Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6369680 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16470 am: 02.04.2025 16:14 »
Eine Verzichtserklärung ist im Übrigen auch eine empfangsbedürftige, einseitige und rechtsgestaltende Willenserklärung.

Diese liegt nur dann vor, wenn man eine solche tatsächlich auch persönlich empfangen hat. Wer also im Jahre 2021 (oder später) einen Widerspruch eingelegt hat und eine entsprechende Rückantwort erhalten hat, er brauche für die Zukunft keine weiteren mehr einlegen, sondern dieser Widerspruch gelte auch für die Folgejahre, hat somit aus meiner Sicht deutlich bessere Karten als derjenige, der nie einen Widerspruch eingelegt hat.

Erst mit so einer Rückantwort dürfte dann ein Verwaltungsakt mit einer gültigen Verzichtserklärung für das laufende und die daran anknüpfenden Jahre zu sehen sein und nicht bloß mit dem Rundschreiben.

Man kann das Schreiben auch so verstehen, dass ein einmaliger Widerspruch ausreicht und nicht jährlich wiederholt werden muss und so nur diejenigen profitieren, die nicht nur das Rundschreiben gelesen haben, sondern auch zumindest einmal einen Widerspruch eingelegt haben und eine dementsprechende persönliche Antwort erhalten haben.

Das ist allerdings zugegebenermaßen meine ganz persönliche juristische Einschätzung als Hobbyjurist und darauf verlassen, dass der Dienstherr oder das Gericht das auch so sieht, würde ich mich auch nicht ;D

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16471 am: 02.04.2025 17:17 »
Das Problem an Kommentaren wie denen von Alexander ist doch, dass Kollegen, die sich darauf verlassen in einigen Jahren womöglich all ihrer Möglichkeiten zu Widerspruch und Klage beraubt sind. Das wurde hier schon so oft diskutiert, dass es müßig ist darauf überhaupt noch einzugehen. Da schreibe ich lieber jedes Jahr einen Widerspruch anstatt hier in einigen Jahren diesen Usern für ihre „wertvollen Ratschläge“ zu danken. Wer das Risiko eingehen will, bitte schön - ich halte es für naiv (und den Rest spare ich mir).

Ich sehe auch nicht, dass diese Nutzer für ihre risikobehafteten Ratschläge haften würden, weshalb sollte man ihnen also folgen?

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16472 am: 02.04.2025 17:46 »
Man kann auch gegen de Ablehung des Wiedereinsetzungsantrages gerichtlich vorgehen. Ich fage mich aber, wieso man dort den risikobehafteten Weg gehen muss.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16473 am: 02.04.2025 19:15 »
Der Bund hat mit seinem internen Rundschreiben offensichtlich gerade nicht auf die Frist der haushaltsnahen Geltendmachung verzichtet, jedenfalls nicht mit einer unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sodass hier kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vorliegt.
Warum nicht?
Zitat aus dem Rundschreiben.
Zitat:"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

So ... nach dem Rundschreiben ist eigentlich unstreitbar dokumentiert das der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

So .. nun haben ja mal so ziemlich alle Beamten mal den VA auswendig gelernt.
Der Paragraf geht aber noch weiter.
Ein Rundschreiben ist eine Allgemeinverfügung.
Diese Allgemeinverfügung ist klar an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtet. Besoldungs und Versorgungsempfänger.

Warum soll diese Allgemeinverfügung die nach dem vwvfg §35 Satz 2 ein Verwaltungsakt ist auf einmal kein Verwaltungsakt sein?

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16474 am: 02.04.2025 20:42 »
Ich habe das Schreiben angeschaut: "Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich..."
Da empfiehlt das BMI anderen Ressorts eine Handlungsweise ohne dass es ein Weisungsrecht besitzt. Das finde ich nicht besonders rechtssicher. Es sichert ja auch nichts gegenüber den Beamten zu, sondern richter sich an die Bezügestellen. Ob da der einzelne Beamte etwas von ableiten kann entzieht sich meiner Kenntnis (bin ja nur technischer Dienst). Mein Bauchgefühl sagt mir jedoch, das über nicht zu tun.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16475 am: 02.04.2025 20:59 »
Ob da der einzelne Beamte etwas von ableiten kann entzieht sich meiner Kenntnis (bin ja nur technischer Dienst). Mein Bauchgefühl sagt mir jedoch, das über nicht zu tun.
Bin selbst technischer Beamter, ändert aber nichts das wohl jeder Verwaltungsrecht hatte.
Nochmal, ein Rundschreiben ist eine Allgemeinverfügung.
Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt.
Auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist eine Allgemeinverfügung und ein rechtswirksamer Verwaltungsakt.

Hätte man also nicht gewollt das dieses Rundschreiben (Allgemeinverfügung) eine Außenwirkung hat, hätte das BMI eine Verwaltungsvorschrift oder eben eine Dienstanweisung erlassen müssen. Diese hat nur verwaltungsinterne Rechtskraft.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16476 am: 02.04.2025 22:18 »
Rehm online schreibt:
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt).

Adressaten:
Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank
nachrichtlich:
Bundesagentur für Arbeit BA-Service Haus
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Und eine eindeutige Regelung wird auch irgendwie missverständlich, wenn ich sie mit "...empfehle ich" beginne. Aber die Diskussion ist mir ehrlich gesagt zu akademisch im unguten Sinn.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16477 am: 02.04.2025 23:01 »
Der Bund hat mit seinem internen Rundschreiben offensichtlich gerade nicht auf die Frist der haushaltsnahen Geltendmachung verzichtet, jedenfalls nicht mit einer unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sodass hier kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG vorliegt.
Warum nicht?
Zitat aus dem Rundschreiben.
Zitat:"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."

So ... nach dem Rundschreiben ist eigentlich unstreitbar dokumentiert das der Bund auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

So .. nun haben ja mal so ziemlich alle Beamten mal den VA auswendig gelernt.
Der Paragraf geht aber noch weiter.
Ein Rundschreiben ist eine Allgemeinverfügung.
Diese Allgemeinverfügung ist klar an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtet. Besoldungs und Versorgungsempfänger.

Warum soll diese Allgemeinverfügung die nach dem vwvfg §35 Satz 2 ein Verwaltungsakt ist auf einmal kein Verwaltungsakt sein?

Ich habe das Thema des Rundschreibens (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) hier schon mehrfach dargelegt und habe im Moment keine Zeit, das hier ein weiteres Mal umfassend zu wiederholen (die Darlegungen dürften sich darüber hinaus verhältnismäßig einfach über die Suchfunktion finden lassen). Entsprechend nur in Kürze:

§ 35 Satz 1 VwVfG legt die drei notwendigen Bedingungen für einen Verwaltungsakt fest, der entsprechend nur gegeben ist, wenn alle drei notwendigen Bedingungen erfüllt sind:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [1] zur Regelung eines Einzelfalls [2] auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und [3] die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Allein die dritte notwendige Bedingung ist hier nicht erfüllt, denn das Rundschreiben ist ausschließlich eine im Innenverhältnis gegebene Empfehlung, die im Binnenverhältnis den Zweck einer einheitlichen Verfahrensweise verfolgt. Eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen wird nicht bezweckt:

"Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation".

Es liegt hier also kein Verwaltungsakt vor, sodass sich die Betrachtung der beiden weiteren notwendigen Bedingungen bereits erübrigt (wobei mit guten Gründen ebenfalls in Zweifel gezogen werden könnte, dass hier eine konkret-individuelle Regelung bezweckt wäre, denn sie richtet sich nicht an eine bestimmte Person). Wir finden hier also zweifellos ein Verwaltungshandeln, aber eben keinen Verwaltungsakt vor. Entsprechend ist auch keine Allgemeinverfügung gegeben, denn das Rundschreiben richtet sich weiterhin nicht an die Gesamtheit der Bediensteten, sondern ausschließlich an die Obersten Bundesbehörden und Deutsche Bundesbank als unmittelbare Adressaten, wie das an ihrem Ende ausgeführt wird. Jenen Adressaten wird in der Empfehlung nahegelegt, entsprechend wie ausgeführt zu handeln; es geht also ausschließlich um das Binnenverhältnis, das keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen bezweckt.

Entsprechend gilt darüber hinaus auch hier, dass nach § 35 Satz 2 VwGO eine Allgemeinverfügung zunächst einmal ein Verwaltungsakt ist, sodass für sie ebenfalls zunächst einmal die gerade genannten drei notwendigen Bedingungen erfüllt sein müssten, um dann über den Einzelfall hinaus Regelungen für die Allgemeinheit zu vollziehen, worin der Zweck eine Allgemeinverfügung liegt:

"Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

Da aber wie gezeigt kein Verwaltungsakt vorliegt, kann auch keine Allgemeinverfügung vorliegen.

PS. Genauso ist es, emdy!

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16478 am: 03.04.2025 01:14 »
Meistens umfassen solche Zusagen gar nicht alle Zeiträume, sondern sind punktuell und zeitlich begrenzt. Das ist eines der Hauptprobleme, neben den ganzen anderen. Bei meinem Satz (Nichtkläger gehen leer aus) habe ich diese Zusagen daher ignoriert.

Die Zusagen unterliegen dann auch ggf. der gerichtlichen Auslegung. Jeder der schon mal einen Prozess führen musste, würde so ein Risiko nicht eingehen.



SwenTanortsch

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« Antwort #16479 am: 03.04.2025 06:39 »
Meistens umfassen solche Zusagen gar nicht alle Zeiträume, sondern sind punktuell und zeitlich begrenzt. Das ist eines der Hauptprobleme, neben den ganzen anderen. Bei meinem Satz (Nichtkläger gehen leer aus) habe ich diese Zusagen daher ignoriert.

Die Zusagen unterliegen dann auch ggf. der gerichtlichen Auslegung. Jeder der schon mal einen Prozess führen musste, würde so ein Risiko nicht eingehen.

Zugleich ist aber ebenfalls für jeden einzelnen zu bedenken, dass eine Klage regelmäßig mit einem Mehraufwand verbunden ist, nicht nur finanziell, sondern auch hinsichtlich eigener Handlungen und Nerven. Während sich der finanzielle Mehraufwand ggf. in Grenzen hält (jedoch hinsichtlich von Anwälten, die sich wirklich tief in die Materie einarbeiten, eventuell nicht gering ist, dann jedoch durchaus auch die eigenen Erfolgschancen vergrößern könnte), bedarf die Klage selbst ggf. einer stetigen Pflege. Darüber hinaus ist jede Klage mit dem Risiko verbunden, sie zu verlieren. Im Oktober- und Dezemberheft wird sich meines Wissens nach je ein Beitrag in der ZBR mit Problemen langer Verfahrensdauern beschäftigen und jeweils versuchen, entsprechende Probleme zu verringern, was aber ggf. zu eher größerer Komplexität führen wird - und diese Komplexität ist in Anbetracht des vom Bundesverfassungsgericht den Gerichten vorgegebenen "Pflichtenhefts" nicht zu unterschätzen, was ein Mitgrund für die langen Verfahrensdauern ist. Im Januarheft wird dann ein für die Klageverfahren ggf. zukünftig grundlegender Beitrag in der ZBR erscheinen, der wohl einen neuen Blick auf grundlegende Indizien der Materie werfen wird, was die Sachlage - so vermute ich - nur noch komplexer machen könnte (darauf wird wohl auch in dem für Mai angekündigten Vortrag in Erfurt eingegangen werden). Damit sollte die Erfolgschance für Klagen sicherlich nicht geringer werden, aber wie immer in solchen Fällen sollte so auch die Komplexität zunehmen, die nur durch das Bundesverfassungsgericht reduziert werden kann (denn es kann als einziges Gericht hinreichende Direktiven zur Komplexitätsreduktion erlassen), was ein Grund dafür sein dürfte, dass wir weiterhin auf die vom Senat angekündigten Entscheidungen warten.

Wie ich hier im Forum ja regelmäßig schreibe: In Anbetracht der bekannten Haltung der Dienstherrn dürfte die Formulierung der Entscheidungsbegründung der aktuell vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angekündigten Verfahren ein komplexes Feld sein - zugleich kann, da der Aufwand besoldungsrechtlicher Verfahren schon heute für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträchtlich ist, der Zweite Senat wenig Interesse daran haben, die schon heute nicht geringe Komplexität der Materie und des Prüfverfahrens noch einmal signifikant zu erhöhen. Denn erhöhte der Senat die Komplexität noch einmal beträchtlich, würde das den Aufwand für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur noch einmal vergrößern, was praktisch zwangsläufig zu nur noch längeren Verfahrensdauern führen müsste. Reduzierte er die heutige Komplexität der neuen Dogmatik hingegen, sollten sich ggf. nur weitere Schlupflöcher für (um es so auszudrücken) uneindeutige Entscheidungen der Besoldungsgesetzgeber ergeben. Größere Schlupflöcher dürften allerdings die Wahrscheinlichkeit für "Hybridbildungen" im Besoldungsrecht wohl eher nur noch größer werden lassen, was das Alimentationsprinzip nur noch mehr zuschanden fahren lassen dürfte. Die Kunst dürfte darin liegen, mehr Klarheit in gleichzeitiger Komplexitätsreduktion zu finden, was eine durchaus komplexe Aufgabe oder Problemstruktur darstellt.

Der langen Rede kurzer Sinn: Mit diesen Zeilen will ich am Ende niemand vom Klageweg abhalten - aber der alte Satz, wonach man vor Gericht und auf offener See in Gottes Hand sei, ist sicherlich nicht gänzlich von der Hand zu weisen: Wer nicht klagt, muss damit rechnen, dass mit seinem Widerspruch seitens des Dienstherrn zukünftig nicht unendlich sorgsam umgegangen werden könnte. Wer klagt, muss damit rechnen, dass am Ausgangspunkt die Substantiierung der eigenen Klage sich als ein komplexes Unterfangen darstellen dürfte und dass das zuständige Gericht oder die zuständigen Gerichte am Ende zu anderen Schlüssen gelangen können als man selbst. Dabei sollte weiterhin gelten: Je präziser die Klagebegründung, desto überzeugender die Argumentation und deso größer die Erfolgswahrscheinlichkeit. Dieser allgemeine Grundsatz hat so oder so auch weiterhin Bestand.

Was aber so oder so sicher ist, ist, dass der Aufwand, um am Ende eines Jahres einen statthaften Rechtsbehelf zu formulieren, sich in Grenzen hält (wobei wir auch hier in den letzten Jahren zunehmend feststellen durften, dass nicht immer und jeder Dienstherr mit ihnen unendlich sorgsam umgeht). Wie weit das am Ende tatsächlich tragen wird, das dürfte in einigen Rechtskreisen alsbald mehr und mehr deutlich werden - nämlich zunächst einmal in Berlin, Bremen und dem Saarland. In Anbetracht der Kassenlage in den Ländern und Gemeinden dürften auch dort in den nächsten Jahren (negative) Überraschungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, vermute ich heute.

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16480 am: 03.04.2025 06:47 »
In Bezug auf das Rundschreiben drs BMIs hat mein Dirnstherr es auch "interessant" umschrieben.

Den Berechtigten droht mit Blick auf mögliche Fristabläufe jedoch kein finanzieller Schaden.  Insbesondere müssen keine Widersprüchegegen Besoldungsfestsettungen erhoben werden, da "der Dienstherr" den Empfehlungendes Rundschreibens des BMI folgt und erklärt, dass es auf die Erhebung der Einrede der Verjährung in den einschlägigen Fällen verzichtet

Was oder wer ein einschlägiger Fall im Sinne dieser Mitteilung ist wurde jedoch hier nie definiert.

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16481 am: 03.04.2025 07:03 »
Es ist erschreckend, was hier wieder diskutiert wird.

Ich hatte schon mal erwähnt, dass der Großteil der Menschen hier im Forum A9 aufwärts besoldet ist.
Ich schicke meinen Widerspruch jedes Jahr per einfachem Brief zur BVA, das kostet mich maximal 1 Euro. Wir sprechen hier also davon, jährlich einen Euro zu sparen und dafür die Gefahr zu laufen, bei einer eventuellen Rückzahlung leer auszugehen, ist die Diskussion nicht wert. 

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16482 am: 03.04.2025 08:27 »
Ich finde es schon befremdlich mir schon fast zu unterstellen ich versuche hier Menschen abzuhalten einen Widerspruch gegen die Besoldung abzuschicken.

Ich sage nur, wenn es blöd läuft, kann es passieren das man mit Widerspruch am Ende schlechter dasteht als ohne. Denn dann bleibt einem nur noch die zeitnahe Klageerhebung, während der Andere noch unter "optimalen" Bedienungen über ein Jahr Zeit hat um seine Ansprüche geltend zu machen.

Und zu dem Rundschreiben mit "ich empfehle" ...
Ja, ich gebe Swen recht ... ich lese das schreiben aber anders.

Das BMI hat für seine Beamten und Versorgungsempfänger auf die Einrede der Verjährung verzichtet. So steht es im Rundschreiben und deswegen um ein einheitliches Vorgehen zu erwirken, empfiehlt das BMI anderen obersten Bundesbehörden es genauso zu machen und etwaige (unnötige) Widersprüche ruhend zu stellen.

Deswegen steht auch in dem Rundschreiben als Betreff:"hier: Umgang mit erhobenen Widersprüchen bzw. geltend gemachten Ansprüchen"

Diese Einrede der Verjährung muss also in irgendeinem anderen Schreiben geregelt sein und dieses Rundschreiben gibt nur nochmal an das der Bund auf die Einrede der Verjährung und der haushaltsnahen Geltendmachung verzichtet hat.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16483 am: 03.04.2025 08:55 »
Bei den Musterwidersprüchen stand seinerzeit sinngemäß der Zusatz "und auch für zukünftige Jahre".

Vor dem Rundschreiben wurde seitens einiger Dienstherrn darauf hingewiesen, dass der Widerspruch nur für das laufende Jahr gilt und man doch im nächsten Jahr erneut Widerspruch einlegen möchte, so man denn der Meinung sei, man müsste es.

Nach dem Rundschreiben wurden die Antwortschreiben dahingehend abgeändert, dass der Widerspruch auch für die Zukunft gelte und sowohl auf einen erneuten Widerspruch und auf die Einrede der Verjährung für die Zukunft verzichtet wird.

Davon ausgehend gehe ich davon aus, dass das Rundschreiben auch so verstanden und umgesetzt werden konnte, dass der jeweilige Dienstherr auf die erneute Einlegung eines Widerspruches verzichtet, sofern in der Sache bereits vorher mindestens einmal bereits Widerspruch eingelegt wurde.

Ich könnte mir vorstellen, dass so argumentiert wird, um die Ansprüche von vielen Beamten und Versorgungsempfängern abzubügeln. Über die Brücke, dass man nie Widerspruch eingelegt haben muss, um etwas zu erhalten, gehe ich derzeit jedenfalls aus Gründen noch nicht. Wir werden sehen, wohin es führt. Erst einmal brauchen wir noch etwas Klarheit aus Karlsruhe und ein Gesetz aus Berlin. Bis dahin gibt es noch einige Feiertage.

Die Sorge, dass man mit einem Widerspruch schlechter da steht als ohne, teile ich jedenfalls nicht.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16484 am: 03.04.2025 09:04 »
Wir wissen doch eigentlich alle, wie man Behörden am besten lahmlegt.

Deshalb ist es UNABDINGBAR, das JEDER - und sei es nur rein technisch und fristwahrend - Widerspruch einlegt.

Das ist quasi wie einmal im Jahr mit dem Auto zur Inspektion, Stromtarif oder Kfz-Versicherung wechseln, etc.