Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6373702 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16410 am: 10.03.2025 17:55 »
Im dem Beschluss betrachtet das VG Hamburg das Zweiverdienermodell, aus meiner Sicht, unter der Prämisse einer mangelnden dedizierten Rechtsprechung des BVerfG erstmal unter dem Aspekt der Zulässigkeit, um in Randnummer 234 die grundsätzliche Fragestellung aufzuwerfen:

„Es ist schon zweifelhaft, ob die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße überhaupt eine belastende Rechtsnorm darstellt oder sonst an den Maßstäben für die Rückwirkung von Gesetzen zu messen ist.“


InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16411 am: 10.03.2025 18:31 »
Wenn das Partnereinkommen ein Bestandteil der Alimentation ist, wieso kann der Dienstherr dann den Arbeitgeber des Partners nicht verpflichten, diesem mehr Lohn zu zahlen?

Im SGB kann man doch auch gezwungen werden mehr Stunden zu arbeiten (bis zur gesetzlichen Höchstgrenze), um den Bedarf an Bürgergeld zu reduzieren.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16412 am: 10.03.2025 19:16 »
Wenn das Partnereinkommen ein Bestandteil der Alimentation ist, wieso kann der Dienstherr dann den Arbeitgeber des Partners nicht verpflichten, diesem mehr Lohn zu zahlen?

Im SGB kann man doch auch gezwungen werden mehr Stunden zu arbeiten (bis zur gesetzlichen Höchstgrenze), um den Bedarf an Bürgergeld zu reduzieren.

In Bayern macht der Dienstherr das schon in ähnlicher Form. Er sagt, du Partner, du könntest theoretisch 20.000 € im Jahr verdienen, also brauche ich meinem Beamten 20.000 € im Jahr weniger zu zahlen.
Das ist alles völlig irrwitzig. Ich erwarte da vom BVerfG (zu gegebener Zeit) eine kurze und knappe Entscheidung, ähnlich wie beim Vermögen, dass auch Einkünfte der Familienangehörigen nicht bei der Alimentation zu berücksichtigen sind.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16413 am: 10.03.2025 20:25 »
Also.. Hoffen, träumen und d wünschen kann man sich ja viel.. Aber wie ich schon mehrfach geäußert habe, wette ich darauf, dass Karlsruhe uns nicht retten wird.
Jdfs nicht in den nächsten Jahren.
5 sind bald versteichen, und es werden noch Einige ins Land gehen. Und Einige Mitsreiter werden es nicht mehr erleben, dass dieser Tag kommt.
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GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16414 am: 10.03.2025 22:18 »
Das ist alles völlig irrwitzig. Ich erwarte da vom BVerfG (zu gegebener Zeit) eine kurze und knappe Entscheidung, ähnlich wie beim Vermögen, dass auch Einkünfte der Familienangehörigen nicht bei der Alimentation zu berücksichtigen sind.

Die Hoffnung, dass das Partnereinkommen bei jedweder Beurteilung der amtsangemessenen Alimentation gemäß Karlsruhe außen vor bleiben soll, habe ich nicht. Das Partnereinkommen wird sicherlich für die Bemessung der Mindestalimentation nicht heranzuziehen sein. Insoweit kann das BMI meiner Meinung nach schon einmal den Schredder anwerfen. Ich denke aber, dass unter dem Vorbehalt der Gleichbehandlung Karlsruhe ein Zeichen dahingehend setzen könnte, dass ein erwerbstätiger Partner beispielweise zu einem Erlöschen des Anspruchs des FZ I führen könnte. Denn Mal ehrlich, ein erwerbstätiger Partner muss nicht vom Dienstherrn des Beamten noch den Lebensunterhalt ersetzt bekommen. Das gilt erst Recht für Grundgehaltsbestandteile des Beamten, die einen amtsangemessen Lebensunterhalt des Partners oder der Partnerin (also über den Mindestbedarf des Lebensunterhaltes hinaus) bewirken sollen. Aber das sind haushalterisch Peanuts und helfen dem Dienstherren fiskalpolitisch nicht weiter. Wir werden also leider noch weitere Tricks sehen, wenn der Schachtelteufel Partnereinkommen von Karlsruhe eingehegt wurde.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16415 am: 10.03.2025 22:37 »
Dahingegen geht die Kammer davon aus, dass - sofern alle Besoldungsgruppen im gleichen Maße einen Anspruch auf einen BEZ haben könnten, also wesentlich Gleiche auch wesentlich gleich behandelt werden würden - sich dieser BEZ prinzipiell rechtfertigen lassen könnte. Damit aber werden weitere Bedingungen deutlich:

Da es in der Familienalimentation in der besonderen Regelung des BEZ um den Ehe- bzw. Lebenspartner des Beamten und nicht um die von beiden betreuten Kindern geht - der Dienstherr betrachtet den Ehe- oder Lebenspartner und also ggf. sein Einkommen und nicht die Kinder -, hat der Besoldungsgesetzgeber den Ehe- oder Lebenspartner zu betrachten. Dabei kann es nicht, wie die Kammer hervorhebt, um die Betrachtung des Einkommens jenes Ehe- oder Lebenspartners gehen, sondern um seinen Bedarf (vgl. Rn. 209 der genannten Entscheidung). Da aber der Besoldungsgesetzgeber das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners betrachtet, handelt er hier in erneuter Art und Weise evident sachwidrig, weshalb sich eine solche Regelung nicht sachlich begründen lässt. Entsprechend ist sie als verfassungswidrig zu betrachten.

Sachlich begründen ließe sich nach Auffassung der Kammer aber prinzipiell eine Regelung, die sich konkret an den tatsächlichen Bedarfen des Ehe- oder Lebenspartners orientieren würde. Entsprechend führt die Kammer am Ende der gerade genannten Randnummer aus:

"Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen). Ein solches Vorgehen ist in der Entwurfsbegründung nicht dokumentiert."

Inwiefern werden hier vom VG Hamburg Bedingungen verdeutlicht?

Nach meinem Verständnis hat Rn. 209 hier lediglich klarstellenden Charakter. Das VG grenzt zwei mögliche Ausprägungen des Zweiverdienermodells voneinander ab (die Einkommensanrechnung von der Bedarfsabgrenzung) und stellt klar, dass das zu betrachtende Gesetz eine Einkommensanrechnung vorsieht und das VG ebendiese im Folgenden betrachten wird.

Die nachfolgenden Randnummern beziehen sich entsprechend auf die Einkommensanrechnung, einschließlich der Aussage in Rn. 214, dass es mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sei, das Ehegatteneinkommen in die Betrachtung des Mindestabstands zur Grundsicherung einzubeziehen.

Insofern wird die Bedarfsabgrenzung hier nicht als Bedingung formuliert, sondern die Einkommensanrechnung für sich genommen als prinzipiell mit dem Alimentationsprinzip vereinbar erklärt. Dass es infolge der konkreten Ausgestaltung des BEZ, vor allem dessen Einkommensabhängigkeit, zur Verletzungen des Abstandsgebots kommt, ist für diese grundsätzliche Betrachtung erstmal unerheblich. Ich kann bislang nicht erkennen, dass eine Einkommensanrechnung aus Sicht des VG prinzipiell nicht in Frage käme.

Bei der Vergleichsberechnung zum Mindestabstandsgebot bezieht das VG das Partnereinkommen auch tatsächlich mit ein. Das Mindestabstandsgebot wird trotz Anrechnung des Partnereinkommens verletzt.



Der Elefant im Raum ist m. E., dass das VG Hamburg trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit der Einkommensanrechnung bei der Vergleichsberechnung zum Mindestabstandsgebot einen von di Fabio im NRW-Gutachten aufgeworfenen Punkt vernachlässigt, nämlich dass ein Partnereinkommen tatsächlich kein Alimentationsbestandteil ist und deshalb nicht ohne weiteres bei der Überprüfung des Mindestabstandsgebots einbezogen werden kann.

Der bei der Überprüfung des Mindestabstandsgebots zugrunde zu legende 15%-ige Abstand soll den qualitativen Unterschied zwischen staatlich gewährter Alimentation und ebenfalls staatlich gewährter Grundsicherung darstellen. So verstanden ist das Partnereinkommen ein Fremdkörper in der Vergleichsberechnung. Es hat schlicht und einfach nichts mit dem qualitativen Unterschied zweier staatlicher Leistungen zu tun. Externes Einkommen kann den qualitativen Unterschied nicht zum Ausdruck bringen.

Das VG Hamburg hingegen betrachtet vor allem, ob die Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit als Zweck des Alimentationsprinzips durch den Einbezug von Partnereinkommen gefährdet ist. Es sieht schließlich keine Gefährdung und folgert daraus, dass das Partnereinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots einbezogen werden kann (Rn. 214). Die Frage, wo das Geld herkommt wird dabei ausgeblendet, obwohl der Vergleichsmaßstab gerade auf die Herkunft der Leistungen abzielt.

di Fabios Ausführungen werfen letztlich die Frage auf, ob sich Veränderungen auf Seiten der Beamtenfamilie durch Einbezug nicht-staatlicher Bezüge nicht entsprechend sachgerecht im auch im Vergleichsmaßstab widerspiegeln müssten. Lediglich exemplarisch nennt er im NRW-Kontext (Minijob) einen vergleichbaren Hinzuverdienst bei Grundsicherungsempfängern.

Es hilft hier wie auch generell nicht, Ryan, wenn man nicht das betrachtet, was jemand sagt, sondern etwas, was er nicht sagt:

Zunächst einmal schneidest Du den einleitenden Teil meiner Argumentation weg, der auf den Abschnitt hinführt, den Du dann zitiertst. Damit bleibt der Zusammenhang ausgeklammert, in dem meine Aussage stand (wen's interessiert, der lese den gesamten Text unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.16380.html). Darüber hinaus habe ich nicht gesagt, dass die Kammer die von mir angeführten Bedingungen deutlich mache, wie Du meinst, dass ich das gesagt hätte, sondern ich sage, dass mit dem, was die Kammer sage, Bedingungen deutlich werden würden. Und diese Bedingungen, die die Kammer gerade nicht sagt, führe ich danach aus (wen's interessiert, ich habe beide Passagen im obigen Zitat fett hervorgehoben).

Da also - wie ich das im Kontext des Zitats in den mehrfachen Darlegungen meiner Betrachtung der Kammerbegründung ausführe - die Darlegungen der Kammer zum Teil uneindeutig bleiben und darüber hinaus ggf. in Teilen argumentativ womöglich zirkulär geschehen, ist es nicht ganz einfach, ihnen an jeder Stelle zu folgen.

Was aber meiner Meinung nach notwendig ist, weil sich das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, ist, dass die sozialen Besoldungskomponenten, also neben den kinderbezogenen ebenso die ehebezogenen Besoldungskomponenten, spätestens dann anhand von tatsächlichen Bedarfen zu begründen sind, sofern sie eine Höhe überschreiten, die sie ggf. nicht mehr eindeutig als "Nebenkomponente" kennzeichnen. Denn die sozialen Besoldungskomponenten erfüllen im Rahmen des Alimentationsprinzips nur eine familienbezogene Ausgleichsfunktion und tragen so zur Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums bei. Unter dieser Prämisse gelesen - auch die ehebezogenen Besoldungskomponenten (genauso wie die kinderbezogenen) als Erfüllungsbestandteil einer familienbezogenen Ausgleichfunktion mit dem Zweck zur Unabhängigkeit des verheirateten Beamten beizutragen - ist dem Besoldungsgesetzgeber deren Gewährung erlaubt, um dem aus den ehebedingten Sonderbelastungen (die ein unverheirateter Beamter nicht hat; deshalb Sonderbelastung) folgenden konkreten Alimentationsbedürfnis des Beamten Rechnung zu tragen (wenn Dich die Gesamtarugmentation interessiert, der ich hier folge und die ich hier nur anreißen kann, vgl. Schwan, ZBR 2025, S. 21 <23 f.>).

In Anbetracht der Höhe, die der BEZ hat, muss sich nach dieser Interpretation der Besoldungsgesetzgeber gezwungen sehen (all das sagt nicht die Kammer, sondern sage ich), die ehebedingten Sonderbelastungen zu konkretisieren, da er nur so den aus ihnen folgenden konkreten Alimentationsbedürfnis Rechnung tragen kann. Schätzungen ins Blaue hinein - welche der Besoldungsgesetzgeber noch nicht einmal anstellt, worauf die Kammer wie gesagt hinweist, also dass er sich gänzlich einer Betrachtung von Bedarfen verschließt - könnten hier nicht ausreichen, da sie keine hinreichende Konkretisierung wären. In diesem Sinne dekliniere ich dann in meiner von Dir in Teilen zitierten Darlegung die Problematik durch.

Die Kammer sagt nun also - das führe ich an der von Dir eingangs zitierten Stellen aus -, dass sich prinzipiell eine Regelung begründen ließe, die sich konkret an den tatsächlichen Bedarfen des Ehe- oder Lebenspartners orientieren würde. Im Anschluss zeige ich dann, dass diese Konkretisierung aber in der Realität nicht möglich ist, eben weil sich die prinzipielle Möglichkeit aus den von mir ausgeführten Gründen nicht hinreichend konkretisieren lässt (wieso das so ist, wird in dem genannten ZBR-Beitrag weitgehender ausgeführt und begründet, dem ich wie gesagt in dem Post folge, aus dem Du zitierst).

Darüber hinaus ist die von Dir anhand von Udo di Fabio aufgeworfene Problematik sachlich schlüssig. Es gibt aber zum Glück nicht nur die eine Problematik in der dienstherrlichen Betrachtung des Partnereinkommens, sondern ein ganzes Bündel. Neben der Frage nach der Eigentumsgarantie Dritter, die als solche in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn und damit in keinem Dienst- oder Treueverhältnis stehen, wie das bei Ehe- oder Lebenspartnern von Beamten der Fall ist (sofern sie nicht selbst Richter oder Beamte sind), ist ebenfalls die Frage der notwendigen, aber nicht hinreichend möglichen Konkretisierung der ehebedingten Sonderbedarfe ein Problem, ein nächstes Problem (das die Kammer ebenfalls nicht hinreichend würdigt) ist die vom hamburgischen Gesetzgeber ebenfalls nicht hinreichend in den Blick genommene Kontrollfunktion des Maßstabs der Alleinverdienerannahme in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder die Frage nach der regelmäßigen Freiwilligkeit einer Teilzeitbeschäftigung in heute, was Betreuungs- und Pflegearbeit angeht, stark gewandelten Zeiten, genauso die offensichtlich mit dem BEZ verbundenen mittelbar geschlechterdiskriminierend wirkenden Fehlanreizen usw. usf.

Der lange Rede kurzer Sinn: Die Betrachtung von Doppel- oder Hinzuverdiener- oder Zweiverdienerfamilien oder wie man die sepzifische Verrechtlichung noch nennen will, ist dem Besoldungsgesetzgeber als Leitbild jederzeit möglich. Das ändert aber nichts am Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots. Und daraus folgt eindeutig, dass der Besoldungsgesetzgeber ein Partnereinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots nicht heranziehen kann. Die Kammer geht hier - wie gesagt, ggf. aus prozessual taktischen Gründen, nämlich um Karlsruhe zur Aufklärung und damit Konkretisierung zu zwingen - einen recht weiten Umweg. Ich denke, der Weg Karlsruhes wird am Ende deutlich einfacher sein: Man wird solange den Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme heranziehen und das mit der Aussage verbinden, dass diese Annahme solange verbindlich ist, wie kein anderer Kontrollmaßstab sachgerecht begründet wird, wie kein anderer Kontrollmaßstab in einem Gesetzgebungsverfahren begründet wird. Sobald solche Begründungsversuche in Gesetzgebungsverfahren auftauchen sollten, wird man sie sachlich zerpflücken, und zwar allein schon deshalb, weil sie unnötig sind, da ja ein sachgerechter Kontrollmaßstab vorliegt.

Besoldungswiderspruch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16416 am: 11.03.2025 05:57 »
Es heißt ja immer, dass das BVerfG eine Art ,,Blackbox" ist was geplante Entscheindungen oder Tendenzen angeht da die Richter und Wiss. Mitarbeiter der Verschwiegenheitspflicht respektive dem beratungsgeheimnis unterliegen... wie schafft es eine Quelle wie die ,,Bild" Zeitung dann jedes Mal solche Äußerungen zu ergattern ( aus staatspolitischer Verantwortung des Gerichtes?) Was ist mit der Alimenation der Staatsdiener welche diesen ganzen Kasper umsetzen und al laufen halten @ BVerfG :-X >:(

,,Wir haben gerade vertraulich erfahren, dass wir davon ausgehen können, dass bereits am Mittwochnachmittag das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich im Rahmen von Eilverfahren zum jetzigen politischen Prozess äußern wird“, heißt es aus Unionskreisen, was die geplanten Sondersitzungen des scheidenden Bundestags zur Änderung des Grundgesetzes anbelangt.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16417 am: 11.03.2025 07:38 »
Es heißt ja immer, dass das BVerfG eine Art ,,Blackbox" ist was geplante Entscheindungen oder Tendenzen angeht da die Richter und Wiss. Mitarbeiter der Verschwiegenheitspflicht respektive dem beratungsgeheimnis unterliegen... wie schafft es eine Quelle wie die ,,Bild" Zeitung dann jedes Mal solche Äußerungen zu ergattern ( aus staatspolitischer Verantwortung des Gerichtes?) Was ist mit der Alimenation der Staatsdiener welche diesen ganzen Kasper umsetzen und al laufen halten @ BVerfG :-X >:(

,,Wir haben gerade vertraulich erfahren, dass wir davon ausgehen können, dass bereits am Mittwochnachmittag das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich im Rahmen von Eilverfahren zum jetzigen politischen Prozess äußern wird“, heißt es aus Unionskreisen, was die geplanten Sondersitzungen des scheidenden Bundestags zur Änderung des Grundgesetzes anbelangt.

Die Beratung des Senats unterliegt dem Beratungsgeheimnis, d.h., wenn sich die acht Richter eines Senats oder die drei Richter einer Kammer in einem Verfahren zur Beratung zurückziehen, hat alles, was dort gesprochen wird, im Raum zu bleiben.

Nicht dem Beratungsgeheimnis unterliegt die Organisation der Beratung, also nicht zuletzt die Terminierung einer Beratung. Das Bundesverfassungsgericht kann jederzeit jedem mitteilen, wer wann wo zukünftig beraten wird, ist aber auch mit solchen Mitteilungen nach außen regelmäßig eher sparsam, weil man davon ausgehen dürfte, dass, wenn man Leuten wie nicht nur uns den kleinen Fingernagel geben würde, sie ebenso regelmäßig mindestens den ganzen Arm in Anspruch nehmen wollten. Auch deshalb gleicht der Karlsruher Schlossbezirk häufig eher einer uneinnehmbaren Burg, aus der entsprechend nichts herausdringt.

In Anbetracht des großen Interesses, auf das die Ankündigungen der Linke und der AfD stoßen, werden jetzt sowohl Politiker als auch Medien versuchen und bereits versucht haben, mehr über eventuelle Termine zu erfahren, was - da die Anzahl des über die Senatsmitglieder hinausreichenden Personals nicht unerheblich ist - ihnen augenscheinlich gelungen ist.

Dabei ist natürlich jedem klar, dass es sich beim Anruf des Bundesverfassungsgerichts durch Linke und AfD um weitgehend nur politisches Kokolores handelt, mit dem medial Aufmerksamkeit erzeugt werden soll, um daraus politische Kapital zu schlagen. Das ist auch jenen Parteien gestattet, kostet allerdings allen anderen Beteiligten nur Zeit, die sicherlich besser genutzt werden könnte. Denn sofern sich Karlsruhe am Mittwoch tatsächlich differenziert(er) äußern sollte - da es sich offensichtlich um eine Eilantrag handelt, der nun zur Entscheidung steht, bleibt der Raum für ausführliche Darlegungen allein zeitlich eher begrenzt -, sollten mindestens vier Aussagen klar sein, weil sie verfassungsrechtlich weitgehend entschieden sind, nämlich - um es auf den Punkt zu bringen -:

1. Ein Parlament ist mit seiner Konstituierung bis zu seiner Auflösung voll handlungsfähig und also in dieser Zeit unterschiedlos zu Entscheidungen berechtigt. Etwas anderes ließe sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, da die staatliche Gewalt keine Auszeit kennt.

2. Der formelle Akt der Abstimmung muss gewahrt sein, was sich ebenso auf seine Beratung erstreckt.

3. Gesetze müssen hinreichend begründet werden, was der Schriftform bedarf, um den prozeduralen Anforderungen Genüge zu tun. Das sollte für Verfassungsänderungen im besonderen Maße gelten, da sie von erheblicher Bedeutung sein können und es in der Regel auch sind.

4. Abgeordneten muss vor einer Entscheidung genügend Zeit eingeräumt werden, um sich mit einer Sache hinreichend auseinandersetzen zu können, da nur so sachgerechte Entscheidungen garantiert werden können. Es muss also auch hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Über diesen Rahmen sollte verfassungsrechtliche Klarheit herrschen, da sich die bundesdeutsche Verfassungsgerichtsbarkeit zu jeder dieser Fragen bereits umfassend geäußert hat. Genau deshalb sind die Eilanträge nichts weiter als politisches Kokolores - was sich ggf. im Nachklang einer Verfassungsänderung anders darstellen könnte. Denn dort würde es dann zu prüfen gelten, ob jede der dargestellten Bedingungen auch tatsächlich hinreichend erfüllt worden ist.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16418 am: 11.03.2025 08:49 »
Guten Morgen zusammen,
müssten wir nicht aber langsam die Schwelle erreicht haben, wo man nicht immer irgendwelche „Eilbedürftigen“ Verfahren, jenen die bereits Vorliegen, vorschiebt?

Wie kann ein so wichtiges Thema, wie die begründet vermutete, verfassungswidrige Alimentation von Beamten, Richtern usw. denn bitte immer noch so unwichtig sein, dass andere Themen immer wieder vorgeschoben werden.
Frage: Würde es sich bei diesem ominösen 500 Mrd € Sondervermögen für Wirtschaft und Infrastruktur auch um einen GG ändernden Vorgang handeln?

Frage: Wie schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass die Entkoppelung des Verteidigungsbudget oberhalb von 1% des BiP, vor dem BVErfG bestand hätte?

Die Politische Lage zwingt uns ja gerade zu solchen Maßnahmen, auch wenn sie unpopulär und teuer sind. Sollte der Fall eintreten und die USA verlasen die NATO, dann haben wir tatsächlich ein Problem.

Auf etwaige Beschwichtigungen diverser Kremltreuen Gefolge gebe ich ehrlich gesagt nichts.
Damals hieß es auch, niemand hat vor „Eine Mauer zu errichten“, „Nein wir planen nicht, die Ukraine anzugreifen, es ist nur eine Übung“
Kommen dann noch neue Konfliktherde, wie z.B. Taiwan, Panama, oder gar Grönland hinzu, dann wird ganz schnell eine andere Geschichte draus.

Um den Kreis zum eigentlichen Thema wieder zu schließen…Wenn diese Situation eintritt, dann sollten die Beschäftigten sich von ihren Dienstherren nicht unbedingt veräppelt vorkommen.
 
In solch einer brisanten Situation muss der Staatsapparat funktionieren und sollte sich nicht mit solchen, dann im wahrsten Sinne des Wortes „PEANUTS“ rumschlagen.

Ergänzungsfrage: In wie weit denkt ihr, wird das BVerfG solche Gedankenspiele in ihre Überlegungen mit einfließen lassen??


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16419 am: 11.03.2025 17:28 »
Guten Morgen zusammen,
[1] müssten wir nicht aber langsam die Schwelle erreicht haben, wo man nicht immer irgendwelche „Eilbedürftigen“ Verfahren, jenen die bereits Vorliegen, vorschiebt?

Wie kann ein so wichtiges Thema, wie die begründet vermutete, verfassungswidrige Alimentation von Beamten, Richtern usw. denn bitte immer noch so unwichtig sein, dass andere Themen immer wieder vorgeschoben werden.
[2] Frage: Würde es sich bei diesem ominösen 500 Mrd € Sondervermögen für Wirtschaft und Infrastruktur auch um einen GG ändernden Vorgang handeln?

[3] Frage: Wie schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass die Entkoppelung des Verteidigungsbudget oberhalb von 1% des BiP, vor dem BVErfG bestand hätte?

Die Politische Lage zwingt uns ja gerade zu solchen Maßnahmen, auch wenn sie unpopulär und teuer sind. [4] Sollte der Fall eintreten und die USA verlasen die NATO, dann haben wir tatsächlich ein Problem.

Auf etwaige Beschwichtigungen diverser Kremltreuen Gefolge gebe ich ehrlich gesagt nichts.
Damals hieß es auch, niemand hat vor „Eine Mauer zu errichten“, „Nein wir planen nicht, die Ukraine anzugreifen, es ist nur eine Übung“
Kommen dann noch neue Konfliktherde, wie z.B. Taiwan, Panama, oder gar Grönland hinzu, dann wird ganz schnell eine andere Geschichte draus.

Um den Kreis zum eigentlichen Thema wieder zu schließen…Wenn diese Situation eintritt, dann sollten die Beschäftigten sich von ihren Dienstherren nicht unbedingt veräppelt vorkommen.
 
In solch einer brisanten Situation muss der Staatsapparat funktionieren und sollte sich nicht mit solchen, dann im wahrsten Sinne des Wortes „PEANUTS“ rumschlagen.

[5] Ergänzungsfrage: In wie weit denkt ihr, wird das BVerfG solche Gedankenspiele in ihre Überlegungen mit einfließen lassen??

Mit Deinen Fragen sind wir ziemlich weit off topic, Harry. Deshalb nur jeweils eine kurze Antwort:

1. Die Verzögerung durch weitere Verfahren wird hinsichtlich der bislang angekündigten Verfahren kaum eine aufschiebende Wirkung haben. Hauptgrund für die Dauer in den angekündigten Berliner "Pilotverfahren" dürfte sein, dass sich der Senat erst im Herbst/Winter 2023 umentschieden haben dürfte, sie und nicht vormals offensichtlich als solche geplante niedersächsische und schleswig-holsteinische entsprechend heranzuziehen, dass deshalb ab dem Winter 2023 verschiedene Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben werden mussten, sodass die letzten Stellungnahmen wohl etwa gen Herbst 2024 vorgelegen haben sollten. Im Anschluss musste der Entscheidungsentwurf auch wegen der Stellungnahmen fertiggestellt werden. Daraufhin scheint der Senat nun in die Beratung eingetreten zu sein. Je nachdem wie einig sich der Senat hinsichtlich des Entscheidungsentwurf zeigen wird, dürfte diese Entscheidung eher früher oder später gefällt werden. Für diese Beratung werden dabei im Vorfeld ein Terminplan erstellt worden sein; sofern jener wiederkehrend geändert werden müsste, weil an den geplanten Terminen anderes zu tun sein sollte, wird es zu einer gewissen Verzögerung kommen. Das wird aber eher nicht ein Dauerzustand sein, da das zu dokumentieren und irgendwann nicht mehr verhältnismäßig wäre, was spätestens hinsichtlich möglicher Verzögerungsrügen oder entsprechende Beschwerden für den Senat Probleme aufwerfen könnte.

2. Ja, das ist der Fall, weshalb die abzusehende neue Regierung nun noch versucht, dass der aktuelle Bundestag jene Grundgesetzänderung beschließt.

3. Wenn es niemanden gibt, der die Grundgesetzänderung vor das Bundesverfassungsgericht bringt, wird es gar nicht so weit kommen. Falls das doch der Fall sein sollte, gilt auch hier das, was ich vorhin geschrieben habe.

4. Die USA können nicht so einfach aus der NATO austreten, jedenfalls solange sich die heutige Regierung an Recht und Gesetz hält. Denn dann wäre dafür eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat notwendig.

5. Die weltpolitische Lage wird für den Zweiten Senat hinsichtlich seiner angekündigten besoldungsrechtlichen Entscheidung keine Rolle spielen. Die Funktionsfähigkeit der zweiten und dritten Gewalt wird für ihn hingegen eine maßgebliche Rolle spielen.

phantomghost

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16420 am: 11.03.2025 21:48 »


Frage: Wie schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, dass die Entkoppelung des Verteidigungsbudget oberhalb von 1% des BiP, vor dem BVErfG


Da dafür Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Absatz 2 GG geändert werden sollen, dürfe dies sowohl materiell als auch prozessual völlig unproblematisch sein. Zumindest soweit ich sehen kann ist das absolut herrschende Meinung unter Verfassungsrechtlern.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16421 am: 12.03.2025 11:16 »


Dabei ist natürlich jedem klar, dass es sich beim Anruf des Bundesverfassungsgerichts durch Linke und AfD um weitgehend nur politisches Kokolores handelt, mit dem medial Aufmerksamkeit erzeugt werden soll, um daraus politische Kapital zu schlagen.

https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299-1/titelei-inhaltsverzeichnis?page=1
https://apollo-news.net/koennte-die-afd-merz-milliarden-plan-vor-gericht-stoppen-volker-boehme-nessler-im-gespraech/

Ich würde die Einwände von Verfassungsrechtlern jetzt nicht als Kokolores bezeichnen, zumal es dazu noch keine Rechtsprechung des BVerfG gibt.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16422 am: 12.03.2025 13:55 »
Zu welchem Zeitpunkt im Jahr kommt i.d.R. die Jahresvorschau beim BVerfG?

Hab gerade mal reingeschaut, da steht das Jahr 2025 noch nicht mal drin.??

LehrerBW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16423 am: 12.03.2025 13:57 »
Zu welchem Zeitpunkt im Jahr kommt i.d.R. die Jahresvorschau beim BVerfG?

Hab gerade mal reingeschaut, da steht das Jahr 2025 noch nicht mal drin.??
Müsste jetzt im März kommen

Perikles

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16424 am: 12.03.2025 14:16 »


Dabei ist natürlich jedem klar, dass es sich beim Anruf des Bundesverfassungsgerichts durch Linke und AfD um weitgehend nur politisches Kokolores handelt, mit dem medial Aufmerksamkeit erzeugt werden soll, um daraus politische Kapital zu schlagen.

https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299-1/titelei-inhaltsverzeichnis?page=1
https://apollo-news.net/koennte-die-afd-merz-milliarden-plan-vor-gericht-stoppen-volker-boehme-nessler-im-gespraech/

Ich würde die Einwände von Verfassungsrechtlern jetzt nicht als Kokolores bezeichnen, zumal es dazu noch keine Rechtsprechung des BVerfG gibt.
Es gibt Rechtsprechung dazu und das Argument, dass hier der neue Bundestag "beschnitten" wird, sehe ich überhaupt nicht. Vielmehr gibt der alte Bundestag dem neuen Bundestag neue Spielräume. Es werden ja keine Gelder vergeben, sondern nur die Möglichkeit dazu.
1998 hat der 13. Bundestag vor dem Wechsel zu Rot-Grün noch den Kosovo-Einsatz (den ersten NATO-Einsatz der Bundeswehr!) beschlossen. Dagegen hat die PDS (Gysi selbst!) geklagt und die Klage wurde abgewiesen:
 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/03/es19990325_2bve000599.html

Aber da sind wir schon sehr weit weg vom eigentlichen Thema. Von der neuen BuReg erhoffe ich mir hier lieder wenig bis nichts, aber vielleicht werde ich aj ausnahmsweise positiv überrascht...