechenden Passagen im Beschluss noch nicht gefunden.

--- End quote ---

Hamburg rechnet nicht mit fiktiven Einkommen, sondern unterstellte bei seinen Berechnungen den Bezug des Ergänzungszuschlages. Dieser fällt halt weg, wenn der Partner doch Einkünfte haben sollte.

Und das gehe angeblich schon so in Ordnung,

--- Zitat von: VG Hamburg Rn. 214 und 221 ---[d]enn die mit der Alimentation bezweckte Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten wird dennoch erreicht. In dieser Situation wird der Lebensunterhalt der Familie auch durch die Erwerbstätigkeit der Ehegatten gesichert. Die Beamtinnen und Beamten sind nicht allein für die wirtschaftliche Sicherheit der Familie verantwortlich, so dass auch die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht gefährdet ist. [...] Zum anderen stellt das Zweiverdienermodell eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Lebensverhältnissen im Sinne einer Differenzierung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beamtenfamilien dar.

--- End quote ---

Rn. 224 dürfte all diejenigen erfreuen, welche eh immer mit dem Singlebeamten argumentierten:

--- Zitat von: VG Hamburg ---Eine Untergrenze bildet demnach gewissermaßen das Alimentationsniveau der ledigen, kinderlosen Beamtinnen und Beamten, welches ebenfalls den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahren muss.

--- End quote ---

PolareuD:
Wenn ich den Beschluss innerlich Revue passieren lasse, erachte ich Swen‘s Ersteinschätzung als schlüssig.

Grundsätzlich erachtet das VG das Gesetz für verfassungswidrig mit Verweis auf die Verletzung der Mindestalimentation und wegen des Verstoßes gegen das Abstandsgebot. In der Folge wird das Verfahren ruhend gestellt und dem BVerfG vorgelegt. Gleichzeitig bewertet man das Zweiverdienermodell in Kombination mit dem BEZ unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, wirft aber gleichzeitig die Frage auf, ob das Konstrukt überhaupt vereinbar ist mit Art. 33 GG i.v.m. Art. 3 GG. Das könnte, wie von Swen ausführt, darauf hindeuten, dass das VG erreichen möchte, dass sich das BVerfG mit der Thematik grundsätzlich auseinandersetzt.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: PolareuD am 07.03.2025 13:04 ---Wenn ich den Beschluss innerlich Revue passieren lasse, erachte ich Swen‘s Ersteinschätzung als schlüssig.

Grundsätzlich erachtet das VG das Gesetz für verfassungswidrig mit Verweis auf die Verletzung der Mindestalimentation und wegen des Verstoßes gegen das Abstandsgebot. In der Folge wird das Verfahren ruhend gestellt und dem BVerfG vorgelegt. Gleichzeitig bewertet man das Zweiverdienermodell in Kombination mit dem BEZ unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, wirft aber gleichzeitig die Frage auf, ob das Konstrukt überhaupt vereinbar ist mit Art. 33 GG i.v.m. Art. 3 GG. Das könnte, wie von Swen ausführt, darauf hindeuten, dass das VG erreichen möchte, dass sich das BVerfG mit der Thematik grundsätzlich auseinandersetzt.

--- End quote ---

Und damit wären wir nun bereits bei der sachlichen Auseinandersetzung, von der ich ausgehe, dass man sie wie folgt führen könnte (ob nun in Karlsruhe oder vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die sich der Frage stellen wollte, sei dahingestellt). Deklinieren wir das Problem also mal wieder ein wenig durch:

Die Ungleichbehandlung beider Fallgruppen - also der Beamten, die Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss (BEZ) haben, und jenen, für die das nicht gilt - führt nach Auffassung der Kammer - unabhängig vom verletzten Mindestabstandsgebot - zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, da sie die höheren Besoldungsgruppen, die keinen Anspruch auf einen BEZ haben, evident gegenüber jenen niedrigeren Besoldungsgruppen benachteiligt, die einen Anspruch haben können, sofern weitere Bedingungen der Anspruchsberechtigung erfüllt sind. Damit wird die zweite Fallgruppe, die sich gemeinsam mit der ersten Fallgruppe als Beamte als wesentlich gleich darstellt, evident sachwidrig behandelt, was sich vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen lässt, weshalb es nach Ansicht der Kammer auf eine wie auch immer geartete Begründung für die Regelung schon nicht mehr ankommt. Denn die genannte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führt dazu, dass sich ebenso das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen als evident verletzt zeigt, da Abstände zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen ggf. vollständig eingebnet bzw. gar ins Gegenteil verkehrt werden, sodass ebenso eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG zu konstatieren ist.

Dahingegen geht die Kammer davon aus, dass - sofern alle Besoldungsgruppen im gleichen Maße einen Anspruch auf einen BEZ haben könnten, also wesentlich Gleiche auch wesentlich gleich behandelt werden würden - sich dieser BEZ prinzipiell rechtfertigen lassen könnte. Damit aber werden weitere Bedingungen deutlich:

Da es in der Familienalimentation in der besonderen Regelung des BEZ um den Ehe- bzw. Lebenspartner des Beamten und nicht um die von beiden betreuten Kindern geht - der Dienstherr betrachtet den Ehe- oder Lebenspartner und also ggf. sein Einkommen und nicht die Kinder -, hat der Besoldungsgesetzgeber den Ehe- oder Lebenspartner zu betrachten. Dabei kann es nicht, wie die Kammer hervorhebt, um die Betrachtung des Einkommens jenes Ehe- oder Lebenspartners gehen, sondern um seinen Bedarf (vgl. Rn. 209 der genannten Entscheidung). Da aber der Besoldungsgesetzgeber das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners betrachtet, handelt er hier in erneuter Art und Weise evident sachwidrig, weshalb sich eine solche Regelung nicht sachlich begründen lässt. Entsprechend ist sie als verfassungswidrig zu betrachten.

Sachlich begründen ließe sich nach Auffassung der Kammer aber prinzipiell eine Regelung, die sich konkret an den tatsächlichen Bedarfen des Ehe- oder Lebenspartners orientieren würde. Entsprechend führt die Kammer am Ende der gerade genannten Randnummer aus:

"Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen). Ein solches Vorgehen ist in der Entwurfsbegründung nicht dokumentiert."

Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich also veranlasst, sofern er entsprechende Regelungen wie den BEZ einführen wollte, was ihm prinzipiell nicht verwehrt werden kann, da er über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt, die jeweiligen Bedarfe des Ehe- oder Lebenspartners des Beamten analog zu den Bedarfen der Kinder hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs konkret zu bemessen, wobei hier weiterhin zu beachten wäre, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (Rn. 47 der aktuellen Entscheidung unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Hinsichtlich der Kinder von Beamten steltt sich dabei die Sachlage wie folgt dar:

"Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Ein um 15% über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300)." (BVerfGE 155, 77, Ls. 2 unter: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html; ervorhebungen durch ST.).

Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass nach Art. 6 Abs. 5 GG den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen ist wie den ehelichen Kindern (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html). Kinder von Grundsicherungsempfängern, Kinder von Beamten, egal, ob von verheirateten, verpartnerten, geschiedenen oder verwitweten Beamten, stellen sich nach Art. 6 Abs. 5 GG allesamt als wesentlich Gleiche dar. Deshalb kann hier der qualitative Unterschied ein um 15% über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag diesen Unterschied hinreichend deutlich werden lassen, um so unterschiedliche Bedarfe von Kindern, deren Eltern von staatlicher Unterstützung leben, und von Kindern, deren mindestens eine Elternteil sich als Beamte in einem staatlichen Dienst- und Treueverhältnis befindet, sachlich zu konkretisieren.

So verstanden lässt sich der Bedarf von Kindern, die als Kinder von Grundischerungsempfängern der staatlichen Fürsorge unterfallen, bemessen, da der verfassungsrechtliche Grundsicherungsbedarf gesetzlich geregelt ist und sich entsprechend bemessen lässt. Als Folge kann mittels der genannten 15-%igen Vergleichsschwelle ebenso ein Betrag für den tatsächlichen Bedarf von Beamtenkindern betrachtet werden, der den qualitativen Unterschied hinreichend deutlich werden lässt.

Das gilt allerdings offensichtlich für den verheirateten Ehe- oder Lebenspartner des Beamten nicht. Denn wegen des qualitativen Unterschieds zwischen dem Beamten und dem Ehe- oder Lebenspartners eines Grundsicherungsempfängers, der also ebenfalls ein Grundsicherungsempfänger ist, können offensichtlich die Bedarfssätze der staatlichen Grundsicherung kaum herangezogen werden, um damit den Bedarf des Ehepartners eines Beamten zu bemessen: Anders als die Kinder von Verheirateten, Verpartnerten, Geschiedenen oder Verwitweten, die sich wegen Art. 6 Abs. 5 GG allesamt als wesentlich gleich darstellen, stellen sich zwar die Ehepartner von Beamten als Ehepartner ebenfalls allesamt als wesentlich gleich dar, so wie sich die Beamte als Beamte ebenfalls als wesentlich gleich darstellen, aber als mit unterschiedlichen Ämtern Bestallte zeigen sich die Beamten als wesnetlich ungleich, da sich anders ein Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen nicht rechtfertigen ließe. So verstanden stellt sich aber der tatsächliche Bedarf eines Ehe- oder Lebenspartners eines Beamten offensichtlch ja nach dem bekleideten Amt des Beamten ebenfalls unterschiedlich dar; ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat, wie es alle Kinder in Art. 6 Abs. 5 GG vorfinden, lässt sich in diesem Maße für alle Verheiratete oder Verpartnerte der Verfassung nicht im gleichen Maße entnehmen. Denn zwar sind Beamte als solche, was ihren Status als Beamte betrifft, wesentlich Gleiche. Allerdings sind sie als Amtsträger in der Bekleidung unterschiedlicher Ämter als wesentlich ungleich zu betrachten, da sich wie gesagt nur so ein Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen rechtfertigen lässt.

Damit muss man aber - um jenes Abstansgebot gewährleisten zu können - davon ausgehen, dass, sofern der Dienstherr einen Zweitverdiener betrachten will und dafür auf seinen konkreten, was heißt: tatsächlichen Bedarf abstellen muss, er über Daten verfügen muss, die es ihm ermöglichen, diese Bedarfe, die sich hinsichtlich von Ehepartnern von Beamten, welche letztere in unterschiedlichen Ämtern bestallt sind, unterschiedlich darstellen, sachgerecht zu ermitteln und sachlich zu begründen.

Anders als bei Grundsicherungsempfängern liegen diese Daten aber offensichtlich nicht vor und können gleichfalls nicht den Unterhaltssätzen wie bspw. der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, die augenscheinlich zwar nach Einkommen gestaffelte Bedarfe abbildet.

Allerdings betrachtet die Düsseldorfer Tabelle gerade nicht Ehe- oder Lebenspartner, sondern ehemalige Ehe- oder Lebenspartner. Damit aber liegt der Fokus der Düsseldorfer Tabelle auf Normunterworfene, die sich in ihrem Verhältnis zum Ehe- oder Lebenspartners des Beamten als wesentlich ungleich darstellen. Denn der Ehe- oder Lebenspartners des Beamten steht zu diesem zweifellos nicht in einem Rechtsverhältnis, das die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ohne Weiteres erlaubte. Während sich alle Kinder als Kinder als Folge von Art. 6 Abs. 5 GG als rechtlich wesentlich gleich darstellen, stellen sich Verheiratete bzw. Verpartnerte auf der einen Seite und Geschiedene auf der anderen Seite offensichtlich als wesentlich ungleich dar.

Damit aber bliebe - bei aller sich aus dem weiten Entscheidungsspielraum, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt, ergebenden prinzipiellen Gestaltungsmöglichkeiten - die Frage, wie der Besoldungsgesetzgeber die unterschiedlichen Bedarfe der Ehe- oder Lebenspartner von Beamten, die unterschiedliche Ämter bekleiden, konkret betrachten wollte. Ich sehe dafür keine hinreichende Datenbasis. Ohne diese aber ließen sich die - unterschiedlichen - Bedarfe nicht konkretisieren, sodass das prinzipielle Recht der Gewährung eines BEZ bliebe, dieses Recht aber nicht vollzogen werden könnte, da zum Vollzug ein hinreichender sachlicher Grund und das heißt eine sachgerechte Begründung notwendig wäre.

Genau deshalb habe ich vorhin das Beispiel des bislang ebenfalls nicht realisierten Fusionsreaktor genannt. Ich gehe davon aus, dass ein solcher Reaktor prinzipiell möglich ist. Ebenso gehe ich davon aus, dass er zukünftig so hergestellt werden wird, dass er wirtschaftlich betrieben werden kann (ob das dann das tatsächlich sinnvoll wäre, wäre keine technische, sondern eine Frage unterschiedlicher - moralischer - Betrachtungsweisen und muss hier deshalb sicherlich nicht diskutiert werden). Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass Betrachtungsweisen, die am Ende zum BEZ führen können, prinzipiell möglich sind. Ich gehe davon aus, dass allerdings entsprechende Daten, die notwendig wären, um den BEZ auch tatsächlich sachlich zu verrechtlichen, heute weder vorliegen noch zukünftig erhoben werden könnten, da es - anders, als es sich bei Bedarfen von Grundsicherungsempfängern darstellt - dafür keinen sachlichen Grund gibt. Wer sollte wie und warum die Bedarfe von verheirateten Menschen in der Bundesrepublik rechtssicher erfassen wollen, die beide berufstätig sind? Und wie sollte eine solche Erfassung sachgerecht erfolgen, da es hierfür keine gesetzlichen Grundlagen gibt, was sich - hier zeigt sich ein weiteres Mal der qualitative Unterschied zwischen einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehenden Berufstätigen im Allgemeinen und von Beamten in Besonderen auf der einen Seite und von keiner regelmäßigen Berufstätigkeit nachgehenden Grundsicherungsempfängern - auch zukünftig nicht ändern lassen wird. Denn mit welchem Zweck sollten solche Daten auf welcher gesetzlichen Grundlage erhoben werden?

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Kammer bestätigt dem Besoldungsgesetzgeber das prinzipielle Recht, ein "Zweiverdienerfamilie" zu betrachten. Es macht aber dafür notwendige Bedingungen geltend, also hier konkret wie vorhin schon zitiert:

"Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen). Ein solches Vorgehen ist in der Entwurfsbegründung nicht dokumentiert."

Pendler1:
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

mir stehen die Hare zu Berge, wenn ich lese, was da bei der Besoldung abgeht. Allein die seitenlangen Artikel, die der gute Swen (dankenswerter Weise) schreiben muss, um den Sachverhalt einigermaßen verständlich darzustellen.
Bald sind wir doch so weit, dass die Urteile sich gegenseitig blockieren, jeder Besoldungsgeber macht eigentlich was er will, das Verfassungsgericht traut sich offensichtlich nicht mehr „klare Kante“ zu sprechen, weil ja alles immer komplexer wird – und weil anscheinend im Hinterkopf die zunehmenden Staatsausgaben lauern. Das System ist so dysfunktional geworden, dass bald nix mehr geht.

Also ich als techn. Bundesbeamter kann zwar mit partiellen Differentialgleichungen umgehen, mit Maxwell, Kirchhoff, Dirac – mit Matrizen und Tensoren, aber beim momentanen Besoldungsthema steige ich nicht mehr durch. Null am Stau, wie ein ehemaliger Beamtenkollege (auch Ing.) immer sagte.😁

Oder glaubt ihr, dass die Bundestagsabgeordneten, die vielleicht mal über dieses Thema abstimmen müssen, auch nur einen Hauch von Durchblick bei der Beamtenbesoldung haben?

Außerdem gibt es aktuell ja viel wichtigeres – Granaten, Bomben, Raketen, Panzer, Wehrpflicht und noch weiteres Männerspielzeug (und bald auch Frauenspielzeug - Wehrpflichtdebatte.).

Pendler1:
PS.

Als Pensionär habe ich ja viel Zeit, den Presse-Blätterwald zu durchforsten (nur die sog. seriöse Presse)

Und was lese ich da immer öfters: "Auch Beamte, Freiberufler, Selbständige müssten endlich in die Sozialversicherungssysteme eingebunden werden."

Wenn das alles so weiterläuft, möchte  ich eine Kiste besten Schampus wetten, dass wie ein deus ex machina eines unschönen Tages ein Politiker ankommt (wie weiland der Schröder mit seinem Hartz 4) und dass Beamtensystem total umkrempelt (Österreich, Schweiz z.B.) - mit Applaus des erstaunten Publikums.

Muss nicht, aber kann sein. Ich tippe auf "kann". Denn nix ist ewig im richtigen Leben, auch nicht das Grundgesetz und auch nicht das das Beamtentum - auch wenn ich mir das wünschen würde.

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