Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2037650 times)

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1710 am: 16.09.2022 18:17 »
Zitat vom GDP - Link:

"Auch ist vorgesehen, den Beihilfebemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten selbst von 70 Prozent bereits ab dem ersten Kind zu gewähren."

Gilt also nur für Singles mit mindestens einem Kind.

Verdammt, dann sind die Singles etwa nur bei diesen Mieten Zuschlag berücksichtigt?? Kann ja echt nicht sein!   

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1711 am: 16.09.2022 18:17 »
Der Entwurf ist auf jeden Fall deutlich besser als die der Bundesländer

Konntest du den Entwurf schon einsehen?

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1712 am: 16.09.2022 18:22 »
Der Entwurf ist auf jeden Fall deutlich besser als die der Bundesländer

Konntest du den Entwurf schon einsehen?

Der Entwurf würde mich auch mal interesieren.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1713 am: 16.09.2022 18:26 »
Der Entwurf ist auf jeden Fall deutlich besser als die der Bundesländer

Konntest du den Entwurf schon einsehen?

Der Entwurf würde mich auch mal interesieren.

Mich auch. Falls den jemand hat wäre das super wenn man ihn hier einstellen könnte.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1714 am: 16.09.2022 19:23 »
Das, was die GdP hervorhebt, scheint in Teilen dem nicht zu finalisierenden Referentenenentwurf aus dem Februar letzten Jahres entnommen zu sein.

So hebt die GdP hervor:

"Unsere damalige Kritik und unsere Anregungen zeigen jetzt noch einmal Wirkung: Nach gegenwärtigem Stand eines Entwurfes für ein „Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz“ (BBVAngG) sollen sich Dienst- und Versorgungsbezüge zukünftig stärker an der Forderung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG nach dem tatsächlichen Bedarf orientieren, vor allem für Ehepartnerinnen und -partner und Kinder.

So sollen im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben werden, indem bei der erstmaligen Stufenfestsetzung in der Besoldungsgruppe A 5 die Stufe 5, in der A 6 in Stufe 3 und in der A 7 in Stufe 2 festgesetzt werden."

Entsprechendes war offensichtlich ebenso im 2021 nicht zu finalisierende Referentenentwurf vom 03.02. vorgesehen. Dort hieß es:

 "Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
'Abweichend davon wird bei Einstellung von Beamten in Besoldungsgruppe A 4
ein Grundgehalt der Stufe 5, in Besoldungsgruppe A 6 ein Grundgehalt der Stufe 3
und in Besoldungsgruppe A 7 ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt.'" (vgl. dort die S. 6).

Ziel der Regelung war es, die der untersten Besoldungsgruppe gewährte Alimentation näher an die Mindestalimentation heranzuführen; dazu sollte die Besoldungsgruppe A 3 nicht mehr als Eingangssamt ausgewiesen werden (vgl. dort ebenfalls die S. 6). Diese geplante Regelung scheint nun übernommen werden zu sollen. Sie hätte aber schon damals mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Abstandsgebots (mit-)geführt.

Zum neu geplanten Ortszuschlag heißt es bei der GdP: "Zudem ist beabsichtigt, für Beamtinnen und Beamte und auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen „alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) einzuführen, der sich grundsätzlich an der für den Hauptwohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung orientiert."

Positiv gegenüber dem genannten Entwurf aus dem letzten Jahr scheint erst einmal, dass nun offensichtlich auch Versorgungsempfänger diesbezüglich in den Blick genommen werden. Ansonsten hören sich auch diese Formulierungen - außer dass der "regionale Ergänzungszuschlag" hier nun "alimentativer Ergänzungszuschlag" genannt wird und dass sich jetzt nicht am Wohngeldgesetz, sondern an der Wohngeldverordnung orientiert werden soll (die Mietenstufen sind dort offensichtlich jeweils identisch) - recht ähnlich an:

"Zudem  wird  in  Umsetzung  der  BVerfG-Beschlüsse  vom  4. Mai  2020  (2 BvL 4/18  und
2 BvL 6/17 u.a.) die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass die Be-
darfe  realitätsgerechter  berücksichtigt  und  entsprechende  Fehlbeträge  insbesondere  für
Kinder ausgeglichen werden. Hierfür werden im einfachen und mittleren Dienst die Grund-
gehälter angehoben und ein regionaler Ergänzungszuschlag eingeführt, der sich grundsätz-
lich am Wohnort des Besoldungsberechtigten und der entsprechenden Mietenstufen nach
dem Wohngeldgesetz (WoGG) orientiert." (S. 2)

Es dürfte von daher interessant werden, ob auch der geplante AEZ an die Kinderzahl gebunden werden soll, wie das im letzten Jahr der geplante § 41a regeln sollte (vgl. dort S. 8 ). Dabei dürfte weiter von Interesse sein, was die GdP wie folgt hervorhebt: "Dieser AEZ soll mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen werden." Denn eine solche Regelung war letztes Jahr offensichtlich im genannten Referentenentwurf nicht vorgesehen. Es dürfte von daher in der derzeit offensichtlich geplanten Regelung interessant werden, wie solche Abschmelzungen vorgenommen werden sollen, ohne gegen das Abstandsgebot zu verstoßen.

Schauen wir also mal, wie sich der Entwurf konkret anlässt, wenn er denn zugänglich wird und wir ihn betrachten können.

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1715 am: 16.09.2022 22:17 »
"Der Familienzuschlag soll zukünftig nur noch für Beamtinnen und Beamte mit Kindern mit Kindergeldanspruch gezahlt werden. Kinderlose Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene würden nach dem bisherigen Stand zukünftig nicht mehr berücksichtigt, sollen aber einen ruhegehaltsfähigen Ausgleich bekommen, wenn sie bisher Familienzuschlag erhielten."

Fraglich, und damit ginge dann auch eine Erhöhung der Familienzuschläge für Familien mit Kindern einher, oder wo ist hier sonst der "Fortschritt"?

Hat jemand noch den letzten Entwurf parat?

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1716 am: 17.09.2022 08:38 »
Ich frage mich, warum die Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur Alimentation ab 3. Kind nicht zur Sprache kommt. In NRW wurden die Zuschläge ab 3. Kind deutlich erhöht. Hier kein Wort. Insbesondere frage ich mich, ob die Abschmelzung such die Zuschläge für Kinder betreffen soll. Wegen Abstandsgebotes kaum möglich. Hört sich für mich wie eine Einebnung aller Besoldungsgruppen an.

Streber22

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1717 am: 17.09.2022 08:46 »
Erstmal auf den Entwurf warten. Dann weiß man mehr....

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1718 am: 17.09.2022 10:58 »
Ich kenne den Entwurf auch nicht, aber ich kann mir vorstellen, dass man mit dem AEZ zusammen bei 3 Kindern auch auf ein Familienzuschlag von 1200 € kommt, die Erhöhung der Familienzuschläge würde nicht zu viel kosten in der Gesamtheit der Summe, die anderen Maßnahmen sind viel teurer!

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1719 am: 17.09.2022 11:04 »
Ich frage mich, warum die Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur Alimentation ab 3. Kind nicht zur Sprache kommt. In NRW wurden die Zuschläge ab 3. Kind deutlich erhöht. Hier kein Wort.

Und ich frage mich warum die Rechtsprechung des BVerfG zum Mindest-/Abstandsgebot nicht zur Sprache kommt. In Hessen sollen die Grundgehälter bis Anfang 2024 um über 10% steigen,
 (zweimal 3% plus Übertragung Ergebnis TV-H). Hier kein Wort.

Bei der Vorstellung des BMI von amtsangemessener Alimentation wird an alles angeknüpft, was nichts mit dem Amt zu tun hat. 

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1720 am: 17.09.2022 11:09 »
Wartet doch erstmal ab, was das BMI sich hat einfallen lassen. Rechtswidrig die Familienzuschläge bis ultimo zu erhöhen, wie es andere Länder getan haben, ist auch keine Lösung. Darauf zu glotzen, nur weil es mehr gibt, ist meiner Meinung nach der falsche Weg. Letztendlich wollen wir alle eine rechtmäßige Umsetzung, wie es das BVerfG vorgegeben hat.

MULY

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1721 am: 17.09.2022 12:18 »
Damit erhält ein kinderloser Single in den Besoldungsgruppen

A5 Stufe 5: 2327.78 € inkl. Erhöhungsbetrag
A6 Stufe 3: 2306.81 € inkl. Erhöhungsbetrag
A7 Stufe 2: 2303.78 €

Ungeachtet der Tatsache, dass die Erfahrungsstufen komplett entwertet werden, wenn beispielsweise ein A5-Beamter, der einmal befördert wurde, plötzlich mehr "Erfahrung" haben soll als ein im gleichen Jahr in A6 eingestellter Beamter, wird das relative Abstandsgebot hiermit teilweise invertiert.

Dazu wird im besoldungsinternen Vergleich zwischen einem Einsteiger im mD (A5 Stufe 5) und einem Einsteiger im gD (A9 Stufe 1) der Abstand zwischen der Besoldung um 50,8 % eingeebnet. Der Effekt kann durch den abschmelzenden alimentativen Ergänzungszuschlag nur verstärkt werden.

Mit diesem Entwurf werden der Gleichheitssatz, das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip aufgegeben. Ein solches Gesetz würde nicht zur Verringerung der Klagen führen, da das Bestreben des Besoldungsgesetzgebers, so viel Haushaltsmittel wie möglich zu sparen, nunmehr offensichtlich wird und jedem Beamten anhand der unterschiedlichen Eingangserfahrungsstufen erkenntlich werden wird.

Beamtenmichel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1722 am: 17.09.2022 12:49 »
Damit erhält ein kinderloser Single in den Besoldungsgruppen

A5 Stufe 5: 2327.78 € inkl. Erhöhungsbetrag
A6 Stufe 3: 2306.81 € inkl. Erhöhungsbetrag
A7 Stufe 2: 2303.78 €

Ungeachtet der Tatsache, dass die Erfahrungsstufen komplett entwertet werden, wenn beispielsweise ein A5-Beamter, der einmal befördert wurde, plötzlich mehr "Erfahrung" haben soll als ein im gleichen Jahr in A6 eingestellter Beamter, wird das relative Abstandsgebot hiermit teilweise invertiert.

Dazu wird im besoldungsinternen Vergleich zwischen einem Einsteiger im mD (A5 Stufe 5) und einem Einsteiger im gD (A9 Stufe 1) der Abstand zwischen der Besoldung um 50,8 % eingeebnet. Der Effekt kann durch den abschmelzenden alimentativen Ergänzungszuschlag nur verstärkt werden.

Mit diesem Entwurf werden der Gleichheitssatz, das Abstandsgebot und das Leistungsprinzip aufgegeben. Ein solches Gesetz würde nicht zur Verringerung der Klagen führen, da das Bestreben des Besoldungsgesetzgebers, so viel Haushaltsmittel wie möglich zu sparen, nunmehr offensichtlich wird und jedem Beamten anhand der unterschiedlichen Eingangserfahrungsstufen erkenntlich werden wird.

Nur noch zum schämen was hier abgezogen wird. Der Vergleich A5 zu A9er zeigt dies deutlich.

Leistungsträger nicht mehr erwünscht. Am meckern dass es kaum mehr Nachwuchs gibt und dann die Attraktivität auf diese Weise steigern. Im gtd wird dies besonders offensichtlich.  Den Kollegen und Kolleginnen mit einem Uni (Bachelor) Abschluss in Informatik den Bewerbern A10 anzubieten. Die Bewerber in diesem Bereich fragen ja nur noch was die geraucht haben (mehrmals mitbekommen) richtigerweise.

emdy

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« Antwort #1723 am: 17.09.2022 13:02 »
Es liegt auf der Hand, dass ein solches Anpassungsgesetz niemals einer Prüfung durch das BVerfG standhalten würde. Umso drängender die Frage, ob es im Bund überhaupt Vorlagebeschlüsse gibt.

Weiß das irgendjemand?  :-\

WasDennNun

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« Antwort #1724 am: 17.09.2022 13:49 »
Den Kollegen und Kolleginnen mit einem Uni (Bachelor) Abschluss in Informatik den Bewerbern A10 anzubieten. Die Bewerber in diesem Bereich fragen ja nur noch was die geraucht haben (mehrmals mitbekommen) richtigerweise.
Die A10 ist ja der starren Laufbahnstruktur des Berufsbeamtentums geschuldet.
Um denen mehr anzubieten müsste man also nicht an die Besoldung ran, sondern das ändern.
Was soll man denen anstelle der A10 anbieten?
Bleibt nur EG12-13 als Tarifbeschäftigter plus Zulagen
also 55T€ als Berufsanfänger, 70T nach 3 Jahren not so bad

und wenn es nicht reicht plus außertarifliche Kinderzulage/Ortszulagen etc.