Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
waynetology:
--- Zitat von: A9A10A11A12A13 am 29.05.2025 10:05 ---
--- Zitat von: A9A10A11A12A13 am 21.05.2025 13:13 ---daraus ..."Gutachten des Richterbunds in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags" - das wäre dann am 05.06.
--- End quote ---
"4. Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg - Gutachten von Frau Dr. Prof. Gisela Färber, Finanzwissenschaftlerin an der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (auf Antrag der CDU-Fraktion)
in Verbindung damit:
System der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Brandenburg vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung (auf Antrag der SPD-Fraktion und BSW-Fraktion)"
Berichte des Ministeriums der Justiz und für Digitalisierung
https://www.landtag.brandenburg.de/de/termine/6._(oeffentliche)_sitzung_des_ausschusses_fuer_recht_und_digitalisierung/41978
--- End quote ---
Schön das die CDU hier auch einen Antrag gestellt und aber scheinbar keinen Plan hatte nach der Übernahme im Bund einen Entwurf auf den Tisch zu legen.
Emails diesbezüglich werden übrigens einfach nicht beantwortet. Ich hatte nach einem ähnlichen Fall am 30.09.24 eine Email an die SPD NRW geschickt, in der ich gefragt habe, wie es sein kann, dass die SPD den aktuellen Entwurf der Landesregierung NRW scharf kritisiert, es aber auf Ebene des Bundes selbst nicht besser macht. :)
Ozymandias:
Ist zwar die gleiche Partei, aber sind halt auch unterschiedliche Gremien.
Ansonsten auch das übliche Oppositionsgetöse.
Man sollte aber wirklich schon im Gesetzgebungsverfahren, bei den Gesetzesentwürfen den Finger in die Wunde legen.
AlxN:
Nur, dass im Gesetzgebungsverfahren dann von Seiten des Gesetzgebers alle Kritik der Stellungnahmen zum Gesetz einfach beiseite gewischt werden mit der Aussage "die Bedenken werden nicht geteilt" o.ä..
Es findet leider keine weitere Prüfung oder Überarbeitung der Gesetzesentwürfe statt. Insofern ist das Beteiligungsrecht bzw. sind solche Stellungnahmen für den Arsch, denn die politischen Gremien machen eh was sie wollen.
Malkav:
--- Zitat von: AlxN am 02.06.2025 11:20 ---Es findet leider keine weitere Prüfung oder Überarbeitung der Gesetzesentwürfe statt. Insofern ist das Beteiligungsrecht bzw. sind solche Stellungnahmen für den Arsch, denn die politischen Gremien machen eh was sie wollen.
--- End quote ---
Och das würde ich so nicht sagen. Dokumentierte sachliche Bedenken müssen im Gesetzgebungsverfahren sachlich entkräftet werden, damit der Begründungspflicht des Gesetzgebers nachgekommen wird.
In wie weit ein Gesetzt allein wegen eines Verstoßes gegen das Begründungsgebot verfassungswidrig sein kann, durfte der Bundestag erst "jüngst" bei der Parteienfinanzierung erfahren. Dass das BVerfG in dieser Entscheidung sogar zweimal ausdrücklich auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 V GG rekurrierte, dürfte alles andere als ein Zufall gewesen sein:
--- Zitat von: BVerfG Urt. v. 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 Rn. 128 ---Angesichts des Fehlens quantifizierbarer Vorgaben bedarf es bei einer Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung gleichwohl prozeduraler Sicherungen, um der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektive des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 130, 263 <301>; 155, 1 <48 Rn. 97> – Richterbesoldung II) Rechnung zu tragen. Sie dienen der Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG selbst zu vergewissern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 96>).
--- End quote ---
Ich glaube in diese Richtung möchte das BVerfG die Gesetzgeber auch wieder lenken:
"Ihr könnt gestalten wie Ihr wollt, solange dies sachlich begründbar ist."
Leider sind alle denk- und sachlich begründbaren Besoldungsregelungen vermutlich erheblich teurer als die Luftschlösser, welche sich die Finanzministerien über das letzt Jahrzeht so errichtet haben.
Bastel:
--- Zitat von: Malkav am 02.06.2025 13:52 ---
--- Zitat von: AlxN am 02.06.2025 11:20 ---Es findet leider keine weitere Prüfung oder Überarbeitung der Gesetzesentwürfe statt. Insofern ist das Beteiligungsrecht bzw. sind solche Stellungnahmen für den Arsch, denn die politischen Gremien machen eh was sie wollen.
--- End quote ---
Och das würde ich so nicht sagen. Dokumentierte sachliche Bedenken müssen im Gesetzgebungsverfahren sachlich entkräftet werden, damit der Begründungspflicht des Gesetzgebers nachgekommen wird.
In wie weit ein Gesetzt allein wegen eines Verstoßes gegen das Begründungsgebot verfassungswidrig sein kann, durfte der Bundestag erst "jüngst" bei der Parteienfinanzierung erfahren. Dass das BVerfG in dieser Entscheidung sogar zweimal ausdrücklich auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 V GG rekurrierte, dürfte alles andere als ein Zufall gewesen sein:
--- Zitat von: BVerfG Urt. v. 24.01.2023 - 2 BvF 2/18 Rn. 128 ---Angesichts des Fehlens quantifizierbarer Vorgaben bedarf es bei einer Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung gleichwohl prozeduraler Sicherungen, um der verfassungsrechtlichen Gestaltungsdirektive des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 130, 263 <301>; 155, 1 <48 Rn. 97> – Richterbesoldung II) Rechnung zu tragen. Sie dienen der Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG selbst zu vergewissern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 96>).
--- End quote ---
Ich glaube in diese Richtung möchte das BVerfG die Gesetzgeber auch wieder lenken:
"Ihr könnt gestalten wie Ihr wollt, solange dies sachlich begründbar ist."
Leider sind alle denk- und sachlich begründbaren Besoldungsregelungen vermutlich erheblich teurer als die Luftschlösser, welche sich die Finanzministerien über das letzt Jahrzeht so errichtet haben.
--- End quote ---
In der Praxis wird aber so gut wie nichts begründet. Passiert ja sowieso nix... Zur Erinnerung, wir haben mittlerweile Mitte 2025!
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