Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
HochlebederVorgang:
--- Zitat von: Umlauf am 04.08.2025 15:21 ---
--- Zitat von: MasterOf am 04.08.2025 12:55 ---
--- Zitat von: Hummel2805 am 04.08.2025 12:49 ---Das weiß ich auch nicht, da muss man wirklich auf den Entwurf warten.
Was aber wieder bezeichnend ist, man erfahrt hier von der Sache von einem Landesverband der Bundeswehr.
Weder der DBB oder Verdi sind in der Lage, hier regelmäßig die Bundesbeamten zu informieren.
Einfach nur beschämend!
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Darf ich fragen, wie sicher / seriös deine Quelle ist? Insbesondere mit den evtl. 50€ pro Kind mehr? Würde das auch rückwirkend gelten ab 2021?
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Die rückwirkenden Sachen sollten auch in den gescheiterten Abläufen per Verordnung einfach durchgedrückt werden, sprich, es war kein direkter Bezug auf die Werte im Gesetz vorgesehen.
Mal sehen, was überhaupt rauskommen wird.
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Aber bitte doch. Dann kann man sich gleich mit 47 VwGO wehren.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Verwaltungsgedöns am 03.08.2025 17:17 ---Volle Zustimmung. Ich habe es vermischt. Volle Zustimmung auch beim letzten Satz. Die Fortentwicklung ist es, auf die ich abziele. Und Faktoren von 1955 sind hierbei sicher weniger zu gewichten als Faktoren von 2025.
--- End quote ---
Lustigerweise geht übrigens das von Goldene Vier verlinkte Gutachten auf Seite 11/12 exakt auf deine gestrigen Gedanken zur "Fortentwicklung" ein, selbstverständlich inklusive entsprechender Verweise auf die zugehörige BVerfG-Rechtsprechung:
--- Zitat ---Die im Jahr 2006 vom verfassungsändernden Gesetzgeber in Art. 33 Abs. 5 GG aufgenommene Formulierung, nach der das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums „fortzuentwickeln“ sei, gestattet es dem Gesetzgeber zwar, die „Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht damit ‚in die Zeit’ zu stellen.“ Gesetzgeberische Veränderungen, die in den Kernbestand von Strukturprinzipien, das heißt in die Grundsätze eingreifen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert werden würde, die die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums beeinträchtigen oder seine Leistungsfähigkeit verringern, sind hingegen verfassungswidrig. Fortzuentwickeln ist „nach der eindeutigen Gesetzesfassung allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“.
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Verwaltungsgedöns:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 04.08.2025 16:37 ---
--- Zitat von: Verwaltungsgedöns am 03.08.2025 17:17 ---Volle Zustimmung. Ich habe es vermischt. Volle Zustimmung auch beim letzten Satz. Die Fortentwicklung ist es, auf die ich abziele. Und Faktoren von 1955 sind hierbei sicher weniger zu gewichten als Faktoren von 2025.
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Lustigerweise geht übrigens das von Goldene Vier verlinkte Gutachten auf Seite 11/12 exakt auf deine gestrigen Gedanken zur "Fortentwicklung" ein, selbstverständlich inklusive entsprechender Verweise auf die zugehörige BVerfG-Rechtsprechung:
--- Zitat ---Die im Jahr 2006 vom verfassungsändernden Gesetzgeber in Art. 33 Abs. 5 GG aufgenommene Formulierung, nach der das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums „fortzuentwickeln“ sei, gestattet es dem Gesetzgeber zwar, die „Ausgestaltung des Dienstrechts den jeweiligen Entwicklungen der Staatlichkeit anzupassen und das Beamtenrecht damit ‚in die Zeit’ zu stellen.“ Gesetzgeberische Veränderungen, die in den Kernbestand von Strukturprinzipien, das heißt in die Grundsätze eingreifen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass damit zugleich die Einrichtung selbst in ihrem Charakter grundlegend verändert werden würde, die die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums beeinträchtigen oder seine Leistungsfähigkeit verringern, sind hingegen verfassungswidrig. Fortzuentwickeln ist „nach der eindeutigen Gesetzesfassung allein das Recht des öffentlichen Dienstes, nicht aber der hierfür geltende Maßstab, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“.
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Danke für die Einordnung. Das liest sich tatsächlich sehr eindeutig.
BVerfGBeliever:
Yep, trotz aller Unkenrufe scheinen wir einen gewissen Schutz vor der ungezügelten Willkür unserer Besoldungsgesetzgeber zu genießen.
Und demnächst wird ja hoffentlich noch neue "Munition" aus Karlsruhe geliefert.. :)
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