Dahingegen geht die Kammer davon aus, dass - sofern alle Besoldungsgruppen im gleichen Maße einen Anspruch auf einen BEZ haben könnten, also wesentlich Gleiche auch wesentlich gleich behandelt werden würden - sich dieser BEZ prinzipiell rechtfertigen lassen könnte. Damit aber werden weitere Bedingungen deutlich:
Da es in der Familienalimentation in der besonderen Regelung des BEZ um den Ehe- bzw. Lebenspartner des Beamten und nicht um die von beiden betreuten Kindern geht - der Dienstherr betrachtet den Ehe- oder Lebenspartner und also ggf. sein Einkommen und nicht die Kinder -, hat der Besoldungsgesetzgeber den Ehe- oder Lebenspartner zu betrachten. Dabei kann es nicht, wie die Kammer hervorhebt, um die Betrachtung des Einkommens jenes Ehe- oder Lebenspartners gehen, sondern um seinen Bedarf (vgl. Rn. 209 der genannten Entscheidung). Da aber der Besoldungsgesetzgeber das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners betrachtet, handelt er hier in erneuter Art und Weise evident sachwidrig, weshalb sich eine solche Regelung nicht sachlich begründen lässt. Entsprechend ist sie als verfassungswidrig zu betrachten.
Sachlich begründen ließe sich nach Auffassung der Kammer aber prinzipiell eine Regelung, die sich konkret an den tatsächlichen Bedarfen des Ehe- oder Lebenspartners orientieren würde. Entsprechend führt die Kammer am Ende der gerade genannten Randnummer aus:
"Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen). Ein solches Vorgehen ist in der Entwurfsbegründung nicht dokumentiert."
Inwiefern werden hier vom VG Hamburg Bedingungen verdeutlicht?
Nach meinem Verständnis hat Rn. 209 hier lediglich klarstellenden Charakter. Das VG grenzt zwei mögliche Ausprägungen des Zweiverdienermodells voneinander ab (die Einkommensanrechnung von der Bedarfsabgrenzung) und stellt klar, dass das zu betrachtende Gesetz eine Einkommensanrechnung vorsieht und das VG ebendiese im Folgenden betrachten wird.
Die nachfolgenden Randnummern beziehen sich entsprechend auf die Einkommensanrechnung, einschließlich der Aussage in Rn. 214, dass es mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sei, das Ehegatteneinkommen in die Betrachtung des Mindestabstands zur Grundsicherung einzubeziehen.
Insofern wird die Bedarfsabgrenzung hier nicht als Bedingung formuliert, sondern die Einkommensanrechnung für sich genommen als prinzipiell mit dem Alimentationsprinzip vereinbar erklärt. Dass es infolge der konkreten Ausgestaltung des BEZ, vor allem dessen Einkommensabhängigkeit, zur Verletzungen des Abstandsgebots kommt, ist für diese grundsätzliche Betrachtung erstmal unerheblich. Ich kann bislang nicht erkennen, dass eine Einkommensanrechnung aus Sicht des VG prinzipiell nicht in Frage käme.
Bei der Vergleichsberechnung zum Mindestabstandsgebot bezieht das VG das Partnereinkommen auch tatsächlich mit ein. Das Mindestabstandsgebot wird trotz Anrechnung des Partnereinkommens verletzt.
Der Elefant im Raum ist m. E., dass das VG Hamburg trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit der Einkommensanrechnung bei der Vergleichsberechnung zum Mindestabstandsgebot einen von di Fabio im NRW-Gutachten aufgeworfenen Punkt vernachlässigt, nämlich dass ein Partnereinkommen tatsächlich kein Alimentationsbestandteil ist und deshalb nicht ohne weiteres bei der Überprüfung des Mindestabstandsgebots einbezogen werden kann.
Der bei der Überprüfung des Mindestabstandsgebots zugrunde zu legende 15%-ige Abstand soll den qualitativen Unterschied zwischen staatlich gewährter Alimentation und ebenfalls staatlich gewährter Grundsicherung darstellen. So verstanden ist das Partnereinkommen ein Fremdkörper in der Vergleichsberechnung. Es hat schlicht und einfach nichts mit dem qualitativen Unterschied zweier staatlicher Leistungen zu tun. Externes Einkommen kann den qualitativen Unterschied nicht zum Ausdruck bringen.
Das VG Hamburg hingegen betrachtet vor allem, ob die Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit als Zweck des Alimentationsprinzips durch den Einbezug von Partnereinkommen gefährdet ist. Es sieht schließlich keine Gefährdung und folgert daraus, dass das Partnereinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots einbezogen werden kann (Rn. 214). Die Frage, wo das Geld herkommt wird dabei ausgeblendet, obwohl der Vergleichsmaßstab gerade auf die Herkunft der Leistungen abzielt.
di Fabios Ausführungen werfen letztlich die Frage auf, ob sich Veränderungen auf Seiten der Beamtenfamilie durch Einbezug nicht-staatlicher Bezüge nicht entsprechend sachgerecht im auch im Vergleichsmaßstab widerspiegeln müssten. Lediglich exemplarisch nennt er im NRW-Kontext (Minijob) einen vergleichbaren Hinzuverdienst bei Grundsicherungsempfängern.
Es hilft hier wie auch generell nicht, Ryan, wenn man nicht das betrachtet, was jemand sagt, sondern etwas, was er nicht sagt:
Zunächst einmal schneidest Du den einleitenden Teil meiner Argumentation weg, der auf den Abschnitt hinführt, den Du dann zitiertst. Damit bleibt der Zusammenhang ausgeklammert, in dem meine Aussage stand (wen's interessiert, der lese den gesamten Text unter:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.16380.html). Darüber hinaus habe ich nicht gesagt, dass die Kammer die von mir angeführten Bedingungen
deutlich mache, wie Du meinst, dass ich das gesagt hätte, sondern ich sage, dass mit dem, was die Kammer sage,
Bedingungen deutlich werden würden. Und diese Bedingungen, die die Kammer gerade nicht sagt, führe ich danach aus (wen's interessiert, ich habe beide Passagen im obigen Zitat fett hervorgehoben).
Da also - wie ich das im Kontext des Zitats in den mehrfachen Darlegungen meiner Betrachtung der Kammerbegründung ausführe - die Darlegungen der Kammer zum Teil uneindeutig bleiben und darüber hinaus ggf. in Teilen argumentativ womöglich zirkulär geschehen, ist es nicht ganz einfach, ihnen an jeder Stelle zu folgen.
Was aber meiner Meinung nach notwendig ist, weil sich das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, ist, dass die sozialen Besoldungskomponenten, also neben den kinderbezogenen ebenso die ehebezogenen Besoldungskomponenten, spätestens dann anhand von tatsächlichen Bedarfen zu begründen sind, sofern sie eine Höhe überschreiten, die sie ggf. nicht mehr eindeutig als "Nebenkomponente" kennzeichnen. Denn die sozialen Besoldungskomponenten erfüllen im Rahmen des Alimentationsprinzips nur eine familienbezogene Ausgleichsfunktion und tragen so zur Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums bei. Unter dieser Prämisse gelesen - auch die ehebezogenen Besoldungskomponenten (genauso wie die kinderbezogenen) als Erfüllungsbestandteil einer familienbezogenen Ausgleichfunktion mit dem Zweck zur Unabhängigkeit des verheirateten Beamten beizutragen - ist dem Besoldungsgesetzgeber deren Gewährung erlaubt, um dem aus den ehebedingten Sonderbelastungen (die ein unverheirateter Beamter nicht hat; deshalb Sonderbelastung) folgenden
konkreten Alimentationsbedürfnis des Beamten Rechnung zu tragen (wenn Dich die Gesamtarugmentation interessiert, der ich hier folge und die ich hier nur anreißen kann, vgl.
Schwan, ZBR 2025, S. 21 <23 f.>).
In Anbetracht der Höhe, die der BEZ hat, muss sich nach dieser Interpretation der Besoldungsgesetzgeber gezwungen sehen (all das sagt nicht die Kammer, sondern sage ich), die ehebedingten Sonderbelastungen zu konkretisieren, da er nur so den aus ihnen folgenden konkreten Alimentationsbedürfnis Rechnung tragen kann. Schätzungen ins Blaue hinein - welche der Besoldungsgesetzgeber noch nicht einmal anstellt, worauf die Kammer wie gesagt hinweist, also dass er sich gänzlich einer Betrachtung von Bedarfen verschließt - könnten hier nicht ausreichen, da sie keine hinreichende Konkretisierung wären. In diesem Sinne dekliniere ich dann in meiner von Dir in Teilen zitierten Darlegung die Problematik durch.
Die Kammer sagt nun also - das führe ich an der von Dir eingangs zitierten Stellen aus -, dass sich prinzipiell eine Regelung begründen ließe, die sich konkret an den tatsächlichen Bedarfen des Ehe- oder Lebenspartners orientieren würde. Im Anschluss zeige ich dann, dass diese Konkretisierung aber in der Realität nicht möglich ist, eben weil sich die prinzipielle Möglichkeit aus den von mir ausgeführten Gründen nicht hinreichend konkretisieren lässt (wieso das so ist, wird in dem genannten ZBR-Beitrag weitgehender ausgeführt und begründet, dem ich wie gesagt in dem Post folge, aus dem Du zitierst).
Darüber hinaus ist die von Dir anhand von Udo di Fabio aufgeworfene Problematik sachlich schlüssig. Es gibt aber zum Glück nicht nur die eine Problematik in der dienstherrlichen Betrachtung des Partnereinkommens, sondern ein ganzes Bündel. Neben der Frage nach der Eigentumsgarantie Dritter, die als solche in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn und damit in keinem Dienst- oder Treueverhältnis stehen, wie das bei Ehe- oder Lebenspartnern von Beamten der Fall ist (sofern sie nicht selbst Richter oder Beamte sind), ist ebenfalls die Frage der notwendigen, aber nicht hinreichend möglichen Konkretisierung der ehebedingten Sonderbedarfe ein Problem, ein nächstes Problem (das die Kammer ebenfalls nicht hinreichend würdigt) ist die vom hamburgischen Gesetzgeber ebenfalls nicht hinreichend in den Blick genommene Kontrollfunktion des Maßstabs der Alleinverdienerannahme in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder die Frage nach der regelmäßigen Freiwilligkeit einer Teilzeitbeschäftigung in heute, was Betreuungs- und Pflegearbeit angeht, stark gewandelten Zeiten, genauso die offensichtlich mit dem BEZ verbundenen mittelbar geschlechterdiskriminierend wirkenden Fehlanreizen usw. usf.
Der lange Rede kurzer Sinn: Die Betrachtung von Doppel- oder Hinzuverdiener- oder Zweiverdienerfamilien oder wie man die sepzifische Verrechtlichung noch nennen will, ist dem Besoldungsgesetzgeber als Leitbild jederzeit möglich. Das ändert aber nichts am Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots. Und daraus folgt eindeutig, dass der Besoldungsgesetzgeber ein Partnereinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots nicht heranziehen kann. Die Kammer geht hier - wie gesagt, ggf. aus prozessual taktischen Gründen, nämlich um Karlsruhe zur Aufklärung und damit Konkretisierung zu zwingen - einen recht weiten Umweg. Ich denke, der Weg Karlsruhes wird am Ende deutlich einfacher sein: Man wird solange den Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme heranziehen und das mit der Aussage verbinden, dass diese Annahme solange verbindlich ist, wie kein anderer Kontrollmaßstab sachgerecht begründet wird, wie kein anderer Kontrollmaßstab in einem Gesetzgebungsverfahren begründet wird. Sobald solche Begründungsversuche in Gesetzgebungsverfahren auftauchen sollten, wird man sie sachlich zerpflücken, und zwar allein schon deshalb, weil sie unnötig sind, da ja ein sachgerechter Kontrollmaßstab vorliegt.