Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1959826 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1650 am: 10.09.2022 12:50 »
Was passiert eigentlich, wenn z.B. ein Beamter mD, alleinerziehend, 2 Kinder, nicht mehr in der Lage ist seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gibt's eine Stelle wo dieser sich hinwenden kann?

Für aktive Beamte gilt diesbezüglich grundsätzlich dasselbe, was ich gestern hier um 21:26 Uhr hinsichtlich Versorgungsempfänger geschrieben habe: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117235.930.html

Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten so zu alimentieren, dass er lebenslang in die Lage versetzt ist, seine Pflicht zu erfüllen, in seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 (1) BeamtStG; Hervorhebungen durch mich). Zugleich ist seine Besoldung so zu bemessen, dass am Ende die gewährte Nettoalimentation am Ende zu keiner Zeit während seiner aktiven Dienstzeit unterhalb der Mindestalimentation liegt, die unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds nicht um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen darf (vgl. die Rn. 47 in der aktuellen Entscheidung). Als Folge dessen, dass der aktive Beamte verfassungsrechtlich ausnahmslos immer deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus zu alimentieren ist, sollte er grundsätzlich von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sein, sodass Deine Frage diesbezüglich eigentlich nur mit einem Nein zu beantworten ist: Staatlicherseits gibt es eine solche Stelle nicht, da davon auszugehen ist, dass der Beamte nicht in die Situation kommt, dass der von Dir geschilderte Fall eintritt; der Fall, dass ein Beamter staatlicher Tranferleistungen bedürfte, die über die allgemein gegebenen (wie Kindergeld) oder möglichen (wie BAföG-Leistungen) hinausgehen, ist per se nicht vorgesehen.

In der Realität dürfte der von Dir geschilderte Fall jedoch insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen in vielen Besoldungsrechtskreisen wiederkehrend als Folge der in fast allen Besoldungsrechtskreisen eklatanten Unterschreitung der Mindestalimentation gegeben sein. Auch deshalb dürften sich nicht wenige Beamte, insbesondere mit Familie, mit Nebenverdiensten über Wasser halten.

Zugleich hat es hier im Forum in der Vergangenheit eine Diskussion darüber gegeben, ob es Beamte geben würde, die Wohngeld beziehen würden. Nach § 3 i.V.m. § 1 WoGG sollten Beamte nicht davon ausgeschlossen sein, wohngeldberechtigt zu sein. Wegen des von mir oben geschilderten verfassungsrechtlich verbürgten absoluten Alimentationsschutzes dürfte aber der Fall, dass die Wohngeldberechtigung auch zu Wohngeldzahlungen führt, eigentlich nicht gegeben sein. Gegebenfalls kann es aber in Anbetracht der vielfach eklatanten Unteralimentation in der Realität dennoch zu dem Ergebnis kommen, dass sich ein Anspruch auf eine Höhe des Wohngelds nach § 19 WoGG ergibt, schätze ich. Was daraus sozialrechtlich folgt, kann ich aber nicht abschätzen, da ich mich nicht hinreichend im Sozialrecht auskenne. Nach meinem Verständnis wäre es rechtlich absurd, wenn es Beamte geben würde, die Wohngeld bezögen, da das hinsichtlich des vom Dienstherrn zwingend zu beachtenden Alimentationsprinzips augenscheinlich ausgeschlossen sein muss.

Und um auf Deine Frage zurückzukommen: Wenn der alleinerziehende Beamter im mittleren Dienst mit zwei Kindern nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dann wird er über kurz oder lang nicht mehr seiner Verpflichtung nachkommen können - so ist zu vermuten -, den sich aus § 34 Abs. 1 BeamtStG ergebenden Folgen hinreichend nachzukommen. Da der Dienstherr heute weiterhin in allen Rechtskreisen davon ausgeht, dass seine Beamte ausnahmslos amtsangemessenen alimentiert werden, dürfte er in einem solchen Fall über kurz oder lang gegen das entsprechende Verhalten des Beamten, das die Forderungen aus § 34 (1) BeamtStG nicht erfüllt, disziplinarisch einschreiten, denke ich. Denn ein entsprechender Dienstherr muss die Ursache und Verantwortung für entsprechende Verletzungen beim Beamten suchen, da es für ihn rechtlich keine anderen geben kann. Um also Deine Frage kaum sarkastisch noch weitergehend zu beantworten: Nein, es dürfte eigentlich keine entsprechende Stelle geben; der entsprechende Beamte kann aber ganz beruhigt sein, über kurz oder lang wird es eine Stelle geben, die dann entsprechend an ihn herantritt, um ihn an seine Pflichten zu erinnern. Wie soll man's nennen: Fürsorgliche Verwahrlossung?

InVinoVeritas

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 167
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1651 am: 10.09.2022 13:49 »
Wie groß ist eigentlich die Möglichkeit, dass die Gesetzgeber die unter Artikel 33 GG genannten "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums", einfach anpassen um wieder verfassungsmäßig zu alimentieren. Schließlich scheint das viel populärer als die Amtsangemessenheit der Alimentation unter derzeitigen Gesichtspunkten zu wahren.

Es kommen die Gesetzgeber nämlich aus unterschiedlichen Gründen der Rechtsprechung nicht nach. Ist es dann für die nicht einfacher und populärer die Gesetzgebung gegenüber ihrer Beamtenschaft entsprechend ihrer Vorstellung zur Alimentation anzupassen?

Die Herauszögerung ist ja mittlerweile auch schon interessant warum sollten die Gesetzgeber dann nicht auch, a la Gerhard Schröder sagen, die sollen den Gürtel enger schnallen? Die nicht beamtete Mehrheit der Bevölkerung könnte da ja auch Beifall klatschen, gegenüber der häufig beneideten Beamtenschaft?

Ich möchte das nicht heraufbeschwören aber ist das nicht auch eine Gefahr?

Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1652 am: 10.09.2022 14:23 »
TheBr4in Postings zeigen, dass es manchen Beamte am Realitätssinn mangelt. Es gibt sehr viele Berufe, in denen man deutlich weniger verdient als eine A6-Besoldung. Genau deswegen ist für Politiker kein Blumenpott zu gewinnen, würden sie eine höhere Besoldung fordern .

Trotzdem bleibt es ein Skandal,  dass sehendes Auges die  Erfassung vorsätzlich gebrochen wird.

Dein Posting zeigt auch, dass es dir an Realitätssinn mangelt. Genau solche Leute wie du sitzen in der Politik und im BMI. Deshalb geht auch nichts voran ...

Jaja, die da oben und die da unten bla bla haha 😂  Gut das ich oben bin

emdy

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 550
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1653 am: 10.09.2022 17:12 »
Wie groß ist eigentlich die Möglichkeit, dass die Gesetzgeber die unter Artikel 33 GG genannten "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums", einfach anpassen um wieder verfassungsmäßig zu alimentieren. Schließlich scheint das viel populärer als die Amtsangemessenheit der Alimentation unter derzeitigen Gesichtspunkten zu wahren.

Es kommen die Gesetzgeber nämlich aus unterschiedlichen Gründen der Rechtsprechung nicht nach. Ist es dann für die nicht einfacher und populärer die Gesetzgebung gegenüber ihrer Beamtenschaft entsprechend ihrer Vorstellung zur Alimentation anzupassen?

Haha, geil! Was kümmert mich die Verfassung, kann ich ja ändern.

Also etwas Hergebrachtes kann man nicht ändern. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört auch das Alimentationsprinzip. Was daraus folgt entwickelt sich durch Rechtsprechung des BVerfG. Man könnte den Wortlaut von Art. 33 Abs. 5 dahingehend ändern, dass das Recht des öffentliche Dienstes nicht mehr die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigt. Es müsste aber wiederum etwas anderes an diese Stelle treten. Und dieser formal andere Rahmen müsste sich wiederum der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen.

Das heißt ohne Abschaffung des Berufsbeamtentums in Gänze, sehe ich keine Gefahr, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation vollkommen auszuhebeln. Und davon sind wir, hoffe ich doch, noch ein Stück entfernt.

Im Übrigen erfordert die Änderung des GG eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat. Mal schauen ob sich Regierung und Opposition darauf verständigen können in Zeiten zunehmender gesellschaftlicher Spannung allen Polizisten nur noch ein zweitklassiges Beschäftigungsverhältnis mit Streikrecht anzubieten.
« Last Edit: 10.09.2022 17:19 von emdy »

TheOffice

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1654 am: 10.09.2022 21:37 »
Bei der 1. Lesung über den Etatentwurf des haushaltes hat Ministerin Feaser, am Freitag, gesagt (siehe Link unten), "ich denke bei den Verwaltungsbeamtinnen und Beamten müssen wir noch ein wenig nachbessern ...".
Wisst ihr was sie genau damit meint und wie sie vor hat es "nachzubessern"

Danke und Grüße

https://www.youtube.com/watch?v=mWDOu5zmBZU
Min: 04:44

Amtsschimmel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 288
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1655 am: 11.09.2022 02:30 »
Hier geht es ja um die Stellenkürzungen, nicht um die Besoldung. Vollzug ist bei den Kürzungen ausgeklammert, also wird nur Verwaltung gestrichen. Ich verstehe sie so, dass sie hier nochmal im positiven Sinne nachjustieren will. Ggf. weniger Stellenkürzungen beim Infrastrukturpersonal der Sicherheitsbehörden?

Bei der 1. Lesung über den Etatentwurf des haushaltes hat Ministerin Feaser, am Freitag, gesagt (siehe Link unten), "ich denke bei den Verwaltungsbeamtinnen und Beamten müssen wir noch ein wenig nachbessern ...".
Wisst ihr was sie genau damit meint und wie sie vor hat es "nachzubessern"

Danke und Grüße

https://www.youtube.com/watch?v=mWDOu5zmBZU
Min: 04:44

Isar85

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1656 am: 11.09.2022 06:58 »
TheBr4in Postings zeigen, dass es manchen Beamte am Realitätssinn mangelt. Es gibt sehr viele Berufe, in denen man deutlich weniger verdient als eine A6-Besoldung. Genau deswegen ist für Politiker kein Blumenpott zu gewinnen, würden sie eine höhere Besoldung fordern .

Trotzdem bleibt es ein Skandal,  dass sehendes Auges die  Erfassung vorsätzlich gebrochen wird.

Dein Posting zeigt auch, dass es dir an Realitätssinn mangelt. Genau solche Leute wie du sitzen in der Politik und im BMI. Deshalb geht auch nichts voran ...

Jaja, die da oben und die da unten bla bla haha 😂  Gut das ich oben bin

Ob du oben oder unten bist hängt derzeit leider weniger vom Amt, sondern vielmehr vom Wohnort und vom Familienstatus ab. In München ist ein Alleinverdiener A13 Stufe mit Ministerialzulage, Partner*in und zwei Kindern (4935 € netto Bezüge - 300 € PKV = 4635 Netto €) beispielweise berechtigt eine Sozialwohnung zu mieten (Einkommensgrenze: 4700€).

Die Einkommensgrenzen sind unter folgendem Link im Abschnitt "Vorraussetzungen" zu finden.

https://stadt.muenchen.de/service/info/soziale-wohnraumversorgung/1073964/



Kimonbo

  • Gast
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1657 am: 11.09.2022 10:19 »
TheBr4in Postings zeigen, dass es manchen Beamte am Realitätssinn mangelt. Es gibt sehr viele Berufe, in denen man deutlich weniger verdient als eine A6-Besoldung. Genau deswegen ist für Politiker kein Blumenpott zu gewinnen, würden sie eine höhere Besoldung fordern .

Trotzdem bleibt es ein Skandal,  dass sehendes Auges die  Erfassung vorsätzlich gebrochen wird.

Dein Posting zeigt auch, dass es dir an Realitätssinn mangelt. Genau solche Leute wie du sitzen in der Politik und im BMI. Deshalb geht auch nichts voran ...

Jaja, die da oben und die da unten bla bla haha 😂  Gut das ich oben bin

Ob du oben oder unten bist hängt derzeit leider weniger vom Amt, sondern vielmehr vom Wohnort und vom Familienstatus ab. In München ist ein Alleinverdiener A13 Stufe mit Ministerialzulage, Partner*in und zwei Kindern (4935 € netto Bezüge - 300 € PKV = 4635 Netto €) beispielweise berechtigt eine Sozialwohnung zu mieten (Einkommensgrenze: 4700€).

Die Einkommensgrenzen sind unter folgendem Link im Abschnitt "Vorraussetzungen" zu finden.

https://stadt.muenchen.de/service/info/soziale-wohnraumversorgung/1073964/

Krass. Das mit der Sozialwohnung ist aber wirklich heftig  :o

BalBund

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 381
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1658 am: 11.09.2022 13:07 »
Bei der 1. Lesung über den Etatentwurf des haushaltes hat Ministerin Feaser, am Freitag, gesagt (siehe Link unten), "ich denke bei den Verwaltungsbeamtinnen und Beamten müssen wir noch ein wenig nachbessern ...".
Wisst ihr was sie genau damit meint und wie sie vor hat es "nachzubessern"

Danke und Grüße

https://www.youtube.com/watch?v=mWDOu5zmBZU
Min: 04:44

Sie sagt es doch direkt: Reduzierung der Kürzungen bei Verwaltungskräften, damit die Polizeikräfte bei BPol und BKA nicht mit Verwaltungsaufgaben überlastet werden und weniger Zeit für die Präsenz in Stadien und Co haben...

Grundsätzlich: Alle Geschäftsbereiche des BMI die nicht mit Sicherheit zu tun haben werden im nächsten Jahr ordentlich schlucken müssen, die 3,2 Mrd. Einsparungen gehen fast ausschließlich auf Kosten der Verwaltung, was man hier intern so liest...

xyz123

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 240
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1659 am: 11.09.2022 15:12 »
TheBr4in Postings zeigen, dass es manchen Beamte am Realitätssinn mangelt. Es gibt sehr viele Berufe, in denen man deutlich weniger verdient als eine A6-Besoldung. Genau deswegen ist für Politiker kein Blumenpott zu gewinnen, würden sie eine höhere Besoldung fordern .

Trotzdem bleibt es ein Skandal,  dass sehendes Auges die  Erfassung vorsätzlich gebrochen wird.

Dein Posting zeigt auch, dass es dir an Realitätssinn mangelt. Genau solche Leute wie du sitzen in der Politik und im BMI. Deshalb geht auch nichts voran ...

Jaja, die da oben und die da unten bla bla haha 😂  Gut das ich oben bin

Ob du oben oder unten bist hängt derzeit leider weniger vom Amt, sondern vielmehr vom Wohnort und vom Familienstatus ab. In München ist ein Alleinverdiener A13 Stufe mit Ministerialzulage, Partner*in und zwei Kindern (4935 € netto Bezüge - 300 € PKV = 4635 Netto €) beispielweise berechtigt eine Sozialwohnung zu mieten (Einkommensgrenze: 4700€).

Die Einkommensgrenzen sind unter folgendem Link im Abschnitt "Vorraussetzungen" zu finden.

https://stadt.muenchen.de/service/info/soziale-wohnraumversorgung/1073964/

Das ist wirklich krass. Es wird Zeit, dass Politiker auch mal eine gewisse Qualifikation mitbringen müssen. Mit der Bildung, die die alle besitzen, wird das Urteil niemals umgesetzt.

TheOffice

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1660 am: 11.09.2022 15:15 »
Bei der 1. Lesung über den Etatentwurf des haushaltes hat Ministerin Feaser, am Freitag, gesagt (siehe Link unten), "ich denke bei den Verwaltungsbeamtinnen und Beamten müssen wir noch ein wenig nachbessern ...".
Wisst ihr was sie genau damit meint und wie sie vor hat es "nachzubessern"

Danke und Grüße

https://www.youtube.com/watch?v=mWDOu5zmBZU
Min: 04:44

Sie sagt es doch direkt: Reduzierung der Kürzungen bei Verwaltungskräften, damit die Polizeikräfte bei BPol und BKA nicht mit Verwaltungsaufgaben überlastet werden und weniger Zeit für die Präsenz in Stadien und Co haben...

Grundsätzlich: Alle Geschäftsbereiche des BMI die nicht mit Sicherheit zu tun haben werden im nächsten Jahr ordentlich schlucken müssen, die 3,2 Mrd. Einsparungen gehen fast ausschließlich auf Kosten der Verwaltung, was man hier intern so liest...

Es müsste ja jedem klar sein, dass Verwaltung und Vollzug verzahnt sind und jede Einsparung bei der Verwaltung auch Auswirkungen auf den Vollzug haben wird.
Gibt es niemanden der sich für die Verwaltung einsetzt und der Politik den Zusammenhang erklärt?

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 292
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1661 am: 11.09.2022 15:54 »
Also das ist nun eindeutig was Frau Faeser damit meint, natürlich die Reform des Familienzuschlages und Einführung   eines REZ.
Das meint Sie damit! Deshalb erwarte ich dazu wie das Ihr Staatssekretär gesagt in diesem Moant Klarheit und einen Gesetzesentwurf!

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 292

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,308
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1663 am: 11.09.2022 18:11 »
https://www.welt.de/politik/deutschland/article240992191/Zwischen-Lindner-und-Faeser-bricht-Konflikt-um-Polizei-Pensionen-aus.html

Anscheinend scheint der "Porschefahrer" jetzt völlig durchzudrehen.

Warum sollten die Pensionen der Bundespolizisten jetzt steigen? Die werden doch regulär mit den nächsten Tarifverhandlungen angegangen?

Hummel2805

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 292
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1664 am: 11.09.2022 18:57 »
Es geht um die Polizeizulage die pensionsfähig werden soll!