Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Haushaltshilfe:
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€ FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.
Meinungen?
Knarfe1000:
--- Zitat von: Finanzer am 15.08.2025 10:27 ---Der Steuerzahlerbund lebt allgemein in einem Wahn, der nennt sich neoliberale Staatsverachtung. Einfach ignorieren diesen Lobbyverein.
--- End quote ---
Genau das! Den Verein kann man nicht ernst nehmen. Die hätten am liebsten Zustände wie derzeit in den USA oder Argentinien.
Knecht:
Ich stelle die Behauptung auf, dass das unsere Regierung einen feuchten Kehricht interessiert.
Dieses ganze Kaffeesatzlesen hier bringt uns einfach kein bisschen weiter.
Dass nach wie vor nicht mal die Übetragung des TV-Ergebnisses offiziell bestätigt wurde (mal ganz davon abgesehen, wann diese eventuell ausgezahlt wird) empfinde ich als absoluten Hohn.
MaJaAmFi:
--- Zitat von: matthew1312 am 14.08.2025 19:51 ---
--- Zitat von: Johnny75 am 14.08.2025 11:29 ---
--- Zitat von: Batto am 14.08.2025 09:43 ---
Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.
--- End quote ---
Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.
@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."
--- End quote ---
Das ist korrekt.
In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.
Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5
--- End quote ---
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Ich bin ganz neu hier. Hallo in die Runde.
Es geht um den Familienzuschlag Kind in Verbindung mit dem Kindergeld.
Mein Mann arbeitet als Beamter in Brandenburg und ich beim Bund.
Der Familienzuschlag für Kinder wurde 2023 in Brandenburg erhöht, sodass wir den Wechsel von mir zu meinem Mann vorgenommen haben.
Die Personalstelle informierte dann, dass das Kindergeld dann auch an meinen Mann überwiesen werden muss. Also haben wir auch das Kindergeld umgemeldet. Kein Problem. Dachte ich!
Anfang diesen Jahres bekam ich ein Schreiben der Personalstelle, dass ich aufgrund des Wechsels "Kindergeld" meine 40 Stunden/Woche (aufgrund meiner Kinder) wieder auf 41 Stunden hätte ummelden müssen, da ja nun Kindergeld und Familienzuschlag bei meinem Mann lägen.
Ich arbeite Teilzeit mit 35 Stunden, nun hätte die Teilzeit - laut Personalstelle - auf die 41 und nicht auf die 40 angerechnet werden müssen. Dies hätte ich umgehend melden müssen! D.h., ich sollte nun die Differenz (Überzahlung) zurückzuzahlen. Die Personalabteilung hat widerwillig eine Mitschuld eingeräumt (30 %), sodass mir ein wenig erspart blieb.
Aber wenn es richtig ist, was Ihr hier schreibt, dass nur der KindergeldANSPRUCH und NICHT die KindergeldZAHLUNG ausschlaggebend ist, dann wäre die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden doch nicht notwendig geworden oder wie seht Ihr das? Ich wäre sehr dankbar für eine Rückmeldung. Viele Grüße Yvonne
AndreasS:
Hallo MaJaAmFi,
Deine Personalstelle liegt hier richtig.
AZV Bund...
§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. 2Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. 3Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
Das ist tatsächlich beim Kindergeldanspruch nicht so.
Der Personalstelle würde ich anbieten, ganz unbürokratisch (falls möglich), durch Mehrarbeit das Stundenminus wieder auszugleichen.
Grüße
Andreas
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