Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6059605 times)

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16770 am: 01.07.2025 19:13 »
Für die Zeit mit kleinen Kindern war es auch im h.D. okay, auch wenn das Geld in Vergleich mit Studienkollegen immer knapp war. Aber danach ist dann jetzt auch gut, wenn sich nicht wirklich etwas innerhalb des nächsten Jahres ändert.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16771 am: 01.07.2025 19:33 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16772 am: 01.07.2025 20:52 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Die meisten stützen sich mutmaßlich auf die Aussagen von Swen, die ich hier aber ehrlich gesagt auch seit einigen Jahren in ähnlicher Form lese...

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16773 am: 01.07.2025 21:03 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Konkrete Informationen, dass bis Ende September ein Beschluss verkündet wird, habe ich natürlich keine. Indizien hierzu liefern

1. der Beschluss des BVerfG - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 - von 21.12.2023,

2. das vorzeitige Ausscheiden von BVR Maidowski zum 30.09.25,

3. der begründeten Ausführungen hierzu von Swen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16774 am: 01.07.2025 21:18 »
Ich sehe im (vorzeitigen) Ausscheiden von Maidowskk gerade keinen Grund für ein Urteil in diesem Jahr. Die Gründe sind vermutlich gesundheitsbedingt, er war häufiger ausgefallen in der Vergangenheit. Weshalb er nun trotz seiner Ausfallzeiten nun noch ein abschließendes Urteil sprechen sollte, erschließt sich mir nicht. Der Fall lässt sich nicht mit Voßkuhle vergleichen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16775 am: 01.07.2025 22:10 »
Ich habe ja seit dem Herbst des letzten Jahres wiederkehrend hervorgehoben, dass eine Entscheidung im ersten Quartal m.E. eher unwahrscheinlich sei, dass ich allerdings mit einer Entscheidung im zweiten oder dritten Quartal rechne, und zwar mit der Tendenz eher zum dritten Quaral, wobei dann davon auszugehen sein sollte, dass eine weitgehende Einigkeit im Senat über maßgebliche Fragen herrschen sollte. Wenn dem nicht so wäre, dann war ich davon ausgegangen, dass es ggf. auf unbestimmte Zeit länger dauern könnte, und zwar ggf. noch einmal deutlich länger. Ich denke, ich brauche die von mir dargelegten Beweggründe nicht noch einmal zu wiederholen.

Ich gehe nach wie vor davon aus, dass wir eine Entscheidung vor dem Ausscheiden des BVR Maidowski vorfinden werden, also im dritten Quartal. Von der Entscheidung bis zu ihrer Veröffentlichung wird's dann noch ein wenig dauern, da wir davon ausgehen dürfen, dass wir eine umfangreiche und darin inhaltlich komplexe Entscheidungsbegründung vorfinden werden. Die Entscheidungsbegründung, davon gehe ich nach wie vor aus, werden wir noch in diesem Jahr zu lesen bekommen.

Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Frage, wie es danach weitergeht, gehe ich weiterhin davon aus - auch das habe ich in der Vergangenheit bereits begründet -, dass wir im Anschluss an die Veröffentlichung der angekündigten Entscheidungen eine in vielfacher Hinsicht neue Sachlage vorfinden werden. Der Senat wird seine Entscheidungen wie gehabt mit einer Frist versehen, bis wann der jeweilige Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen hat. Bereits innerhalb dieses Zeitraums wird erhebliche Bewegung - und sei es zunächst nur in politisch und/oder medialen Debatten - in das Thema kommen. Sollten die drei Gesetzgeber innerhalb der vom Senat gesetzten Frist und auch die weiteren Gesetzgeber, die ja nach der Entscheidung alsbald in die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten tätig werden werden (also im Zeitraum bis vor dem Fristablauf), sich weiterhin nicht an maßgebliche entscheidungstragende Gründe gebunden sehen - an die sie sich nun auch verfassungsrechtlich gebunden sehen -, wird der Senat in die Interpretation des neuen Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG eintreten. Eventuell wird er damit auch schon in den angekündigten Entscheidungen beginnen (was erfreulich wäre, aber nur bedingt erwartbar ist). Sobald der Senat sich veranlasst sehen dürfte, den neu in das Grundgesetz eingeführten Art. 94 Abs. 4 Satz 1 interpretieren zu müssen, möchte ich nicht in der Haut der (Besoldungs-)Gesetzgeber stecken. Denn spätestens dann dürfte es für sie wirklich schwierig werden.

Ergo: Wir warten hier seit fast fünf Jahren auf die nächste Entscheidungsbegründung - mir kommt's da nun auf ein paar Monate mehr oder weniger auch nicht mehr an. Mit dem endenden Sommer wird bei mir die Spannung steigen, was wir alsbald konkret zu lesen bekommen werden. Das dürfte streckenweise sachlich komplexe Kost werden.