Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5851727 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16515 am: 28.04.2025 13:43 »
Ist dies nicht bedeutsam für das evtl. kommende Partnereinkommen? Schließlich darf sich der Dienstherr keiner bedeutsamen Alimentationsleistung (Bezüge) durch einen Dritten (Partner) entlasten.

Das könnte man so lesen. Ich gebe aber Mal als advocatus diaboli zu Bedenken, dass es sich gemäß dem Alimentationsprinzip bei einem Lebenspartner nicht um einen Dritten handeln könnte. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturms wird der Partner als Teil der Familie ja mitalimentiert. Man könnte schon annehmen, dass der/die Lebenspartnerin bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sein könnte. Beispiel: ein General hat ein gewisses, auch gesellschaftlich verpflichtendes Statusamt inne. Dafür bekommt er eine höhere Alimentation als ein normaler Infanterist. Mehr Verantwortung, mehr Gehalt. Wäre die Partnerin des Generals jetzt Zahnärztin, könnte man schon diskutieren, ob das Gehalt des Generals so bemessen sein muss, platt gesagt seine Frau mit durchzufüttern.
Nur: darf das Partnereinkommen eben nicht dafür genutzt werden, dass überhaupt erst die Mindestaimentation erreicht wird, sondern nur, dass man behutsam den Lebenspartner und seinen Bedarf aus der amtsangemessenen Alimentation herausrechnen könnte. Behutsam aber deshalb, weil das bei größerer fiskalischer Bedeutung zu Härtefällen führen würde, die einzelfallgerecht geregelt werden müssten, wenn eben kein Partnereinkommen vorliegt. Und: wenn der Zugewinn des Partners dazu führt,dass der Sold des anderen Partners gedrückt würde, kann man sich schon die Frage stellen, inwieweit in dem Konstrukt Arbeit wirklich belohnt würde.

Bitte meinen Beitrag nicht falsch verstehen. Ich versuche lediglich mich in den Dienstherren hineinzuversetzen. Das ist keineswegs meine Auffassung der rechtlichen Lage zur amtsangemessenen Alimentation.


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16517 am: 28.04.2025 14:00 »
Ist dies nicht bedeutsam für das evtl. kommende Partnereinkommen? Schließlich darf sich der Dienstherr keiner bedeutsamen Alimentationsleistung (Bezüge) durch einen Dritten (Partner) entlasten.

Das könnte man so lesen. Ich gebe aber Mal als advocatus diaboli zu Bedenken, dass es sich gemäß dem Alimentationsprinzip bei einem Lebenspartner nicht um einen Dritten handeln könnte. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturms wird der Partner als Teil der Familie ja mitalimentiert. Man könnte schon annehmen, dass der/die Lebenspartnerin bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sein könnte. Beispiel: ein General hat ein gewisses, auch gesellschaftlich verpflichtendes Statusamt inne. Dafür bekommt er eine höhere Alimentation als ein normaler Infanterist. Mehr Verantwortung, mehr Gehalt. Wäre die Partnerin des Generals jetzt Zahnärztin, könnte man schon diskutieren, ob das Gehalt des Generals so bemessen sein muss, platt gesagt seine Frau mit durchzufüttern.
Nur: darf das Partnereinkommen eben nicht dafür genutzt werden, dass überhaupt erst die Mindestaimentation erreicht wird, sondern nur, dass man behutsam den Lebenspartner und seinen Bedarf aus der amtsangemessenen Alimentation herausrechnen könnte. Behutsam aber deshalb, weil das bei größerer fiskalischer Bedeutung zu Härtefällen führen würde, die einzelfallgerecht geregelt werden müssten, wenn eben kein Partnereinkommen vorliegt. Und: wenn der Zugewinn des Partners dazu führt,dass der Sold des anderen Partners gedrückt würde, kann man sich schon die Frage stellen, inwieweit in dem Konstrukt Arbeit wirklich belohnt würde.

Bitte meinen Beitrag nicht falsch verstehen. Ich versuche lediglich mich in den Dienstherren hineinzuversetzen. Das ist keineswegs meine Auffassung der rechtlichen Lage zur amtsangemessenen Alimentation.

Das ist eine präzise Zusammenfassung, Ge - und genau um diese Fragen könnte es alsbald tatsächlich verfassungsrechtlich gehen. Auch deshalb sollte es in anhängigen Verfahren, die gleichfalls auch die Betrachtung des Partneinkommens mit beinhalten, darum gehen, die Klagebegründung hinreichend zu substantiieren.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16518 am: 28.04.2025 14:50 »
Ich verstehe das BVerfG immer noch so, dass das Grundsicherungsniveau mit der Nettoalimentationzu vergleichen ist, wobei nur solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen sind, die allen Beamten (also auch denjenigen, welche einen Multimillionär zum Gatten haben) gewährt werden:

Zitat von:  BVerfG 2 BvL 4/18
Rn. 72 Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.

Rn. 73 Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 <272>). Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen [Hervorhebung durch mich] Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>; 139, 39 <112 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>).

Diese ganz klare Vorgabe wurde bisher in allen Gesetzgebungsverfahren ignoriert. Es werden in den jeweiligen Gesetzesbegründungen überall so viele Nebenkerzen gezündet, dass in den meisten Landeshauptstädten die Warnsysteme für die Feinstaubbelastung vor den Finanzministerien ausgelöst haben müssten.

Sobald eine Leistung wie der Alimentative Ergänzungszuschlag nur einigen Beamten gewährt wird (z.B. weil die eigenen Nebeneinkünfte oder ein Partnereinkommen zu hoch sind), ist dieser Besoldungsbestandteil nach meinem Dafürhalten bei der Prüfung des Mindestabstandsgebotes nicht zu berücksichtigen. Ich finde Karlsruhe hat sich diesbezüglich ausnahmsweise mal wunderbar klar und prägnant geäußert.

Hätte man hier im "EuGH-Style" nach französischer Rechtsprechugnstradition ansonsten einfach die  Schnau .... die Feder schweigen lassen, hätten die Finanzministerien weniger Einfallstore für "kreative Reformideen" bekommen.

Illunis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16519 am: 29.04.2025 07:15 »
Das könnte man so lesen. Ich gebe aber Mal als advocatus diaboli zu Bedenken, dass es sich gemäß dem Alimentationsprinzip bei einem Lebenspartner nicht um einen Dritten handeln könnte. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturms wird der Partner als Teil der Familie ja mitalimentiert. Man könnte schon annehmen, dass der/die Lebenspartnerin bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sein könnte. Beispiel: ein General hat ein gewisses, auch gesellschaftlich verpflichtendes Statusamt inne. Dafür bekommt er eine höhere Alimentation als ein normaler Infanterist. Mehr Verantwortung, mehr Gehalt. Wäre die Partnerin des Generals jetzt Zahnärztin, könnte man schon diskutieren, ob das Gehalt des Generals so bemessen sein muss, platt gesagt seine Frau mit durchzufüttern.
Nur: darf das Partnereinkommen eben nicht dafür genutzt werden, dass überhaupt erst die Mindestaimentation erreicht wird, sondern nur, dass man behutsam den Lebenspartner und seinen Bedarf aus der amtsangemessenen Alimentation herausrechnen könnte. Behutsam aber deshalb, weil das bei größerer fiskalischer Bedeutung zu Härtefällen führen würde, die einzelfallgerecht geregelt werden müssten, wenn eben kein Partnereinkommen vorliegt. Und: wenn der Zugewinn des Partners dazu führt,dass der Sold des anderen Partners gedrückt würde, kann man sich schon die Frage stellen, inwieweit in dem Konstrukt Arbeit wirklich belohnt würde.

Bitte meinen Beitrag nicht falsch verstehen. Ich versuche lediglich mich in den Dienstherren hineinzuversetzen. Das ist keineswegs meine Auffassung der rechtlichen Lage zur amtsangemessenen Alimentation.

Und wie bekommt man das u.a. mit der Residenzpflicht unter einen Hut? Habe ich dann das Recht Einsätze, Überstunden, Mehrarbeit usw. abzulehnen damit meine Frau ihrer Arbeit nachgehen kann? Warum entfällt ihre Beihilfeberechtigung dann sobald meine Frau arbeitet?

Auch wenn es einigen nicht gefällt, meiner Meinung nach ist das gesamte System darauf ausgelegt, dass einer/eine komplett dem Dienstherrn zur Verfügung steht und ihm der/die andere den Rücken frei hält und sich um Haus Hof und Kinder kümmert. Nur so ist es überhaupt möglich den vollen persönliche Einsatz leisten zu können

PublicHeini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16520 am: 29.04.2025 09:29 »

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16521 am: 29.04.2025 09:30 »

Und wie bekommt man das u.a. mit der Residenzpflicht unter einen Hut? Habe ich dann das Recht Einsätze, Überstunden, Mehrarbeit usw. abzulehnen damit meine Frau ihrer Arbeit nachgehen kann? Warum entfällt ihre Beihilfeberechtigung dann sobald meine Frau arbeitet?

Auch wenn es einigen nicht gefällt, meiner Meinung nach ist das gesamte System darauf ausgelegt, dass einer/eine komplett dem Dienstherrn zur Verfügung steht und ihm der/die andere den Rücken frei hält und sich um Haus Hof und Kinder kümmert. Nur so ist es überhaupt möglich den vollen persönliche Einsatz leisten zu können

Ich sehe es ähnlich. Im Übrigen, von mir aus ist nichts dagegen einzuwenden, das Beamtentum und insbes. auch dessen Alimentationssystem für ZUKÜNFTIGE Beamte auf den Kopf zu stellen oder, um es politisch korrekt zu formulieren, "modernen Lebenswirklichkeiten" anzupassen (wenn man denn meint, dass dies verfassungsrechtlich möglich ist) . Man kann sich ja als junger Mensch gut überlegen, ob man sich einen solchen Beruf dann zu den aufgerufenen Konditionen wirklich geben will, oder nicht. (Meine beiden Söhne haben bereits dankend abgelehnt...)

Was aber m. E. nicht geht, ist, den vorhandenen Beamten, die womöglich ihre gesamte persönliche Lebensplanung viele Jahre an den ursprünglichen Leitplanken ausgerichtet haben und darauf vertrauten, dass diese, noch dazu auf den Säulen des Grundgesetzes ruhend, Bestand haben würden, nun nach und nach, allein aus Gründen der allgemeinen Finanzlage völlig neue Spielregeln zu diktieren.

Leider habe ich wenig, bis gar keine Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht (wenn es sich denn tatsächlich irgendwann mal äußern sollte), den Gesetzgebern in Bund und Ländern in die Parade fahren wird. Warum auch, Nachwuchs wird es bis auf Weiteres genug geben (und wenn dessen fachliche oder persönliche Eignung nicht passt, wird sie eben passend gemacht) und das vorhandene Personal hat eben oftmals nach vielen Jahren im öffentlichen Dienst aus verschiedenen Gründen leider kaum noch realistische Chancen, dem Dienstherren davonzulaufen und sich eine alternative Berufung zu suchen. Sarkastisch ausgedrückt: Wo also ist das Problem?

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16522 am: 29.04.2025 11:24 »
Und wie bekommt man das u.a. mit der Residenzpflicht unter einen Hut? Habe ich dann das Recht Einsätze, Überstunden, Mehrarbeit usw. abzulehnen damit meine Frau ihrer Arbeit nachgehen kann? Warum entfällt ihre Beihilfeberechtigung dann sobald meine Frau arbeitet?

Auch wenn es einigen nicht gefällt, meiner Meinung nach ist das gesamte System darauf ausgelegt, dass einer/eine komplett dem Dienstherrn zur Verfügung steht und ihm der/die andere den Rücken frei hält und sich um Haus Hof und Kinder kümmert. Nur so ist es überhaupt möglich den vollen persönliche Einsatz leisten zu können

Ich kann die Kritik durchaus nachvollziehen. Ich wollte mit meiner Beleuchtung der Argumentation nur dazu beitragen, ein wenig Erwartungsmanagement zu betreiben, was künftig in Gesetzentwürfen auftauchen könnte bzw. was evtl auch als "Reichen des kleinen Fingers" vom BVerfG anerkannt werden könnte, um die Dienstherren nicht fiskalisch vor den Bus zu werfen.
Grundsätzlich würde ich einmal voraussetzen, dass ein Vollerwerbsjob außerhalb des Mindestlohns immer so vergütet wird, dass auch abhängige Familienmitglieder zum Teil mit versorgt sind. Dass der Dienstherr dann auf die Idee kommt, dass er für diesen Teil nicht mehr aufkommen müsste. Ich teile aber die Bedenken hinsichtlich der daraus resultierenden Abhängigkeit von Einkünften außerhalb des öffentlichen Dienstes. Ebenso teile ich die Kritik daran, dass der Dienstherr nicht mehr wie gewohnt über den Beamten verfügen können sollte, wenn er sich der vollständigen Fürsorge für den Beamten und seine Familie in Teilen entzieht.

Noch einmal mein Argument bestärkend, werfe ich das Thema Doppelbeamtenhaushalte in den Raum. Da müsste ja der Alleinverdieneranspruch 1,x Mal eingepreist sein.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16523 am: 30.04.2025 17:52 »
Zu den beiden Fragen, (1) wie sich die Beamtengehälter seit den 1980er Jahren im Bund entwickelt haben und (2) was das heute für die amtsangemessene Alimentation wohl wird heißen müssen, wird es alsbald - wenn ich nicht falsch informiert bin - auf den ersten Blick ggf. ein wenig versteckt, aber dennoch gut sichtbar eine Art Preview und zu Beginn des nächsten Jahres einen umfangreichen, also empirisch gestützten Nachweis geben. Auf dieser Grundlage dürfte die hier zurzeit laufende Diskussion dann faktenreicher geführt werden können, denke ich (womit ich die Diskussion hier nicht abwürgen möchte - auf Grundlage jener Daten wird sich allerdings eine Vielschichtigkeit der tatsächlichen Verhältnisse zeigen, die sich bislang kaum jemand wird ausmalen können, und zwar weder hier noch sonst wo).

PS. Der Beitrag gehört nicht hierher, sondern bezieht sich auf die Diskussion zur Erwartungshaltung. Er dürfte allerdings auch hier seinen Platz haben, weshalb ich ihn hier stehenlasse.

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16524 am: 03.05.2025 09:55 »
Zu den beiden Fragen, (1) wie sich die Beamtengehälter seit den 1980er Jahren im Bund entwickelt haben und (2) was das heute für die amtsangemessene Alimentation wohl wird heißen müssen, wird es alsbald - wenn ich nicht falsch informiert bin - auf den ersten Blick ggf. ein wenig versteckt, aber dennoch gut sichtbar eine Art Preview und zu Beginn des nächsten Jahres einen umfangreichen, also empirisch gestützten Nachweis geben. Auf dieser Grundlage dürfte die hier zurzeit laufende Diskussion dann faktenreicher geführt werden können, denke ich (womit ich die Diskussion hier nicht abwürgen möchte - auf Grundlage jener Daten wird sich allerdings eine Vielschichtigkeit der tatsächlichen Verhältnisse zeigen, die sich bislang kaum jemand wird ausmalen können, und zwar weder hier noch sonst wo).

PS. Der Beitrag gehört nicht hierher, sondern bezieht sich auf die Diskussion zur Erwartungshaltung. Er dürfte allerdings auch hier seinen Platz haben, weshalb ich ihn hier stehenlasse.


Nochmal bis nächstes Jahr warten? Das wäre ja jetzt schon der schlimmste Cliffhanger des Jahres.

Ich wünscht, ihr würde zwischen deinen Zeilen lesen können  ;D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16525 am: 03.05.2025 10:30 »
Heute endet das fünfte Jahr nach den beiden aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und morgen beginnt das sechste - was ist da schon ein rundes halbes Jahr... Außerdem geht's nur um eine empirisch abgesicherte neue Sicht auf die aktuelle Situation. Was daraus folgt, wird sich dann zeigen - und das dürfte sicherlich einen deutlich längeren Zeitraum umfassen als das nächste halbe Jahr.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16526 am: 03.05.2025 11:42 »
Dabei hat der Bund noch nicht mal das Reparaturgesetz für den 5 Jahre alten Beschluss hinbekommen.  ;D
Hoffentlich macht sich KarlsRuhe dazu Notizen.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16527 am: 03.05.2025 12:44 »
Na dann, auf die nächsten fünf(zig)! Der Eisberg kommt immer näher.

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16528 am: 06.05.2025 06:26 »
Es ist doch sowieso nur noch ein netter Zeitvertreib hier.

Ich denke das viele hier, sowie ich auch, den Glauben aufgegeben haben und das zu recht. Besonders uns ist doch klar geworden, dass das GG nichts Wert ist - leider.

Wir werden sicherlich ganz schnell ein neues Gesetz bekommen, nur wollen wir das alle so nicht haben, denn wir wissen wie es in Bayern ist.
Meinen Glauben an das Bundesverfassungsgericht habe ich aufgegeben, scheinbar haben dort alle Menschen ein Parteibuch.

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16529 am: 06.05.2025 06:38 »
Das Unerträgliche ist, dass der Gesetzgeber unser System der Gewaltenteilung bis aufs Letzte missbraucht, indem er allein dem BVerfG die Rolle zuweist, darüber zu entscheiden, was verfassungswidrig ist und was nicht. Er entledigt sich damit vollkommen seiner eigenen Verantwortung eigene tiefergehende verfassungsrechtliche Erwägungen anzustellen und beschließt offensichtlich verfassungswidrige Gesetze, die danach kassiert werden. Dann wird sich noch scheinheilig darauf zurückgezogen, dass man es nicht besser gewusst habe.

Natürlich hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum, da nur so eine Fortentwicklung möglich ist. Dieser Spielraum kann aber nicht so weit gehen, dass man es zunächst offensichtlich verfassungswidrig versucht.